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Transkript:

Leistungsvereinbarung zwischen der (Einwohnergemeinde) Gemeinde (Auftraggeberin) und der Spitex Heitersberg (Auftragnehmerin)

1 Zweck der Vereinbarung 1 Diese Leistungsvereinbarung regelt die Beziehung zwischen der Gemeinde und der Spitex- Organisation. 2 Die Gemeinde überträgt mit dieser Leistungsvereinbarung die im Pflegegesetz vom 26. Juni 2007 umschriebenen Aufgaben für die Erbringung der bedarfs- und fachgerechten ambulanten Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner (Hilfe und Pflege zu Hause) an die Spitex-Organisation. 3 Die Leistungsvereinbarung definiert die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Spitex-Organisation und legt die gegenseitigen Pflichten und die finanziellen Beiträge der Gemeinde fest. 2 Gesetzliche Grundlagen Für die Hilfe und Pflege zu Hause sind folgende Grundlagen massgebend: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 Pflegegesetz (PflG) vom 26. Juni 2007 Pflegeverordnung (PflV) vom 14. November 2007 Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2010 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) vom 11. November 2009 Spitex-Leitbild Kanton Aargau 3 Grundsätze Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause basieren auf einer schriftlichen Bedarfsabklärung sowie einer Hilfe- und Pflegeplanung mit der zu betreuenden Person und ihrem Umfeld bilden eine Ergänzung zu den Ressourcen der zu betreuenden Person und des jeweiligen Umfeldes fördern bzw. erhalten nach Möglichkeit die Selbständigkeit der zu betreuenden Person fördern die Selbstverantwortung der zu betreuenden Person werden zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich erbracht. 4 Zielgruppen (Leistungsempfänger/innen) 1 Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause haben Einwohner und Einwohnerinnen aller Altersgruppen der auftraggebenden Gemeinde, bei welchen ein nachweisbarer Bedarf festgestellt wird. 2 Die Leistungen stehen zur Verfügung für: physisch, psychisch kranke Personen rekonvaleszente Personen Personen in einer rehabilitativen Situation Personen mit einer Behinderung Schwer kranke Menschen mit komplexen Pflegebedürfnissen Personen mit altersbedingten Einschränkungen Personen in sozialen Krisen- oder Risikosituationen 1 Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes. 1 Die Spitex-Leistungen für diese Zielgruppe bestehen im Wesentlichen in den Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Menschen in der grundlegenden Alltagsbewältigung gemäss Art. 7, Abs. 2 Bst c Ziff. 2 der Krankenpflege- Leistungsverordnung. Leistungsvereinbarung 1 / 10

5 Angebot 1 Das Dienstleistungsangebot der Spitex Heitersberg ist im Anhang 1 aufgeführt. 2 Pflegeleistungen und Leistungen der Hauswirtschaft, die über das gesetzliche Mindestangebot hinausgeben, werden den Kunden/Kundinnen zu kostendeckenden Preisen in Rechnung gestellt. 6 Grenzen der Spitex-Leistungen / Rechtsschutz 1 Die Hilfe und Pflege zu Hause muss durch die Auftragnehmerin kritisch und neu beurteilt werden, wenn medizinisch-technische Hilfsmittel benötigt werden, die zu Hause nicht einsetzbar bzw. kaum zu finanzieren und wirtschaftlich nicht angemessen sind die Situation des Kunden/der Kundin eine ständige Präsenz von Spitex-Personal über längere Zeit erforderlich machen würde sich die Situation des Kunden/der Kundin so verändert, dass künftig eine Hilfe von aussen in sehr kurzer Zeit verfügbar sein muss (Notfall) der Einsatz dem Spitex-Personal aus gesundheitlichen und/oder psychischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht (mehr) zugemutet werden kann die Bedingungen für eine qualitativ vertretbare Hilfe und Pflege zu Hause nicht (mehr) gegeben sind der Kunde/die Kundin die notwendigen Pflege- und Betreuungsmassnahmen wiederholt verweigert die Kosten der Spitex-Dienstleistungen im Vergleich zu andern Institutionen nicht mehr vertretbar sind. 2 Bei einer allfälligen Einstellung der Spitex-Leistungen wird der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde als örtliche Gesundheitsbehörde informiert. 3 Die betroffene Kundin/der betroffene Kunde richtet Einsprachen an den Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde. Die betroffene Kundin/der betroffene Kunde hat Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung des Gemeinderates der Wohnsitzgemeinde. 7 Personal 1 Die Auftragnehmerin beschäftigt Personal, das über die entsprechenden Kompetenzen für seine Funktionen verfügt. 2 Die Pflegeleistungen werden von Fachpersonen mit entsprechendem Ausbildungsabschluss erbracht. 3 Die Auftragnehmerin stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung und ermöglicht den Mitarbeitenden angemessene Fort- und Weiterbildung 8 Qualitätssicherung Der Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit sowie dessen Auswertung richtet sich nach den Vorgaben des Departementes Gesundheit und Soziales. 9 Leistungen der Auftraggeberinnen / Finanzierung 1 Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin finanzielle Mittel für die Erbringung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung. 2 Die Abgeltung der vereinbarten Leistungen durch die Auftraggeberin sowie die Modalitäten der Abgeltung richten sich nach den Bestimmungen in Anhang 2. Leistungsvereinbarung 2 / 10

3 Die Auftraggeberin beteiligt sich an der Finanzierung von Spitex-Dienstleistungen dritter Organisationen (spezialisierter Leistungserbringer), welche mit der Auftragnehmerin eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben gemäss Anhang 2. 10 Versicherung Die Spitex Heitersberg verpflichtet sich, eine Haftpflicht-Versicherung mit einer Mindest-Deckungssumme von CHF 5 Mio. abzuschliessen. 11 Auskunftspflicht 1 Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin folgende Unterlagen zur Verfügung: Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Jahresziele für das jeweils kommende Jahr Angaben zur Auslastung und zum Kostendeckungsgrad (vgl. nähere Ausführungen in Anhang 2). 2 Die Auftragnehmerin legt der Auftraggeberin die Leistungsvereinbarungen mit Dritt-Anbietern vor Abschluss zur Stellungnahme vor (vgl. Art. 11). 12 Zusammenarbeit und Koordination 1 Die Auftragnehmerin stellt die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Leistungserbringern des Mindestangebotes wie folgt sicher: Die Auftragnehmerin ist für die Gemeinde, für die Spitex-Organisationen und andere Institutionen die Ansprechinstanz für alle Spitex-Leistungen. Die Auftragnehmerin schliesst Leistungsvereinbarungen ab mit Leistungserbringern für spezialisierte Dienstleistungen des Mindestangebotes (Kinderspitex, ambulante Onkologiepflege, hauswirtschaftliche Leistungen usw.), soweit sie diese nicht selbst erbringt. Die Leistungsvereinbarungen regeln das Angebot, die Art und Weise der Zusammenarbeit und die Mitfinanzierung durch die Gemeinde. 2 Für spezielle Angebote kann die Auftragnehmerin Kooperationen mit den anderen Organisationen in der Region vereinbaren. 3 Die Auftragnehmerin koordiniert ihre Dienstleistungen mit weiteren Partnern des ambulanten Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit stationären und halbstationären Institutionen. 13 Information der Bevölkerung Die Einwohnerinnen und Einwohner werden über das Dienstleistungsangebot der Spitex mittels Broschüren, Internet, öffentliche Veranstaltungen und dgl. informiert. 14 Überprüfung Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin überprüfen bei Bedarf gemeinsam diese Vereinbarung in Bezug auf die Zielerreichung und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin gemäss dem im Anhang 2 beschriebenen Vorgehen. 15 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 1 Die Leistungsvereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Der Vertrag gilt bis 31. Dezember 2014. 3 Ohne Kündigung verlängert sich dieser Vertrag stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Leistungsvereinbarung 3 / 10

4 Eine Vertragskündigung muss spätestens 6 Monate vor Vertragsablauf schriftlich und eingeschrieben erfolgen. 5 Die bisherige Leistungsvereinbarung mit der beauftragten Spitex-Organisation wird hiermit aufgehoben. 16 Änderungen Während der Vertragsdauer können die Parteien, d.h. die Gemeinderäte der angeschlossen Gemeinden und der Vorstand des Vereins Spitex Heitersberg, im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen am vorliegenden Vertrag vornehmen. 17 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten über Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung nehmen die Vertragsparteien die Dienste einer gemeinsam gewählten Drittperson (Mediator, Schlichtungsstelle, Friedensrichter) in Anspruch und übertragen ihr die Schlichtungsaufgabe. Gemeinde...,... Gemeindeammann.. Gemeindeschreiber Spitex Heitersberg Der Präsident: Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin: Leistungsvereinbarung 4 / 10

Anhang 1 Anhang 2 Leistungsangebot Spitex Heitersberg Beiträge der Auftraggeberin an die Leistungen der Spitex Heitersberg Leistungsvereinbarung 5 / 10

Anhang 1 Leistungsangebot der Spitex Heitersberg Zielgruppen Die Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause und die Dienstleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich stehen zur Verfügung für: Physisch und psychisch kranke Personen Rekonvaleszente Personen Personen in einer rehabilitativen Situation Personen mit einer Behinderung Schwerkranke Menschen mit komplexen Pflegebedürfnissen Personen mit altersbedingten Einschränkungen Personen in sozialen Krisen- oder Risikosituationen Frauen vor und nach der Geburt Alle Leistungen der Hilfe und Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich basieren auf einer Bedarfsabklärung nach einheitlichen Kriterien. Die Bedarfsabklärung wird den Leistungsempfängerinnen und -empfängern in Rechnung gestellt. Pflegeleistungen Pflege in den eigenen vier Wänden in guten Händen rund um die Uhr Grundpflege Hilfe beim An- und Auskleiden Hilfe beim Essen und Trinken Hilfe bei der Mund- und Körperpflege Betten, lagern Bewegungsübungen, Mobilisation Dekubitusprophylaxe, Hautpflege Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen Hilfe beim Baden oder Duschen Behandlungspflege Blutdruck und Puls messen Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin Verabreichung von Medikamenten Wundversorgung Injektionen und Infusionen Leistungsvereinbarung Anhang 2 6 / 10

Spezialisierte Pflege Ambulante Onkologiepflege Kinder-Spitex Pflege psychisch- oder demenzkranker Menschen Palliativpflege Nachtdienst Nach Absprache, individuell angepasst an die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden Grund- und Behandlungspflege Kontrollrundgänge Pflegenotfälle Abklärung Abklärung des Hilfe- und Betreuungsbedarfes mit Ärzten, Angehörigen usw. Abklärungen mit anderen Institutionen (z.b. Pro Senectute), die in die Betreuung involviert sind oder waren Anleitung zur Selbsthilfe Anleitung bei der Handhabung von Geräten und anderen Hilfsmitteln Anleitung von Verrichtungen z.b. Insulin selbst spritzen, Umgang mit Blasenkathetern Beratung Beratung und Unterstützung in der letzten Lebensphase / Sterben zu Hause Gesundheitsberatung Anlaufstelle für Fragen rund um das Thema Betreuung von Angehörigen Beratung bei Problemen mit Ausscheidungen und Anwendungen von Inkontinenzprodukten Hauswirtschaft Mein Haushalt läuft, auch wenn ich nicht gehen kann. Unser Angebot umfasst im Detail die folgenden Dienstleistungen: Ernährung Einkaufen für den täglichen Bedarf Menuplanung Diät kochen Haushaltspflege Abwaschen Abfallentsorgung Aufräumen Reinigungsarbeiten (alltägliche Reinigungsarbeiten im Sinne eines Wochenkehrs) Haushaltpflege nach Wochenbett, Spitalaufenthalt oder Kur Pflanzenpflege (keine Gartenpflege) Begleitete Einkäufe und Kommissionen Tierpflege (in Ausnahmefällen) Leistungsvereinbarung Anhang 1 7 / 10

Wäschepflege Maschinen- und Handwäsche Bügeln Kleider- und Schuhpflege Weitere Angebote Im Ambulatorium bieten wir nach Voranmeldung an: Verbandwechsel Medikamentenabgabe Kompressionstherapie Blutdruckmessungen Beratungen (Inkontinenz, komplexe Pflegesituationen, soziale Krisen- oder Risikosituationen) Und ausserdem: Vermittlung von Hilfsmitteln (Krankenmobilien) Vermittlung von Fahr- und Entlastungsdienst Vermittlung eines Mahlzeitendienstes (z.b. Alterszentrum, Pro Senectute, Restaurant) Verkauf/Vermittlung von Inkontinenzmaterial und Pflegeprodukten Entlastung der Angehörigen von Demenzkranken in Tagesstation Vermittlung von Reinigungsinstituten Vermittlung von Gartenpflege Weitere Angebote im Auftrag des Kunden (kostendeckend) auf Anfrage Zeitliche Verfügbarkeit Pflegeleistungen Hauswirtschaftliche Leistungen Telefonische Erreichbarkeit Ambulatorium Montag bis Sonntag: Tagesdienst 07.00 bis 22.00 Uhr Nachtdienst 22.00 bis 07.00 Uhr Montag bis Freitag 08.00 bis 17.00 Uhr, innerhalb von 3 Tagen Montag bis Freitag 08.00 bis 17.00 Uhr Nach Voranmeldung Leistungsvereinbarung Anhang 1 8 / 10

Anhang 2 Beiträge der Auftraggeberin an die Leistungen der Spitex Heitersberg 1 Erträge Spitex Heitersberg 1 Die Erträge der Spitex Heitersberg setzen sich wie folgt zusammen: Erträge aus den Zahlungen der Kundinnen bzw. Kunden für erbrachte Dienstleistungen Spenden, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Dienstleistungen bestimmt sind Mitgliederbeiträge Finanzerträge Finanzielle Unterstützung der Auftraggeberin und anderer Gemeinden. 2 Die Auftragnehmerin stellt den Kundinnen bzw. Kunden Rechnung für erbrachte Leistungen. 3 Für Leistungen gemäss Art. 7 KLV sind den Kundinnen bzw. Kunden die Tarife in Rechnung zu stellen, die zwischen dem Spitex-Verband Aargau und santésuisse AG-SO vertraglich vereinbart werden. 4 Für die hauswirtschaftlichen Leistungen und weitere Dienstleistungen werden die von der Auftragnehmerin festgelegten Tarife in Rechnung gestellt. 5 Übrige Dienstleistungen werden den Kundinnen und Kunden zu kostendeckenden Preisen in Rechnung gestellt. 2 Beiträge der Auftraggeberin 1 Die Auftraggeberin leistet der Spitex Heitersberg finanzielle Beiträge zur Deckung der ungedeckten Kosten. 2 Als ungedeckte Kosten gilt die Differenz zwischen den Erträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Anhangs (ohne finanzielle Beiträge der Gemeinden)und den Aufwendungen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, inkl. separat ausgewiesener Beiträge im Rahmen von Vereinbarungen an Dritt-Anbieter von Spitex-Leistungen. 3 Die finanzielle Unterstützung der Auftraggeberin erfolgt zu einem Drittel mit einem Pro Kopf- Beitrag und zwei Dritteln gemäss den erbrachten Leistungen. Massgebend für diese Berechnungsgrundlagen ist der 31. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres. 4 Die budgetierten Gemeindebeiträge werden jeweils im Januar in Rechnung gestellt. Massgebend für diese Berechnungsgrundlage ist der 31.12. des Vorjahres des jeweiligen Rechnungsjahres. 5 Im Rahmen der Jahresrechnung erfolgt die detaillierte Abrechnung gegenüber den Gemeinden jeweils bis 28. Februar des Folgejahres. 3 Beteiligung an der Finanzierung spezialisierter Leistungserbringer 1 Die Auftraggeberin beteiligt sich gemäss vorliegenden Bestimmungen ebenfalls an der Finanzierung von Spitex-Dienstleistungen dritter Organisationen (spezialisierte Leistungserbringer, z.b. OnkoSpitex), mit denen die Spitex Heitersberg mit Genehmigung durch die Auftraggeberin eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat. Leistungsvereinbarung Anhang 2 9 / 10

4 Quantitative Leistungsziele 1 Die Spitex Heitersberg verwendet die finanziellen Mittel effizient, kostenbewusst, wirtschaftlich und im Sinne dieser Vereinbarung. 2 Sie legt der Auftraggeberin mindestens jährlich statistische und finanzielle Angaben und betriebswirtschaftliche Kennzahlen vor (insbesondere verrechnete Stunden pro Vollzeitangestellte, Kosten pro Spitex-Stunde im Quervergleich). 3 Die Indikatoren zur Leistungsbeurteilung werden in Absprache mit der Auftraggeberin festgelegt. Basis bilden dabei die Spitex-Indikatoren der Gesundheitsdirektion (Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit für die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause). 5 Qualitative Leistungsziele Die Auftragnehmerin betreibt eine umfassende aktive und überprüfbare Qualitätssicherung, insbesondere legt sie qualitative Jahresziele fest erbringt sie die festgelegten Leistungen verlässlich, zeitgerecht und kundenfreundlich erfüllt sie die festgelegten Auflagen gemäss Art. 7 KLV führt sie periodisch eine Selbstevaluation durch, basierend auf den Qualitätsnormen des Spitex- Verbandes Schweiz führt sie regelmässig Kundenumfragen und Mitarbeiterbefragungen durch. Leistungsvereinbarung Anhang 2 10 / 10