SCHÜLERBEIHILFENREFERAT An die allgemein bildenden höheren Schulen, ER I: 307 berufsbildenden mittleren und ER II: 316 höheren Schulen sowie mittleren und höheren ER III: 316 Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ Bearbeiter TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 000.024/0002-kanz0/2010 Petra Kases DW 77807 7.9.2010 petra.kases@ssr-wien.gv.at FAX 9977807 Schülerunterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Auch im Schuljahr 2010/11 besteht für Schüler/innen an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung grundsätzlich die Möglichkeit einer Unterstützung für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung die insgesamt mehr als vier Tage dauert gemäß der Schulveranstaltungsverordnung 1995 i.d. derzeit geltenden Fassung. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schülerunterstützung wird vom Stadtschulrat für Wien, Schülerbeihilfenreferat geprüft. Die Direktionen werden ersucht, die Eltern über die Möglichkeit der Erlangung einer Schülerunterstützung für Schulveranstaltungen zu informieren. Das große Informationsblatt ist gut sichtbar auszuhängen. Dabei sind die Eltern auch darauf hinzuweisen, dass über die Erledigung ihres Ansuchens kein Bescheid ergeht. Für die Anträge sind die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Formulare zu verwenden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schülerunterstützungen für Schüler/innen jeder Schulstufe, unabhängig vom Schulerfolg oder der allfälligen Wiederholung einer Klasse, gewährt werden. 1) Voraussetzung für die Schülerunterstützung ist, dass die Schüler/innen a) bedürftig sind, b) an einer Schulveranstaltung, die insgesamt mehr als vier Tage dauert (Sportwoche, Schüleraustausch, usw.) gemäß der Schulveranstaltungsverordnung 1995 i.d. geltenden Fassung teilnehmen (Schulveranstaltungen mit einer geringeren Dauer können finanziell nicht unterstützt werden), c) österreichische Staatsbürger/innen bzw. sonstige Anspruchsberechtigte im Sinne des 1 a Z 2 bis 4 Schülerbeihilfengesetz sind. A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; Tel: 525 25-0; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at
- 2 - Keine Schülerunterstützung kann für schulbezogene Veranstaltungen gemäß 13 a Schulunterrichtsgesetz gewährt werden. Für Intensivsprachwochen am Schulstandort (z.b. English in Action) kann daher keine Schülerunterstützung gewährt werden. Die Direktionen werden darauf hingewiesen, dass nur jene Anträge bestätigt werden dürfen, die tatsächlich einer Schulveranstaltung im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung entsprechen. 2) Beurteilung der Bedürftigkeit Hiefür sind der Familienstand und das Einkommen im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes maßgeblich. Das Einkommen ist gemäß 3,4,5,6 sowie 12 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der derzeit geltenden Fassung zu ermitteln. 3) Höhe der Schülerunterstützung Die Schülerunterstützung beträgt bei einer Bemessungsgrundlage Höhe der Schülerunterstützung bis 6.269,-- 180,-- über 6.269,-- bis 9.814,-- 120,-- über 9.814,-- bis 14.024,60 60,-- 4) Einreichen der Ansuchen Die Ansuchen um Gewährung einer Schülerunterstützung sind auf den vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur aufgelegten Formularen mit den erforderlichen Beilagen bei der für die Schule zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Die Formulare sind kostenlos an den in der Einleitung angesprochenen Personenkreis auszufolgen. Um eine möglichst rasche Auszahlung der Schülerunterstützungen zu gewährleisten, werden die Direktionen ersucht, die Eltern auf Folgendes hinzuweisen: Die Formulare sind vollständig auszufüllen, mit den nötigen Beilagen zu versehen und nach Bestätigung durch die Schule von den Erziehungsberechtigten direkt dem Schülerbeihilfenreferat des Stadtschulrates für Wien zu übermitteln. Aufgrund des Rundschreibens, Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Nr. 12/2007 vom 31. Juli 2007, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur können Ansuchen nur bis spätestens eingebracht werden. 31. März 2011 (Poststempel)
- 3 - Später eingebrachte Ansuchen müssen augrund der geltenden Rechtslage seitens des Schülerbeihilfenreferates zurückgewiesen werden. Bemerkt wird, dass die Schulen diese Anträge nicht auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen brauchen. Die Erledigung erfolgt entweder durch Auszahlung des Geldbetrages gegen Empfangsbestätigung durch die Schuldirektion an den/die Antragsteller/Antragstellerin oder mit deren schriftlicher Bewilligung an den/die Schüler/Schülerin. Ein allenfalls verbleibender Differenzbetrag (z.b. infolge der Absage einer Schulveranstaltung oder in Fällen, in denen der Unterstützungsbetrag den tatsächlichen Kostenbeitrag für die Schulveranstaltung übersteigt) ist unverzüglich an die anweisende Stelle zurück zu überweisen. Gleichzeitig ist der anweisenden Stelle hierüber Meldung zu erstatten. In jenen Fällen, in denen kein Anspruch auf Schülerunterstützung besteht, werden die Antragsteller/innen vom Stadtschulrat für Wien schriftlich verständigt. Es wird ersucht, zeitgerecht die Klassenvorstände bzw. die mit der Leitung von Schulveranstaltungen betrauten Lehrer/innen von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen. Ferner wird gebeten, je eine Kopie dieses Erlasses dem/der Vorsitzenden des Elternvereins, dem Schulgemeinschaftsausschuss und dem/der Schulsprecher/in zu übermitteln. Es wird ersucht, den Erlass betreffend Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen GZ. 000.024/0002-kanz0/2009 vom 8.9.2009 ER I: 307, ER II: 316 und ER III: 316 aus dem vorangegangenen Schuljahr aus der Erlassregistratur zu entfernen. Mit freundlichen Grüßen Für die Amtsführende Präsidentin: BOL Ernst Reiffenstein e.h. Abteilungsleiter Beilagen: 1 Richtlinie 1 Elterninformation für den Aushang folgt über die Schulfächer
R I C H T L I N I E N SCHÜLERUNTERSTÜTZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN SCHULVERANSTALTUNGEN Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gewährt auch im Schuljahr 2010/2011 bedürftigen Schüler/innen an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung im Falle der Teilnahme an einer Schulveranstaltung die insgesamt mehr als vier Tage dauert gemäß der Schulveranstaltungsverordnung 1995 i.d. geltenden Fassung eine Unterstützung. 1) Voraussetzung für die Gewährung einer Schülerunterstützung Voraussetzung für die Gewährung einer Schülerunterstützung im Sinne dieses Erlasses ist, dass die Schüler/innen a) bedürftig sind, b) an einer Schulveranstaltung, die insgesamt mehr als vier Tage dauert (Sportwoche, Schüleraustausch, usw.) gemäß Schulveranstaltungsverordnung 1995 i. d. geltenden Fassung teilnehmen (Schulveranstaltungen mit einer geringeren Dauer können finanziell nicht unterstützt werden), c) österreichische Staatsbürger/innen bzw. sonstige Anspruchsberechtigte im Sinne des 1 a Z 2 bis 4 Schülerbeihilfengesetz 1983 in der derzeit geltenden Fassung sind. Keine Schülerunterstützung kann für schulbezogene Veranstaltungen gemäß 13 a Schulunterrichtsgesetz gewährt werden. Für Insensivsprachwochen am Schulstandort (z.b. English in Action) kann daher keine Schülerunterstützung gewährt werden. Die Direktionen werden darauf hingewiesen, dass nur jene Anträge bestätigt werden dürfen, die tatsächlich einer Schulveranstaltung im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung entsprechen. 2) Beurteilung der Bedürftigkeit Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind der Familienstand und das Einkommen im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes maßgeblich. Das Einkommen ist gemäß 3,4,5,6 sowie 12 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der derzeit geltenden Fassung zu ermitteln.
- 2-3) Höhe der Schülerunterstützung Die Schülerunterstützung beträgt bei einer Bemessungsgrundlage Höhe der Schülerunterstützung bis 6.269,-- 180,-- über 6.269,-- bis 9.814,-- 120,-- über 9.814,-- bis 14.024,60 60,-- 4) Einreichung der Ansuchen Die Ansuchen um Gewährung einer Schülerunterstützung sind auf den vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur aufgelegten Formularen mit den erforderlichen Beilagen bei der für die Schule zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Die Formulare sind kostenlos an den in der Einleitung angesprochenen Personenkreis auszufolgen. Es gibt zwei Arten von Formularen für die Schülerunterstützung: a) Formulare für Schüler/innen, die nur um Schülerunterstützung ansuchen: Diese Formulare haben eine blauen Untergrund und sind vierseitig (SUB 1-10). Den Anträgen sind die erforderlichen Einkommensnachweise gemäß Schülerbeihilfengesetz beizulegen (siehe Elternmerkblatt SUC 1-10). Falls ein verlangter Einkommensnachweis nach schriftlicher Aufforderung (Lohnzettel oder zuletzt ergangener Einkommensteuerbescheid) fehlt, kann der Antrag zurückgewiesen werden. b) Formulare für Schüler/innen, die zusätzlich auch einen Antrag auf Gewährung einer Schülerbeihilfe/Heimbeihilfe stellen: Diese Formulare haben einen rosafarbenen Untergrund und sind einseitig (SUA 1-10). Die Anträge auf Gewährung einer Schülerunterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen sind in diesem Fall den Anträgen auf Gewährung einer Schülerbeihilfe/Heimbeihilfe unbedingt beizulegen. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass ein Schüler / eine Schülerin nur einen Antrag auf einem der beiden Formulare stellen darf. Die Direktion ist verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Bestimmung bei der Erteilung der vorgesehenen Bestätigung zu achten. Weiters hat die Direktion die Bewerber über die Zurückweisung des Antrages durch das Schülerbeihilfenreferat im Falle fehlender Einkommensnachweise zu informieren.
5) Fristen Aufgrund des Rundschreibens, Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Nr. 12/2007 vom 31. Juli 2007, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur können Ansuchen nur bis spätestens eingebracht werden. 31. März 2011 (Poststempel) Später eingebrachte Ansuchen müssen augrund der geltenden Rechtslage seitens des Schülerbeihilfenreferates zurückgewiesen werden. 6) Erledigung Eine Erledigung der Ansuchen durch einen Bescheid ist nicht vorgesehen. Die Direktionen werden ersucht, dies dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. In jenen Fällen, in denen kein Anspruch auf Schülerunterstützung besteht, werden die Antragsteller/innen vom Stadtschulrat für Wien schriftlich verständigt.
SCHÜLERBEIHILFENREFERAT A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28 Tel. (01) 525 25-0 ELTERNINFORMATION für den Antrag auf Gewährung einer Schülerunterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen im Schuljahr 2010/2011 Voraussetzung: a) Bedürftigkeit b) die Schulveranstaltung muss mehr als vier Tage dauern c) österr. Staatsbürgerschaft bzw. Gleichstellung nach dem Schülerbeihilfengesetz Beurteilung der Bedürftigkeit: Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind der Familienstand und das Einkommen im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes maßgeblich. Höhe der Schülerunterstützung: Die Höhe der Schülerunterstützung beträgt je nach Einkommen: 180,-- 120,-- 60,-- Formulare: Antragsformulare sowie Elternmerkblätter und Erklärungen liegen in der Direktion auf. Frist: Aufgrund des Rundschreibens, Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Nr. 12/2007 vom 31. Juli 2007, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur können Ansuchen nur bis spätestens 31. März 2011 (Poststempel) eingebracht werden. Später eingebrachte Ansuchen müssen augrund der geltenden Rechtslage seitens des Schülerbeihilfenreferates zurückgewiesen werden. Sonstiges: Weitere Informationen sind dem Elternmerkblatt des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu entnehmen. Eine Erledigung des Ansuchens durch einen Bescheid ist nicht vorgesehen. In jenen Fällen, in denen kein Anspruch auf Schülerunterstützung besteht, werden die Antragsteller/innen vom Stadtschulrat für Wien schriftlich verständigt. A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at