des Mitglieds des Abgeordnetenhauses von Berlin Herrn Martin D e l i u s, Niederkirchnerstraße 5, 10111 Berlin, - Antragsteller -



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Transkript:

VerfGH 92/14 In dem Organstreitverfahren des Mitglieds des Abgeordnetenhauses von Berlin Herrn Martin D e l i u s, Niederkirchnerstraße 5, 10111 Berlin, - Antragsteller - g e g e n den Senat von Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin, Jüdenstraße 1, 10178 Berlin, - Antragsgegner - hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin durch die Präsidentin Schudoma, den Vizepräsidenten Dr. Seegmüller und die Richterinnen und Richter Alagün, Dr. Gräfin von Galen, Hilbrans, Kipp, Müller-Jacobsen und Starostik - 2 -

- 2 - am 18. Februar 2015 b e s c h l o s s e n : Es wird festgestellt, dass die Antwort des Antragsgegners vom 24. März 2014 auf die schriftliche Anfrage vom 3. März 2014 (Abghs- Drs. 17/13313) den Antragsteller in seinem Fragerecht (Art. 45 Abs. 1 VvB) verletzt, soweit darin Frage 1 und Teilfrage 2 der Frage 2 nicht beantwortet wurden. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Antragsteller 2/3 der notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seiner Rechte aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Am 5. Februar 2014 richtete er eine schriftliche Anfrage an den Antragsgegner. Mit sechs Fragen begehrte er Auskunft über die Vorbereitung der Flughafengesel l- schaft auf bevorstehende Kapazitätsengpässe des BER. Auf die Fragen eins bis vier antwortete der Regierende Bürgermeister von Berlin am 14. Februar 2014 (Abghs-Drs. 17/13176): Die sogenannte Soko BER wurde beim damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach der Verschiebung der Eröffnung des Flughafens BER im Mai 2012 gegründet. Die Soko, unter Leitung eines Staatssekretärs des damaligen BMVBS, hat zu den einzelnen Sitzungen Experten eingeladen. Dem Berliner Senat sind lediglich Protokolle von vereinzelten Sitzungen aus einem späteren Zeitraum übermittelt worden. Insofern können Aussagen und Bewertungen zu der August-Sitzung 2012 nicht getroffen werden. - 3 -

- 3 - Am 3. März 2014 formulierte der Antragsteller eine weitere schriftliche Anfrage an den Antragsgegner, die der Regierende Bürgermeister von Berlin am 24. März 2014 beantwortete (Abghs-Drs. 17/13313). Frage 1: In der Antwort auf meine Schriftliche Anfrage vom 5. Februar 2014 (DS 17/13176) zu Protokollinhalten der Soko BER gab der Regierende Bürgermeister an, dass dem Senat lediglich Protokolle aus vereinzelten Sitzungen übermittelt worden seien. Welche Protokolle von welchen Sitzungen der Soko BER wurden dem Senat vom Bundesverkehrsministerium übermittelt? Frage 2: Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass ihm sämtliche Protokolle der Soko BER in aller Vollständigkeit vorliegen? Kann der Senat auch mit Sicherheit ausschließen, dass ihn Protokolle der Soko BER auf anderem Wege als durch Übermittlung durch das Bundesverkehrsministerium erreicht haben? Frage 3: Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurden Protokolle der Soko BER dem Senat durch das Bundesverkehrsministerium nicht übermittelt? (Bitte aufschlüsseln nach Datum der Sitzung und jeweiliger Begründung) Frage 4: Widersprach der Senat der Nichtübermittlung von Protokollen der Soko BER durch das Bundesverkehrsministerium? Wenn ja, in wie vielen Fällen und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Frage 5: Welche Anstrengungen unternahm der Senat, um sämtliche Protokolle der Soko BER übermittelt zu bekommen? Frage 6: Wie beurteilt der Senat das Verhalten des Bundesverkehrsministeriums, nur vereinzelt Protokolle einer Soko an den Senat zu übermitteln, wo es doch in besagten Sitzungen um eine wichtige Beteiligung des Landes Berlin ging? Frage 7: Welche Stellen waren an der Beantwortung dieser Anfrage beteiligt? (Sollte in der Beantwortung dieser Anfrage ein Verweis d a- rauf enthalten sein, dass Teile der Anfrage bereits beantwortet seien, bitte ich um den jeweiligen Verweis auf die Fundstelle.) Antwort zu Fragen 1 7: Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage vom 5. Februar 2014 (Drucksache 17/13176) ausgeführt, wurde die sogenannte Soko BER beim damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach der Verschiebung der Eröffnung des Flughafens BER im Mai 2012 eingerichtet. Es handelte sich bei dieser Arbeitsgruppe um eine behördeninterne Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, also - 4 -

- 4 - keine von allen drei Gesellschaftern gemeinsam eingerichtete Arbeitsgruppe. Ursprüngliches Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, die mit der Verschiebung der Eröffnung des Flughafens BER aufgeworfenen Fragen eines Weiterbetriebs der Flughäfen Tegel und Schönefeld zu erörtern. Im Rahmen dieser behördlichen Arbeitsgruppe wurden dann aber offenbar auch zunehmend Gegenstände erörtert, die mit der Verschiebung der Eröffnung des Flughafens BER zu tun hatten. Da es sich um keine gemeinsame Arbeitsgruppe der drei Gesellschafter handelte, sondern um eine verwaltungsinterne Arbeitseinheit des Bundes, die zur Meinungsbildung eines Gesellschafters eingerichtet wurde, ist es nachvollziehbar, dass deren Unterlagen nicht durchgängig weitergegeben werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat der Senatskanzlei Berlin jedoch einzelne Protokolle übersandt, bei denen das Bundesministerium anscheinend der Auffassung war, dass diese Protokolle auch für die anderen Gesellschafter von besonderem Belang wären. Am 16. Mai 2014 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren eingeleitet. Er trägt vor, die Antwort des Antragsgegners vom 24. März 2014 auf die Fragen 1 und 2 aus seiner Anfrage vom 3. März 2014 verletze ihn in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB. Beide Fragen seien ohne Begründung inhaltlich nicht beantwortet worden. Rechtfertigungsgründe für dieses Antwortverhalten seien nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 hat der Antragsgegner der Sache nach mitgeteilt, ihm seien die Protokolle der Sitzungen der Soko BER vom 18. April 2013, 2. Mai 2013, 6. Juni 2013, 20. Juni 2013, 11. Juli 2013, 8. August 2013 und 20. September 2013 übermittelt worden. Soweit anhand der Akten feststellbar, habe die Senatskanzlei die ihr vorliegenden Protokolle ausschließlich vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erhalten. Der Antragsteller meint, diese Mitteilung des Antragsgegners habe keine Erledigung des Organstreitverfahrens bewirkt. In der Sache bestehe nach wie vor Dissens über den Umfang der Antwortpflicht des Antragsgegners. - 5 -

- 5 - Er beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner gegen Art. 45 Abs. 1 VvB verstoßen hat, indem er die Fragen 1 und 2 der schriftlichen Anfrage vom 3. März 2014 (Abghs-Drs. 17/13313) inhaltlich nicht beantwortet hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Antwort des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 24. März 2014 verletze den Antragsteller nicht in seinen verfassungsrechtlich verbürgten Rechten. Antworten auf Anfragen nach Art. 45 Abs. 1 VvB dürften sich auf den Kern der jeweiligen Frage konzentrieren, der in dem für den Antwortenden erkennbaren Informationsinteresse bestehe. Im Bereich der vom Antragsteller kritisierten Antwortdefizite sei ein nachvollziehbares Erkenntnisinteresse gerade nicht ersichtlich gewesen. Hinsichtlich der ersten Frage sei dem Antragsgegner nicht bekannt und auch nicht erkennbar gewesen, dass dem Antragsteller Verzeichnisse der Sitzungen und Themen der Soko BER zur Verfügung gestanden hätten und er insoweit weiteren Informationsbedarf gehabt habe. In einem solchen Fall obliege es grundsätzlich dem Anfragenden, unter Konkretisierung der für sein Information s- verlangen maßgebenden Gesichtspunkte nachzufragen, wenn ihm die Antwort nicht ausreiche. Zur ersten Teilfrage der Frage 2 habe er hinreichend deutlich gemacht, dass ihm nach seiner Kenntnis nicht alle Protokolle vorliegen würden. Zur zweiten Teilfrage der Frage 2 hätten ihm im Übrigen selbst weitere Recherchen innerhalb der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Frist von drei W o- chen aus Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB keine gesicherten Aussagen ermöglicht. Demzufolge habe sich die Antwortpflicht des Antraggegners auf die ihm vorlie- - 6 -

- 6 - genden Informationen bezogen. Darüber hinaus gehende spekulative Überlegungen habe der Antragsgegner bei der Beantwortung der Frage allerdings für nicht zielführend und im Ergebnis jedenfalls für entbehrlich halten dürfen. Auch ein gegebenenfalls in Betracht zu ziehendes Nein als Antwort wäre ohne wesentlichen Informationswert gewesen. Bei der gebotenen Würdigung des Vorgangs müsse überdies der gesamte Kontext der Anfragen sowie der parlamentarischen Kontrolle zum Gesamtkomplex BER Berücksichtigung finden. Allein von Seiten des Antragstellers seien seit Juni 2012 bislang über 100 parlamentarische Anfragen mit zum Teil diversen Unterfragen zum Themenkomplex BER gestellt worden, die überwiegend Angelegenheiten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH, an der das Land Berlin lediglich als Minderheitsgesellschafter beteiligt sei, betroffen und die oftmals einen erheblichen Recherche- und Abstimmungsaufwand erfordert hätten. Ungeachtet des ständigen Bemühens des Antragsgegners um eine angemessene Beantwortung parlamentarischer Anfragen seien daher auch aus diesem Grund zusammenfassende Antworten mitunter unumgänglich, um so auch die verfassungsrechtlich vorgesehene Antwortfrist in Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB sowie das auf eine grundsätzlich schnelle Information hin ausgerichtete Interesse der Abgeordneten zu wahren. Auch die Verpflichtung der Verfassungsorgane zur gegenseitigen Rücksichtnahme begrenze die parlamentarischen Befugnisse des Abgeordneten. Schließlich stehe dem Antragsgegner bei der Beantwortung von Anfragen eine gewisse Einschätzungsprärogative unter anderem auch dahingehend zu, wie er die Antwort abfasse und in welchem Umfang er dabei auf Einzelheiten eingehe. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. - 7 -

- 7 - II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben ( 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig (1.) und überwiegend begründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antrag ist nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, 14 Nr. 1 VerfGHG statthaft. Im Wege des Organstreits können Verletzungen oder Gefährdungen der durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechte und Pflichten durch Maßnahmen oder Unterlassungen der in 36 VerfGHG i. V. m. 14 Nr. 1 VerfGHG bezeichneten Organe geltend gemacht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den gerügten Antworten des Antragsgegners jeweils um eine Maßnahme in Form der Verweigerung einer hinreichenden Antwort oder um ein Unterlassen in Form einer pflichtwidrigen Nichtb e- antwortung oder einer nicht hinreichenden Beantwortung der jeweiligen Anfrage handelt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014-2 BvE 5/11 -, juris Rn. 106). Der Antragsteller wird als Abgeordneter durch Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 VvB sowie durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet und ist damit gemäß 36 VerfGHG i. V. m. 14 Nr. 1 VerfGHG parteifähig. Die Parteifähigkeit des Senats als oberstem Landesorgan (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 VvB) folgt ebenfalls aus 36 i. V. m. 14 Nr. 1 VerfGHG. b) Der Antrag ist auch innerhalb der Sechsmonatsfrist des 37 Abs. 3 VerfGHG gestellt worden. - 8 -

- 8 - c) Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Klärung der von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage besteht fort. Dieses ist insbesondere nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die mit der schriftlichen Anfrage begehrten Informationen im Laufe des Organstreitverfahrens hat zukommen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt grundsätzlich nicht durch das Nachholen einer zuvor unterbliebenen Auskunftserteilung (vgl. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 17. August 2012-1/12, StGH 1/12 -, juris Rn. 50; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 28. März 2001-46/00 -, juris Rn. 34, und vom 16. November 2000-31/00 -, juris Rn. 47). Im Organstreitverfahren geht es nicht nur um die Durchsetzung bestimmter Auskunftsrechte des Antragstellers, sondern um die objektive Klärung der zwischen den beteiligten Organen streitigen ve r- fassungsrechtlichen Fragen. Durch die Entscheidung soll in diesem Bereich Rechtsfrieden auch für die Zukunft hergestellt werden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - Vf. 53-IVa-13 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Etwas anderes gilt, wenn der Senat nicht nur die Frage beantwortet, sondern auch die vom Abgeordneten behauptete Verpflichtung aus Art. 45 Abs. 1 VvB vorbehaltlos anerkennt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. März 2004 - Vf. 62-I-03 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsgegner bestreitet weiterhin eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts des Antragstellers. 2. Der Antrag ist überwiegend begründet. Die Antwort des Regierenden Bürgermeisters vom 24. März 2014 verletzt das Recht des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 1 VvB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. a) Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VvB schützt das Recht jedes Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten können nur insoweit beschränkt werden, wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VvB). Das Fragerecht wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 VvB durch schriftliche Anfragen und spontane Fragen ausgeübt. Schriftliche Anfragen sind vom Senat grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantwo r- - 9 -

- 9 - ten. Sie dürfen nicht allein wegen ihres Umfangs zurückgewiesen werden, Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB, 50 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses - GOAbgh -. Das verfassungsrechtlich verbürgte Fragerecht des Abgeordneten, dem eine grundsätzliche Antwortpflicht des Senats entspricht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 130 m. w. N.), dient als Minderheitenrecht in erster Linie dazu, Informationen zur Kontrolle der Regierung zu gewinnen. Es erstreckt sich daher nur auf Bereiche, für die die Regierung verantwortlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 135; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 22. Mai 2014, a. a. O., juris Rn. 33, jeweils m. w. N.). Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten ferner durch das Gewaltenteilungsprinzip, das den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 136; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 -, juris Rn. 24), das Staatswohl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 150; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013 - HVerfG 6/12 -, juris Rn. 55), Grundrechte Dritter (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 154) sowie den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014 - LVerfG 8/13 -, juris Rn. 22; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013, a. a. O.). Das Fragerecht wird auch durch eine Missbrauchsgrenze beschränkt (Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013, a. a. O., juris Rn. 56 m. w. N.). Will der Senat von seiner grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht abweichen, Informationsansprüche der Abgeordneten zu erfüllen, muss er die Gründe darlegen, aus denen er die erbetenen Auskünfte verweigert. Der Abgeordnete kann seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns nur dann effektiv wahrnehmen, wenn er anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob - 10 -

- 10 - er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder ob er um verfassungsgerichtlichen Rechtschutz nachsucht. Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn sie evident ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 157). Die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Benennung der Ablehnungsgründe kann nicht in ein sich anschließendes Organstreitverfahren verlagert werden. Dieses dient allein der Nachprüfung, ob ein bestimmter - abgeschlossener - Vorgang den Abgeordneten in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. In der Antragserwiderung oder sonst im Verlauf des Organstreitverfahrens erstmals genannte, d. h. nachgeschobene Gründe können mithin eine bereits erfolgte Ablehnung der Beantwortung einer Frage nicht rechtfertigen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 30. September 2014, a. a. O., juris Rn. 26; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 11. September 2014, a. a. O., juris Rn. 40, jeweils m. w. N.). Allerdings ist dem Senat hinsichtlich des Umfangs seiner Antwort auf grundsätzlich beantwortungsbedürftige schriftliche Anfragen ein Spielraum eingeräumt. Er darf unter anderem entscheiden, wie er seine Antwort abfasst, in welchem Umfang er auf Einzelheiten eingeht und ob er sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet. Zulässig ist es danach auch, wenn lediglich zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtsho f, Entscheidung vom 6. Juni 2011, a. a. O., juris Rn. 102). Begrenzt wird dieser Antwortspielraum jeweils durch die Pflicht des Senats zur vollständigen und zutreffenden Antwort (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008-7/07 -, juris Rn. 249). b) Nach diesen Maßgaben verletzt die unterbliebene Beantwortung der Frage 1 und Frage 2 (2. Teil) der schriftlichen Anfrage vom 3. März 2014 durch die Antwort des Antragsgegners vom 24. März 2014 den Antragsteller in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB (aa). Hinsichtlich der Frage 2 (1. Teil) liegt dagegen kein Verfassungsverstoß vor (bb). - 11 -

- 11 - aa) Der Antragsgegner hat in seiner Antwort vom 24. März 2014 weder ausgeführt, welche Protokolle der Sitzungen der Soko BER ihm vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt worden sind (Frage 1), noch, ob er mit Sicherheit ausschließen kann, dass ihn Protokolle auf anderem Wege erreicht haben (Frage 2 2. Teil). Der Senat war dem Grunde nach aber verpflichtet, dem Antragsteller die genannten Informationen mitzuteilen. Eine Auslegung der schriftlichen Anfrage vom 3. März 2014 anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze (vgl. Niede r- sächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 17. August 2012 - StGH 1/12 -, juris Rn. 56) dahingehend, dass es dem Antragsteller nicht im Wesentlichen um die konkrete Benennung der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelten Protokolle der Sitzungen der Soko BER (Frage 1) bzw. der Übermittlung von Protokollen auf anderen Wegen als durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Frage 2 2. Teil) ging, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Fragen nicht möglich. Eine ausnahmsweise Befreiung des Antragsgegners von seiner grundsätzlichen Antwortverpflichtung ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragserwiderung unter Hinweis auf eine große Zahl parlamentarischer Anfragen zum Themenkomplex BER seit Juni 2012 erstmalig eine mögliche Beeinträchtigung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Senats andeutet, ist diese Begründung für das Unterbleiben der Informationserteilung bereits nicht rechtzeitig mit der Informationsverweigerung erfolgt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch nicht dargetan, dass die konkrete Beantwortung der Fragen 1 und 2 (2. Teil) innerhalb der Dreiwochenfrist aus Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB, 50 Abs. 1 Satz 3 GOAbgh nicht möglich gewesen wäre. Hierfür ist angesichts des Umfangs der in der Antragserwiderung enthalt e- nen Informationen auch sonst nichts ersichtlich. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner schließlich ein, er habe sich angesichts erkennbaren Informationsinteresses hinsichtlich der Zahl und des Datums der erhaltenen Protokolle sowie der Art und Weise der Erlangung bei seiner Antwort - 12 -

- 12 - zulässigerweise auf den Kern der Fragen 1 und 2 (2. Teil) konzentriert. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht auf seine Einschätzungsprärogative beim Umfang der von ihm geschuldeten Antworten berufen. Führt die zusammenfassende Beantwortung von in einer schriftlichen Anfrage enthaltenen Teilfragen dazu, dass diese vollständig unbeantwortet bleiben, betrifft dies die grundsätzlich bestehende Antwortpflicht des Senats (das Ob ), während ein Einschä t- zungsspielraum nur hinsichtlich der Art und Weise der Beantwortung (des Wie ) anzunehmen sein kann. In diesem Zusammenhang steht es dem Senat nicht zu, die Zielrichtung der Fragen von Abgeordneten zu beurteilen; vielmehr mü s- sen diese selbst darüber befinden können, welcher Informationen sie für eine verantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014, a. a. O., juris Rn. 21 m. w. N.). Für die Beurteilung, ob die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage das Fragerecht des Abgeordneten aus Art. 45 Abs. 1 VvB verletzt, ist schließlich unerheblich, ob eine willentliche Auskunftsverweigerung oder eine Verhüllungsabsicht des Senats vorgelegen hat. Verschuldensaspekte spielen insoweit keine Rolle. bb) Die Frage des Antragstellers, ob der Senat mit Sicherheit ausschließen könne, dass ihm sämtliche Protokolle der Soko BER in aller Vollständigkeit vorliegen (Frage 2 1. Teil), hat der Antragsgegner dagegen ausreichend beantwortet. Die gewählte Art der Abfassung der Antwort hält sich innerhalb seines Einschätzungsspielraums. Der Antragsgegner hat in seiner Antwort vom 24. März 2014 ausgeführt, es handele sich um keine gemeinsame Arbeitsgruppe der drei Gesellschafter, sondern um eine verwaltungsinterne Arbeitseinheit des Bundes, die zur Meinungsbildung eines Gesellschafters eingerichtet worden sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass deren Unterlagen nicht durchgängig weitergegeben worden seien. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass dem Antragsgegner nicht sämtliche Sitzungsprotokolle vorlagen. - 13 -

- 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VerfGHG. Dem Antragsteller sind im Rahmen der vom Verfassungsgerichtshof zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 159/10 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 31 m. w. N.) seine Auslagen zu erstatten, soweit sein Antrag Erfolg hat, wobei der Anteil des Obsiegens mit 2/3 angesetzt wird. Im Übrigen kommt eine Auslagenerstattung nicht in Betracht. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Schudoma Dr. Seegmüller Alagün Dr. Gräfin von Galen Hilbrans Kipp Müller-Jacobsen Starostik