Weiterbildung zum Fachapotheker für Klinische Pharmazie

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Transkript:

Weiterbildung zum Fachapotheker für Klinische Pharmazie Informationen zur Durchführung der Apothekerkammer Berlin Anforderungen an die Weiterbildungsstätte bearbeitet von der Fachkommission Klinische Pharmazie der Bundesapothekerkammer/ verabschiedet von der Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer am 26.11.2014 überarbeitet und verabschiedet vom Ausschuss für Weiterbildung der AKB, 31.08.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2 2. Definition 2 3. Weiterbildungsziel 2 4. Der Weiterzubildende 3 5. Der Ermächtigte 3 6. Das Weiterbildungsverhältnis 3 7. Anforderungen an die Weiterbildungsstätte 4 8. Durchführung der Weiterbildung 5

1. Einleitung Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Klinische Pharmazie soll dem Apotheker die Möglichkeit geben, spezielle, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Gebiet zu erlangen. Rechtliche Grundlage bildet die Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Berlin, in der auch die Weiterbildungsziele, deren Erreichen durch eine abschließende Prüfung dokumentiert werden muss, beschrieben sind. Um Weiterzubildenden und Ermächtigten einen Leitfaden zur Durchführung der Weiterbildung an die Hand zu geben und soweit wie möglich ein qualitativ hohes, einheitliches Niveau der Weiterbildung in allen Bundesländern zu gewährleisten, sind folgende Informationen zur Durchführung der Weiterbildung zum Fachapotheker für Klinische Pharmazie erarbeitet worden, die die Weiterbildungsinhalte sowie zu behandelnde Sachverhalte und Aufgaben zu den einzelnen Weiterbildungszielen konkretisieren und darüber hinaus praktische Hinweise zur Verzahnung mit den Seminaren enthalten. 2. Definition Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung aller Patienten gemäß 14 Apothekengesetz mit Arzneimitteln und sonstigen Produkten des medizinischen Sachbedarfs sowie die zugehörige pharmazeutische Betreuung umfasst. Der Fachapotheker für Klinische Pharmazie sorgt für den wirksamen, sicheren und wirtschaftlichen Einsatz der Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem Versorgungsbereich. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, -prüfung, - distribution, -lagerung, -information und -beratung, Verbrauchscontrolling, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen und die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die eine optimale Arzneimitteltherapie gewährleisten. 3. Weiterbildungsziel Ziel der Weiterbildung Klinische Pharmazie ist es, eingehende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in diesem Gebiet zu erwerben und weiterzuentwickeln. Der Fachapotheker für Klinische Pharmazie - hat detaillierte Kenntnisse zur klinischen Anwendung der im Krankenhaus eingesetzten Arzneimittel, - erstellt individuelle und allgemeine Therapieempfehlungen unter Berücksichtigung evidenzbasierter Kriterien und patientenindividueller Parameter, - betreut Patienten des Krankenhauses im Rahmen des Medikationsmanagements pharmazeutisch, - erstellt individuelle und allgemeine Empfehlungen zum Umgang mit und zur Applikation von Arzneimitteln für das Pflegepersonal, - wendet unterschiedliche Kommunikationstechniken für die Beratung und Schulung von Patienten, Ärzten, Pflegekräften und pharmazeutischem Personal sowie für die Leitung von Sitzungen zielgruppenspezifisch an, - erarbeitet selbstständig Herstellungs- und Prüfungsanweisungen nach anerkannten pharmazeutischen Regeln für patientenindividuelle Zubereitungen und Defekturarzneimittel, - stellt unterschiedliche Arzneiformen in der nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderlichen Qualität sowie Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika her, prüft diese und dokumentiert die Herstell- und Prüfvorgänge, - stellt die qualitative und ökonomische Warenbewirtschaftung des medizinischen Sachbedarfs sicher, - wirkt bei der Auswahl der Arzneimittel des Krankenhauses entscheidend mit und stellt sicher, dass diese unter Beachtung von Effektivität, Sicherheit und Ökonomie bewertet werden, Gebiet Klinische Pharmazie Stand August 2015 S. 2/5

- recherchiert, bewertet, kommuniziert und dokumentiert medizinische und pharmazeutische Informationen insbesondere zu Arzneimitteln, - beurteilt die über die jeweilige Apotheke beschafften Medizinprodukte, In-vitro- Diagnostika und diätetischen Lebensmittel hinsichtlich ihres sachgerechten Umgangs und ihrer Anwendung, - dokumentiert pharmazeutische Dienstleistungen in geeigneter Form, - kennt die gesetzlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Krankenhauses und Gesundheitswesens und ordnet die Tätigkeiten der Apotheke in diese ein, - erfüllt operative und strategische Managementaufgaben hinsichtlich der Erbringung pharmazeutischer Leistungen, - trägt zur Auswahl und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei, - kennt die Aufgaben des Apothekers bei der Durchführung klinischer Prüfungen, - erkennt, sammelt und bewertet Informationen über Arzneimittelrisiken und ergreift adäquate Maßnahmen zur Risikominimierung, - arbeitet im Antibiotic Stewardship-Team mit, nimmt die Aufgaben gemäß Infektionsschutzgesetz wahr und berät Ärzte und Pflegepersonal hinsichtlich der Auswahl und der - Anwendung der Antiinfektiva und Desinfektionsmittel, - wirkt bei der Qualitätssicherung aller arzneimittelbezogenen Prozesse im Krankenhaus mit. 4. Der Weiterzubildende Der Weiterzubildende muss die Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich ferner zur aktiven Mitarbeit im Sinne des Weiterbildungsplanes zum Erreichen des Weiterbildungszieles. 5. Anforderungen an den Ermächtigten Der Ermächtigte hat dafür zu sorgen, dass der Weiterzubildende die Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zum Erreichen des Weiterbildungszieles erforderlich sind. Die Weiterbildung soll in einer ihrem Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden, dass das Weiterbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann (Weiterbildungsplan). Der Ermächtigte hat mit dem Weiterzubildenden regelmäßig Fachgespräche zu führen, die zu protokollieren sind. 6. Das Weiterbildungsverhältnis Es empfiehlt sich, die Rahmenbedingungen der Weiterbildung in einem Vertrag schriftlich festzuhalten. Es sollen insbesondere folgende Punkte geregelt werden: Unterbrechung der Weiterbildung Aufnahme von Regelungen über die Fortsetzung der Weiterbildung nach Unterbrechungen infolge beispielsweise des Mutterschutzes, Elternzeit, einer Beurlaubung für die Pflege eines Angehörigen. Besuch der Weiterbildungsseminare Es sollte geregelt werden, inwieweit eine betriebliche Freistellung erfolgt. Vorbereitung der Seminare Es sollte geregelt werden, inwieweit eine Seminarvorbereitung während der betrieblichen Arbeitszeiten möglich ist. Bearbeiten der Projektarbeit und der praktischen Aufgaben. Diese sind an der Weiterbildungsstätte des Weiterzubildenden zu bearbeiten. Kosten der Weiterbildung Es sollte von den Beteiligten geregelt werden, wer die Finanzierung der Seminare (Gebühren/Reisekosten/Übernachtungskosten) trägt. Der Arbeitgeber des Weiterzu- Gebiet Klinische Pharmazie Stand August 2015 S. 3/5

bildenden sollte dem Weiterzubildenden kostenlos die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die zum Erreichen des Weiterbildungszieles erforderlich sind. Umsetzung der Durchführungsempfehlung Die Beteiligten vereinbaren die Umsetzung der Durchführungsempfehlung. 7. Anforderungen an die Weiterbildungsstätte Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird vom Ausschuss für Weiterbildung der Apothekerkammer Berlin erteilt. Rechtsgrundlage ist die Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Berlin. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird erteilt, wenn der Antragsteller - nachweist, dass ein zur Weiterbildung ermächtigter Apotheker beschäftigt ist oder - nachweist, dass für den Zeitraum der Weiterbildung mindestens zwei Apotheker beschäftigt sind und ein zur Weiterbildung ermächtigter Apotheker aus einer anderen Apotheke benannt ist (Verbundermächtigung). Der Antragsteller hat in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben zu machen, aus denen hervorgeht, dass in der beantragten Weiterbildungsstätte alle durch das Weiterbildungsziel und dieser Durchführungsempfehlung vorgegebenen theoretischen und praktischen Leistungen hauptberuflich erbracht werden können. Dazu zählen insbesondere a) Teilnahme an Stationsvisiten b) Durchführung von Arzneimittelanamnesen Hinweis: Für die Durchführung von Arzneimittelanamnesen bedarf es keiner eigenen Abteilung oder Räumlichkeiten. Diese können auch am Patientenbett durchgeführt werden. c) Durchführung von Entlassberatungen Hinweis: Für die Durchführung von Entlassberatungen bedarf es keiner eigenen Abteilung oder Räumlichkeiten. Diese können auch am Patientenbett durchgeführt werden. d) Mitwirkung an der sach- und fachgerechten Herstellung von 20 sterilen Zubereitungen, davon mindestens 10 Zubereitungen mit CMR-Potential und 5 Zubereitungen zur parenteralen Ernährung Hinweis: Ist die Mitwirkung an der sach- und fachgerechten Herstellung von 20 sterilen Zubereitungen an der zuzulassenden Weiterbildungsstätte nicht möglich, ist eine Hospitation an einer anderen Weiterbildungsstätte für Klinische Pharmazie im Umfang von einer Arbeitswoche zu absolvieren. e) Herstellung von 10 verschiedenen Zubereitungen, z.b. Augentropfen, Cremes, Salben, Kapseln, Suppositorien, Lösungen wobei mehrere Zubereitungen einer Charge als eine Zubereitung zu zählen sind f) Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittelkommission g) Durchführung von Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen h) Bearbeitung von ärztlichen und pflegerischen Anfragen zur Arzneimitteltherapie i) Erarbeitung umfassender Arzneimittelinformationen sowie von Fach- und Patienteninformationen zu in der Krankenhausapotheke hergestellten Arzneimitteln oder Medizinprodukten Kann eine Anforderung aus dem Katalog praktischer Tätigkeiten (siehe Anhang 4) an der Weiterbildungsstätte nicht erfüllt werden, so ist eine vertragliche Regelung vorzulegen, die sicherstellt, dass die Weiterbildung, soweit sie sich auf diese Tätigkeiten erstreckt, in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte der Klinischen Pharmazie erfolgt. Für die Zulassung als Weiterbildungsstätte dürfen nicht mehr als zwei der im Katalog geforderten Tätigkeiten an anderen Weiterbildungsstätten absolviert werden. Gebiet Klinische Pharmazie Stand August 2015 S. 4/5

8. Durchführung der Weiterbildung Weiterbildungsplan Der schriftliche Weiterbildungsplan wird zu Beginn der Weiterbildung von Ermächtigtem und Weiterzubildendem gemeinsam erstellt. Der Weiterbildungsplan soll sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen kontinuierlich erworben werden. Der Ermächtigte muss sicherstellen, dass der Weiterzubildende den Weiterbildungsplan erfüllen kann. Fachgespräche Die Umsetzung des Weiterbildungsplanes ist in Fachgesprächen regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, zu überprüfen und der Weiterbildungsplan gegebenenfalls anzupassen. Die im Rahmen der zu dokumentierenden praktischen Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen und Ergebnisse können in den Fachgesprächen aufgegriffen und ausgewertet werden. Über die Fachgespräche ist jeweils ein Protokoll zu führen. Weiterbildungsseminare Der Weiterzubildende besucht während der Weiterbildungszeit spezielle Weiterbildungsseminare. Die Seminare umfassen mindestens 120 Stunden. Davon entfallen 112 Stunden auf den Pflichtteil und 8 Stunden auf den Wahlteil des Seminarspiegels. Zu den Anforderungen und Inhalten siehe Anhang 1 Praktische Anforderungen Während der Weiterbildungszeit führt der Weiterzubildende die im Katalog praktischer Tätigkeiten (siehe Anhang 4) aufgeführten Tätigkeiten durch und dokumentiert diese schriftlich (vgl. Anhang 5). Die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen und Ergebnisse können in den Fachgesprächen mit dem Ermächtigten aufgegriffen und ausgewertet werden sowie Gegenstand des Prüfungsgespräches sein. Während der Weiterbildungszeit sind 120 Stunden Mitarbeit im stationären Bereich (außerhalb der Stationsbegehungen) nachzuweisen. Projektarbeit Während der Weiterbildungszeit erstellt der Weiterzubildende eine schriftliche Projektarbeit. Die Projektarbeit muss einen unmittelbaren Bezug zu den Weiterbildungsinhalten des Gebietes Klinische Pharmazie haben und die Anforderungen an eine Projektarbeit gemäß dem Leitfaden der Apothekerkammer Berlin zur Erstellung der Projektarbeiten erfüllen. Prüfung Am Ende der Weiterbildungszeit weist der Weiterzubildende die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (vgl. Anhang 1) bei der abschließenden Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Landesapothekerkammer nach. Gegenstand des Prüfungsgespräches sollte u. a. die Projektarbeit sein. Die im Rahmen der zu dokumentierenden praktischen Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen und Ergebnisse können aufgegriffen werden. Gebiet Klinische Pharmazie Stand August 2015 S. 5/5