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Zukunft selbst gestalten Merkblatt zur Vorsorgevollmacht -

Merkblatt zur Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung Die Vorsorgevollmacht dient nicht nur dazu, die eigene Selbstbestimmung im Falle einer altersbedingten Betreuungsbedürftigkeit zu erhalten, sondern auch bei einer Hilfsbedürftigkeit aus andern Gründen, wie z.b. Krankheit, Unfall oder Ortsabwesenheit. Die Vorsorgevollmacht soll ferner die Anordnung einer Betreuung durch ein Gericht vermeiden. Die Betreuungsverfügung hingegen soll Einfluss auf eine unter Umständen gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen. Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Betreuungsverfügung dienen somit Ihrem Selbstbestimmungsrecht und der Vermeidung staatlicher Zwangsmaßnahmen! Vorsorgevollmacht Ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheit regeln kann ( 1896 Abs. 2 BGB). Die vor diesem Hintergrund erteilte Vollmacht wird deswegen auch als Vorsorgevollmacht bezeichnet. Tipps für die Auswahl des Bevollmächtigten: Es sollte ein gegenseitiges und über einen längeren Zeitraum bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber bestehen. Der Bevollmächtigte sollte über eine exakte Kenntnis der Wünsche und der Grundeinstellungen des Vollmachtgebers in religiöser, ethischer und medizinischer Hinsicht verfügen. Unter Umständen ist auch wichtig, dass der Bevollmächtigte diese Einstellungen teilt, damit er in Konfliktsituationen seine eigenen Interessen zurückstellen kann. Sowohl bei den Vollmachten im persönlichen als auch bei denen im vermögensrechtlichen Bereich ist erforderlich, dass der Bevollmächtigte über ausreichende Kenntnis und Zeit verfügt, um die Wünsche des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten, Vormundschaftsgericht und Behörden durchzusetzen. Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber, d.h. derjenige, der durch die Vollmacht eine Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden. 3

Eine Bevollmächtigung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann z.b. beinhalten, über Vermögensgegenstände (z.b. Grundstücke und Bankkonten) zu verfügen, Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln. Hinweis: Vorsicht ist jedoch wegen der Tragweite insbesondere bei Grundstücksgeschäften und Bürgschaften geboten, sodass hier eine Beschränkung der Vollmacht im Einzelfall sinnvoll sein kann. Eine Bevollmächtigung in persönliche Angelegenheiten kann z.b. umfassen, Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z.b. die Einwilligung in Operationen) abzugeben, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.b. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen. Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen. Hinweis: Eine Unterbringung, welche zum Schutz des Betreuten mit freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden ist, bedarf trotz einer Bevollmächtigung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Zusätzlich sollte die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vollmacht auch dann weiter gelten soll, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist. Zwar geht das Gesetz hiervon grundsätzlich aus, zur Vermeidung von Unsicherheiten empfiehlt sich aber eine entsprechende Regelung. Die Regelung, dass der Bevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten Untervollmachten erteilen darf, sollte ebenfalls aufgenommen werden. So kann es z.b. vorkommen, dass der Bevollmächtigte selbst krank ist oder sich im Urlaub befindet und daher kurzfristig die ihm übertragenen Vermögensangelegenheiten nicht selbst wahrnehmen kann. In persönlichen Angelegenheiten sollte allerdings die Möglichkeit einer Unterbevollmächtigung ausgeschlossen sein. Des Weiteren sollte der Bevollmächtigte von der gesetzlichen Bestimmung des 181 BGB befreit sein. Dies bedeutet, dass er für den Vollmachtgeber als Vertreter mit sich selbst einen Vertrag abschließen darf bzw. dass er als Ihr Vertreter und zugleich Vertreter eines anderen ein Rechtsgeschäft vornehmen darf. Bedeutung kann dies z.b. erlangen bei steuerlichen Notwendigkeiten, etwa bei Schenkungen (Schenkungen nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit im Rahmen der Generationenfolge, um Steuern zu sparen. Hier ist selbstverständlich erhöhtes Vertrauen von Nöten!). 4

Tipp: Die Bevollmächtigung sollte ausdrücklich über den Tod hinausgehen; damit kann der Bevollmächtigte vor Erteilung eines Erbscheins für den Nachlass handeln oder wenn der Bevollmächtigte zugleich Erbe ist, den unter Umständen kostenintensiven Aufwand für einen Erbschein sparen. Zu beachten ist, dass eine solche postmortale Vollmacht i.d.r. im Ausland nicht anerkannt wird, sodass bei Auslandsvermögen andere Vorsorgegestaltungen getroffen werden müssen. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Bevollmächtigte durch den Besitz der Vollmacht im Rechtsverkehr legitimiert, so dass der Vollmachtgeber durch die Aushändigung oder Nichtaushändigung der Vollmacht an diesen steuern kann, ab wann er für ihn tätig wird. Wenn der Vollmachtgeber uneingeschränktes Vertrauen zu dem Bevollmächtigten hat, kann er dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde auch sofort aushändigen oder sicherstellen, dass er sie an einem ihm zugänglichen Ort vorfindet, wenn sie gebraucht wird. Tipp: Um unvorhergesehenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines Betreuers trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht notwendig machen sollten, empfiehlt es sich, eine Betreuungsverfügung in die Vorsorgevollmacht zu integrieren. Betreuungsverfügung Mit der Betreuungsverfügung kann Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei einer Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung. Tipp: Kann keine Vertrauensperson benannt werden, der man blind vertraut, sollte keine Vorsorgevollmacht sondern lediglich eine Betreuungsverfügung errichtet werden, in der Angaben zur Betreuerauswahl gemacht werden. 5

Formfragen zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung müssen nicht wie das Testament eigenhändig abgeschrieben werden. Es genügt daher, wenn Sie eine maschinenschriftliche Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung mit Datum unterschreiben. Empfehlenswert ist jedoch zumindest eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung, um zu verhindern, dass später Zweifel an der Echtheit der Vorsorgevollmacht bzw. der Betreuungsverfügung aufkommen. Möchten Sie, dass die Vorsorgevollmacht auch die Möglichkeit für den Bevollmächtigten eröffnet, über Immobilienvermögen zu verfügen oder Verbraucherdarlehen aufzunehmen, ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung auf jeden Fall erforderlich. Auch ist zu beachten, dass viele Kreditinstitute nur ihre eigenen Bank- und Kontovollmachten akzeptieren, obwohl sie verpflichtet sind, auch einer Vorsorgevollmacht Folge zu leisten. Es empfiehlt sich daher, eine Bank- und Kontovollmacht nochmals separat auszustellen bzw. die vorhandene Vorsorgevollmacht im Nachhinein von der Bank beglaubigen zu lassen, um sich zeitraubende Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber der Bank von vornherein zu ersparen. Bei weiteren Fragen zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an! Wir freuen uns auf Ihren Anruf (Tel.: 02235-956092) oder Ihre E- Mail (reuss@kanzlei-reuss.de). Wir sind überregional tätig! gez. RA Prinz Reuß Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Alle Rechte bleiben vorbehalten! 6

Rechtsanwaltskanzlei Prinz Reuß Schlossstraße 18 (Schloss Lechenich) 50374 Erftstadt-Lechenich Germany Fon: +49 2235 956092 Fax: +49 2235 956093 Mail: reuss@kanzlei-reuss.de www.erben-stiften-schenken.com