NR AMTLICHE MITTEILUNGEN

Ähnliche Dokumente
Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. Inhalt: Amtlicher Teil:

(4) Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

Universität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Amtliche Mitteilungen

STUDIENORDNUNG MATHEMATIK SEKUNDARSTUFE I

Amtliche Mitteilungen

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO

Universitätsbibliothek Paderborn

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. 25/2015 Seite 122

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 385

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Bildungswissenschaften vom 3. April 2013 i.v.m. der Berichtigung vom 28. Mai 2014 (Studienmodell 2011)

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Fachrichtung Physik. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

Studienordnung für das "studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen

vom Inhaltsübersicht

Erste Staatsprüfung. Universität zu Köln

Universitätsbibliothek Paderborn

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 392

Studienordnung für den Teilstudiengang Erziehungswissenschaft Lehramt Oberstufe Allgemeinbildende Schulen (LOA)

Amtliche Mitteilungen

(4) Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 320

a. 1-Fach Bachelor (150 LP+30 LP) - entfällt - b. Kernfach (90 LP+30 LP) - entfällt - c. Nebenfach (60 LP) - entfällt -

Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Studienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom

Artikel 1 Die Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang Städtebau der Universität Siegen und der Hochschulen Bochum und

1 Geltungsbereich. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 340

Inhaltsübersicht. Anhang: Exemplarischer Studienplan

Studienordnung Politikwissenschaft Inhaltsübersicht

AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52,

Studienordnung Soziologie Inhaltsübersicht

- 17/1 - Studienordnung für das Nebenfach Theoretische Physik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 16.

an der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013**

Transkript:

NR. 166 28.08.2013 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung über das Auslaufen der Studiengänge mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Folkwang Universität der Künste gemäß der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 27. März 2003 vom 26.06.2013 Seite 1 von 5

Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes uber die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz KunstHG) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.01.2012 (GV. NRW. S. 90) hat die Folkwang Universität der Künste folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Erstmalige Einschreibung 3 Zwischenprüfung 4 Erste Staatsprüfung 5 Exmatrikulation 6 Informationspflichten 7 In Kraft Treten Seite 2 von 5

1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt das Auslaufen des Studiums des Studienfachs Musik (Lehramt) und des erziehungswissenschaftlichen Studiums in den Studiengängen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gemäß der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 27. März 2003. 2 Letztmalige Einschreibung (1) Einschreibungen in das erste Fachsemester sind letztmalig zum Wintersemester 2010/11 möglich. (2) Einschreibungen in ein höheres Fachsemester sind letztmalig im Sommersemester 2013 möglich. (3) Einschreibungen in ein weiteres Lehramt sind gemäß 20 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LABG) und 41 Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 27. März 2003 unter Anrechnung von Leistungen aus einer nach dem 30.09.2003 bestandenen ersten Staatsprüfung und bei entsprechender Einstufung in ein höheres Fachsemester letztmalig im Sommersemester 2013 möglich. (4) Einschreibungen in ein Erweiterungsfach gemäß 29 Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 27. März 2003 sind abhängig von der generellen Einschreibung in ein erstes Fachsemester je nach Studienfach letztmalig zum Wintersemester 2010/11 möglich. 3 Zwischenprüfung (1) Die Fachbereiche gewährleisten das nach der jeweiligen Zwischenprüfungsordnung und Studienordnung vorgesehene Studien- und Prüfungsangebot des Grundstudiums im Fach Musik (Lehramt) und im erziehungswissenschaftlichen Studium des Studiengangs mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bis zum Ablauf des Sommersemesters 2014. Anmeldungen zu Prüfungen der Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen können letztmalig im Sommersemester 2014 vorgenommen werden. Seite 3 von 5

(2) Die Fachbereiche gewährleisten das nach der jeweiligen Zwischenprüfungsordnung und Studienordnung vorgesehene Studien- und Prüfungsangebot des Grundstudiums im Fach Musik (Lehramt) und im erziehungswissenschaftlichen Studium des Studiengangs mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bis zum Ablauf des Wintersemesters 2014/15. Anmeldungen zu Prüfungen der Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen können letztmalig im Wintersemester 2014/15 vorgenommen werden. 4 Erste Staatsprüfung (1) Die Fachbereiche gewährleisten das nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehene Studien- und Prüfungsangebot des Hauptstudiums im Fach Musik (Lehramt) und im erziehungswissenschaftlichen Studium des Studiengangs mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bis zum Ablauf des Sommersemesters 2016. (2) Die Fachbereiche gewährleisten das nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehene Studien- und Prüfungsangebot des Hauptstudiums im Fach Musik (Lehramt) und im erziehungswissenschaftlichen Studium des Studiengangs mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bis zum Ablauf des Sommersemesters 2017. (3) Anmeldungen zum erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium gemäß 19 LPO einschließlich etwaiger Wiederholungsversuche sind im Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen letztmalig zum 31.10.2015 und im Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen letztmalig zum 31.10.2016 möglich. (4) Damit einzelne Prüfungsleistungen der ersten Staatsprüfung im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden können, sollen die Studierenden ihr Studium so gestalten, dass die Anmeldung zum erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium im Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zum 30.04.2015 und im Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zum 30.04.2016 erfolgen kann. Seite 4 von 5

5 Exmatrikulation (1) Studierende, die ihre Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsversuche nicht innerhalb der Fristen des 3 erfolgreich abgeschlossen haben, werden mit Ablauf des jeweiligen Semesters gemäß KunstHG 43 Absatz 3 f) exmatrikuliert. (2) Studierende, die ihre Erste Staatsprüfung oder Prüfungen zu einem Erweiterungsfach einschließlich etwaiger Wiederholungsversuche nicht innerhalb der Fristen des 4 Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen haben, werden mit Ablauf des jeweiligen Semesters gemäß KunstHG 43 Absatz 3 f) exmatrikuliert. 6 Informationspflichten (1) Die Studierenden werden von der Auslaufordnung durch die Fachbereichsverwaltung des Fachbereichs 2 unverzüglich in Kenntnis gesetzt. (2) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von Veränderungen in der Studienstruktur Wahlmöglichkeiten sowie das Lehrangebot bereits vor den in 2 und 3 genannten Zeitpunkten eingeschränkt werden können. Im Fach Musik (Lehramt) und im erziehungswissenschaftlichen Studium kann das Lehr- und Prüfungsangebot durch Module des entsprechen- den Bachelorstudiengangs mit Lehramtsoption bzw. des Master of Education abgedeckt werden. Die Studierenden sind hierüber in Kenntnis zu setzen. (3) 53 Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 27.03.2003 bleibt unberührt. 7 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Verkündigungsblatt der Folkwang Universität der Künste veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats 2 vom 03.07.2013 Essen, den 28.08.2013 Der Rektor Prof. Kurt Mehnert Seite 5 von 5