1 Gegenstand der Abgabenerhebung

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Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe, einer Strandkurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Ostseebad Laboe in der Fassung der 1. Änderungssatzung (Stand 12.10.2015) Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.06.2008 (GVOBL S-H. 2008 S. 310) in Verbindung mit 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBL. S-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBL. S-H. 2007 S. 362) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Laboe vom 24.02.2009 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe, einer Strandkurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Ostseebad Laboe erlassen: 1 Gegenstand der Abgabenerhebung (1) Die Gemeinde Ostseebad Laboe ist als Seebad anerkannt. Zur Deckung von 52 % des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und die Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen werden erhoben: a. ) eine Kurabgabe b. ) eine Strandkurabgabe c. ) eine Strandbenutzungsgebühr. (2) Die Gebührenerhebung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bleibt unbenommen und wird in besonderen Satzungen geregelt. 2 Abgabepflichtige (1) Die Kurabgabe ist unabhängig vom meldepflichtigen Wohnsitz von allen natürlichen Personen zu entrichten, die sich in der Gemeinde Ostseebad Laboe aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistungen im Sinne des 1 geboten wird. Als Ortsfremder gilt auch, wer in der Gemeinde Ostseebad Laboe Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Sommerhäuser, Appartements, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Boote im Hafen usw.) und diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Die Kurabgabepflicht entsteht ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden. Nicht als ortsfremd gilt, wer sich aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis regelmäßig in der Gemeinde Ostseebad Laboe aufhält. (2) Die Strandkurabgabe ist von Tagesgästen zu entrichten, die ausschließlich den Strand benutzen, soweit sie nicht nach den Absätzen 1 und 3 abgabepflichtig sind. (3) Die Strandbenutzungsgebühr wird von den Einwohnern der Gemeinde Ostseebad Laboe und von den in der Gemeinde in der Schulausbildung, im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen erhoben. 3 Befreiungen (1) Von der Kurabgabe, der Strandkurabgabe und der Strandbenutzungsgebühr sind befreit: a. ) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. b. ) Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 von Hundert sowie die ständige Begleitperson, wenn dies durch den Eintrag B" auf der Vorderseite des Behindertenausweises vermerkt ist. (2) Von der Kurabgabe und der Strandbenutzungsgebühr, jedoch nicht von der Strandkurabgabe, sind befreit a. ) Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben, wenn sie ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, b. ) in Ausführung ihres Dienstes oder Berufs vorübergehend Anwesende, soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen bzw. die Benutzung der Einrichtung zu den Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit gehört. (3) Inhaber einer gültigen OstseeCard für die Dauer des Aufenthaltes. (4) Gästekarten / Kurkarten von anderen Ferienorten in Schleswig-Holstein haben einen Tag Gültigkeit.

4 Entstehung der Abgabenpflicht (1) Die Pflicht zur Zahlung der Kurabgabe entsteht mit dem Tag der Ankunft in der Gemeinde. Die Kurabgabe ist im voraus zu entrichten und spätestens am Tage nach der Ankunft fällig. Sie ist vom Gast bei Lösung der Kurkarte entsprechend 7, 9 und 10 an den Wohnungsgeber oder dessen Bevollmächtigten zu zahlen. (2) Die Jahreskurabgabe nach 5 Absatz 3 und 4 dieser Satzung entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Festsetzung vorzunehmen ist (Erhebungsjahr). Die Jahreskurabgabe ist am 15.03. des Erhebungsjahres fällig. Wird nach diesem Fälligkeitstermin die Jahreskurabgabe durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, ist die Jahreskurabgabe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig. (3) Die Pflicht zur Zahlung der Strandkurabgabe entsteht bei Betreten des Strandes (Fälligkeit). Sie ist vom Gast durch Lösung einer Strandkarte am Eingang zum Strand zu zahlen. (4) Die Pflicht zur Zahlung der Strandbenutzungsgebühr entsteht vor Betreten des Strandes (Fälligkeit). Sie ist durch die Lösung einer Einwohnerstrandkarte im Tourismusbetrieb (Kurschalter) zu zahlen. 5 Höhe der Abgaben (1) Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober jeden Jahres erhoben. Die Kurabgabe wird für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Laboe erhoben (Tageskurabgabe). An- und Abreisetag gelten als ein Aufenthaltstag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird. Die Kurabgabe wird für die Dauer eines oder mehrerer Aufenthalte in einem Kalenderjahr nach dem Tageskurabgabesatz, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurabgabe erhoben. (2) Die Jahreskurabgabe berechtigt zum Aufenthalt in der ganzen kurabgabepflichtigen Zeit. Dem Gast steht es frei, an Stelle der Tageskurabgabe die Jahreskurabgabe zu zahlen. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet. (3) Eigentümer oder Besitzer von Wohngelegenheiten im Sinne des 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Ostseebad Laboe haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 5 Satz 2. (4) Eigentümer oder Besitzer von Booten mit einem Sommersaison- oder Jahresliegeplatz im Hafen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Ostseebad Laboe haben und die nicht unter den jahreskurabgabepflichtigen Personenkreis nach Maßgabe des Absatzes 3 fallen, zahlen die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 5 Satz 3. In begründeten Einzelfällen entscheidet der Bürgermeister/der Werkleiter auf Antrag über eine Befreiung. Bei dem Begriff "begründeter Einzelfall" im Sinne dieser Satzung handelt es sich ausschließlich um bootstypische Einschränkungen, die die Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistungen im Sinne des 1 dieser Satzung beschränken. (5) Die Kurabgabe beträgt pro Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Ostseebad Laboe (Tageskurabgabe) a. ) in der Hauptsaison vom 01. Mai bis 30. September 2,50 EUR b. ) in der Nebensaison vom 15. März bis 30. April sowie vom 01. Oktober bis 31. Oktober 1,50 EUR. Die Jahreskurabgabe beträgt das 25-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin 62,50 EUR. Die Jahreskurabgabe für Eigentümer oder Besitzer von Booten im Hafen beträgt das 10-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, nämlich 25,00 EUR. In den Kurabgabesätzen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe enthalten. (6) Tagesgäste, die ausschließlich den Strand benutzen, zahlen eine Strandkurabgabe. Sie beträgt pro Person und Tag a. ) in der Hauptsaison vom 01. Mai bis 30. September 2,50 EUR b. ) in der Nebensaison vom 15. März bis 30. April sowie vom 01. Oktober bis 31. Oktober 1,50 EUR.

(7) Tagesgästen steht es frei, die Jahreskurabgabe zum Preis von 62,50 EUR zu zahlen. (8) Die Strandbenutzungsgebühr für Einwohner und ihnen gleichgestellte Personen beträgt für die Saison EUR 10,00. 6 Vergünstigungen und Sonderregelungen (1) Schwerbehinderten, die eine Behinderung von 80 % nachweisen, wird die Kurabgabe erlassen; dasselbe gilt für eine erforderliche Begleitperson. (2) Soweit abgabenpflichtige Personen ( 2 in Verbindung mit 3) bei Kontrollen ohne gültige Kurkarte, Strandkarte bzw. Einwohnerstrandkarte angetroffen werden, haben Sie für den betreffenden Tag - unabhängig von der Tageszeit - die Strandkurabgabe für Tagesgäste zu entrichten. Zur Abgeltung des Kontrollaufwandes haben die unter 2 Absätze 1 und 2 fallenden Personen darüber hinaus eine Nachlösegebühr von EUR 5,-- zu entrichten. Die Beträge sind sofort fällig. Eine Abgabepflicht nach 2 Absatz 1 bleibt unberührt. 7 Erhebungsformen der Abgaben (1) Bei der Zahlung der Kurabgabe erhält der Gast vom Unterkunftsgeber oder dessen Bevollmächtigten nebst Quittung eine OstseeCard als Kurkarte und bei Zahlung der Strandbenutzungsgebühr eine auf den Namen lautende Einwohner-Strandkarte für die Benutzung des Strandes. Einwohner-Strandkarten werden erst nach dem Quittungsvermerk durch den Tourismusbetrieb gültig. Sie sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen. Die Strandkarte ist vor Betreten des Strandes zu lösen. Die Karten sind bei Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Abgabepflichtige, die eine Jahreskurabgabe gemäß 5 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte. Jahreskurkarten werden ausschließlich vom Tourismusbetrieb Laboe ausgestellt und sind mit einem von der oder dem Abgabepflichtigen kostenlos zu stellenden Lichtbild des Karteninhabers zu versehen, Jahreskurkarten haben jeweils die Gültigkeit für ein Kalenderjahr, die gegen Entrichtung der Jahreskurabgabe für das nachfolgende Kalenderjahr um ein weiteres Jahr verlängert werden können. (3) Bei Verlust der OstseeCard werden bei Vorlage des Nachweises über die Entrichtung der Kurabgabe Ersatzkarten vom Tourismusbetrieb Laboe gegen eine Gebühr in Höhe von 2,00 ausgestellt. (4) Anstelle der Bezeichnung Kurabgabe" kann auf der Kurkarte (OstseeCard), Jahreskurkarten, Meldescheinen sowie sonstigen Druckerzeugnissen und Veröffentlichungen des Tourismusbetriebes Laboe oder des Ostseebäderverbandes auch die Bezeichnung Tourismusbeitrag" verwendet werden. 8 Rückzahlung von Kurabgaben Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte (OstseeCard) und gegen schriftliche Bescheinigung der Unterkunftsgeber über den Tag der Abreise. Auf Ersatzkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt mit Ablauf eines Monats nach der Abreise. (1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind: 9 Pflichten und die Haftung der Unterkunftsgeber a. ) Vermieter von Gastzimmern jeder Art sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte; b. ) Eigentümer oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern sie die Unterkunft Dritten zur Nutzung überlassen; c. ) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke, die für den selben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte; d. ) Leiter von Einrichtungen wie Jugendherbergen, Jugendheimen, Kinderheimen und Kinderkurheimen, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte. (2) Jede die Person oder die Anschrift des Unterkunftsgebers betreffende Veränderung ist dem Tourismusbetrieb Laboe schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

(3) Der Unterkunftsgeber oder sein Bevollmächtigter sind verpflichtet, Meldescheine bereitzuhalten und den Gast darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen gemäß Meldegesetz nachkommt. (4) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, jeder von ihm aufgenommenen Person ab 4/6 Jahren eine OstseeCard" auszuhändigen und unter Verwendung der vom Tourismusbetrieb Laboe kostenlos zur Verfügung gestellten Meldescheine, durch den Gast den An- und Abreisetag, Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die Heimatanschrift eintragen zu lassen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der OstseeCard" durch seine Unterschrift zu bestätigen ( 21 (2) Landesmeldegesetz S-H ). (5) Personen, die nach 3 Absatz 2 b von der Kurabgabenpflicht freigestellt sind, können die OstseeCard" entgeltlich, abweichend von 9 Absatz (3), direkt durch den Tourismusbetrieb Laboe erhalten. Jeder Unterkunftsgeber hat diese Personen an den Tourismusbetrieb Laboe zu verweisen. (6) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, für die von ihm ausgehändigte OstseeCard" die Kurabgabe zu errechnen, diesen vom Gast einzuziehen und an den Tourismusbetrieb in der Vor- und Nachsaison 2-wöchentlich, in der Hauptsaison 4-wöchentlich kostenfrei abzuführen, oder aber dem Tourismusbetrieb die Ermächtigung zum Lastschriftverfahren zu erteilen. (7) Jeder Unterkunftsgeber haftet gesamtschuldnerisch im Rahmen der den ihm nach Absätzen 2, 3, 4 und 6 obliegenden Pflichten für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe an den Tourismusbetrieb. (8) Die Unterkunftsgeber, deren Bevollmächtigte bzw. Beauftragte sind verpflichtet, diese Kurabgabensatzung in den Unterkünften kurabgabepflichtiger Personen an deutlich sichtbarer Stelle auszulegen. (9) Der Unterkunftsgeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält vom Tourismusbetrieb kostenlos kombinierte Meldescheine / Ostseecards, deren Empfang er mit Unterschrift bestätigt. Diese registrierte Anzahl der Formulare ist in jedem Fall entweder genutzt oder ungenutzt zurückzugeben. Für jedes fehlende Exemplar kann der Unterkunftsgeber gegenüber dem Tourismusbetrieb mit 62,50 EUR haftbar gemacht werden. (10) Die Anmeldung nach Abs. 3 ersetzt nicht die Erfüllung der Meldepflicht nach dem Meldegesetz gegenüber der Meldebehörde. (11) Entsprechend Landesmeldegesetz S-H, 27 Abs. 4, haben der Unterkunftsgeber, dessen Bevollmächtigter bzw. Beauftragter die Meldescheine bis Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und den Beauftragten des Tourismusbetriebes Laboe bei Kontrollen bzw. auf deren schriftlichen Verlangen hin zur Einsichtnahme vorzulegen und über alle Fragen, welche die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen. 10 Datenverarbeitung (1) Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß 13 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit 11 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-Ho. 2000, S.169) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus a) den an den Tourismusbetrieb Laboe von den Vermietern übermittelten Durchschriften der von diesen ausgestellten Meldescheinen; b) den nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der Gemeinde Ostseebad Laboe und dem Tourismusbetrieb Laboe bekannt gewordenen Daten aus der An- und Abmeldung der Gäste; c) der Überprüfung der Vermietungsbetriebe durch besonders beauftragte Mitarbeiter des Tourismusbetriebes Laboe diesen Mitarbeitern bekanntgewordenen Daten; d) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Laboe; e) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Fremdenverkehrsabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Laboe; f) Auskünfte des Finanzamtes, des Grundbuchamtes und des Katasteramtes (Grundstücksakten); g) Mitteilungen von Veräußerungen und Erwerben erheben. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

(2) Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. (3) Der Tourismusbetrieb Laboe behält sich das Recht vor, sofern es auf dem Meldeschein nicht widerrufen wird, personenbezogene Daten nur zu eigenen Zwecken (Marketing), nicht für Dritte zugänglich, zu nutzen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabenvorteile erschleicht oder vorsätzlich oder leichtfertig als Abgabenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabenpflichtigen bewirkt, dass Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 18 des Kommunalabgabegesetz handelt, wer entgegen a) 4 Abs. 1 die Kurabgabe von seinen Gästen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einzieht, b) 9 Abs. 6 eingezogene Kurabgabebeträge verspätet an den Tourismusbetrieb abführt, c) 9 Abs. 8 die Kurabgabesatzung für die Kurgäste nicht sichtbar auslegt, d) 9 Abs. 10 die vom Tourismusbetrieb ausgegebenen Meldescheine / OstseeCards nach Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen an den Tourismusbetrieb zurückgibt, e) 9 Abs. 11 die Meldescheine nicht vorlegt, Auskünfte verweigert oder dem Beauftragten vom Tourismusbetrieb die Einsichtnahme in die Meldescheine verweigert, (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 geahndet werden. 12 1 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 14.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung einer Kurabgabe, einer Strandkurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Ostseebad Laboe vom 10.12.2004 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft. 24235 Laboe, den 25.02.2009 Gemeinde Laboe Die Bürgermeisterin (L.S.) 1 Die Satzung vom 12.10.2015 zur 1. Änderung der Satzung vom 25.02.2009 über die Erhebung einer Kurabgabe, einer Strandkurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Laboe tritt nach deren Artikel 14 am 01.01.2016 in Kraft.