Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Bekanntmachung. über Änderungen gemäß 5 der Packungsgrößenverordnung

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Seite 1 von 11 Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information über Änderungen gemäß 5 der Packungsgrößenverordnung Vom 11. Dezember 2014 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den 1 ff. der Packungsgrößenverordnung. Die vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), zuletzt geändert durch die en vom 9. Januar 2014 (BAnz AT 27.01.2014 B7) und 5. September 2014 (BAnz AT 17.09.2014 B6), wird wie folgt geändert: Die Verwaltungsvorschrift und Anlage 2 werden ersetzt. Anlage 1 wird geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats. Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des DIMDI (www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tage der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung. Köln, den 11. Dezember 2014 Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information Direktor Dr. D. Kaiser

Seite 2 von 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach 5 PackungsV Auf Grundlage des 5 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung (PackungsV), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610), erlässt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und nach Anhörung der Arbeitsgruppe ATC/DDD des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen (AG ATC/DDD) folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Beratung, Aktualisierung und Publikation 3 Messzahlen 4 Vergabe neuer Messzahlen 5 Änderung bestehender Messzahlen 6 Anpassung der Grund- und Zusatzregeln sowie des Fragenkatalogs an geänderte Voraussetzungen 7 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Übersicht der Messzahlen Regeln zur Berechnung von Messzahlen 1 Geltungsbereich Die Verwaltungsvorschrift gilt unabhängig von der Art der Zulassung für Fertigarzneimittel nach 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegeben werden können. Andere gesetzliche Regelungen mit Einfluss auf Packungsgrößen bleiben hiervon unberührt. Die bis zum 30. Juni 2013 gültigen Messzahlen, wie sie in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden PackungsV festgelegt sind, bleiben grundsätzlich bestehen. 2 Beratung, Aktualisierung und Publikation (1) Die AG ATC/DDD berät das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift. Dazu zählen: die Beratung hinsichtlich der Aufnahme von neuen Messzahlen, die Beratung hinsichtlich der Änderung von bestehenden Messzahlen, die Beratung hinsichtlich der Anpassung der Grund- und Zusatzregeln sowie des Fragenkatalogs an geänderte Voraussetzungen. (2) Die Beratung nach Absatz 1 erfolgt durch Empfehlungen gegenüber dem DIMDI. Über das Ergebnis der Beratungen kann abgestimmt werden. Stimmberechtigt sind die in 1 Absatz 1 des Statuts der AG ATC/DDD genannten Organisationen. (3) Die Beratung und Aktualisierung der Verwaltungsvorschrift erfolgen in regelmäßigen Abständen. Maßgeblich sind die im Internet publizierten Workflows. (4) Die jeweils aktuelle Version der Verwaltungsvorschrift (inklusive ihrer Anlagen) wird im Internet und als des DIMDI zur Ermittlung der Packungsgrößen nach 5 der Packungsgrößenverordnung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (www.bundesanzeiger.de). 3 Messzahlen (1) Die Packungsgrößenkennzeichen orientieren sich an Messzahlen. (2) Die Vergabe der Messzahlen erfolgt grundsätzlich wirkstoff- und darreichungsformbezogen. (3) Maßgeblich sind die Messzahlen in Anlage 1, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist. Die Gliederung der Abschnitte in Anlage 1 erfolgt unter Berücksichtigung der Klassifikation nach 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Gemäß 1 Absatz 1a PackungsV ist bei Anwendung der Spannbreiten kaufmännisch zu runden. Dies bedeutet, dass die Rundung erst am Ende der Berechnung zu erfolgen hat (Bsp.: N2 = 25 ± 10 % 23 bis 28). 4 Vergabe neuer Messzahlen (1) Neue Messzahlen werden nur vergeben, wenn das Arzneimittel nicht einer bereits bestehenden Position in Anlage 1 zugeordnet werden kann.

Seite 3 von 11 (2) Anträge für die Aufnahme neuer Messzahlen müssen von einer in der AG ATC/DDD vertretenen Organisation, dem BMG oder dem DIMDI eingereicht werden. Anträge von pharmazeutischen Unternehmen müssen über einen in der AG ATC/DDD vertretenen Verband der pharmazeutischen Unternehmer eingereicht werden. (3) Die Regeln, die bei der Berechnung von Messzahlen zugrunde gelegt werden, sind in Anlage 2, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist, aufgeführt. (4) Neue Messzahlen werden grundsätzlich im Workflow für neue Messzahlen vergeben. Der Workflow mit den für die AG ATC/DDD relevanten Fristen ist im Internet veröffentlicht (= Workflow für neue Messzahlen ). (5) Falls die neuen Messzahlen auch mindestens einen Mitanbieter betreffen, muss der Antrag im Workflow für Änderungen von Messzahlen gestellt werden. Der Workflow mit den für die AG ATC/DDD relevanten Fristen ist im Internet veröffentlicht (= Workflow für Änderungen ). Ein Mitanbieter ist ein Anbieter eines weiteren verkehrsfähigen Arzneimittels mit gleichem Wirkstoff, gleicher Indikation und gleicher Darreichungsform im Sinne von Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift. (6) Im ersten Jahr nach der Aufnahme der Messzahlen ist ein Antrag auf Änderung nur durch den ursprünglichen Antragsteller möglich. (7) Der Antragsteller muss mindestens folgende Unterlagen einreichen: Die für die Zulassung (CP, MRP, DCP, NAP) eingereichte Version der Fachinformation (in deutscher oder englischer Sprache) mit den Angaben der in Abschnitt 2.1 der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift genannten Parameter. Die finale Fachinformation muss bis maximal 5 Werktage vor Erstellung der jeweiligen Beratungsvorlage dem DIMDI nachgereicht werden. Der Antragsteller muss bei der fristgerechten Nachreichung zusätzlich schriftlich bestätigen, dass die Fachinformation, die dem DIMDI bei Antragstellung vorlag, bezüglich der für die Ermittlung der Messzahlen relevanten Parameter unverändert geblieben ist. Beim Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata Begründung für die Wahl des Hauptanwendungsgebietes. Vorschlag für die neuen Messzahlen mit Begründung (inklusive Rechenweg und relevante Referenzen). 5 Änderung bestehender Messzahlen (1) Anträge auf Änderungen bestehender Messzahlen müssen von einer in der AG ATC/DDD vertretenen Organisation, dem BMG oder dem DIMDI eingereicht werden. Anträge von pharmazeutischen Unternehmen müssen über einen in der AG ATC/DDD vertretenen Verband der pharmazeutischen Unternehmer eingereicht werden. (2) Die Regeln, die bei der Berechnung von Messzahlen zugrunde gelegt werden, sind in Anlage 2 aufgeführt. (3) Der Workflow mit den für die AG ATC/DDD relevanten Fristen ist im Internet veröffentlicht (= Workflow für Änderungen ). (4) Der Antragsteller muss mindestens folgende Unterlagen einreichen: Aktuelle Version der Fachinformation. Falls es sich um ein Generikum oder Biosimilar handelt, auch die Fachinformation des Referenzarzneimittels, die für die Bewertung des Generikums oder Biosimilars zum Zeitpunkt der Zulassung herangezogen wurde. Beim Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata Begründung für die Wahl des Hauptanwendungsgebietes sowie ggf. Begründung bei Abweichung vom Hauptanwendungsgebiet des Referenzarzneimittels. Vorschlag für die neuen Messzahlen mit Begründung (inklusive Rechenweg und relevante Referenzen). (5) Anträge auf Löschung bestehender Messzahlen müssen von einer in der AG ATC/DDD vertretenen Organisation, dem BMG oder dem DIMDI eingereicht werden. Ein Antrag auf Löschung kann formlos gestellt werden. Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. 6 Änderung der Verwaltungsvorschrift, Anlage 2 und Workflows (1) Anträge auf Änderung der Verwaltungsvorschrift, Anlage 2 und Workflows können von einer in der AG ATC/DDD vertretenen Organisation, dem BMG oder dem DIMDI eingereicht werden. (2) Der Workflow mit den für die AG ATC/DDD relevanten Fristen ist im Internet veröffentlicht (= Workflow für Änderungen ). (3) Der Einreichende muss eine hinreichende Begründung für die Änderung beifügen. 7 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der im Bundesanzeiger in Kraft. Die neuer Messzahlen in Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift richtet sich nach 5 PackungsV.

Seite 4 von 11 Anlage 1 wird wie folgt geändert: Änderungsdatei zur Anlage 1 Übersicht der Messzahlen (Stand: Dezember 2014) 1. Abschnitt 1 (Abgeteilte orale Darreichungsformen) wird wie folgt geändert: a) Folgende Positionen werden abgeändert: N1 N2 N3 Antidota 10 30 100 Deferasirox 30 90 300 Antivirale Mittel 25 50 100 Protease-Inhibitoren 180 360 540 Fosamprenavir 20 60 200 NNRTI/NRTI 20 60 200 Zytostatika/Metastasenhemmer 30 60 120 Nilotinib 40 120 400 b) Die Positionen Etravirin und Nevirapin werden gestrichen. 2. Abschnitt 2 (Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung) wird wie folgt geändert: a) Folgende Positionen werden ergänzt: N1 N2 N3 Antivirale Mittel 25 50 100 Protease-Inhibitoren 180 360 540 Darunavir 150 mg 60 180 600 Laxantien 10 30 50 Bisacodyl 10 30 100 3. Abschnitt 3 (Darreichungsformen zur rektalen und vaginalen Anwendung) wird wie folgt geändert: a) Folgende Positionen werden abgeändert: N1 N2 N3 1. Abgeteilte Darreichungsformen zur rektalen Anwendung Laxantien 6 12 30 mit Glycerol und Kombinationen 3 6 30 mit Sorbitol und Kombinationen 4 10 4. Abschnitt 4 (Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion) wird wie folgt geändert: a) Folgende Position wird abgeändert: Antidiabetika Exenatid b) Die Position Alemtuzumab wird gestrichen. 5. Abschnitt 6 (Spezielle Darreichungsformen und andere Besonderheiten) wird wie folgt geändert: a) Folgende Position wird abgeändert: N1 N2 N3 1 3 N1 N2 N3 2. Besonderheiten nach Anwendungsgebieten Antiallergika Adrenalin Autoinjektor 1 St 2 St* * Diese Messzahl bezieht sich nicht auf eine Reichdauer von 30 Tagen, sondern deckt einen erhöhten Bedarf im Rahmen der Notfallmedikation ab. b) Die Position Kombination aus Indacaterol und Glycopyrroniumbromid wird gestrichen.

Seite 5 von 11 Anlage 2 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Regeln zur Berechnung von Messzahlen Vorbemerkung Grundregeln Fragenkatalog zur Ermittlung von Messzahlen Zusatzregeln zur Ermittlung von Messzahlen Abschnitt 1 1 Vorbemerkung Die Grundlage für die Berechnung der Messzahlen stellen die in Abschnitt 2 aufgeführten Grundregeln dar. Die Grundregeln werden mit Hilfe von Zusatzregeln präzisiert. Um alle Regeln korrekt anzuwenden, wird zunächst der Fragenkatalog in Abschnitt 3 angewendet. Die Antworten im Fragenkatalog verweisen auf die Zusatzregeln und Erläuterungen in Abschnitt 4 dieser Anlage. Können mit Hilfe der Zusatzregeln in Abschnitt 4 dieser Anlage keine oder keine eindeutigen Messzahlen ermittelt werden oder möchte der Antragsteller von den Messzahlen abweichen, muss er dies ausführlich begründen und den Rechenweg darlegen. 2 Grundregeln Abschnitt 2 2.1 Gemäß 1 Absatz 1 PackungsV werden in Abhängigkeit von der Behandlungsdauer Packungsgrößen mit drei verschiedenen Packungsgrößenkennzeichen N1, N2 und N3 unterschieden. Für die Ermittlung der jeweiligen Messzahlen sind folgende Angaben notwendig: a) Anwendungsgebiet b) Patientenkollektiv c) Applikationshäufigkeit d) Applikationsmenge e) Anwendungsdauer f) Darreichungsform 2.2 Die Grundregeln für die Ermittlung der Messzahlen lauten: N1 = Applikationshäufigkeit x Applikationsmenge x 10 N2 = Applikationshäufigkeit x Applikationsmenge x 30 N3 = Applikationshäufigkeit x Applikationsmenge x 100 Die Applikationshäufigkeit beschreibt die Anzahl der Anwendungen pro Tag. Die Applikationsmenge beschreibt die applizierte Anzahl der Dosierungseinheiten pro Anwendung. Bei abgeteilten Darreichungsformen erfolgt die Angabe der Applikationsmenge in Stück in ganzen Zahlen. Nicht-ganze Zahlen werden immer aufgerundet. Bei nicht abgeteilten Darreichungsformen erfolgt diese Angabe in den in der Fachinformation aufgeführten Dosierungseinheiten. Die Faktoren 10, 30 und 100 geben die jeweilige Behandlungsdauer in Tagen an. Es handelt sich dabei nicht um die tatsächlichen Behandlungstage, sondern um den Behandlungszeitraum von 100 Tagen. 2.3 Für jedes Packungsgrößenkennzeichen darf grundsätzlich nur eine Messzahl vergeben werden. In Fällen, in denen für zwei Packungsgrößenkennzeichen die gleiche Messzahl ermittelt wird, bleibt das größere Packungsgrößenkennzeichen unbesetzt. 2.4 Ist das Arzneimittel einer übergeordneten Position zuzuordnen, für die bereits reichdauerorientierte Messzahlen existieren, die grundsätzlich dem Dosierungsschema des Arzneimittels entsprechen, so werden neue wirkstoffbezogene Messzahlen nur dann vergeben, wenn die Messzahl für das Packungsgrößenkennzeichen N3 die bereits bestehende Messzahl für N3 überschreitet. 2.5 Zur Ermittlung der Messzahlen ist der Fragenkatalog in Abschnitt 3 anzuwenden. 3 Fragenkatalog zur Ermittlung von Messzahlen Abschnitt 3 (1) Kann das Arzneimittel einer bereits bestehenden Position in Anlage 1 zugeordnet werden und sind die angegebenen Messzahlen sinnvoll auf dieses Arzneimittel übertragbar? Ja es gelten die Messzahlen in Anlage 1 Nein weiter zu Frage (2)

Seite 6 von 11 (2) Gibt es mehrere Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata? Ja siehe Abschnitt 4.1, erst anschließend weiter zu Frage (3) Nein weiter zu Frage (3) (3) Ist das Arzneimittel nur für die Anwendung bei Erwachsenen zugelassen? Ja weiter zu Frage (4) Nein siehe Abschnitt 4.2, erst anschließend weiter zu Frage (4) (4) Gibt es das Arzneimittel für das gleiche Anwendungsgebiet in verschiedenen Wirkstärken? Ja siehe Abschnitt 4.3, erst anschließend weiter zu Frage (5) Nein weiter zu Frage (5) (5) Handelt es sich bei dem Arzneimittel um ein orales Antidiabetikum, bei dem die Applikationshäufigkeit davon abhängig ist, wie viele Mahlzeiten der Patient pro Tag zu sich nimmt? Ja siehe Abschnitt 4.4, erst anschließend weiter zu Frage (6) Nein weiter zu Frage (6) (6) Wird das Arzneimittel wöchentlich/monatlich oder zyklusabhängig angewendet? Ja siehe Abschnitt 4.5, erst anschließend weiter zu Frage (8) Nein weiter zu Frage (7) (7) Wird das Arzneimittel täglich angewendet? Ja weiter zu Frage (8) Nein siehe Abschnitt 4.6, erst anschließend weiter zu Frage (8) (8) Wird das Arzneimittel nur über eine fest definierte Behandlungsdauer angewendet bzw. gibt es Angaben zu einer maximal möglichen Behandlungsdauer? Ja siehe Abschnitt 4.7, erst anschließend weiter zu Frage (9) Nein weiter zu Frage (9) (9) Werden für das in Frage (2) gewählte Anwendungsgebiet und das in Frage (3) festgelegte Patientenkollektiv in Abhängigkeit von der Behandlungszeit verschiedene Dosierungsschemata (Initial- und Erhaltungstherapie) angegeben? Ja weiter zu Frage (10) Nein weiter zu Frage (13) (10) Wurde Frage (8) (fest definierte Behandlungsdauer) mit Ja beantwortet? Ja siehe Abschnitt 4.8 Buchstabe a, erst anschließend weiter zu Frage (13) Nein weiter zu Frage (11) (11) Gibt es keine Angaben für die Dauer der Initialtherapie? Ja siehe Abschnitt 4.8 Buchstabe b, erst anschließend weiter zu Frage (13) Nein weiter zu Frage (12) (12) Gibt es taggenaue Angaben für die Dauer der Initialtherapie? Ja siehe Abschnitt 4.8 Buchstabe c, erst anschließend weiter zu Frage (13) Nein weiter zu Frage (13) (13) Werden Spannbreiten bei der Applikationshäufigkeit, -menge und/oder im Dosierungsintervall angegeben? Ja siehe Abschnitt 4.9, erst anschließend weiter zu Frage (14) Nein weiter zu Frage (14) (14) Sind bislang noch keine eindeutigen Angaben zu Applikationshäufigkeit, -menge und/oder Dosierungsintervall vorhanden und wird das Arzneimittel in Abhängigkeit von Körpergewicht, -oberfläche oder Laborparametern dosiert? Ja siehe Abschnitt 4.10, anschließend können die Messzahlen ermittelt werden. Weiter zu Frage (15) Nein Die Messzahlen können nun ermittelt werden, anschließend weiter zu Frage (15) (15) Es ist zu überprüfen, ob für jedes Packungsgrößenkennzeichen eine Messzahl vergeben werden muss. siehe Abschnitt 4.11 erst anschließend weiter zu (16) (16) Stehen die ermittelten Messzahlen im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen? Ja siehe Abschnitt 4.12 Nein Die zuvor ermittelten Messzahlen bleiben unverändert.

Seite 7 von 11 4 Zusatzregeln zur Ermittlung von Messzahlen 4.1 Anwendungsgebiete Abschnitt 4 Beim Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata ist grundsätzlich das Hauptanwendungsgebiet maßgeblich. Der Antragsteller muss beim Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata die Wahl des Hauptanwendungsgebietes begründen. In begründeten Ausnahmefällen dürfen je Packungsgrößenkennzeichen mehrere Messzahlen vergeben werden. Maßgeblich sind in diesem Fall die Anwendungsgebiete bzw. Schweregrade, für die es hauptsächlich verordnet wird. Der nachfolgende Fragenkatalog muss in diesem Fall für jedes betroffene Anwendungsgebiet bzw. jeden Schweregrad separat angewendet werden. 4.2 Patientenkollektive Zur Ermittlung der Messzahlen ist grundsätzlich das Dosierungsschema für Erwachsene maßgeblich, es sei denn, es handelt sich um eine Zubereitung, die vorwiegend zur Anwendung bei Kindern bestimmt ist. Variiert das Dosierungsschema in Abhängigkeit vom Alter oder Gewicht des Kindes, so ist für die Ermittlung der Messzahlen das Dosierungsschema mit der niedrigeren Dosierung (das heißt geringste Applikationshäufigkeit, kleinste Dosierungseinheit) maßgeblich. 4.3 Verschiedene Wirkstärken Gibt es ein Arzneimittel in verschiedenen Wirkstärken, so wird für dieses Arzneimittel eine einheitliche Applikationshäufigkeit und -menge festgelegt. Die einheitliche Applikationshäufigkeit und -menge entsprechen den minimalen Angaben für dieses Arzneimittel. Dienen einzelne Wirkstärken nur zur Einstellung des Patienten oder für unterschiedliche Patientenkollektive, so sind diese Wirkstärken nicht von dieser Zusatzregel betroffen. Diese Regel findet nur Anwendung, wenn das Patientenkollektiv für die verschiedenen Wirkstärken des Arzneimittels identisch ist. Es wird davon ausgegangen, dass das Hauptanwendungsgebiet für die verschiedenen Wirkstärken identisch ist. Beispiel 1: Es gibt ein Arzneimittel mit drei verschiedenen Wirkstärken (10, 20 und 40 mg). Das Patientenkollektiv für die drei Wirkstärken ist identisch. Gemäß Dosierungsschema beträgt die Dosierung 1 x täglich 10 bis 20 mg. Applikationshäufigkeit und -menge werden jeweils auf 1 festgesetzt, da dies den minimalen Angaben für dieses Arzneimittel entspricht. Darüber hinaus trifft die Vorgabe zu, dass bei abgeteilten Arzneimitteln die Angabe der Applikationsmenge in Stück in ganzen Zahlen erfolgt und nicht-ganze Zahlen immer aufgerundet werden (siehe Abschnitt 2.2). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann für alle drei Wirkstärke wie folgt: Beispiel 2: Es gibt ein Arzneimittel mit vier verschiedenen Wirkstärken (125, 250, 500 und 1 000 mg). Die drei niedrigsten Wirkstärken sind vorwiegend zur Anwendung bei Kindern bestimmt. Gemäß Dosierungsschema beträgt in Abhängigkeit vom Alter bzw. vom Körpergewicht die Dosierung der 125 mg-stärke 1 bis 4 x täglich 125 mg, der 250 mg-stärke 1 bis 4 x täglich 250 mg, der 500 mg-stärke 1 bis 4 x täglich 500 mg bis 1 000 mg. Da das Dosierungsschema bei Kindern in Abhängigkeit vom Alter variiert, ist für die Ermittlung der Messzahlen das Dosierungsschema mit der niedrigeren Dosierung maßgeblich, d. h. 1 x täglich 125 mg. Darüber hinaus trifft die Vorgabe zu, dass bei abgeteilten Arzneimitteln die Angabe der Applikationsmenge in Stück in ganzen Zahlen erfolgt und nicht-ganze Zahlen immer aufgerundet werden (siehe Abschnitt 2.2). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen für die drei niedrigsten Wirkstärken lauten dann wie folgt: Die höchste Wirkstärke ist von dieser Zusatzregel nicht betroffen, da diese Wirkstärke nicht vorwiegend bei Kindern Anwendung findet. Gemäß Dosierungsschema beträgt die Dosierung 1 bis 4 x täglich 1 000 mg. Die auf Basis der Zusatzregel zu Dosierungsspannen ermittelten Messzahlen für die höchste Wirkstärke lauten dann wie folgt: Beispiel 3: Es gibt ein Arzneimittel mit drei verschiedenen Wirkstärken (0,25, 0,5 und 1 mg). Die niedrigste Wirkstärke dient nur zur Einstellung des Patienten. Diese Wirkstärke ist daher von dieser Zusatzregel nicht betroffen. Gemäß Dosierungsschema wird mit dieser Wirkstärke in 3 x täglich 0,25 mg-schritten aufdosiert. Die Aufdosierung erfolgt in wöchentlichen Zyklen. Es gilt daher auch die Zusatzregel zur wöchentlichen/monatlichen oder zyklusabhängigen Anwendung (siehe Abschnitt 4.5). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen für die niedrige Wirkstärke lauten dann wie folgt: N1: 21 Tabletten

Seite 8 von 11 N2: 84 Tabletten N3: 252 Tabletten Die höheren Wirkstärken sind von dieser Zusatzregel betroffen. Applikationshäufigkeit und -menge werden auf 3 x täglich 1 Tablette festgesetzt. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen für die höheren Wirkstärken lauten dann wie folgt: N1: 21 Tabletten N2: 84 Tabletten N3: 252 Tabletten 4.4 Orale Antidiabetika Für orale Antidiabetika, bei denen die Applikationshäufigkeit davon abhängig ist, wie viele Mahlzeiten der Patient pro Tag zu sich nimmt, wird die Applikationshäufigkeit auf 3 festgesetzt. Beispiel: Ein Arzneimittel ist mit drei verschiedenen Wirkstärken im Handel (0,5, 1, 2 mg). Die Patientenkollektive, für die die drei Wirkstärken hauptsächlich verordnet werden, sind identisch. Gemäß Dosierungsschema beträgt die Anfangsdosis 0,5 mg pro Hauptmahlzeit. Die Aufdosierung erfolgt nach ein bis zwei Wochen. Die Erhaltungsdosis beträgt maximal 4 mg pro Hauptmahlzeit. Da die Applikationshäufigkeit von der Anzahl der Hauptmahlzeiten abhängig ist, wird diese auf 3 festgesetzt. Die Applikationsmenge wird auf 1 festgesetzt, da dies den minimalen Angaben für dieses Arzneimittel entspricht. Darüber hinaus findet die Grundregel Anwendung, dass bei abgeteilten Arzneimitteln die Angabe der Applikationsmenge in Stück in ganzen Zahlen erfolgt und nicht-ganze Zahlen immer aufgerundet werden (siehe Abschnitt 2.2). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann für alle drei Wirkstärke wie folgt: N1: 30 Tabletten N2: 90 Tabletten N3: 300 Tabletten 4.5 Wöchentliche/monatliche oder zyklusabhängige Anwendung Bei der Ermittlung der Messzahlen von Arzneimitteln, die gemäß Dosierungsschema in ein- oder mehrwöchentlichen Rhythmen, oder in Abhängigkeit vom weiblichen Zyklus angewendet werden, wird die in den Grundregeln aufgeführte Anzahl der Behandlungstage (10, 30 und 100) wie folgt ersetzt: a) Für N1 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb einer Woche b) Für N2 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von vier Wochen c) Für N3 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von zwölf Wochen Beispiel 1: Von einem Arzneimittel soll gemäß Dosierungsschema 1 x täglich 1 Tablette angewendet werden. Ein Behandlungszyklus umfasst die Anwendung über 28 Tage. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 7 Stück (therapeutisch nicht sinnvoll, kann daher entfallen) N2: 28 Stück N3: 84 Stück Für Messzahlen, die einen Behandlungszeitraum von mehr als 3 Monaten abdecken (z. B. 6-Monats-Packungen), ist kein Packungsgrößenkennzeichen vorgesehen. Beispiel 2: Von einem Arzneimittel soll gemäß Dosierungsschema 1 x täglich 1 Tablette angewendet werden. Ein Behandlungszyklus umfasst die Anwendung über 21 Tage. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 7 Stück (therapeutisch nicht sinnvoll, kann daher entfallen) N2: 21 Stück N3: 63 Stück Für Messzahlen, die einen Behandlungszeitraum von mehr als 3 Monaten abdecken (z. B. 6-Monats-Packungen), ist kein Packungsgrößenkennzeichen vorgesehen. Beispiel 3: Von einem Arzneimittel soll gemäß Dosierungsschema 1 x wöchentlich 1 Tablette angewendet werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 1 Stück N2: 4 Stück N3: 12 Stück 4.6 Nicht tägliche Anwendung Bei der Ermittlung der Messzahlen von Arzneimitteln, die gemäß Dosierungsschema nicht täglich angewendet werden, wird die in den Grundregeln aufgeführte Anzahl der Behandlungstage (10, 30 und 100) wie folgt ersetzt: a) Für N1 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von 10 Tagen

Seite 9 von 11 b) Für N2 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von 30 Tagen c) Für N3 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von 100 Tagen Beispiel: Von einem Arzneimittel, das als Matrixpflaster im Verkehr ist, soll gemäß Dosierungsschema alle 72 Stunden 1 Pflaster appliziert werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 4 Stück (statt 3,33 Stück; da gemäß Abschnitt 2.2 auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet werden muss) N2: 10 Stück N3: 34 Stück (statt 33,33 Stück; da gemäß Abschnitt 2.2 auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet werden muss; bei Opioiden ggf. im Widerspruch zur BtMVV, siehe dazu Abschnitt 4.12) 4.7 Fest definierte bzw. maximal mögliche Behandlungsdauer Wird das Arzneimittel gemäß des Dosierungsschemas nur über eine fest definierte Dauer angewendet, wird nur ein Packungsgrößenkennzeichen vergeben. Gibt es für das Arzneimittel eine Angabe zur maximal möglichen Therapiedauer, so werden mehrere Packungsgrößenkennzeichen vergeben. Bei der Ermittlung der Messzahlen wird die in den Grundregeln aufgeführte Anzahl der Behandlungstage (10, 30 und 100) wie folgt ersetzt: a) Für N1 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage zwischen 1 und 10 Tagen b) Für N2 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage zwischen 11 und 30 Tagen c) Für N3 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage zwischen 31 und 100 Tagen Gibt es in der Behandlungsdauer entweder keinen Spielraum (fest definierte Behandlungsdauer) oder wird eine maximal mögliche Behandlungsdauer angegeben, wird wie folgt vorgegangen: Beispiel 1 zu Buchstabe a: Ein Arzneimittel soll gemäß Dosierungsschema 1 x täglich an drei aufeinanderfolgenden Tagen angewendet werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 3 Stück N2: nicht vergeben N3: nicht vergeben Beispiel 2 zu Buchstabe a: Von einem Arzneimittel sollen gemäß Dosierungsschema am ersten Tag 1 x 2 Tabletten, an den folgenden vier Tagen jeweils 1 x täglich 1 Tablette eingenommen werden. Es findet auch die Zusatzregel zur Initialund Erhaltungstherapie Anwendung (siehe Abschnitt 4.8). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 6 Stück N2: nicht vergeben N3: nicht vergeben 4.8 Initial- und Erhaltungstherapie Werden in Abhängigkeit von der Behandlungszeit verschiedene Dosierungsschemata (Initialtherapie und Erhaltungstherapie) angegeben, so gelten für die Ermittlung der Messzahlen folgende Zusatzregeln: a) Handelt es sich um ein Arzneimittel mit einer fest definierten Behandlungsdauer, so sind beide Dosierungsschemata maßgeblich und müssen taggenau in die Ermittlung der Messzahlen einfließen. Es wird nur ein Packungsgrößenkennzeichen vergeben: N1 für Behandlungen bis zu 10 Tagen, N2 für Behandlungen zwischen 11 und 30 Tagen und N3 für Behandlungen zwischen 31 und 100 Tagen. b) Handelt es sich um ein Arzneimittel ohne eine fest definierte Behandlungsdauer und gibt es keine Angaben für die Dauer der Initialtherapie, so ist für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N1 das Dosierungsschema der Initialtherapie maßgeblich. Für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N2 und N3 ist das Dosierungsschema der Erhaltungsdosis maßgeblich. c) Handelt es sich um ein Arzneimittel ohne eine fest definierte Behandlungsdauer und gibt es taggenaue Angaben für die Dauer der Initialtherapie, so ist für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N1 das Dosierungsschema der Initialtherapie und die taggenaue Dauer der Initialtherapie maßgeblich, auch wenn sie über den Anwendungszeitraums einer Packung mit dem Packungsgrößenkennzeichen N1 oder N2 hinausgeht. Für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N2 und N3 ist das Dosierungsschema der Erhaltungsdosis maßgeblich. Beispiel zu Buchstabe a: Von einem Arzneimittel sollen gemäß Dosierungsschema am ersten Therapietag 2 x täglich 2 Tabletten, an den darauffolgenden vier Tagen 2 x täglich 1 Tablette eingenommen werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 12 Tabletten (4 Stück an Tag 1, 8 Stück für Tag 2 bis 5) N2: nicht vergeben N3: nicht vergeben

Seite 10 von 11 Beispiel zu Buchstabe b: Von einem Arzneimittel ohne fest definierte Behandlungsdauer sollen gemäß Dosierungsschema 1 x täglich 2 Tabletten über mehrere Tage eingenommen und spätestens nach 2 Wochen soll auf 1 x 1 Tablette täglich reduziert werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 20 Tabletten Beispiel zu Buchstabe c: Von einem Arzneimittel ohne fest definierte Behandlungsdauer soll gemäß Dosierungsschema in den ersten 14 Therapietagen 1 x täglich 1 Tablette, danach 2 x täglich 1 Tablette eingenommen werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 14 Tabletten N2: 60 Tabletten N3: 200 Tabletten 4.9 Spannbreiten bei der Applikationshäufigkeit, -menge und/oder im Dosierungsintervall Werden Spannbreiten bei der Applikationshäufigkeit, -menge und/oder im Dosierungsintervall angegeben, so ist für die Ermittlung der Messzahlen das Dosierungsschema maßgeblich, das zur kleineren Messzahl führt. Fehlen Angaben zur minimalen Applikationshäufigkeit und -menge, so wird die Applikationshäufigkeit auf 1 festgesetzt; die Applikationsmenge wird bei abgeteilten Arzneimitteln auf 1 festgesetzt, bei nicht abgeteilten auf die kleinste übliche Applikationsmenge. Beispiel 1: Von einem Arzneimittel können gemäß Dosierungsschema 1 bis 3 x täglich 1 bis 3 Tabletten angewendet werden. Die Applikationshäufigkeit und -menge werden daher jeweils auf 1 festgesetzt. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: Beispiel 2: Von einem Arzneimittel können gemäß Dosierungsschema maximal 8 Tabletten pro Tag mit mindestens 6 Stunden Abstand zwischen den Einzeldosen angewendet werden. Applikationshäufigkeit und -menge werden daher jeweils auf 1 festgesetzt. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: Beispiel 3: Von einem Arzneimittel können gemäß Dosierungsschema maximal 8 Tabletten pro Tag mit mindestens 6 Stunden Abstand zwischen den Einzeldosen angewendet werden. Die Initialdosis beträgt 2 Tabletten. Applikationshäufigkeit und -menge werden daher jeweils auf 1 festgesetzt. Es findet auch die Zusatzregel zur Initial- und Erhaltungstherapie Anwendung (siehe Abschnitt 4.8). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: Beispiel 4: Von einem Arzneimittel können gemäß Dosierungsschema entweder 1 x täglich 3 Tabletten oder 3 x täglich 2 Tabletten eingenommen werden. Es wird das Dosierungsschema gewählt, das zur kleineren Messzahl führt. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 30 Tabletten N2: 90 Tabletten N3: 300 Tabletten 4.10 Dosierungen in Abhängigkeit von Körpergewicht, -oberfläche oder Laborparametern Sind in der Fachinformation keine konkreten Dosierungsangaben vorhanden, da das Arzneimittel individuell in Abhängigkeit vom Körpergewicht, Körperoberfläche oder Laborparametern dosiert werden muss, wird grundsätzlich die DDD zur Ermittlung der Messzahlen herangezogen. Gibt es keine Angaben zur DDD, können ggf. die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Werte zugrunde gelegt werden: Erwachsene Mittleres Körpergewicht [kg] 70 25 Durchschnittliche Körperoberfläche [m 2 ] 1,8 0,95 Kinder

Seite 11 von 11 4.11 Möglichkeit der Vergabe einzelner Messzahlen Es muss nicht für jedes Packungsgrößenkennzeichen eine Messzahl vergeben werden. Bei der Entscheidung darüber, für welche Packungsgrößenkennzeichen Messzahlen vergeben werden, sind die Verträglichkeit und die Kosten des Arzneimittels sowie die Reichdauer in Verbindung mit dem Krankheitsbild zu berücksichtigen. 4.12 Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen Werden Messzahlen ermittelt, die im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen stehen, so müssen die Messzahlen in Abweichung von der Verwaltungsvorschrift so gewählt werden, dass sie mit den entsprechenden anderen anzuwendenden gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Die Messzahlen dürfen beispielsweise nicht im Widerspruch zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) oder Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) stehen. Beispiel: Wird für ein opioidhaltiges Arzneimittel mit Hilfe der Grundregeln für das Packungsgrößenkennzeichen N3 eine Messzahl ermittelt, die aufgrund der BtMVV nicht in den Verkehr gebracht werden darf, da die abgabefähige Höchstmenge überschritten wird, muss die Packungsgröße für das entsprechende Packungsgrößenkennzeichen soweit reduziert werden, dass sie im Einklang mit der BtMVV steht.