Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR )

Ähnliche Dokumente
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt

Nutzungsplanung und Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

zur Lärmschutz-Verordnung des Bundes (AVLSV)

Entstehung und rechtlicher Hintergrund

Fluglärm-Monitoring Hinterthurgau. Messbericht September 2007 SINUS ENGINEERING AG. Departement für Bau und Umwelt. db(a) 80 A28, SWR979 A28, AUA7LU

Lärmsanierungsprojekte

Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS)

Nutzen-Kosten-Verhältnis bei Lärmsanierungsmaßnahmen an Schienenverkehrswegen

Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen

Schutz vor Lärm Themenübersicht Bauen in lärmbelasteten Gebieten Schallschutz im Hochbau Lärmimmissionen durch Luft- Wärmepumpen

LÄRMSCHUTZ WÄRMEPUMPEN. Informationstagung des AfU Kt. Schwyz Rothenthurm, 5. November 2014

Verordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe

H E I E R L I. Akustisches Projekt. Tiefbauamt Stab / Fachstelle Lärmschutz. Gemeinde : 067 Rafz. EGL - Eglisau. Sanierungsregion:

Seeufer Rechts Süd, SRS-1

Die zweite Stufe der EU-Lärmkartierung gemäß Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden

Inhalte und Ziele der EU-Umgebungslärmrichtlinie Informationsveranstaltung SSG/SMUL am

Akustisches Projekt. Tiefbauamt Stab / Fachstelle Lärmschutz. Gemeinde : 198 Uster. Sanierungsregion : Strasse : Pfäffikerstrasse

Bauen bei hohen Fluglärmbelastungen in den Nachtstunden

Bebauungsplan Freudenberg Meisenbergstrasse, Zug

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Lärmbekämpfung in der Schweiz: Grundzüge und Bilanz

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main Vom Datum der Ausfertigung

Für die gesetzlich notwendige Lärmsanierung der Gemeindestrassen in der Stadt Baden sei ein Rahmenkredit von brutto CHF 750'000 zu bewilligen.

WEISUNG. für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen. vom 20. Dezember 1999

Geräuschart Beurteilungsvorschrift Beispiele. Schutz gegen Lärm (TA Lärm) (Sportanlagenlärmverordnung)

1 Allgemeine Bestimmungen

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Akustisches Projekt. Tiefbauamt Ingenieur-Stab / Fachstelle Lärmschutz. Gemeinde : 157 Oetwil am See. Sanierungsregion : Seeufer rechts Süd, SRS 3

Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm

Gemeinde Sissach Quartierplan, Bahnhof Zentrum QP2 Lärmschutz-Nachweis

Aktionsplan gem. 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz der Gemeinde NÜBEL vom

Gemeinde Risch Bebauungsplan Gut Aabach Novartis Learning Center Lärm-Gutachten

Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenhülle von Räumen;

Lärmsanierung Staatsstrassen Bericht Lärmschutzwände

vom 14. Oktober 2008

Weisung. ÖREB-Kataster Bundesabgeltungen. vom (Stand am )

Vollzugshilfe zur Beurteilung der Lärmbelastung

Altlastenpolitik der Umwelt zuliebe

Aktionsplan gem. 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz der Gemeinde Reesdorf vom 26.Juni 2017

Verordnung über die Krankenversicherung

Gemeinde Sissach Quartierplan, Bahnhof Zentrum QP1 Lärmschutz-Nachweis

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit

Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Beurteilung der Aussenlärmbelastung und Lärmbelastung Garagierung

Quartierplanung Bahnhofstrasse BEURTEILUNG AUSSENLÄRMBELASTUNG UND LÄRMBELASTUNG TIEFGARAGE

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland

Erläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art.

Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen

Gemeinde Ebikon Einzonung Parzelle 2534 Lärm-Gutachten

Lärmschutzwände Eile oder Weile?

Erfahrungen aus der Schweiz (1) und das Kooperationsprojekt Eco-Drive (2)

Erstes Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Einbau von Schallschutzfenstern an den Objekten mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Gemeinde Eich Revision der Orts- und Zonenplanung, Umzonung Spillmatte Lärmbericht. 25. Januar 2016

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

zur Umsetzung der Mo. Eder "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement" in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV)

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Umgebungslärmrichtlinie - Umsetzungsstand in Deutschland - zukünftige Entwicklungen

Teilrevision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee

vom 2. September 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich

Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen

2. Beurteilungspegel von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen

IEP Ingenieure Engineering & Consulting

Beurteilung der Aussenlärmbelastung

Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes Abschnitt Boxberg mit den Stadtteilen Uiffingen, Wölchingen Schweigern und Unterschüpf

Verkehrslärm. Grundlagen

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen:

Umgebungslärmrichtlinie Festlegungen, Defizite und Erfordernisse. Matthias Hintzsche Umweltbundesamt

Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Verordnung über Geoinformation

Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung

Zu den Zuständigkeiten beim Schutz vor Schienenlärm

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Februar 2017

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz;

Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes

(BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923)

Anlage: Raron VS-6. Baltschieder, Raron, Visp

Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Referenz/Aktenzeichen: I503-0396 Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) Erläuterungen zur Vorlage 18. Januar 2010 1/9

Inhaltsübersicht 1 Einleitung... 3 2 Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen- Schiess- und Übungsplätzen... 4 Einleitung... 4 Die neue Regelung... 4 Konsequenzen... 4 3 Weitere Änderungen der LSV und Änderung der GeoIV... 5 Änderungen... 5 Konsequenzen... 5 4 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen... 6 Art. 8 Abs. 1 LSV... 6 Art. 17 Abs. 6 LSV... 6 Art. 30 LSV... 6 Art. 37 Abs. 1 LSV... 6 Abschnitteinteilung in Kap. 8 LSV... 6 Art. 45 LSV... 6 Art. 46 Abs. 2 LSV... 7 Art. 48 LSV... 7 Art. 48a Abs. 2 LSV... 7 Anhang 1 GeoIV... 7 Anhang 2 LSV: Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte... 7 Anhang 5 LSV: Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen... 7 Anhang 7 LSV: Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen... 7 Anhang 9 LSV... 7 2/9

1 Einleitung Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung der Beurteilungsmethodik und durch Lärmbelastungsgrenzwerte für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Industrie- und Gewerbeanlagen, Flugplätze sowie zivile Schiessanlagen. Für die Beurteilung des Lärms von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind noch keine Grenzwerte festgelegt. Bisher hat man sich auf die Empfehlung 1 vom 24. November 1994 abgestützt, in welcher provisorische Richtwerte für neue und alte Anlagen festgelegt worden waren. Aufgrund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse aus einer Studie der ETH und der Empa bei 8 schweizerischen militärischen Schiessplätzen wurde nun von der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) ein Vorschlag für eine Beurteilungsmethodik und für Belastungsgrenzwerten ausgearbeitet. Dieser Vorschlag setzt die Vorgaben der Artikel 13 und 15 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) um und soll als neuer Anhang 9 in der LSV umgesetzt werden. Die Festlegung von Belastungsgrenzwerten für militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze schliesst eine Lücke in den rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und schafft Rechtssicherheit für das Militär, die Gemeinden und die betroffene Bevölkerung. Aufgrund der gegenwärtig unklaren Entwicklung der Armee sowie des ausstehenden Entscheids zur Beschaffung eines Teilersatzes für das Kampfflugzeug Tiger F-5 ist es sodann notwendig, die Frist zur Sanierung der Militärflugplätze um 10 Jahre auf 31. Juli 2020 zu verlängern. Daneben werden weitere, kleinere Änderungen der LSV und der Geoinformationsverordnung (GeoIV) vorgenommen. Diese betreffen Verfahrensaspekte sowie einige formelle Anpassungen und Ergänzungen. Die Inkraftsetzung der Änderungen ist für den 1. August 2010 vorgesehen. 1 Empfehlung vom BUWAL (heute BAFU) und GS-EDM (heute GS-VBS) zur Beurteilung des Lärms von militärischen Schiess- und Übungsplätzen vom 24. November 1994. http://www.bafu.admin.ch/laerm/01148/index.html?lang=de 3/9

2 Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen- Schiessund Übungsplätzen Einleitung Unter der Leitung der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) wurden die Grundlagen zur Beurteilung des Lärms von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen erarbeitet. Die Erkenntnisse dieser Arbeit sind in einer Studie [1] der ETH und der Empa zur Belästigung der Bevölkerung bei acht siedlungsnahen Schweizer Schiessplätzen sowie in einem Bericht der EKLB mit einem Vorschlag für Belastungsgrenzwerte und zur Ermittlung der Lärmbelastung [2] festgehalten. Mit der vorliegenden Revision der LSV wird der Vorschlag der EKLB vollumfänglich umgesetzt. Die Regelung mit Grenzwerten soll in einem neuen Anhang 9 sowie in einigen Artikeln der LSV festgelegt werden. Die neue Regelung Zur Beurteilung der Lärmimmissionen militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird der Beurteilungspegels (Lr) auf der Grundlage des energie-äquivalenten Dauerschallpegels (Leq, Mittelungspegel) gebildet. Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus einer Teilbeurteilung für den Schiessbetrieb an einem durchschnittlichen Tag (Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 19.00 Uhr) und einer Teilbeurteilung für die durchschnittliche Restzeit. Die höhere Störwirkung von Lärmimmissionen während dieser Restzeit (Nachtstunden, Wochenende) wird durch einen Malus berücksichtigt. Auf die Festlegung von Belastungsgrenzwerten für die Nacht wird verzichtet, da der Schiessbetrieb auf militärischen Anlagen in dieser Zeit nur von untergeordneter Bedeutung ist. Gleich wie bei Strassen, Eisenbahnen und Flugplätzen ist die ermittelte Lärmbelastung von Waffen-, Schiess-, und Ü- bungsplätzen in einem Lärmbelastungskataster festzuhalten und bestehende ortsfeste Anlagen, die übermässigen Lärm verursachen, sind innerhalb von 15 Jahren zu sanieren. Zuständig für den Vollzug ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Konsequenzen Aufgrund grober Abschätzungen liegt die Anzahl von Personen, die Lärm über den zukünftigen Immissionsgrenzwerten ausgesetzt sind, im Bereich von 20 000. Eine detaillierte Abschätzung des Aufwands für die Sanierung aller Militärplätze ist zurzeit nicht möglich, da konkrete Sanierungsmassnahmen im Einzelfall abgeklärt werden müssen. Schätzungen des VBS gehen von Sanierungskosten von höchstens einigen Dutzend Millionen Franken aus. In erster Linie würden die Mittel eingesetzt für bauliche oder betriebliche Massnahmen zur Reduktion des Lärms an der Quelle oder am Ausbreitungsweg. Mit diesen Massnahmen müssen grundsätzlich die Belastungsgrenzwerte eingehalten werden. USG und LSV sehen zudem vor, dass die Grenzwerte aus öffentlichen Interessen und somit auch im Interesse der Landesverteidigung überschritten werden können. Werden die Grenzwerte so überschritten, sind Schallschutzfenster an den Gebäuden der Lärmbetroffenen vorzusehen. Die Kosten der Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg sowie für Schallschutzfenster sind verglichen mit anderen Lärmarten (z.b. Strassenlärmsanierung rund 4 Mia. Franken) gesamthaft eher gering. 4/9

3 Weitere Änderungen der LSV und Änderung der GeoIV Änderungen Die Änderungen der LSV und der GeoIV betreffen folgende Aspekte: Art. 8 Abs. 1 LSV Formale Richtigstellung Art. 17 Abs. 6 LSV Festlegung der Sanierungsfrist für militärische Waffen-, Schiess-, und Übungsplätze und Verlängerung der Sanierungsfrist für Militärflugplätze sowie formale Vereinfachung des Rechtstextes Art. 30 LSV Formale Richtigstellung Art. 37 Abs. 1 LSV Ergänzung militärische Waffen-, Schiess-, und Übungsplätze Abschnittstitel Kap. 8 LSV Formale Anpassung Art. 45 Abs. 3-5 LSV Nachführung der bestehenden Vollzugszuständigkeit Art. 46 Abs. 2 LSV Formale Ergänzung Art. 48 LSV Formale Anpassung Art. 48a Abs. 2 LSV Verlängerung der Übergangsregelung Anh. 2 Ziff. 2 Formale Richtigstellung Anh. 5 Ziff. 5 Abs.2 LSV Formale Anpassung an aktuellen Stand der Technik Anh. 7 Ziff. 1 LSV Formale Anpassung Änderungen Anh. 1 GeoIV Formale Ergänzung Konsequenzen Mit Ausnahme der Klärung der Vollzugszuständigkeit (Art. 45) und der Änderung der Übergangsregelung (Art. 48a) haben die weiteren formalen Änderungen keine direkten Auswirkungen auf die Lärmbekämpfung. Neu wird mit Art. 45 Abs. 5 LSV die Zuständigkeit für den Vollzug von Schallschutzmassnahmen bei Nationalstrassen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation übertragen. Dies wird bei den kantonalen Vollzugsbehörden zu einer Entlastung und beim UVEK zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen. In Art. 48a Abs. 2 LSV wird eine neue Verwirkungsfrist zur Ausrichtung der vor der Einführung der NFA zugesicherten Bundesbeiträge festgelegt. 5/9

4 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen Art. 8 Abs. 1 LSV Die Bestimmung wird durch die Streichung des Verweises auf die Inkrafttretung der Verordnung (LSV) formal berichtigt. Die Unterscheidung zwischen "bestehenden" und "neuen" Anlagen ist bereits in Art. 47 LSV abschliessend geregelt. Art. 17 Abs. 6 LSV Die formale Vereinfachung betrifft die festgelegten Fristen für die Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen. Die entsprechenden Fristen werden neu für alle Lärmarten in Art. 17 differenziert festgehalten. Neu wird dabei die Frist zur Lärmsanierung der militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätze mit der üblichen Dauer von 15 Jahren auf den 31. Juli 2025 festgelegt. Aufgrund der gegenwärtig unklaren Entwicklung der Armee sowie des ausstehenden Entscheids zur Beschaffung eines Teilersatzes für das Kampfflugzeug Tiger F-5 kann die Lärmsanierung der Militärflugplätze nicht bis zum 31. Juli 2010 abgeschlossen werden. Der Entscheid über die Beschaffung sowie das künftige Stationierungskonzept der Luftwaffe haben dabei einen grossen Einfluss auf die nach Art. 37a zu ermittelnden zulässigen Lärmimmissionen, welche wiederum die Grundlage der Lärmsanierung sind. Es ist deshalb notwendig, die Frist zur Sanierung der Militärflugplätze um 10 Jahre auf 31. Juli 2020 zu verlängern. Trotz dieser Verlängerung ist das VBS bereits daran, den Einbau von Schallschutzfenstern in den Gebieten voranzutreiben, wo es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Grenzwertüberschreitungen kommt. Art. 30 LSV Die Änderung stellt formal richtig, dass der massgebende Zeitpunkt für die Erschliessung von Bauzonen das Inkrafttreten des USG ist. Art. 37 Abs. 1 LSV Mit dem neuen Anhang 9 LSV wird auch die Pflicht zur Führung von Lärmbelastungskatastern für die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen aus militärischen Waffen-, Schiessund Übungsplätzen eingeführt. Der Lärmbelastungskataster ist für Behörden wie Bevölkerung ein nützliches Informations-Instrument, welches sich bewährt hat. Abschnitteinteilung in Kap. 8 LSV Zur besseren Übersicht wird die Struktur in Kap. 8 LSV neu durch drei Abschnitte gegliedert. Art. 46 LSV fällt unter Abschnitt 2 " Geoinformation" und die restlichen Artikel werden unter dem Abschnitt "Übergangsbestimmungen" zusammengefasst. Die Titel der Artikel 45 und 46 entfallen. Art. 45 LSV Zur besseren Übersicht werden in Art. 45 Abs. 3 bis 5 die Zuständigkeiten der verschiedenen Infrastrukturämter für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften nachgeführt. Diese Zuständigkeiten ergeben sich alle aus der Vollzugszuständigkeit der entsprechenden Sachgesetzgebung. 6/9

Neu wird mit Art. 45 Abs. 5 LSV die Zuständigkeit für den Vollzug von Schallschutzmassnahmen bei Nationalstrassen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation übertragen. Art. 46 Abs. 2 LSV Mit dem neuen Absatz 2 werden die Vorschriften von Art. 6 und 44 USG und Art. 37 und 45 LSV zur Erfassung und Veröffentlichung von Umweltdaten konkretisiert. Die bereits in Anh. 1 GeoIV vorgesehenen Lärmbelastungskarten zur nationalen Übersicht erhalten damit auch eine formelle Verankerung in der LSV. Art. 48 LSV Der Artikel wird aufgehoben, da dessen Bestimmungen zur Vereinfachung in Art. 17 Abs. 6 überführt wurden. Art. 48a Abs. 2 LSV Mit Art. 48a Abs. 2 LSV wird die Übergangsregelung zur Ausrichtung der nach dem 1. Oktober 2004 und vor der Einführung der NFA zugesicherten Abgeltungen für Strassenlärmsanierungen verlängert. Die neue Regelung gilt auch für Beiträge, die vor dem 1. Oktober 2004 zugesichert worden sind. Alle Beitragszusicherungen, die vor der Einführung der NFA verfügt worden sind, erlöschen neu am 1. Januar 2015, wenn die projektierten Massnahmen bis dahin noch nicht ausgeführt und dem Bundesamt für Umwelt in Rechnung gestellt worden sind. Anhang 1 GeoIV Die Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 wird ergänzt, so dass auch die Lärmbelastungskataster für zivile Flugplätze und für militärische Waffen-, Schiess- und Ü- bungsplätze aufgeführt sind. Daneben wird zu Vermeidung von Unklarheiten im Geobasisdatensatz Nr. 120 (Lärmbelastungskarten nationale Übersicht) auf Art. 46 Abs. 2 LSV verwiesen. Anhang 2 LSV: Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte Die Vorschrift in Ziff. 2 für Messgeräte wird formal angepasst, so dass sie dem Wortlaut der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 entspricht. Anhang 5 LSV: Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen Die Messvorschrift in Ziff. 5 Abs. 2 zur Ermittlung des Maximalpegels bei Helikopterflugplätzen wird der technischen Entwicklung angepasst. Dazu wird der Verweis auf die heute nicht mehr verwendeten Pegelschreiber gestrichen. Anhang 7 LSV: Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen Zur Präzisierung und Abgrenzung von den militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird im Titel sowie in Ziffer 1 des Anhangs 7 neu der Begriff "zivile Schiessanlagen" verwendet. Anhang 9 LSV Der Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird neu durch Anhang 9 geregelt. Die Struktur der Regelung im neuen Anhang 9 LSV ist ähnlich aufgebaut 7/9

wie bei den anderen Anhängen 3 bis 8 für Belastungsgrenzwerte von Strassen, Eisenbahnen, zivilen Schiessanlagen, Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Flugplätzen. Ziff. 1 Abs. 1 bis 4 betreffen den Geltungsbereich der Regelung. Grundsätzlich gilt der Anhang für den Schiesslärm. Zur Beurteilung des Lärms von anderen Lärmquellen wie Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie den Lärm des Verkehrs wird auf die entsprechenden Anhänge der LSV verwiesen. Für den Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird methodisch das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet, welches bereits in Anhang 5 für den zivilen Fluglärm festgelegt ist. Zivile Schiessen auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen werden einerseits zum militärischen Lärm gezählt und nach Anhang 9 beurteilt. Soweit auf diesen Plätzen mit Hand- und Faustfeuerwaffen geschossen wird, gelten zudem die Belastungsgrenzwerten von Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen. Schiessen der Polizei und der Grenzwache werden auf diesen Plätzen zum militärischen Schiessen gezählt. Die Vorschrift zur Ermittlung der Lärmbelastung in Form eines Beurteilungspegels sind unter Ziff. 3 dargelegt. Der Beurteilungspegel (Lr) wird auf der Grundlage des energie-äquivalenten Dauerschallpegels (Leq, Mittelungspegel) gebildet. Er setzt sich zusammen aus dem Mittelungspegel für einen durchschnittlichen Tag (Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 19.00 Uhr) und dem Mittelungspegel für die durchschnittliche Restzeit. Die höhere Störwirkung von Lärmimmissionen während dieser Restzeit (Nachtstunden, Wochenende) wird durch einen Malus von K1 = 5 berücksichtigt. Auf die Festlegung von Belastungsgrenzwerten für die Nacht wird verzichtet, da der Schiessbetrieb auf militärischen Anlagen in dieser Zeit von untergeordneter Bedeutung ist. Zur besseren Verständlichkeit und der Kongruenz mit den übrigen Anhängen in der LSV wird der Beurteilungspegel mit einer rechnerischen Pegelkorrektur K2 = 15 umgerechnet, so dass die Lärmbelastung mit einem üblichen Grenzwertschema verglichen werden kann. Damit ergibt sich die Berechnungsvorschrift zur Ermittlung der Lärmbelastung durch folgende Formel: L L r r = 10* Log(10 0.1*L r1 0.1*(L r2 + K1) + 10 ) 10* Log(T) + K2 Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen. T Beurteilungszeit in Sekunden = 52 Wochen * 5 Tage * 12 Stunden * 60 Minuten * 60 Sekunden. L r1 L r2 K1 K2 Teilbeurteilungspegel aller Schiessereignisse während eines Jahres (Schallereignispegel L AE ) im Zeitraum von Mo-Fr, 07 19 Uhr. Teilbeurteilungspegel aller Schiessereignisse während eines Jahres (Schallereignispegel L AE ) ausserhalb des Zeitraums von Mo-Fr, 07 19 Uhr. 5, Betriebskorrektur für Schiessen ausserhalb der Zeit von Mo-Fr von 07 19 Uhr. 15, Normierungskorrektur 8/9

Für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen gelten sodann folgende Belastungsgrenzwerte: Empfindlichkeitsstufen Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43 LSV) Lr in db(a) Lr in db(a) Lr in db(a) I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75 Die Grundlagedaten des Schiessbetriebes zur Berechnung der Lärmimmissionen werden bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen aus Erhebungen über drei Jahre ermitteln. Fehlen diese Daten, wird auf Prognosen abgestellt. Unter Ziff. 4 ist die Beurteilungsmethodik für den Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen festgelegt. Diese Regelung entspricht vollumfänglich der Methodik wie sie bereits in Anh. 5 für Helikopterlärm angewendet wird. 9/9