ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

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Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Plenarsitzungsdokument 18.9.2009 B7-0000/2009 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B7-0000/2009 und B7-0000/2009 gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung zu Maßnahmen der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter hinsichtlich eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen ihren Rechten und Pflichten im Berufs- und Familienleben Eva-Britt Svensson im Namen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter RE\790697.doc PE428.244v01-00 In Vielfalt geeint

B7-0000/2009 Entschließung des Europäischen Parlaments zu Maßnahmen der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter hinsichtlich eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen ihren Rechten und Pflichten im Berufs- und Familienleben Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe c und 141 des EG-Vertrags, den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 2, 3 und 13 des EG-Vertrags sowie die darauf beruhenden abgeleiteten Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen 1 ; die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz 2 ; die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit 3 ; und die Richtlinie 2006/54/EG des Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) 4, gestützt auf den EG-Vertrag und insbesondere dessen Artikel 139 Absatz 2, unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 18. Dezember 2000, insbesondere Artikel 23 und 33 über die Gleichheit von Männern und Frauen und die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben, unter Hinweis auf den von den europäischen Sozialpartnern am 22. März 2005 angenommenen Aktionsrahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, wonach die Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben vorrangiges Handlungsziel ist, im Bewusstsein, dass eine ausgewogene, integrierte und kohärente Kombination von Maßnahmen, die Urlaubs-, Arbeits- und Betreuungsvereinbarungen berücksichtigt, umgesetzt werden muss, um Fortschritte in dieser Frage zu erzielen, unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. Juli 2009 für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und dem EGB überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (KOM(2009)0410), unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 an das 1 ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19. 2 ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1. 3 ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20. 4 ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23. PE428.244v01-00 2/5 RE\790697.doc

Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Bessere Work-Life-Balance: stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben (KOM(2008)0635), unter Hinweis auf das Ziel der Strategie von Lissabon für Wachstum und Beschäftigung, die allgemeinen Erwerbsquoten auf 70 %, die Erwerbsquoten von Frauen auf 60 % und die von älteren Arbeitnehmern auf 50 % zu steigern, auf die Zielvorgaben von Barcelona über die Bereitstellung von Kinderbetreuungs einrichtungen und auf den Beitrag von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben zur Erreichung dieser Zielvorgaben, unter Hinweis auf die Anfragen von an den Rat und an die Kommission zu Maßnahmen der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter hinsichtlich eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen ihren Rechten und Pflichten im Berufs- und Familienleben (O-0000/2009 B7-0000/2009, O-0000/2009 B7-0000/2009), gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass die Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern über Elternurlaub ein erster Schritt hin zu flexiblen Methoden ist, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verbessern, und dass sie daher, ungeachtet der Kritik an ihr, vom Parlament, der Kommission und dem Rat unterstützt werden sollte, B. in der Erwägung, dass Artikel 139 Absatz 2 des EG-Vertrags keine Beteiligung des Parlaments am Abschluss solcher Vereinbarungen vorsieht, wobei sich das Parlament dennoch das Recht nach Artikel 192 des EG-Vertrags vorbehalten sollte, geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, die seiner Auffassung nach einen Gemeinschaftsakt zur Durchführung des EG-Vertrags erfordern, C. in der Erwägung, dass Artikel 137 des Vertrags die Gemeinschaft berechtigt, die Tätigkeit der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, u. a. auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, D. in der Erwägung, dass Familienpolitik zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen sollte und bei ihrer Überprüfung die demographische Entwicklung, die Auswirkungen der Überalterung der Bevölkerung, die Überwindung der Generationskluft, die Förderung einer Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und die Teilung von Betreuungsaufgaben zwischen Frauen und Männern berücksichtigt werden sollten, E. in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten die an die Männer gerichtete Aufforderung, den gleichen Anteil an familiären Verpflichtungen zu übernehmen, noch nicht die erwünschten Ergebnisse erbracht hat und dass daher wirksamere Maßnahmen ergriffen werden sollten, um eine gerechtere Verteilung der familiären Verpflichtungen zwischen Männern und Frauen zu fördern, F. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Förderung der Gleichstellung der RE\790697.doc 3/5 PE428.244v01-00

Geschlechter hinsichtlich eines ausgewogenen Verhältnisses ihrer Rechte und Pflichten im Berufs- und Familienleben, wie sie aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus der Richtlinie des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und dem EGB überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG hervorgehen, vorsehen sollten, falls und sobald diese Richtlinie verabschiedet ist, 1. unterstützt die Vereinbarung der Sozialpartner über Elternurlaub und sieht darin einen wichtigen Aspekt einer auf die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben ausgerichteten Gleichstellungspolitik; betrachtet es daher als entscheidend, dass sie rasch im Rat verabschiedet wird; 2. stellt dennoch fest, dass die oben erwähnte Rahmenvereinbarung nur Mindestanforderungen und -regelungen zum Elternurlaub enthält; betont daher, dass sie nur als ein erster Schritt im Rahmen der Förderung flexibler Methoden zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben betrachtet werden sollte; 3. bedauert insbesondere, dass die folgenden Aspekte in der vorliegenden Rahmenvereinbarung nicht oder nicht angemessen berücksichtigt werden: a. Kohärentes Konzept für Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufsund Familienleben. Die verschiedenen Vorschläge in dem Vereinbarungspaket hätten durch einen Austausch zwischen den beteiligten Akteuren über die voraussichtliche Tragweite eines jedes Vorschlags und die möglicherweise komplementären Eigenschaften der einzelnen Maßnahmen deutlich gewonnen. b. Einführung eines Rechtsanspruchs auf Vaterschaftsurlaub auf EU-Ebene (im Sinne eines Sonderurlaubs für Väter in der Zeit der Geburt oder der Adoption eines Kindes). Dieser Urlaub würde es Vätern ermöglichen, von Anfang an eine enge Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen und Männer und Frauen ermutigen, die Kinderbetreuung gleichmäßiger untereinander aufzuteilen. c. Einführung von speziellen Regelungen im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Adoptionsurlaub (Klausel 4 der Vereinbarung), z.b. zu seiner Dauer, zum Anspruch auf Lohnfortzahlung und zur (Nicht-)Übertragbarkeit des Adoptionsurlaubs. d. Einführung eines Rechtsanspruchs auf Urlaub zur Pflege betreuungsbedürftiger Eltern und/oder anderer Verwandter, z.b. eines Familienmitglieds mit einer Behinderung oder einer tödlichen Krankheit. Angesichts einer alternden Bevölkerung und einer sinkenden Geburtenrate könnten solche Maßnahmen Frauen und Männer, die ältere Verwandte pflegen, unterstützen und die Vereinbarkeit von Elternschaft und Beruf verbessern. e. Klärung von Fragen der Lohnfortzahlung. Davon hängt ab, ob sowohl Frauen als auch Männer tatsächlich Elternurlaub nehmen können und welche Person den Urlaub nimmt. Wenn die Regelung dieser wichtigen Frage den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wird dies unverhältnismäßige Auswirkungen auf Haushalte mit nur einem Einkommen und deren Möglichkeiten haben, einen solchen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Davon werden insbesondere Frauen, die die Mehrheit der Alleinerziehenden ausmachen, sowie Haushalte mit behinderten und chronisch PE428.244v01-00 4/5 RE\790697.doc

kranken Kindern betroffen sein, in deren Fall Regelungen über Sonderurlaub ebenfalls dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben. f. Festschreibung der Nichtübertragbarkeit des gesamten viermonatigen Elternurlaubs. Bislang können sich Frauen immer noch veranlasst fühlen, dem Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von sieben Monaten fernzubleiben, während Männer, wenn überhaupt, nur einen einmonatigen Elternurlaub nehmen. g. Verlängerung des über das Alter des Kindes definierten Zeitraums, innerhalb dessen Elternurlaub genommen werden kann (nach der Richtlinie 96/34/EG endet dieser mit der Vollendung des achten Lebensjahres.). Es ist jedoch notwendig, während der gesamten Kindheit und Pubertät von dem Recht auf Elternurlaub Gebrauch machen zu können. Im Falle von Kindern mit besonderen Bedürfnissen/Behinderungen kann es sein, dass diese in der frühen Kindheit noch nicht entdeckt werden, aber später die gesamte Kindheit und Pubertät hindurch eine langfristige ständige Betreuung notwendig machen; 4. ist der Ansicht, dass Vaterschafts-, Adoptions- und Betreuungsurlaub durch zusätzliche gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt werden müssen, und fordert die Kommission auf, neue Legislativvorschläge zu diesen Themen zu unterbreiten; fordert die Kommission und den Rat auf, möglichst bald einen ergebnisorientierten Dialog mit dem Parlament zu diesem Thema aufzunehmen; 5. begrüßt, dass die Vereinbarung über Elternurlaub auch für Teilzeitkräfte und Zeitarbeitskräfte sowie Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen gilt; 6. ist der Ansicht, dass kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit der Vereinbarung über Elternurlaub besonders zu berücksichtigen sind und dass es eine offene Diskussion über die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung in diesen Bereichen geben muss; 7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und dem EGB zu übermitteln. RE\790697.doc 5/5 PE428.244v01-00