Kommentar zu den Änderungen der Anerkennungsreglemente

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Transkript:

Kombinierte Ausbildung Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) Kommentar zu den Änderungen der Anerkennungsreglemente 1. Ausgangslage Der Vorstand hat an seiner Sitzung vom 5. September 2013 beschlossen: Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Generalsekretariats wird beauftragt, die notwendigen Änderungen im Anerkennungsreglement für die Sekundarstufe I und im Anerkennungsreglement für den Bereich Sonderpädagogik auszuarbeiten, um eine integrierte Ausbildung für Schulische Heilpädagogik auf der Sekundarstufe I zu ermöglichen. Der konsekutiven Ausbildung für die Sekundarstufe I, wie sie vor allem in der Westschweiz und im Tessin vorkommen, ist Rechnung zu tragen. Es sind verschiedene Varianten für die Ausbildung von Schulischen Heilpädagogen/Heilpädagoginnen für die Sekundarstufe I sowie deren mögliche Einsatzfelder aufzuzeigen. Der Vorstand fasste seinen Beschluss aufgrund eines Antrages der Erziehungsdirektorin des Kantons Zürich und des Erziehungsdirektors des Kantons Luzern. Die Antragsstellenden weisen darauf hin, dass die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik für die Sekundarstufe I aufgrund des grossen zeitlichen Aufwands und der geringen Bildungsrendite nur von wenigen Lehrpersonen gewählt wird. Heute werden ein Bachelor- und Masterstudium für das Sekundarlehrdiplom plus ein zweites Masterstudium für Sonderpädagogik vorausgesetzt, was einem Gesamtumfang zwischen sechs und sieben Jahren Vollzeitstudium entspricht. Dies habe einen Mangel an Lehrpersonen zur Folge, die über eine stufenadäquate Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik für die Sekundarstufe I verfügen. 2. Bisherige Ausbildungsvarianten für Schulische Heilpädagogik auf der Sekundarstufe I Die bisherigen Möglichkeiten des Studiums zur Erlangung des Lehrdiploms für die Sekundarstufe I und des Diploms im Bereich Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) bleiben bestehen (siehe Anhang Ausbildungsvarianten). Es können bei der Ausbildung für die Sekundarstufe I zwei Varianten unterschieden werden: konsekutive Variante und integrierte Variante. Bei beiden Varianten erfolgt zuerst die Ausbildung zur Regelklassenlehrperson für die Sekundarstufe I, die jeweils ein Bachelorstudium von 180 ECTS-Kreditpunkten und ein Masterstudium von 90 bis 120 ECTS-Kreditpunkten umfasst. Daran anschliessend erfolgt die Ausbildung zur Sonderpädagogin/zum Sonderpädagogen mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, die in einem Masterstudium von mindestens 90 ECTS-Kreditpunkten besteht. In der konsekutiven Variante für die Sekundarstufe I ist das Bachelorstudium hauptsächlich der fachwissenschaftlichen Ausbildung gewidmet diese fällt entsprechend umfangreicher aus als in der integrierten Variante und im daran anschliessenden Masterstudium erfolgt die berufliche (fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und berufspraktische) Ausbildung für die Sekundarstufe I.

In der integrierten Variante sind die fachwissenschaftliche und die berufliche Ausbildung für die Sekundarstufe I bereits im Bachelorstudium miteinander verschränkt; die fachwissenschaftliche Ausbildung nimmt weniger Zeit in Anspruch als in der konsekutiven Variante. Diese Unterscheidung ist relevant für die Kombination der Ausbildungen für die Sekundarstufe I und für die Schulische Heilpädagogik. 3. Erforderliche Änderungen in den Anerkennungsreglementen Der Gesamtumfang des kombinierten Studiengangs Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) ist geringer als bei der Aneinanderreihung der Ausbildungen für die Sekundarstufe I und die Sonderpädagogik. Die Verkürzung kommt zustande, weil die Ausbildung ein Unterrichtsfach weniger umfasst als die reguläre Ausbildung für die Sekundarstufe I und weil von Überschneidungen in den Ausbildungsinhalten profitiert werden kann. Die Absolventinnen und Absolventen des kombinierten Studiengangs Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) sollen gleich eingesetzt werden können wie Absolventinnen und Absolventen mit einer bisherigen Ausbildung (Regelklasse auf Sekundarstufe I, Schulische Heilpädagogik auf Sekundarstufe I oder sonderpädagogische Einrichtung). Es ist den Kantonen bzw. den Hochschulen freigestellt, ob sie einen solchen kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) anbieten wollen. Die Diskussionen in der Arbeitsgruppe haben gezeigt, dass in der französischsprachigen Schweiz im Unterschied zur deutschsprachigen Schweiz der Mangel an Schulischen Heilpädagogen/Heilpädagoginnen und damit der Bedarf nach einer Ausbildung, welche die Qualifikation für die Sekundarstufe I und die Sonderpädagogik (Schulische Heilpädagogik) miteinander verbindet, nicht gleichermassen ausgeprägt ist. Sowohl in der französischsprachigen als auch in der deutschsprachigen Schweiz wird für das Studium im Bereich der Sonderpädagogik ein Studium für Regelklassen-Lehrpersonen vorausgesetzt. Zudem nehmen in der französischsprachigen Schweiz auch Studierende mit einem Bachelor-Abschluss in einem verwandten Studienbereich (Erziehungswissenschaften, Psychologie, etc.) das Studium im Bereich der Sonderpädagogik in Angriff. Aus diesen Gründen scheint kaum Bedarf an einer Ausbildung zu bestehen, welche die Qualifikationen für die Sekundarstufe I und die Sonderpädagogik (Schulische Heilpädagogik) miteinander verbindet. Zudem würde eine solche Ausbildung bei der konsekutiven Variante für die Sekundarstufe I, die in der französischsprachigen Schweiz verbreitet ist, die Ausbildungsdauer gegenüber den bisherigen beiden Studiengängen nur geringfügig verkürzen. Grund dafür ist, dass die fachwissenschaftliche Ausbildung das gesamte Bachelor-Studium beansprucht. Es ist denkbar, dass Deutschschweizer Pädagogische Hochschulen, die in der integrierten Variante ausbilden, die kombinierte Ausbildung anbieten. Die bisherigen Möglichkeiten des Studiums zur Erlangung des Lehrdiploms für die Sekundarstufe I und des Diploms im Bereich Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) bleiben bestehen. Eine Minderheit der Arbeitsgruppe steht dem kombinierten Studiengang kritisch gegenüber: sie befürchtet eine Beeinträchtigung der Qualität der Abschlüsse aufgrund der Verkürzung der Ausbildung und eine indirekte Schwächung der regulären Ausbildungen für die Sekundarstufe I und für Sonderpädagogik; es bestehe die Gefahr, dass diese mittelfristig auch gekürzt würden. 3.1 Grundsatz Art. 1 bis (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Art. 1 bis (Reglement Sonderpädagogik, Entwurf vom 28. November 2013) Für den kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) gelten sowohl die im Reglement Sekundarstufe I als auch die im Reglement Sonderpädagogik festgelegten Mindestanforderungen; vorbehalten sind die Überschneidungen der beiden Ausbildungen. Da es sich beim kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertie- 2/5

fungsrichtung Schulische Heilpädagogik) um eine Variante des Studiengangs Sekundarstufe I handelt, wird dieser im Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I geregelt. Im Anerkennungsreglement Sonderpädagogik ist nur ein Verweis erforderlich. 3.2 Geltungsbereich Art. 2 lit. b (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Gemäss dieser Bestimmung bezieht sich das Reglement Sekundarstufe I auf Lehrdiplome der Sekundarstufe I und gegebenenfalls auf Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik). Es besteht die Möglichkeit, eine solche Studiengangvariante anzubieten, eine Hochschule ist aber nicht verpflichtet, ein entsprechendes Angebot zu machen. 3.3 Ausbildungsziele Art. 3 Abs. 3 (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Die Ausbildungsziele beider Ausbildungen (Sekundarstufe I und Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) müssen erreicht werden. 3.4 Zulassungsvoraussetzungen Art. 4 Abs. 5 (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Beim kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) richten sich die Zulassungsbestimmungen nach dem Reglement Sekundarstufe I. Diese Zulassungsbestimmungen fordern eine gymnasiale Maturität oder einen äquivalenten Abschluss. Sie regeln den Zugang zum Bachelor, da sich das Reglement auf die gesamte Ausbildung für die Sekundarstufe I einschliesslich der fachwissenschaftlichen Ausbildung bezieht, während das Reglement Sonderpädagogik den Zugang zu einem Master regelt und bereits einen Ausbildungsabschluss voraussetzt. Aus diesem Grund ist darauf hinzuweisen, dass für den kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) die Zulassungsbestimmungen des Reglements Sekundarstufe I gelten. 3.5 Ausbildungsumfang Art. 6 Abs. 1 bis (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Der reguläre Studiengang Sekundarstufe I umfasst mindesten 270 Kreditpunkte, der Studiengang für den Bereich Sonderpädagogik mindesten 90 Kreditpunkte. Beide Studiengänge zusammen erfordern somit mindestens 360 Kreditpunkte. Der kombinierte Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) hingegen soll auf Bachelor- und auf Masterstufe insgesamt mindestens 300 ECTS- Kreditpunkte umfassen. Dabei sollen mindestens 230 ECTS-Kreditpunkte der Sekundarstufe I und mindestens 70 ECTS-Kreditpunkte der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) zugeordnet werden. Es können maximal drei Fächer studiert werden. Die Studierenden haben nach Erhalt des Lehrdiploms die Möglichkeit, die Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer zu erwerben (siehe Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Oktober 2010). Die fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und berufspraktische Ausbildung entsprechen vom Umfang her dem Reglement Sekundarstufe I. Der Ausbildungsumfang für die einzelnen Bereiche ist wie folgt: Fachwissenschaft und Fachdidaktik mindestens 120 ECTS-Kreditpunkte; pro Fach mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte, davon Fachdidaktik mindestens 10 ECTS-Kreditpunkte 3/5

Erziehungswissenschaft mindestens 36 ECTS-Kreditpunkte Berufspraxis mindestens 48 ECTS-Kreditpunkte für die Sekundarstufe I Zusätzlich zu den Umfängen gemäss Reglement Sekundarstufe I sind jene gemäss Reglement Sonderpädagogik zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte, die auf Sonderpädagogik/Schulische Heilpädagogik bezogen sind, umfassen mindestens 70 ECTS-Kreditpunkte. Mindestens 20 ECTS-Kreditpunkte sind für die Praxisausbildung in Sonderpädagogik vorgesehen. Die Reduktion des Ausbildungsumfangs um 60 ECTS-Kreditpunkte im kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) gegenüber der Summe der beiden separaten Ausbildungen lässt sich wie folgt begründen: Im kombinierten Studiengang können maximal drei Fächer studiert werden. Damit sind gegenüber dem bisherigen Studiengang Sekundarstufe I 30 Kreditpunkte weniger erforderlich. (Die Mindestanforderung von 120 Kreditpunkten für die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung gilt aber nach wie vor.) Ebenfalls ist im kombinierten Studiengang nur eine statt zwei Masterarbeiten zu verfassen, allerdings mit Bezug zur Sekundarstufe I und zur Sonderpädagogik. Damit erübrigen sich weitere 15 Kreditpunkte, die üblicherweise für eine Masterarbeit vergeben werden. Weitere 15 Kreditpunkte können aufgrund von Überschneidungen insbesondere bei den erziehungswissenschaftlichen Studieninhalten (Pädagogische Psychologie, Entwicklungspsychologie, Allgemeine Pädagogik, Didaktische Grundlagen), der Einführung in die Forschung (Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und Forschens) und in der berufspraktischen Ausbildung eingespart werden (Praktikum, das sowohl dem Regelklassenunterricht als auch der Schulischen Heilpädagogik gewidmet ist). Art. 10 Abs. 3 (Reglement Sonderpädagogik, Entwurf vom 28. November 2013) Art. 10 Absatz 3 Reglement Sonderpädagogik beseitigt eine gegenüber den anderen Anerkennungsreglementen bestehende Regelungslücke. Die angemessene Anrechnung bereits erbrachter formaler Bildungsleistungen, die für den Studiengang relevant sind, soll auch in der Ausbildung im Bereich Sonderpädagogik möglich sein. 3.6 Berufspraktisch Ausbildung Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 (Reglement Sonderpädagogik) gelten ausdrücklich auch für den kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik), denn die Absolventinnen und Absolventen sollen gleich eingesetzt werden können wie mit einer regulären Ausbildung. Die Praktika sind deshalb sowohl an Regelschulen als auch in sonderpädagogischen Einrichtungen zu absolvieren. Im kombinierten Studiengang umfasst die berufspraktische Ausbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c Reglement Sekundarstufe I mindestens 48 ECTS-Kreditpunkte für die Sekundarstufe I und 20 ECTS- Kreditpunkte für die Sonderpädagogik. Es ist denkbar, dass sich ein Teil der Kreditpunkte für die Praktika erübrigt, wenn im Praktikum sowohl der Sekundarstufe I als auch der Sonderpädagogik Rechnung getragen werden kann. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Reglement Sonderpädagogik hat die Praxisausbildung für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik sowohl in der Regelschule als auch in einer sonderpädagogischen Einrichtung zu erfolgen. 3.7 Diplomurkunde Art. 11 Abs. 3 (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Diese Bestimmung regelt, dass zwei Diplomurkunden auszustellen sind, eine für das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und eine für die Sonderpädagogik. Die Absolventen/Absolventinnen können sowohl als Regelklassenlehrperson auf der Sekundarstufe I, als auch als Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge in der Regelklasse oder in einer sonderpädagogischen Einrichtung eingesetzt werden. 4/5

3.8 Titel Art. 12 Abs. 2 (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Art. 12 Abs. 2 wird zu Abs. 3 Art. 12 Abs. 2 (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Diese Bestimmung regelt die Titel für den kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik). Auf den beiden Diplomurkunden wird der jeweilige Titel verliehen: "diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)" oder "diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)" "diplomierter Sonderpädagoge/diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik" 3.9 Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung Art. 3 (Titelreglement, Entwurf vom 28. November 2013) Die Absolventen/Absolventinnen erhalten neben den zwei Berufsdiplomen (Lehrdiplom für die Sekundarstufe I sowie Diplom im Bereich der Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) einen Master of Arts in Secondary Education and Special Needs Education. 3.10 Anerkennungsgesuch Art. 14 Abs. 1 bis (Reglement Sekundarstufe I, Entwurf vom 28. November 2013) Beim kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) handelt es sich um eine neue Variante des Studiengangs für die Sekundarstufe I. Im Hinblick auf die schweizerische Anerkennung dieser Abschlüsse muss in einem Anerkennungsverfahren geprüft werden, ob die Mindestanforderungen des Anerkennungsreglements erfüllt sind. Für den kombinierten Studiengang Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) ist innert einer Frist von zwei Jahren vom Kanton oder von den Kantonen ein Gesuch einzureichen. Auch bei einer Ausbildung, die in Kooperation von zwei oder mehr Hochschulen angeboten wird, ist nur ein Gesuch einzureichen. 3.11 Übergangsbestimmungen Art. 24 und 25 (Reglement Sonderpädagogik, Entwurf vom 28. November 2013) Die Regelung dieser Tatbestände erübrigt sich. Art. 26 (Reglement Sonderpädagogik, Entwurf vom 28. November 2013) Die Anpassung erfolgt, weil die Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten verstrichen ist. Art. 27 (Reglement Sonderpädagogik, Entwurf vom 28. November 2013) Die Anpassung von Art. 27 erfolgt infolge Aufhebung von Art. 24 und 25. 23. Januar 2014 534/48/2013 da 5/5

Anhang [zum Kommentar] Generalsekretariat EDK Secrétariat général de la CDIP Koordinationsbereich Hochschulen Unité de coordination Hautes écoles Ausbildungsvarianten Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) für die Sekundarstufe I Bisherige Ausbildungsvarianten: Neue Ausbildungsvariante: Konsekutive Variante Integrierte Variante Kombinierte Variante Konsekutive Variante Zulassung (siehe Art. 4 Reglement Sonderpädagogik): Diverse Zugangsmöglichkeiten, teilweise mit Zusatzleistungen; ebenfalls möglich VS/PS > SekI > SHP Diplom Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung SHP) [Master- MA 90 ECTS Diplom Sekundarstufe I [Master- - konsekutive Ausbildung (FD, EW, BP) - MA 90 120 ECTS - berufliche Ausbildung Diplom Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung SHP) [Master- MA 90 ECTS Diplom Sekundarstufe I [Master- - integrierte Ausbildung (FW, FD, EW, BP) - MA 90 120 ECTS *) Diplom Sekundarstufe I und Diplom Bereich Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung SHP) [Master- - integrierte Ausbildung - MA 120 ECTS Angesichts der umfangreichen fachwissenschaftlichen Ausbildung würde eine Kombination der Studiengänge Sekundarstufe I und Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) zu einem ausserordentlich langen Masterstudium führen; die Verkürzung des Studiums durch die Kombination wäre vernachlässigbar gering. Sekundarstufe I [Bachelor- - konsekutive Ausbildung (primär Fachwissenschaft) - fachwissenschaftliches Studium BA Sekundarstufe I [Bachelor- - integrierte Ausbildung (FW, FD, EW, BP) - bis 5 Fächer Sekundarstufe I und Bereich Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung SHP) [Bachelor- - integrierte Ausbildung - maximal 3 Fächer Sekundarstufe I [Bachelor- - konsekutive Ausbildung (primär Fachwissenschaft) - fachwissenschaftliches Studium Zulassung (siehe Art. 4 Reglement Sekundarstufe I) 534/48/2013 da; 23. Januar 2014 *) Quereinstieg unter Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen möglich Legende: MA = Master of Arts, BA = Bachelor of Arts, SHP = Schulische Heilpädagogik, VS/PS = Vorschulstufe/Primarstufe, FW = Fachwissenschaft, FD = Fachdidaktik, EW = Erziehungswissenschaft, BP = Berufspraxis, ECTS = Kreditpunkte