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Transkript:

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. ist einer der Destinatäre der vom Deutschen Lottoblock durchgeführten Lotterie GlücksSpirale. Für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel gelten die folgenden R I C H T L I N I E N 1. Zuwendungsempfänger und Zielgruppen 1.1 Gefördert werden Vorhaben - der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V., - der in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zusammenarbeitenden Bundesspitzenverbände und ihrer Gliederungen, - der ihnen angeschlossenen Träger frei gemeinnütziger Einrichtungen und Dienste, die überwiegend 1.1.1 Menschen mit einer geistigen-, körperlichen, seelischen und/oder einer Sinnesbehinderung oder die davon bedroht sind 1.1.2 psychisch- sowie suchtkranken Menschen 1.1.3 Kindern und Jugendlichen 1.1.4 alten Menschen 1.1.5 Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten 1.1.6 Menschen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen und/oder sozialen Situation der Hilfe bedürfen sowie 1.1.7 den für sie tätigen Organisationen, Einrichtungen und Diensten mittel- oder unmittelbar zu Gute kommen. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus Mitteln der Lotterie GlücksSpirale besteht nicht. 2. Grundsätze der Förderung Gefördert werden Vorhaben als Investitionen, Projekte, Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen oder Starthilfen. GS-Richtlinien, verabschiedet vom Ausschuss GlücksSpirale am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 Seite 1 von 6

2.1 Investitionen für 2.1.1 Erwerb von Immobilien 2.1.2 Baumaßnahmen 2.1.3 Bewegliches Inventar 2.2 Fachlich und zeitlich abgrenzbare Projekte (Personal- und Sachkosten) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten bei einer maximalen Laufzeit von bis zu 5 Jahren, insbesondere als regionale Vorhaben oder als Vorhaben von bundesweiter Bedeutung, die allen fachlich angesprochenen Trägern oder betroffenen Menschen offen stehen bzw. zu Gute kommen. Die mehrmalige Verlängerung eines zunächst unter 5 Jahren konzipierten Projektes auf bis zu 5 Jahre ist möglich. Bei Förderung von Personalaufwendungen für angestelltes Personal können zu den nachzuweisenden Personalkosten Sachkosten entweder einzeln oder als Pauschale bis zu 30 % der Personalkosten in Ansatz gebracht werden. 2.3 Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen können entweder auf der Basis der Gesamtkosten bis zu 80 % durch Kostennachweis oder durch Teilnehmerpauschalen in Höhe von bis zu 36 Euro pro Tag und Teilnehmenden sowie von bis zu 256 Euro pro Referenten bezuschusst werden. Pro Fortbildungstag werden mindestens 360 Minuten reine Unterrichtszeit vorausgesetzt. An- und Abreisetag werden jeweils als voller Tag bewertet, wenn an jedem Tag mindestens 180 Minuten reine Unterrichtszeit im Programm nachgewiesen wird. Bei Eintages- oder Abendveranstaltungen können auch mehrere Tage zusammengefasst werden, um auf einen förderfähigen Tag von 360 Minuten zu kommen. 2.4 Starthilfen (Personal- und Sachkosten) zum Aufbau neuer dauerhaft angelegter Angebote. Es können maximal 3 Jahre gefördert werden. Die Antragstellung erfolgt jährlich. Die Förderung erfolgt anteilig mit bis zu 80 % (1. Jahr), bis zu 60 % (2. Jahr), bis zu 40 % (3. Jahr). Bei Förderung von Personalaufwendungen für angestelltes Personal können zu den nachzuweisenden Personalkosten Sachkosten entweder einzeln oder als Pauschale bis zu 30 % der Personalkosten in Ansatz gebracht werden. 2.5 Personalkosten für Vorhaben gem. 2.2 und 2.4 werden gefördert für - bisher nicht beschäftigtes Personal, - Arbeitszeitaufstockungen bisher in Teilzeit beschäftigter Kräfte, - bisher beschäftigter Kräfte, wenn die Einstellung einer neuen Kraft oder die Übernahme durch eine andere Kraft für das bisherige Arbeitsfeld nachgewiesen wird oder aber das bisherige Arbeitsfeld entfallen ist, - bisher schon beschäftigte Kräfte, wenn diese ganz oder teilweise freigestellt werden. Als Nachweis kann ein Dienstvertrag bzw. eine Stellenbeschreibung dienen, aus denen sich die Tätigkeit für das geförderte Projekt ergibt. Eine Förderung von Honorarzahlungen an sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeitende ist nicht möglich. 2.6 Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Anteilsfinanzierung mit Begrenzung auf den bewilligten Zuschuss. Sie setzt den Einsatz angemessener Eigenmittel von mindestens 20 % der Gesamtkosten voraus. Insbesondere Teilnehmerbeiträge, nichtöffentliche Darlehen, Spenden, Einnahmen aus Sponsorenverträgen, nicht vorhabengebundene Zuschüsse sind Eigenmittel im Sinne dieser Bestimmung. Eigenleistungen können nur als Eigenmittel bei Baumaßnahmen anerkannt werden. Sie müssen dann un- GS-Richtlinien, verabschiedet vom Ausschuss GlücksSpirale am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 Seite 2 von 6

entgeltlich erbracht werden und im Rahmen der Kostenberechnung gemäß DIN 276 vom Architekten bestätigt werden. Es wird ein kalkulatorischer Stundensatz bis 15 Euro akzeptiert. Eigenleistungen können nur von Personen erbracht werden, die nicht durch Dritte finanziert werden. 2.7 Die Mittel der Lotterie GlücksSpirale dürfen andere Förderungsmöglichkeiten durch Bund, Länder und Gemeinden und sonstige öffentliche Institutionen (z. B. Sozialversicherungsträger und andere öffentliche Sozialleistungsträger) nicht ersetzen. 2.8 Die Zuwendungen dürfen nur für den beantragten Verwendungszweck eingesetzt werden. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Nachfinanzierungen sind nicht möglich. 2.9 Vorhaben, die vor Antragseingang beim Bundesspitzenverband begonnen wurden, werden nicht gefördert. Dies schließt auch den Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen ein. Planungskosten für Investitionen nach 2.1, die vor Antragseingang angefallen sind, sind nicht förderschädlich. 2.10 Eine Förderung durch die Lotterie GlücksSpirale ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben durch die - Aktion Mensch e. V. - Stiftung Deutsches Hilfswerk - Stiftung Deutsche Jugendmarke - Stiftung Deutsche Behindertenhilfe gefördert wird. Sofern in einem Gebäude bzw. auf einem Gelände mehrere Vorhaben gefördert werden sollen, ist die Förderung durch die Lotterie GlücksSpirale parallel zu einer der vorgenannten Förderorganisationen möglich, wenn - es sich um Vorhaben verschiedener Antragsteller handelt, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden oder - unterschiedliche Zielgruppen bzw. Personenkreise gemäß 1.1 betreut werden und die Konzeptionen in unterschiedlichen organisatorischen bzw. personellen Strukturen umgesetzt werden oder - öffentliche Investitionsregelungen und die Refinanzierungsregelungen für den laufenden Betrieb der Vorhaben unterschiedlich sind. Sollte ein Vorhaben das den Richtlinien der GlücksSpirale entspricht bei einer anderen Förderorganisation (s. o.) abgelehnt werden, kann es im begründeten Einzelfall gefördert werden. Es dürfen dann nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten verausgabt bzw. vergeben und 50 % des Förderzeitraums verstrichen sein. 2.11 Aufwendungen, die außerhalb des bewilligten Förderzeitraums liegen, werden nicht gefördert. 2.12 Der Zuwendungsempfänger soll im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung aus Mitteln der Lotterie GlücksSpirale in geeigneter Form hinweisen. 2.13 Bis zu einem Drittel der an die BAGFW überwiesenen Zweckerträge, einschließlich Zinsen und Rückflüssen aus bundesweiten Anträgen, kann für bundeszentrale Vorhaben eingesetzt werden. Vorhaben von bundesweiter Bedeutung müssen allen fachlich angesprochenen Trägern oder betroffenen Menschen offen stehen bzw. zu Gute kommen. GS-Richtlinien, verabschiedet vom Ausschuss GlücksSpirale am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 Seite 3 von 6

3. Antragstellung 3.1 Der Zuschussantrag ist auf dem gültigen Antragsformular in 2-facher Ausfertigung beim zuständigen Spitzenverband einzureichen. Anträge der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesspitzenverbände sind beim Ausschuss GlücksSpirale einzureichen. 3.2 Der Zuschussantrag kann nur vom Rechtsträger rechtsverbindlich unterzeichnet bzw. mit rechtsverbindlich unterzeichneter Vollmacht gestellt werden. 3.3 Dem Antrag sind in 2-facher Ausfertigung beizufügen: a) Beschreibung des zu fördernden Vorhabens mit Begründung der Notwendigkeit b) Kosten- und Finanzierungsplan - Bei Baumaßnahmen ab 50.000 Euro (brutto) Zuschuss ist die Kostenaufstellung mit Angeboten oder Kostenschätzung nach DIN 276 vorzulegen. - Bei investiven Maßnahmen müssen ab 5.000 Euro (brutto) für einzelne Positionen mindestens 3 Angebote eingeholt werden, es sei denn, es kann auf Rahmenverträge zugegriffen werden. Falls nicht das preiswerteste Angebot ausgewählt wird, muss dies begründet werden. c) Bewilligungsbescheide/Zusagen anderer Zuschuss- bzw. Darlehensgeber d) Darstellung der geplanten Öffentlichkeitsarbeit für die GlücksSpirale e) Bei Förderung von Immobilien: Grundbuchauszug bzw. langfristiger Mietvertrag mit einer Restlaufzeit gemäß der Rückzahlungsfristen (vgl. Ziffer 5.4) f) Vertretungsnachweis (z. B. vollständiger und aktueller Vereins- bzw. Handelsregisterauszug, Ernennungsurkunde, Vollmacht) g) Satzung, Gesellschaftsvertrag bzw. Kirchengesetz h) Stellungnahme des regionalen Spitzenverbandes, insbesondere zur Fachlichkeit, zur Beachtung der Ziffer 2.7 und anderen Fördermöglichkeiten (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, sonstige öffentliche Institutionen, Soziallotterien, Stiftungen) 3.4 Dem Spitzenverband bleibt es vorbehalten, weitere Unterlagen, die für die Bearbeitung des Antrages notwendig sind, nachzufordern. 4. Bewilligung und Auszahlung 4.1 Der Bundesspitzenverband prüft den Antrag und die erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet den Antrag dem bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. bestehenden Ausschuss GlücksSpirale zu. Bei Anträgen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesspitzenverbände prüft der Ausschuss GlücksSpirale den Antrag auf der Grundlage der Projektbeschreibung und des Kosten- und Finanzierungsplans. 4.2 Nach Zustimmung durch den Ausschuss GlücksSpirale bewilligt der Bundesspitzenverband den Antrag und leitet das Bewilligungsschreiben dem Antragsteller zu. Anträge der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesspitzenverbände bewilligt der Ausschuss GlücksSpirale und leitet das Bewilligungsschreiben dem Antragsteller zu. GS-Richtlinien, verabschiedet vom Ausschuss GlücksSpirale am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 Seite 4 von 6

4.3 Veränderungen grundsätzlicher Art gegenüber der Antragstellung, wie z. B. Änderung der Trägerschaft, Änderung der Zweckbestimmung, Änderung des Förderzeitraumes, Planungsänderungen usw. sind genehmigungspflichtig und deshalb rechtzeitig vorher vom Antragsteller mit entsprechender Begründung dem Bundesspitzenverband bzw. dem Ausschuss GlücksSpirale anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung kann der Bundesspitzenverband bzw. der Ausschuss GlücksSpirale von der Zuwendungsvereinbarung zurücktreten. 4.4 Die bewilligten Fördermittel werden auf schriftlichen Antrag bei Nachweis der Fälligkeit durch den Bundesspitzenverband bzw. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ausgezahlt. Mit Beginn des Vorhabens können 50 % des Zuschusses angefordert werden; die restlichen Mittel werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises fällig. Bei Neubauten wird der Zuschuss entsprechend dem Baufortschritt fällig: 1. Rate: 40 % bei Baubeginn nach Vorlage einer Bescheinigung des Architekten 2. Rate: 40 % nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines 3. Rate: 10 % nach Vorlage des Gebrauchsabnahmescheines 4. Rate: 10 % nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises 4.5 Die Zuschüsse sind wirtschaftlich und sparsam, insbesondere unter Beachtung bestehender Rahmenvereinbarungen der Bundesspitzenverbände und der BAGFW, zu verwenden. 5. Verwendungsnachweis und Rückzahlungsverpflichtung 5.1 Der Verwendungsnachweis ist auf den vorgesehenen Formblättern spätestens 6 Monate nach Beendigung des Vorhabens bzw. des bewilligten Förderzeitraums beim Bundesspitzenverband in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Bei öffentlich geförderten Maßnahmen gilt diese Frist ab dem Datum der Erstellung des öffentlichen Prüfungsvermerks. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem sachlichen Bericht. 5.2 Der zahlenmäßige Nachweis wird geführt durch die Vorlage eines vollständigen Verwendungsnachweises. Dieser ist mit Kopien bezahlter Rechnungen bzw. Lohnkonto der Gehaltsabrechnungsstelle und deren gemäß Kostenplan gruppierten Auflistung in der Anlage Kostenabrechnung des Verwendungsnachweises vorzulegen. Die Prüfungsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder eines verbandsbezogenen Prüfungsinstituts (Anlage Bescheinigung ) ersetzt die Einreichung von Rechnungskopien. Bei Vorhaben, die durch öffentliche Mittel gefördert wurden, ist die Kopie eines von einer Behörde geprüften und mit Prüfungsvermerk versehenen Gesamtverwendungsnachweises vorzulegen. Im Verwendungsnachweis sind die geplanten Gesamtkosten und Finanzierungsmittel den tatsächlichen Gesamtkosten und Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen. Abweichungen der Kosten von mehr als 20 % bei einzelnen Positionen des Kostenplans nach oben können nur bei einem rechtzeitigen Antrag vor Durchführung der Änderung im Verwendungsnachweis akzeptiert werden. GS-Richtlinien, verabschiedet vom Ausschuss GlücksSpirale am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 Seite 5 von 6

Bei Vorhaben ab einem Zuschuss von 50.000 Euro (brutto) ohne testierten öffentlichen Verwendungsnachweis ist grundsätzlich anstelle der Rechnungskopien die Prüfungsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters einzureichen. Diese Prüfungsbescheinigung ist unabhängig von der Zuschusshöhe vorzulegen, wenn interne Buchungen für Kostenumlagen abgerechnet werden sollen. 5.3 Die Lotterieaufsichtsbehörden der Länder und die Landesrechnungshöfe haben das Recht, die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse bei den Zuschussempfängern ihres Bereiches zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Originalbelege müssen daher für eine eventuelle Nachprüfung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (mindestens 10 Jahre) bereitgehalten werden. 5.4 Stellt sich heraus, dass Pflichtverletzungen des Zuwendungsempfängers vorliegen, kann der Bundesspitzenverband bzw. der Ausschuss GlücksSpirale die Zuwendung zurückfordern. Pflichtverletzungen liegen insbesondere dann vor, wenn - der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig beim Bundesspitzenverband bzw. dem Ausschuss GlücksSpirale eingeht, - die Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwendet werden, - diese oder die mit ihr geförderten Vorhaben ohne Genehmigung auf einen anderen Träger übertragen werden, - bei Antragstellung oder beim Verwendungsnachweis unwahre Angaben gemacht wurden. Der Rücktritt vom Zuwendungsvertrag durch den Bundesspitzenverband bzw. des Ausschusses GlücksSpirale hat die Rückzahlungspflicht des Zuwendungsempfängers zur Folge. Der Rückzahlungsanspruch entsteht auch dann, wenn die Einrichtung vorzeitig geschlossen werden muss oder die Gemeinnützigkeit des Trägers aberkannt wird. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht bei beweglichem Inventar, Ausstattung und Fahrzeugen ab 1.000 Euro (brutto) und mindert sich um jährlich 20 %, bei Umbauund Renovierungsmaßnahmen mit einem GlücksSpirale-Zuschussbetrag bis zu 50.000 Euro (brutto) um jährlich 10 % und bei allen übrigen Investitionen um jährlich 5 % für jedes begonnene Jahr ab dem Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Bundesspitzenverband bzw. dem Ausschuss GlücksSpirale. 5.5 Der Zuschuss der Lotterie GlücksSpirale ist anteilmäßig zu kürzen, wenn geringere Gesamtaufwendungen nachgewiesen werden oder wenn zusätzliche Finanzierungsmittel gewährt wurden. 5.6 In dem sachlichen Bericht sind die Verwendung der Mittel, die erzielte Wirkung und die Öffentlichkeitsarbeit darzustellen. Bei innovativen Projekten gemäß 2.2 sind die Maßnahmen zur Verbreitung der Ergebnisse darzustellen. 5.7 Zum Nachweis der Förderung aus Mitteln der Lotterie GlücksSpirale im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind entsprechende Belege beizufügen (z. B. Pressemeldungen, Zeitungsberichte, Internetlinks). Diese Richtlinien wurden vom Ausschuss GlücksSpirale am 28.08.2014 verabschiedet und treten zum 01.01.2015 in Kraft. GS-Richtlinien, verabschiedet vom Ausschuss GlücksSpirale am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 Seite 6 von 6

1 Antrag wird von der BAGFW-Geschäftsstelle eingetragen: auf Gewährung von Fördermitteln gemäß den Richtlinien der Lotterie GlücksSpirale Bearbeitungs-Nr.: zur Weiterleitung an den Ausschuss GlücksSpirale bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.v. 2 Gesamtkosten gem. Kostenplan Folgeantrag zu Nr.: Bundes-Spitzenverband: 3 Beantragter Zuschuss 4 Antragsteller Name des Trägers: Rechtsform: Ansprechpartner: Straße: PLZ / Ort: Telefon / Fax: E-Mail: IBAN: BIC / SWIFT: lautend auf: (sofern nicht mit Antragsteller identisch) 5 Zu fördernde Einrichtung Name der Einrichtung: Straße: PLZ / Ort: Telefon / Fax: E-Mail: Bundesland: 6 Ansprechpartner Pressearbeit Name und Telefon: 7 Bezeichnung des Vorhabens bzw. der Anschaffung / Zweckbestimmung: Investition Projekt Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen Starthilfe (für interne Statistik) 8 Kurzdarstellung (ist in jedem Fall zusätzlich zu detaillierteren Anlagen auszufüllen!) Antrag GS - verabschiedet vom Ausschuss GS bei der BAGFW am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 - Seite 1 von 2

Bearbeitungs.-Nr. 9 Wir erklären hiermit, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, wenn dem vorliegenden Antrag stattgegeben wird. 10 Wir erklären hiermit, dass die Kosten des lfd. Betriebes aufgebracht werden können. 11 Wir erklären hiermit, dass wir vorsteuerabzugsberechtigt sind ja nein 12 Die Grundstücke / Gebäude sind unser Eigentum (wenn ja, bitte Grundbuchauszug beifügen) ja nein 13 Die Grundstücke / Gebäude sind gemietet / gepachtet (wenn ja, bitte Miet- / Pachtvertrag beifügen) ja nein 14 Wir erklären hiermit, dass eine Fördermöglichkeit durch öffentliche oder andere Zuschussmittel geprüft wurde und bei diesem Vorhaben nicht möglich ist. 15 Förderzeitraum des Vorhabens: vom: bis: bei Starthilfe / Projekt ist ein Folgeantrag geplant: ja nein 16 Finanzierungsplan (sofern Platz nicht ausreicht, bitte Anlage beifügen) % Eigenmittel Darlehen Zuschüsse Öffentliche Zuschüsse Beantragter GlücksSpirale-Zuschuss (= Ziffer 3) = Gesamteinnahmen (= Ziffer 2) 100,0 17 Die zur Zeit gültigen Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus der Lotterie GlücksSpirale sind uns bekannt und werden von uns anerkannt. Das Vorhaben entspricht unseren satzungsgemäßen Aufgaben. 18 Ort / Datum Stempel / Siegel und rechtsverbindliche Unterschrift Namenswiederholung in Druckbuchstaben Als Anlage sind beigefügt: (entsprechend RL-Ziffer 3.3) Prüfvermerk: Kostenplan - muss mit Ziffer 2 übereinstimmen Der Antrag ist geprüft und soll nach ggf. 3 Vergleichsangebote - bei investiven Maßnahmen ab 5 T, bzw. eine Zustimmung durch den Ausschuss entsprechende Begründung Finanzierungsplan - sofern Platz bei Ziffer 16 nicht ausreicht GlücksSpirale bewilligt werden. Vertretungsnachweis - Registerauszug, Vollmacht usw. Bewilligungsbescheide - bei anderweitigen Zuschüssen Datum: Darlehenszusagen Grundbuchauszug Baubeschreibung/Pläne Mietvertrag Satzung, Gesellschaftervertrag bzw. Kirchengesetz Darstellung Öffentlichkeitsarbeit - bei Darlehensaufnahme - bei Baumaßnahmen - bei Baumaßnahmen - Laufzeit 10 Jahre bei Baumaßnahmen/Mietereinbauten Stempel und Unterschrift Antrag GS - verabschiedet vom Ausschuss GS bei der BAGFW am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 - Seite 2 von 2

VERWENDUNGSNACHWEIS für Fördermittel aus der Lotterie GlücksSpirale An den Bundesspitzenverband Bearbeitungs-Nr.: - Bitte 2-fach einreichen - 2 Zuschussempfänger: Straße: PLZ / Ort: Rechtsform: Telefon: Bankverbindung: IBAN: BIC / SWIFT: lautend auf: - sofern nicht mit dem Antragsteller identisch - 3 FINANZIERUNG FINANZIERUNGSPLAN TATSÄCHL. FINANZIERUNG Eigenmittel * Darlehen * Zuschüsse * Öffentliche Zuschüsse * Lotterie GlücksSpirale 1) = GESAMTEINNAHMEN SOLL IST GESAMTKOSTEN 4 Begründung von Abweichungen: 1) Der Zuschuss der Lotterie GlücksSpirale ist anteilmäßig zu kürzen, wenn geringere Gesamtkosten - als veranschlagt - nachgewiesen werden oder wenn höhere anderweitige Zuschüsse gewährt werden. * sollten die Zeilen nicht ausreichend sein, bitte die tatsächliche Finanzierung des Vorhabens separat auflisten. GS-Verwendungsnachweis, verabschiedet vom Ausschuss "GlücksSpirale" am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 Seite 1

VERWENDUNGSNACHWEIS für Fördermittel aus der Lotterie GlücksSpirale Bearbeitungs-Nr.: 5 Als Anlagen sind folgende Unterlagen beigefügt: x Kostenabrechnung - Anlage - Eingeräumte Skonti sind von den Rechnungen abzusetzen. Vorhaben ohne öffentlicher Förderung Für sämtliche in der Kostenabrechnung aufgeführten Beträge sind Kopien der Rechnungsunterlagen (oder "Belege") - fortlaufend nummeriert - beigefügt. Die Prüfungsbescheinigung gemäß Ziffer 5.2 der Richtlinien ersetzt die Einreichung von Kopien der Rechnungsunterlagen. Vorhaben mit öffentlicher Förderung Eine Kopie des von der Behörde geprüften - mit Prüfungsvermerk versehenen - Gesamtverwendungsnachweises ist beigefügt. x Sachlicher Bericht - Anlage - In dem sachlichen Bericht sind die auf den Förderzeitraum bezogenen Mittel und die erzielte Wirkung darzustellen. Der Bericht sollte nicht mehr als 2 DIN-A-4-Seiten umfassen. Belege zum Nachweis der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Pressemeldungen, Zeitungsberichte) hinsichtlich der Förderung durch die Lotterie GlücksSpirale. Wir bestätigen die Übereinstimmung der im Verwendungsnachweis aufgeführten Aufwendungen und Erträge mit dem Zahlenwerk unserer Buchhaltung und mit den Originalbelegen. Bei allen Rechnungsunterlagen wurde die sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt. Wir bestätigen die Vollständigkeit aller im Verwendungsnachweis gemachten Angaben. Es wird versichert, dass die in der Kostenabrechnung aufgeführten Originalrechnungen bezahlt wurden und die Originalbelege für eine evtl. Nachprüfung 10 Jahre bereitgehalten werden. Es wird versichert, dass die dem Vorhaben zugerechneten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Wir bestätigen, dass der im Schreiben/E-Mail vom bestätigte Förderzeitraum vom bis eingehalten wurde und die im Verwendungsnachweis aufgeführten Aufwendungen und Erträge für das bewilligte Vorhaben vollständig verwendet wurden. Die Richtigkeit der im Verwendungsnachweis gemachten Angaben wird bestätigt: Ort und Datum rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel / Siegel des Antragstellers Namenswiederholung in Druckbuchstaben GS-Verwendungsnachweis, verabschiedet vom Ausschuss "GlücksSpirale" am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015 Seite 2

VERWENDUNGSNACHWEIS für Fördermittel aus der Lotterie GlücksSpirale KOSTENABRECHNUNG Bearbeitungs-Nr.: - Anlage 1 - Lfd. Nr. Tag der Zahlung bzw. Verbuchung Zahlungsempfänger bzw. Aufwendung Betrag = Gesamtkosten / Übertrag: 0,00 GS-Verwendungsnachweis, verabschiedet vom Ausschuss "GlücksSpirale" am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015

- Anlage 2 - Bearbeitungs-Nr.: -vom Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder verbandsbezogenen Prüfungsinstitut auszufüllen- BESCHEINIGUNG Zuschussempfänger: Gefördertes Vorhaben: Bewilligter Zuschuss: Gesamtaufwendungen: Verwendungsnachweis vom: Die gesetzlichen Vertreter des Zuschussempfängers haben uns beauftragt, den o.g. Verwendungsnachweis für Fördermaßnahmen aus der Lotterie GlücksSpirale zu prüfen. Die Anfertigung des Verwendungsnachweises liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Zuschussempfängers. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Bescheinigung über den Verwendungsnachweis abzugeben. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten im Verwendungsnachweis mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Bescheinigung bildet. Wir haben den Verwendungsnachweis für die Fördermaßnahme der Lotterie GlücksSpirale durch Einsichtnahme in die uns vorgelegten Original-Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit in Stichproben geprüft. Es wird bestätigt, dass die mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen erfasst sind. Die in der Anlage "Kostenabrechnung" aufgeführten Belege beinhalten ausschließlich Aufwendungen für die bei Bewilligung beantragten Kosten. Die Fördermittel der Lotterie GlücksSpirale sind zweckentsprechend verwendet worden. Die Vollständigkeit der vorgelegten Original-Belege sowie die Vollständigkeit der mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen wurde uns schriftlich bestätigt. Diese Bescheinigung erteilen wir auf der Grundlage des uns erteilten Auftrags. Dieser begrenzt unsere Haftung nach Maßgabe der vereinbarten und dieser Bescheinigung beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Steuerberater in der jeweils gültigen Fassung. Wir erteilen diese Bescheinigung zugunsten des Ausschusses der Lotterie GlücksSpirale bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V., Berlin, unter der Voraussetzung, dass dieser die einschlägige Haftungsbegrenzung auch sich gegenüber gelten lässt. (Der letzte Absatz kann bei Prüfung durch ein verbandsbezogenes Prüfungsinstitut bei Zuschussbeträgen bis 50.000 brutto gestrichen werden.) Ort, Datum Unterschrift und Stempel/Siegel GS-Verwendungsnachweis, verabschiedet vom Ausschuss "GlücksSpirale", gültig ab 01.01.2015

Anlage 1 zum Bewilligungsschreiben Werbemaßnahmen der GlücksSpirale Bei Bewilligungen von Zuschüssen für Fahrzeuge, Baumaßnahmen und Vorhaben gilt folgendes: Kommunikation Im Antrag des Vorhabens soll ein Ansprechpartner/in für die Koordination der Pressearbeit benannt werden. Die Pressearbeit ist wie folgt zu gestalten: Ankündigung/Präsentation des Vorhabens durch Text und Bildmaterial für die örtlichen/regionalen Redaktionen; Benennung von Gesprächs/Interviewpartnern für Informationen rund um die Maßnahme; Information und Zusammenarbeit mit den regionalen Lotto-Gesellschaften; Pressemitteilungen und Fotos sowie Belegexemplare zur Berichterstattung sind im Rahmen des Verwendungsnachweises dem Bundesspitzenverband und der BAGFW frei zur eventuellen weiteren Berichterstattung zur Kenntnis zu bringen, bevorzugt per E-Mail (gluecksspirale@bag-wohlfahrt.de). Bewilligung von Zuschüssen für Fahrzeuge - Versand von Aufklebern: Der Empfänger soll die von der BAGFW produzierten Aufkleber ( Gefördert durch die Lotterie GlücksSpirale ) gut sichtbar auf dem Fahrzeug anbringen. Als Nachweis dient entsprechendes Bild/Fotomaterial. Nennung bei Baumaßnahmen: Bei Baumaßnahmen wird die GlücksSpirale mit auf den Bautafeln aufgeführt. Als Nachweis dient entsprechendes Bild- oder Fotomaterial. Sonstige Vorhaben Bei geförderten Vorhaben soll unter Verwendung von Aufklebern, Tafeln oder GlücksSpirale-Plakat auf die Förderung durch die GlücksSpirale hingewiesen werden. Bei Vorhaben, die auf Webseiten eine Darstellung erreichen, soll auf die Förderung durch die GlücksSpirale hingewiesen werden. Das Logo der GlücksSpirale kann in Bannerform in die Darstellung aufgenommen werden. Das Logo der GlücksSpirale steht auf der Internetseite der BAGFW unter www.bagfw.de (Menüpunkt GlücksSpirale) zur Verfügung oder kann telefonisch unter 030/240 89-0 oder per E-Mail gluecksspirale@bag-wohlfahrt.de angefordert werden. Verabschiedet vom Ausschuss GlücksSpirale bei der BAGFW am 28.08.2014, gültig ab 01.01.2015