Technisches Merkblatt für den Gas-Vertragsinstallateur

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Transkript:

Technisches Merkblatt für den Gas-Vertragsinstallateur Stand: 04/2015

2 1. Allgemeines Bei Arbeiten an Gasanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken im Versorgungsgebiet der PVU Energienetze GmbH (PVU-Netze) sind durch den Gas-Vertragsinstallateur außer den gültigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere der DVGW-TRGI), die folgenden Hinweise für den technischen Anschluss von Kundeninstallationen (Anlagen) an das Gasnetz von PVU-Netze zu beachten. 2. Zuständigkeit in der Ortsversorgung Arbeiten an Versorgungsanlagen von PVU-Netze, einschließlich der Hausanschlüsse, werden von PVU-Netze oder von Unternehmen, die von PVU- Netze beauftragt werden, durchgeführt. Die Installation des Zählers, der Reglereinbau und der Störungsdienst werden durch PVU-Netze vorgenommen. Arbeiten an Anlagen können außer von PVU-Netze auch von einem Installationsunternehmen, welches in ein Installateurverzeichnis eines Gasnetzbetreibers eingetragen ist (VIU), ausgeführt werden. 3. Gasart und Anschlussdruck Für die Beschaffenheit des Erdgases gelten die jeweils gültigen DVGW- Richtlinien für Gase der 2. Gasfamilie, Gruppe H. Die Kennwerte des Erdgases schwanken mit den nach den DVGW-Richtlinien (G 260) zulässigen Schwankungsbreiten und betrugen im November 2006 beispielhaft: Wobbeindex W o,n = 14,31 kwh/m³ Brennwert H s,n = 11,23 kwh/m³ Heizwert H i,n = 10,14 kwh/m³ rel. Dichte d = 0,615 Auf Anfrage kann eine genaue Gasanalyse mitgeteilt werden. Der Ruhedruck am Ausgang des Hausdruckregelgerätes beträgt bei Anlagen, die vor dem 01.01.2006 errichtet wurden in der Regel 22 mbar, bei Anlagen die nach diesem Zeitpunkt errichtet wurden 24 mbar. Druckreduzierungen durch Zähler, Gasströmwächter und Regelgruppentoleranzen der Hausdruckregler sind zu berücksichtigen. 4. Kennzeichnung von Geräten und Materialien Beim Einbau von Geräten in die Anlage ist darauf zu achten, dass sie und die verwendeten Materialien die CE-Kennzeichnung tragen und für das Bestimmungsland Deutschland (DE) geeignet sind. Sollten für Teile von

3 Gasanlagen die CE-Kennzeichnung noch nicht vorgeschrieben oder vergeben sein, so muss das DIN-DVGW-Prüfzeichen vorhanden sein. 5. Gasströmwächter Um die Folgen von Eingriffen Unbefugter in die Anlagen in Gebäuden mit häuslicher und vergleichbarer Nutzung zu minimieren bzw. Eingriffe zu erschweren, werden zum Schutz der Anlagen grundsätzlich aktive und ggf. passive Maßnahmen erforderlich. Für das Netzgebiet von PVU-Netze gilt folgende Festlegung: - von PVU-Netze wird gemäß Arbeitsblatt G 459-1B in die Hausanschlussleitung ein Gasströmungswächter GS Typ C (X) eingebaut. - vom VIU ist in Flussrichtung hinter dem Gasdruckregelgerät, als erste aktive Maßnahme in der Hausinstallation, ein Gasströmungswächter GS Typ K3/M3 gemäß G 600-1-B einzubauen. - die Auswahl der Gasströmwächter hat nach den unterschiedlichen Volumenströmen gemäß TRGI Ergänzung Tab. 3 zu erfolgen - beim Gasströmwächter GS M3 ist zusätzlich nach Tab. 3 ein Leitungsabgleich erforderlich 6. Gasversorgte Städte und Gemeinden im Netzgebiet PVU-Netze: (Stand 01.07.2013) - Stadt Perleberg und Ortsteile Quitzow, Düpow und Spiegelhagen - Gemeinde Groß Pankow und Ortsteil Wolfshagen - Gemeinde Karstädt und Ortsteile Postlin, Semlin, Dallmin, Glövzin, Premslin - Stadt Bad Wilsnack und Ortsteil Groß Lüben - Gemeinde Rühstädt und Ortsteil Bälow - Gemeinde Weisen, Gemeinde Breese und Ortsteile Groß Breese, Kuhblank 7. Zählerinstallation Gemäß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) vom 01.11.2006 werden die Ausführung des Hausanschlusses, bestehend aus Hausanschlussleitung, ggf. Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Hauptabsperreinrichtung und

4 Passstück für das Gashausdruckregelgerät sowie die Lieferung und Montage des Gashausdruckregelgerätes und des Gaszählers durch PVU-Netze vorgenommen. Bei Stahlhausanschlüssen ohne Wandhülse und ohne Festpunkt in der Wanddurchführung ist grundsätzlich, im Bereich Reglerausgang bis Zählereingang, verzinktes Material zu verwenden und eine Z-Auswinklung bzw. ein Kompensatoreinbau vorzusehen. Die Zählergröße und Zählerart wird in Abhängigkeit von der installierten Gesamtnennwärmebelastung von PVU-Netze festgelegt. Dabei gilt folgende Zählertabelle: G 2,5 DN 25 bis 35 kw G 4 DN 25 36 kw bis 57 kw G 6 DN 25 58 kw bis 95 kw G 10 DN 40 96 kw bis 120 kw G 16 DN 40 121 kw bis 240 kw G 25 DN 50 241 kw bis 380 kw G 40 DN 80 381 kw bis 620 kw Ab Zählergröße G 65 kommen Drehkolbengaszähler mit Flanschanschlüssen zur Anwendung. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig mit PVU-Netze über die Art und Weise der Ausführung in Verbindung zu setzen. Haushaltbalgengaszähler müssen leicht ausgewechselt und abgelesen werden können. Als Richtwert für die Montagehöhe des Zählwerkes kann 1,6 bis 1,8 m angenommen werden. Den Aufstellungsort für den Gaszähler bestimmt PVU-Netze nach Rücksprache mit dem Kunden und dem VIU. 8. Inbetriebsetzung der Gasanlage Das VIU hat Neuanlagen, Erweiterungen und Änderungen vor Ausführung der Arbeiten unter Benutzung des von PVU-Netze vorgeschriebenen Vordruckes Anmeldung einer Gasanlage Blatt 1 bis 3 zu melden. Hierhin sind vom VIU alle Daten gemäß Pkt. 1 4 einzutragen. Nach Stellungnahme PVU-Netze darf mit den Installationsarbeiten begonnen werden. Die Fertigstellung der Gasanlage ist unter Verwendung des Vordruckes Inbetriebsetzung einer Gasanlage Blatt 4 bis 6 zu melden. Gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung dürfen Wärmeerzeuger von Zentralheizungen nur dann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt werden, wenn ihre Nennwärmeleistung den nach DIN 4701 (Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden) zu ermittelnden Wärmebedarf einschließlich angemessener Zuschläge für Brauchwasserbereitung, raumlufttechnische Anlagen sowie sonstige Wärmeverbraucher, nicht überschreitet; sie sind auf diese Nennwärmeleistung bzw. Nennwärmebelastung erstmalig einzustellen.

5 Auch im Hinblick auf die Grundpreisermittlung, die sich nach der Nennwärmebelastung orientiert, sollen keine Wärmeerzeuger mit überdimensionaler Nennwärmeleistung installiert werden. Über den geplanten Einbau, die Erneuerung oder Änderung einer Gasfeuerstätte ist der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister (BSFM) schriftlich zu informieren (siehe Anmeldung einer Gasanlage Blatt 1 3). Der Verbrennungsluftverbund ist vom VUI gemäß der TRGI nachzuweisen. Die Aufstellräume für Gasgeräte müssen den Forderungen der Brandenburgischen Feuerungsverordnung vom 13.01.2006 entsprechen. Der Inbetriebsetzungstermin ist mit PVU-Netze zu vereinbaren. Im Interesse des Kunden sollten die Terminabsprachen mindestens zwei Arbeitstage vor der gewünschten Inbetriebsetzung erfolgen. Der BSFM ist zur Inbetriebsetzung hinzuzuziehen. Die erforderlichen Vor- und Hauptprüfungen nach TRGI müssen abgeschlossen sein, bevor der Beauftragte PVU-Netze den Gaszähler einbaut. Eine zusätzliche Druckmessung durch PVU-Netze entbindet das VIU oder seinen Beauftragten nicht von seinen Pflichten und seiner Verantwortung. Die Inbetriebsetzung und fachgerechte Entlüftung der Kundenanlage wird durch das VIU entsprechend TRGI vorgenommen. Die Installation des Gaszählers und das Anbringen der Hinweiskarte Verhalten bei Gasgeruch erfolgt durch PVU-Netze. Das sechsseitige Formular Anmeldung einer Gasanlage wird wie folgt verteilt: Blatt 1 (grün) Blatt 2 (rosa) Blatt 3 (gelb) Blatt 4 (altgold) Blatt 5 (weiß) Blatt 6 (blau) für den BSFM zum Verbleib für das VIU zum Verbleib für PVU-Netze zum Verbleib für PVU-Netze zum Verbleib für den Kunden zum Verbleib zwecks Vorlage beim BSFM bei Endabnahme für das VIU zum Verbleib