Ordnung für die vorschulischen Einrichtungen der Kreisstadt Saarlouis



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Transkript:

A/6.1/1-23 Ordnung für die vorschulischen Einrichtungen der Kreisstadt Saarlouis vom 30.04.2009 1 Allgemeine Aufnahmebedingungen 1. In die vorschulischen Einrichtungen der Kreisstadt Saarlouis können Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung aufgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Aufnahme von Kindern in den Krippenbereich der Kindertagesstätten Picard und Römerberg. 2. Das Mindestalter der Kinder zur Aufnahme in den Krippenbereich der Kindertagesstätten Römerberg beträgt 12 Monate, das Mindestalter im Krippenbereich der Kindertagesstätte Picard beträgt 8 Wochen. 3. Bei der Aufnahme von Krippenkindern werden jüngere Kinder gegenüber älteren Kindern bevorzugt. 2 Aufnahmekriterien 1. Im Hinblick auf die von der Stadt zu tragenden Sach- und Personalkosten bleibt der Einzugsbereich vorrangig auf Kinder beschränkt, deren Hauptwohnsitz nachweislich im Stadtgebiet von Saarlouis ist. Im Sinne der Familienfreundlichkeit der Kreisstadt Saarlouis können bei vorhandenen Platzkapazitäten Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden. 2. Die Erziehungsberechtigten können entscheiden, in welcher Einrichtung sie ihr Kind anmelden wollen. Der gesetzliche Anspruch besteht nur für einen Kindergartenplatz im Stadtgebiet von Saarlouis, nicht für eine bestimmte Einrichtung. 3. Ein Rechtsanspruch auf einen Tagesstättenplatz besteht nicht. 4. Kinder, deren körperliche, seelische und geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können nur aufgenommen werden, wenn dies für die Gruppe ver-

tretbar ist und dafür ausreichendes Personal zur Verfügung steht. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, körperliche, seelische oder geistige Besonderheiten bzw. Beeinträchtigungen beim Anmeldegespräch mitzuteilen. 5. Das Mitbringen bzw. Tragen von Windeln / Windelhöschen ist nicht gestattet. Ein Kind, das in den Kindergarten- oder Kindertagesstättenbereich aufgenommen werden soll, muss daher in der Lage sein, alleine zur Toilette zu gehen. 6. Tagesstättenplätze werden an Kinder vergeben, - deren Eltern beide nachweislich berufstätig sind, - deren allein erziehender Elternteil berufstätig ist oder - die zusammen mit noch 2 oder mehr Kindern in der Familie betreut werden Der Anspruch auf einen Tagesstättenplatz erlischt, wenn entweder die o.g. Kriterien nicht mehr erfüllt oder die Essenskosten trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt werden. 7. Die Vergabe von Krippenplätzen durch den Träger erfolgt verbindlich drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem Plätze frei werden, unter Berücksichtigung der dann vorliegenden schriftlichen Bewerbungen. 3 Anmeldemodalitäten 1. Die folgenden schriftlichen Unterlagen müssen spätestens eine Woche nach Erhalt der Einrichtung vorliegen: - der ausgefüllte Aufnahmebogen einschl. der Einverständniserklärung (Anlagen 1 und 2) - die unterschriebene Information über ärztliche Atteste (Anlage 6), - eine von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Vollmacht für das Abholen des Kindes (Anlage 9). 2. Eine ärztliche Bescheinigung, in der zum Ausdruck kommen muss, dass das Kind zum Zeitpunkt der Untersuchung frei von ansteckenden Krankheiten ist, muss am Tage der Aufnahme des Kindes abgegeben werden und darf nicht älter als 1 Woche sein (Anlage 3).

4 Kündigung 1. Die Erziehungsberechtigten können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Anlage10). Erfolgt die Kündigung in den letzten beiden Monaten vor Übertritt in die Schule, so sind die Elternbeiträge dennoch zu entrichten. 2. Für Kinder, die eingeschult werden, ist eine schriftliche Abmeldung nicht erforderlich. 3. Auch der Träger der Einrichtung kann den Betreuungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein: - wenn der Elternbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde, - wenn die in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt nicht beachtet werden, - wenn nach der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung festgestellt wird, dass die Betreuung des Kindes nicht möglich ist oder das Wohl der anderen Kinder beeinträchtigt wird. 4. Das Recht von Erziehungsberechtigten und Trägern zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 5 Öffnungszeiten 1. Es gelten die vom Träger beschlossenen Öffnungszeiten. 2. Die Kinder sind regelmäßig und bis spätestens 9:00 Uhr in die Einrichtungen zu bringen und gemäß den Öffnungszeiten pünktlich abzuholen. 3. Tagesstättenkinder/Krippenkinder müssen am Mittagstisch teilnehmen (Anlage 7) 4. Ferientermine und andere Schließtage werden vom Träger festgelegt und bis zum Ende des Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr bekannt gegeben. 5. Muss die Einrichtung aus besonderem Anlass (z.b. Krankheit) geschlossen bleiben, werden die Erziehungsberechtigten schnellstmöglich hiervon unterrichtet.

6 Elternbeiträge 1. Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der gesamten Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu entrichten. 2. Die Elternbeiträge werden jährlich vom Stadtrat neu festgesetzt und gelten einheitlich für sämtliche Einrichtungen. 3. In Härtefällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung oder Übernahme der Beiträge beim Kreisjugendamt beantragt werden. 4. Soweit gewünscht, kann eine Einzugsermächtigung für den Elternbeitrag erteilt werden (Anlage 8). 7 Regelung in Krankheitsfällen 1. Bei einer Erkrankung des Kindes an einer übertragbaren Krankheit nach 34 Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (z.b. Diphtherie, Masern, Keuchhusten, Hirnhautentzündung, Mumps, Röteln, Scharlach, Windpocken, Durchfallerkrankungen oder Verlausung) muss der Leiterin unverzüglich Mitteilung gemacht werden. (Anlagen 4 und 5). 2. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit die Einrichtung wieder besucht, kann ein ärztliches Attest erforderlich sein. (Anlagen 4 und 6). 3. Das Mitbringen von Medikamenten ist nicht gestattet. Ebenso ist dem Personal untersagt, Medikamente an Kinder zu verabreichen.

8 Aufsichtspflicht 1. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Einrichtung einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge und Besichtigungen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. 2. Bei Veranstaltungen, zu denen außer den Kindern auch andere Personen wie Erziehungsberechtigte, Verwandte usw. eingeladen worden sind, liegt die Aufsicht und Haftung für die teilnehmenden Kinder nicht beim Fachpersonal bzw. Träger der Einrichtung. 3. Die Aufsichtspflicht gemäß Abs. 1 beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Mitarbeiter in den Räumen der Einrichtung und endet bei der Übergabe des Kindes an eine abholberechtigte Person. 4. Für den Weg von und zu der Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. 9 Abholen der Kinder 1. Außer den Erziehungsberechtigten dürfen nur die Personen ein Kind aus der Einrichtung abholen, für die eine schriftliche (in Ausnahmefällen: telefonische) Vollmacht vorliegt (Anlage 9). Die abholende Person muss mindestens 14 Jahre alt sein. 2. Leben Elternteile getrennt voneinander und ist das Sorgerecht gerichtlich noch nicht geklärt, ist das Kind nach Ende der Betreuungszeit nur an den Elternteil herauszugeben, der es am Morgen in die Obhut der Einrichtung gegeben hat. Wenn ein Kind regelmäßig von einem bestimmten Elternteil in die Einrichtung gebracht wird, ist davon auszugehen, dass es bei diesem Elternteil lebt und dort auch seinen Lebensmittelpunkt hat. Es kommt dem Interesse des Kindes am nächsten, es nach der Betreuungszeit in diese Obhut zurückzugeben. 3. Darüber hinaus bleibt den Leiterinnen der Einrichtungen die Möglichkeit, eine Einzelfallentscheidung zu treffen, wenn die vorstehend aufgeführte Verfahrensweise zu offensichtlichen Missständen und Nachteilen für das Kind führen würde.

10 Versicherungsschutz 1. Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe A Sozialgesetzbuch VII gegen Unfall versichert, und zwar: - auf direktem Weg von der Einrichtung und zu der Einrichtung und - während des Aufenthaltes in der Einrichtung und bei allen Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstücks (Ausflüge, Feste und dgl.) 2. Alle Unfälle, die auf dem Weg von der Einrichtung bzw. zu der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. 3. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. 4. Für eventuell entstehende Sachschäden, die Kinder gegenseitig verursachen, haften grundsätzlich die Erziehungsberechtigten. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die Kinder in der Einrichtung verursachen. Eine Haftung des Trägers ist ausgeschlossen. 5. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder, auch für mitgebrachtes Spielzeug, wird keine Haftung übernommen. 11 Elternvertretung Entsprechend 4 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und bildungsgesetzes wählt die Elternversammlung aus ihrer Mitte einen Ausschuss, der die Interessen der Erziehungsberechtigten und der Kinder gegenüber dem Einrichtungsträger vertritt. Seine Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse sind in der Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Tageseinrichtungen für Kinder vom 01. September 2008 geregelt.

12 Verschiedenes 1. Spezielle Dinge wie Turnbekleidung, Hausschuhe usw. werden in Absprache mit den Mitarbeitern der Einrichtungen besonders geregelt. 2. Ebenso wird das Anbieten bzw. Mitbringen einer Zwischenmahlzeit unter Berücksichtigung der Lebensmittelhygienevorschriften und des Infektionsschutzgesetzes mit den Mitarbeitern der Einrichtung vereinbart. 3. Die Kinder sollen für den Besuch der Einrichtung kindgemäße Kleidung tragen, die zum Spielen in der Gruppe und im Außengelände geeignet ist. 4. Für die verschiedenen Anlässe/Regelungen sind die dieser Ordnung beigefügten Formblätter verbindlich. 13 In-Kraft-Treten Diese Ordnung für die vorschulischen Einrichtungen der Kreisstadt Saarlouis tritt am 01. Mai 2009 in Kraft. Saarlouis, den 01. Mai 2009 ( Klaus Pecina ) Bürgermeister der Kreisstadt Saarlouis

Anmeldung Anlage 1 Eintritt in den Kindergarten... Name und Vorname des Kindes... geboren am. in Konfession... Staatsangehörigkeit Wohnort... Straße... Telefon... Name und Vorname des Vaters geboren am Herkunftsland... Wohnort... Straße... Arbeitsstelle... Telefon/Anschrift Name und Vorname der Mutter... Geburtsname der Mutter... geboren am Herkunftsland.. Wohnort... Straße... Arbeitsstelle... Telefon/Anschrift Anzahl der Geschwister... Jahrgang... Krankenversicherung... durch wen versichert: Vater... Mutter... Von wem wurde das Kind bisher betreut?......

Hat das Kind schon eine andere Einrichtung (Kinderkrippe / Krabbelstube / Kindergarten) besucht? ja nein Wenn ja, welche?... Ist eine Anmeldung bei einer anderen Einrichtung erfolgt? ja nein Wenn ja, bei welcher Einrichtung?... Überstandene Krankheiten: (Zutreffendes ankreuzen) Masern Röteln Windpocken Mumps Scharlach Keuchhusten Diphtherie Tuberkulose Typhus Paratyphus Gelbsucht Kinderlähmung Schutzimpfungen: Tuberkulose Masern Kinderlähmung Keuchhusten Diphtherie Tetanus Impftermine:...... Krankenhausaufenthalt:... Krankheiten, an denen das Kind leidet:...... Besonderheiten in der bisherigen geistigen und körperlichen Entwicklung:...... Geben Sie bitte eine kurze Charakteristik über das Kind:.........

Anlage 2 Erklärung Name und Vorname des Kindes... Ich erkenne die Kindergartenordnung als rechtsverbindlich an, solange mein Kind die Kindertageseinrichtung besucht. Unterschrift der/s Erziehungsberechtigten

Anlage 3 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Das Kind... geb.... Anschrift... wurde am... von mir untersucht. Gegen den Besuch des Kindergartens bestehen keine Bedenken. Das Kind war zum Zeitpunkt der Untersuchung frei von ansteckenden Krankheiten und Läusen. Unterschrift und Stempel des Arztes

Merkblatt Anlage 4 Bitte sorgfältig durchlesen: Wichtige Information für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Kindertageseinrichtung besucht, kann es andere Kinder, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich in der Kindertageseinrichtung noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Verhaltensweisen, Pflichten und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten gehen darf, 1. wenn es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach dem Infektionsschutzgesetz Diphtherie, Cholera, Typhus, Paratyphus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden. 2. wenn eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch HiB-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A oder E und bakterielle Ruhr, 3. wenn ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, 4. wenn es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis (Magen-Darm-Erkrankung) erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft ü- bertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie die Spielkameraden oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Kindertageseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochan-steckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Kindertageseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes oder nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen eine Reihe von Krankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz ein Besuchsverbot rechtfertigen, stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Dies sind die Impfungen gegen Diphtherie, Keuchhusten, die durch Hib-Bakterien bedingte Hirnhautentzündung, Masern, Mumps, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A. Liegt dadurch ein Impfschutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Die Impfungen gegen Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung, Hib-Bakterien, Masern, Mumps sowie zusätzlich die Impfungen gegen Tetanus, Röteln und Hepatitis B sind von der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut als Regelimpfung im Kindes- und Jugendalter empfohlen. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Anlage 5 Bestätigung Sehr geehrte Eltern/sehr geehrte Sorgeberechtigte! Mit dem Infektionsschutzgesetz IfSG, das zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, wird der Infektionsschutz in Deutschland umfassend neu geregelt. Auch für Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder (Kindergärten, Horte etc.) gibt es neue Vorschriften. Ziel ist es, auch hier die Prävention übertragbarer Krankheiten stärker voran zu bringen und besser als bisher eine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten innerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern. Dies soll erreicht werden durch mehr Information in den Gemeinschaftseinrichtungen zu diesem Themenbereich sowie durch engere Zusammenarbeit zwischen Gemeinschaftseinrichtung, Elternhaus und Gesundheitsamt beim Auftreten von Erkrankungen. Sie erhalten deshalb ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zu diesem Themenbereich. Wir bitten Sie, den Erhalt des Merkblattes per nachstehender Bestätigung zu quittieren und uns zurück zu geben. Name und Vorname des Kindes Geb.-Datum Wohnort, Straße Bestätigung Ich/Wir bestätige/n hiermit den Erhalt des Merkblattes (Anlage 4) "Wichtige Information für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)". Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Anlage 6 Information zum Thema ärztliche Atteste Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass die Eltern den Kindergarten umgehend informieren müssen, wenn das Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet, und das Kind erst dann in den Kindergarten bringen dürfen, wenn es nach Auskunft des Arztes wieder gesund ist. Ein Attest oder eine Bescheinigung mitzubringen, ist bei den meisten ansteckenden Krankheiten gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Vorgeschrieben ist die Vorlage eines Attestes jedoch noch nach einer Erkrankung an Shigellose, Paratyphus, Thyphus adb; bei Befall von Läusen und Krätze. Im Sinne der uns anvertrauten Kinder behalten wir uns allerdings vor, in auffallenden Ausnahmefällen, in denen wir den Eindruck haben, dass nicht verantwortungsbewusst gehandelt wird, auf einer Bescheinigung zu bestehen. Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Anlage 7 Teilnahme am Mittagstisch Alle Tagesstättenkinder erhalten in der Einrichtung jeden Tag ein Mittagessen. Die Kosten für dieses Mittagessen werden jeweils am 15. des Folgemonats in Rechnung gestellt. Das Kind... Name und Vorname des Kindes: nimmt verbindlich an folgenden Wochentagen am Mittagessen teil: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Falls Ihr Kind an einem der vereinbarten Tage nicht am Mittagessen teilnehmen kann, ist es erforderlich, das Essen abzubestellen und zwar spätestens am Tag der Nichtteilnahme zwischen 08:00 und 08:30 Uhr. Erfolgt keine rechtzeitige Abbestellung, werden die für das gelieferte Essen entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Anlage 8 Einzugsermächtigung PK-Nr. (nicht ausfüllen)... Name und Vorname des Kindes:... Name und Vorname des Zahlungspflichtigen (Erziehungsberechtigten):.. Name und Vorname des Kontoinhabers:... Straße:. Wohnort:.. Ich ermächtige die Stadtkasse Saarlouis, zum Einzug der für o.g. Kind zu zahlenden Kosten von meinem Girokonto. Girokonto Nr.... Bank.... BLZ... Die Einzugsermächtigung gilt ab dem. Das Jugendamt zahlt den monatlichen Beitrag Ja Nein (Zutreffendes bitte ankreuzen ) O O Das Jugendamt zahlt Zuschuss zu den Essenskosten Ja Nein (Zutreffendes bitte ankreuzen ) O O Unterschrift des Kontoinhabers

Anlage 9 Vollmacht PK-Nr.:.. (nicht ausfüllen) Ich/wir, der /die unterzeichnende/n Erziehungsberechtigte/n, bin/sind damit einverstanden, dass mein/unser Kind Name und Vorname des Kindes. von folgenden Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, von der Kindertageseinrichtung abgeholt werden kann: Name, Vorname Anschrift Telefon Verhältnis zum Kind 1. 2. 3. 4. Falls das Kind von einer hier nicht genannten Person abgeholt werden soll, geben Sie bitte dieser Person eine schriftliche Vollmacht mit. Im Notfall bitte benachrichtigen: 1.... 2.... 3.... Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Anlage 10 Einverständniserklärung Das Recht am eigenen Bild Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, das Recht am eigenen Bild gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Unsere pädagogische Arbeit dokumentieren wir zum Teil mit Fotos. Die Anfertigung, Verwendung und Veröffentlichung dieser Fotos kann nur erfolgen, wenn wir von den/dem Erziehungsberechtigten eine Einverständniserklärung bekommen. In diese Einverständniserklärung sind auch Gruppenfotos und Porträtaufnahmen eingeschlossen. Name des Kindes Wir sind damit einverstanden, dass von meinem/unserem Kind Fotos in der Kindertageseinrichtung angefertigt, verwendet und veröffentlicht werden dürfen. Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Anlage 11 Anmeldung für die Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeit Hiermit melde ich meine/n Sohn/Tochter.. verbindlich ab dem.. für die Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeit bis 18:00 Uhr an. Die Anmeldung erfolgt verbindlich für das gesamte Kindergartenjahr. Die Erziehungsberechtigten können diesen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kindergartenjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sollte der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt werden, erfolgt eine automatische Verlängerung des Vertrages für das nächste Kindergartenjahr. Für Kinder, die eingeschult werden, trifft diese Regelung nicht zu. Unser Personal ist angewiesen bei Verspätungen nach 18.00 Uhr die Eltern beim ersten Mal mündlich auf die korrekte Einhaltung der Abholzeit hinzuweisen, beim zweiten Mal einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen und beim dritten Mal den Ausschluss von der verlängerten Öffnungszeit auszusprechen. Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Anlage 12 Änderung der Anschrift der/s Erziehungsberechtigten PK-Nr.:.. (nicht ausfüllen) Alte Anschrift: Name:... Vorname:... Straße:... Wohnort:... Neue Anschrift: Name:... Vorname:... Straße:... Wohnort:... Die neue Anschrift gilt ab dem... Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Anlage 13 Änderung der Bankverbindung PK-Nr.:.... (nicht ausfüllen) Name des Kontoinhabers... Vornahme Straße Wohnort......... Alte Bankverbindung Girokonto Nr.... bei der (Kreditinstitut)... BLZ... Neue Bankverbindung Girokonto Nr.... bei der (Kreditinstitut)... BLZ... Die neue Bankverbindung gilt ab dem... Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Anlage 14 Abmeldung PK-Nr.:.. (nicht ausfüllen) Name und Vorname des Kindes:... Geboren am:... Alte Anschrift: Name:... Vorname:... Straße:... Wohnort:... Neue Anschrift: Name:... Vorname:... Straße:... Wohnort:... Datum der Abmeldung... Bemerkungen:...... Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten