Muster - Wasserreglement

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Transkript:

Muster - Wasserreglement Arbeitshilfe Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen...2 II. Organisation und Aufsicht...3 III. Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde...3 IV. Hausanschlussleitungen...5 V. Hausinstallationen...6 Vl. Wasserz hler...7 VII. Wasserabgabe...8 VIII. Finanzierung...10 IX. Straf- und Schlussbestimmungen...11 berarbeitet: 03/2007/Sch Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 1

Die Gemeindeversammlung der... gest tzt auf 33 des Gesetzes ber die Rechte am Wasser vom 27.September 1959, das Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 und die Verordnung ber die Grundeigent merbeitr ge und -geb hren vom 3. Juli 1978 sowie das Schutzzonenreglement vom... beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, die Beziehungen zwischen der Gemeinde als Eigent merin der Wasserversorgung und den Wasserbez gern sowie die Verwaltung und Finanzierung der Wasserversorgung. 2 Aufgaben 1 Die Gemeinde versorgt die Bev lkerung, die Landwirtschaft, das Gewerbe und die Industrie mit der zur Verf gung stehenden Menge Trink- und Brauchwasser. Sie sorgt f r eine der eidgen ssischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechenden Qualit t. Vorbehalten bleibt 34 Abs. 2 2 Gleichzeitig gew hrleistet sie in ihrem Versorgungsgebiet einen ausreichenden L schschutz ber das nach "Genereller Wasserversorgungsplanung"(GWP) festgelegte Hydrantennetz. 3 Sie erstellt, betreibt und unterh lt: - die Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung, -f rderung, - Speicherung und Verteilung - die Hydranten. 4 Sie erf llt die Aufgaben der Trinkwasserversorgung auch in Notlagen. 3 Anlagen, Einrichtungen und Schutzzonen 4 Wasserbez ger 1 Die Gemeinde ist Eigent merin folgender Anlagen und Einrichtungen: - Quellfassungen - Brunnstuben - Reservoire - Pumpenanlagen - Steuerungsanlagen - ffentliches Leitungsnetz - Wasserz hler - ffentlichen Brunnen 2 Die mit Regierungsratsbeschluss genehmigten Quellschutzzonen sind Bestandteil der Wasserversorgung. Die Grundst cke in der Quellschutzzore sind im Eigentum der B rgergemeinde oder Privater. Die Grundeigent - mer haben sich betreffend der Nutzung und Bewirtschaftung an die im Schutzzonenreglement festgelegten Bestimmungen zu halten. Sie haben die P chter zu informieren. Als Wasserbez ger gilt der Grundeigent mer oder der Baurechtsberechtigte der angeschlossenen Liegenschaft. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 2

II. Organisation und Aufsicht 5 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat hat die Aufsicht ber den gesamten Bereich der Wasserversorgung. 2 Er plant und koordiniert den Bau von Anlagen sowie den Ersatz von Anlagen gem ss der "Generellen Wasserversorgungsplanung" (GWP) und dem Erschliessungsprogramm. 3 Er w hlt die Fachorgane und kann f r den Unterhalts- und Reparaturdienst Vertr ge abschliessen. 6 Kommissionen 1 Soweit nicht anders bestimmt wird, ist f r die Organisation, den Betrieb und den Unterhalt der Wasserversorgung, das Bewilligungsverfahren f r private Anlagen sowie den Vollzug dieses Reglementes die Bau- und Werkkommission zust ndig. Die Zusammensetzung ist in der Gemeindeordnung geregelt. 2 Die Bau- und Werkkommission sorgt f r die Nachf hrung des Leitungskatasters der ffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen. Sie legt eine vollst ndige und nachgef hrte Plansammlung an. 3 F r die Belange der Wasserqualit t ist die Gesundheitskommission und f r die Belange des L schschutzes die Feuerwehrkommission zur Beratung beizuziehen. 7 Fachorgane 1 Die Aufgaben des Brunnmeisters (Gemeindeangestellten) werden in einem besonderen Pflichtenheft geregelt, das vom Gemeinderat erlassen wird. 2 F r den Reparaturdienst werden mit Bauunternehmern und Installateuren Vertr ge abgeschlossen. Sie haben den Reparatur- und Pikettdienst sicherzustellen. 3 Der Brunnmeister und die Vertragsunternehmer sind der Bau- und Werkkommission zugewiesen. 8 Verwaltung Der Finanz- und Verwaltungsbereich ist Sache der Gemeindeverwaltung. III. Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde 9 Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) 1 Zwecks Festlegung des Umfangs, der Lage, der Ausgestaltung und der Kosten der k nftigen Wasserversorgungsanlagen erl sst die Gemeinde eine "Generelle Wasserversorgungsplanung" (GWP). Sie ist periodisch, insbesondere anl sslich der Revision der Ortsplanung, zu berarbeiten. 2 Der Perimeter der "Generellen Wasserversorsorgungsplanung" (GWP) umfasst in der Regel das gesamte Gemeindegebiet und im speziellen das Baugebiet, das im Zonenplan ausgeschieden ist. 10 Erschliessung 1 Innerhalb der "Generellen Wasserversorgungsplanung" (GWP) richtet sich die Erschliessung nach dem Planungs- und Baugesetz. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 3

2 Die Erschliessungspflicht f r die Gemeinde besteht f r die rechtsg ltig ausgeschiedene Bauzone. 3 Die Gemeinde erstellt die ffentlichen Leitungen nach Massgabe des Erschliessungsprogrammes. vorbehalten bleibt die vertragliche Uebernahme der Erschliessung durch bauwillige Wasserbez ger gem ss Planungsund Baugesetz. 4 Ausserdem kann die Gemeinde in folgenden F llen ausserhalb des unter Abs.2 genannten Gebietes die Erschliessung mit Wasser vornehmen: a) Bei bestehenden Bauten und Anlagen mit quantitativ oder qualitativ ungen gender Wasserversorgung. b) Bei neuen, standortgebundenen Bauten und Anlagen, besonders wenn ein ffentliches Interesse besteht. Die Beg nstigten haben die Baukosten zu bernehmen. Entsprechend dem ffentlichen Interesse kann die Gemeinde Beitr ge gew hren. Eine Beitragsleistung der Gemeinde ist angebracht, wenn der Bund, der Kanton oder die Geb udeversicherung Beitr ge leisten. 11 Oeffentliche Leitungen 1 1 Die ffentlichen Leitungen umfassen die Haupt- und Versorgungsleitungen (Basis- und Detailerschliessung) sowie die Versorgungsleitungen mit L schschutz ausserhalb des Baugebietes. 2 Im Zweifelsfall gilt eine Leitung als ffentlich, wenn sie in der Lage und Bemessung auch dem L schschutz gem ss den Vorschriften der Geb udeversicherung entspricht. 12 Beanspruchung von privaten Grundst - cken und Bauten Die Beanspruchung von privaten Grundst cken und Bauten richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz. 13 Uebernahme privater Anlagen 1 Die Gemeinde bernimmt private Anlagen nur, wenn sie ber einen L schschutz verf gen, die Geb udeversicherung die Anlage gepr ft und Beitr - ge geleistet hat. Vorbehalten bleibt 105 Planungs- und Baugesetz. 2 Die Uebernahme von privaten Anlagen durch die Gemeinde erfolgt gegen Entsch digung. 14 Hydranten 1 Die Hydranten werden nach den Vorschriften der Geb udeversicherung erstellt. 2 Die Hydrantenanlagen m ssen jederzeit uneingeschr nkt zug nglich sein. 3 Die Grundeigent mer sind nach der kantonalen Baugesetzgebung verpflichtet, das Aufstellen von Hydranten auf ihrem Areal zu dulden. Die Gemeinde ber cksichtigt nach M glichkeit die Standortw nsche der Grundeigent mer. 4 Wird durch eine ver nderte Nutzung eines Grundst ckes die Verlegung eines Hydranten n tig, gehen die Kosten f r die Verlegung zulasten der Gemeinde. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 4

5 Hydranten, auch wenn sie auf privatem Grundeigentum stehen, d rfen ohne Bewilligung der Gemeinde nur durch die Feuerwehr und den Zivilschutz ben tzt werden. 15 Uebrige L schanlagen 1 Im Brandfall stehen alle ffentlichen Wasserversorgungsanlagen dem Feuerwehrkommandant (Schadenplatzkommandant) zur Verf gung. 2 Die L schreserven der Reservoire sind f r den Brandfall st ndig in angef lltem Zustand zu halten. 16 Beeinflussung der Funktion Das Oeffnen sowie das Entl ften und Entleeren der Hydranten und das Umstellen von Schiebern ist Unbefugten verboten. IV. Hausanschlussleitungen 17 Begriff Die Hausanschlussleitung verbindet die Hausinstallation mit der Versorgungsleitung bzw. Hauptleitung. Sie um-fasst den Leitungsteil vom Absperrschieber (bzw.von der Haupt-/ Versorgungsleitung) bis und mit dem Wasserz hler. 18 Erstellung und Kosten 1 Die Gemeinde bestimmt die Anschlussstelle und die Art der Hausanschlussleitung. Die W nsche des Wasserbez gers sind nach M glichkeit zu ber cksichtigen. 2 Die Kosten der Hausanschlussleitung, samt dem Absperrschieber nach der ffentlichen Leitung, sind vom Wasserbez ger zu tragen. 3 Beim Ersatz einer bestehenden Haupt- oder Versorgungsleitung durch eine neue Leitung wird der Anschluss der Hausanschlussleitung im Bereich des Anschlusspunktes zulasten der Gemeinde neu erstellt. Fehlt der Absperrschieber wird zulasten des Wasserbez gers ein Schieber eingebaut. 19 Eigentum, Unterhalt,Ersatz 1 Die Hausanschlussleitung, ohne Absperrschieber und Wasserz hler, ist Eigentum des Wasserbez gers. Er hat f r den Unterhalt und den Ersatz zu sorgen. 2 Sch den, die sich an der Hausanschlussleitung zeigen, sind der Gemeinde sofort mitzuteilen. Br che an der Hausanschlussleitung sind vom Wasserbez ger unverz glich beheben zu lassen. 20 Ausf hrung 1 Der Wasserbez ger darf eine neue Hausanschlussleitung, deren Ersatz und die Reparatur nur durch einen konzessionierten Installateuer ausf hren lassen. 2 Die Schadenbehebung kann auch der Gemeinde bertragen werden. Diese beauftragt ihre Vertragsunternehmer mit der Schadenbehebung. Die Kosten werden dem Wasserbez ger belastet. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 5

21 Abnahme 1 Der Gemeinde ist vor dem Eindecken die neuerstellte und reparierte Hausanschlussleitung zur Abnahme zu melden. Neue Leitungen oder Leitungen mit ver nderter Linienf hrung sind einzumessen. Die Leitung ist mit dem Wassernetzdruck auf ihre Dichtigkeit durch die von der Gemeinde beauftragte Fachstelle zu pr fen. Bei der Missachtung dieser Vorschrift hat die Gemeinde die Freilegung der Leitung auf Kosten des Wasserbez gers zu veranlassen. 2 Die Gemeinde bernimmt durch die von ihr durchgef hrten Kontrollen keine Gew hr f r die vom Installateur ausgef hrten Arbeiten oder die von ihm installierten Apparate. 22 Technische Vorschriften 1 In der Regel ist nur eine Hausanschlussleitung pro Grundst ck zu erstellen. 2 Die Hausanschlussleitung muss durch den Keller oder einen Schacht ins Geb ude f hren. Sie muss gut zug nglich sein und frostsicher verlegt werden. Die Ueberdeckung ausserhalb des Geb udes muss mindestens 1.20 m betragen. 3 Als Leitungsmaterial f r die Hausanschlussleitung d rfen nur korrosionsgesch tzte Stahlrohre oder Polyethylen-Kunststoffrohre (PE) nach den Richtlinien des Schweizerischen Vereins Gas- und Wasserfaches (SVGW) verwendet werden. Die Nennweite muss bei Stahlrohren im Minimum 1 -Zoll, bei Kunststoffrohen im Minimum 40 mm betragen. 4 Jede Hausanschlussleitung ist gegen die ffentliche Leitung mit einem Absperrschieber zu versehen. Dieser darf nur durch die Fachorgane der Gemeinde bedient werden. 5 Vor dem Wasserz hler ist bei der Hausanschlussleitung ein Abstellhahnen und nach dem Wasserz hler ein Druckreduzierventil zu installieren. Die Entleerungsm glichkeiten f r die Hausinstallation und die Leitungsabzweigen d rfen erst nach dem Wasserz hler erstellt werden. 6 Um den R ckfluss des Wassers in das ffentliche Leitungsnetz auszuschliessen, ist direkt nach dem Wasserz hler - vor dem Druckreduzierventil - ein R ckschlagventil einzubauen. 7 Die Erdung von elektrischen Anlagen ist Sache des Stromlieferanten. Beim Ersatz der Stahlrohre durch Polyethylen-Kunststoffrohre ist die Erdung durch den Wasserbez ger sicherzustellen. Die Gemeinde ist f r eine vertragliche Reglung mit dem Stromlieferanten besorgt. 23 Durchleitungsrecht Der Erwerb des Durchleitungsrechtes f r eine Hausanschlussleitung ist grunds tzlich Sache des Wasserbez gers. Durch Verf gung der Baubeh rde kann aber auch eine Duldung erwirkt werden ( 104 Abs.2 Planungs- und Baugesetz). Der Belastete ist jedoch durch den Berechtigten zu entsch digen. V. Hausinstallationen 24 Erstellung, Kosten und Unterhalt Der Wasserbez ger hat die Hausinstallationen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Er hat f r ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren der Anlage zu sorgen. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 6

25 Technische Vorschriften Die Hausinstallationen sind nach den Richtlinien des SVGW zu erstellen. Mit der Ausf hrung d rfen nur konzessionierte Installateure beauftragt werden. 26 Wasserbehandlungsanlagen Es d rfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die vom Bundesamt f r Gesundheitswesen genehmigt sind. von dieser Genehmigung sind Feinfilter und physikalische Wasser-Behandlungsger te ausgenommen. 27 Mangelhafte Installationen Der Wasserbez ger hat bei vorschriftswidrig ausgef hrten oder unterhaltenen Hausinstallationen - auf schriftliche Aufforderung durch die Gemeinde - die M ngel innert der festgesetzten Frist beheben zu lassen. Unterl sst er dies, kann die Gemeinde die M ngel auf seine Kosten be-heben lassen. 28 Frostgefahr Bei anhaltender K lte sind die Leitungen und die Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Enstehen Sch den, gehen die Reparaturen zulasten des Wasserbez gers. 29 Kontrollrecht Die Gemeinde kann alle Hausinstallationen kontrollieren. Zu diesem Zweck ist der erm chtigten Person Zutritt zu allen Anlagen zu gew hren. Vl. Wasserz hler 30 Einbau, Kosten, Eigentum und Unterhalt 1 Die Abgabe und Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch. Dieser wird mit Wasserz hler festgestellt. 2 In der Regel wird in einem Geb ude nur ein Wasserz hler eingebaut. Zus tzliche Wasserz hler sind einzubauen, wenn f r ein Geb ude besondere Eigentumsverh ltnisse bestehen oder ein Geb ude mehr als eine Zuleitung hat. 3 Der Wasserz hler wird von der Gemeinde geliefert und ist durch einen Installateur auf Kosten des Wasserbez gers einzubauen. Er bleibt im Eigentum der Gemeinde. Der Wasserbez ger bezahlt f r die Ben tzung des Wasserz hlers eine j hrliche Miete. Diese wird im Reglement ber Grundeigent merbeitr ge und -geb hren der Gemeinde festgelegt. 31 Standort 1 Der Standort des Wasserz hlers wird durch die Gemeinde unter Ber cksichtigung der Bed rfnisse des Wasserbez gers bestimmt. Der Wasserz h- ler ist so anzubringen, dass er jederzeit zug nglich und ablesbar ist. 2 Der wasserbez ger hat den Platz f r den Einbau des Wasserz hlers unentgeltlich zur Verf gung zu stellen. 3 Werden durch bauliche Ver nderungen oder durch ver nderte Nutzungen des Raumes das Ablesen des Wasserz hlers erschwert oder verunm glicht, hat der Wasserbez ger die Kosten f r die zus tzlichen Umtriebe bzw. f r die Verlegung des Standortes zu tragen. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 7

32 Haftung bei Besch - digung 1 Der Wasserbez ger darf am Wasserz hler keine Aenderungen vornehmen oder vornehmen lassen. 2 Er haftet f r die Besch digung des Wasserz hlers durch ussere Einfl sse, Frost, Hitze, Schlag, Druck und dergleichen. 33 Revison und St rungen 1 Die Gemeinde revidiert die Wasserz hler nach Bedarf auf ihre Kosten. 2 Der Wasserbez ger kann jederzeit eine Pr fung seines Wasserz hlers verlangen. Wird ein Mangel festgestellt, bernimmt die Gemeinde die Pr - fungs- und allf llige Reperaturkosten. Ansonsten hat der Wasserbez ger die Pr fungskosten zu tragen. 3 Bei defektem Wasserz hler oder fehlerhaften Z hlerangaben wird f r die Festsetzung des Wasserbezuges der Durchschnittsverbrauch der vergangenen zwei Jahre als Berechnungsbasis angenommen. Als fehlerhafte Angabe gelten Abweichnungen von mehr als +/- 5% bei 10% Nennbelastung. 4 St rungen des Wasserz hlers sind der Gemeinde unverz glich zu melden. VII. Wasserabgabe 34 Umfang und Garantie der Wasserabgabe 1 Die Gemeinde hat alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um entsprechend der eidgen ssischen Lebensmittelgesetzgebung in ihrem Versorgungsgebiet Wasser in ausreichender Menge ohne Unterbruch und in hygienischer Qualit t zu liefern. 2 Bei Bauten ausserhalb der Bauzone, Schwimmbassins, industriellen und gewerblichen Betrieben k nnen f r die Wasserabgabe Auflagen gemacht werden. Falls die Leistungsunf higkeit der Wasserversorgung berschritten wird besteht die M glichkeit, die Wasserabgabe unter Ber cksichtigung der Sicherstellung der hygienischen Bed rfnisse zu verweigern. 3 Die Gemeinde bernimmt keine Gew hr f r eine bestimmte Zusammensetzung (H rte, Temperatur, Salzgehalt usw.) und einen konstanten Druck des Wassers. Auch eine Garantie zur Deckung des Bedarfs in besonderen Situationen ist ausgeschlossen. 35 Verwendung des Wassers 1 Die Wasserabgabe f r h usliche Zwecke und lebensnotwendige Betriebe geht anderen Verwendungsarten vor. Eine Ausnahme besteht in Brandf l- len. 2 Jede Wasserverschwendung ist zu vermeiden. 36 Einschr nkungen der Wasserabgabe 1 Die Gemeinde kann die Wasserabgabe einschr nken oder zeitlich unterbrechen: - im Fall h herer Gewalt - bei Betriebsst rungen - bei Wasserknappheit - bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten, beim Ersatz oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen - in Notlagen und im Brandfall Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 8

2 Die Gemeinde ist f r die rasche Behebung von Unterbr chen in der Wasserabgabe besorgt. Sie bernimmt aber keinerlei Haftung f r irgendwelche nachteilige Folgen und gew hrt deswegen auch keine Erm ssigung der Wassergeb hr. 3 Voraussehbare Einschr nkungen oder Unterbr che werden den Wasserbez gern rechtzeitig bekanntgegeben. 37 Sperrung der Wasserabgabe Eine Sperrung der Wasserabgabe mittels Verf gung und Rechtsmittelbelehrung ist unter Ber cksichtigung der Sicherstellung der hygienischen Bed rfnisse m glich. - bei widerrechtlicher Wasserentnahme - bei wiederholter Wasserverschwendung, insbesondere wenn Einschr n- kungen im Wasserverbrauch angeordnet wurden - bei unstatthaften Eingriffen in die Installationen und Messeinrichtungen. 38 Pflicht zum Wasserbezug Die Wasserbez ger in der Bauzone und im Bereich des ffentlichen Versorgungsnetzes sind verpflichtet, das Wasser bei der ffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht ber bestehende Anlagen verf gen, welche einwandfreies Wasser liefern. 39 Anschlussgesuch 40 Haftung des Wasserbez gers 1 F r jeden Neuanschluss, Erweiterung oder Aenderung ist der Gemeinde ein Gesuch zu stellen. 2 Das Gesuch ist schriftlich auf einem Formular "Wasseranschlussgesuch" einzureichen. Die Wasserbezugseinrichtungen sind in einem Situationsplan Massstab 1:500 - in besonderen F llen 1:100 - darzustellen. In den Grundrisspl nen der Baueingabe ist der Wasserz hler einzuzeichnen. 3 Vor der Erteilung der Bewilligung an den Wasserbez ger darf mit den Installationsarbeiten nicht begonnen werden. Der Wasserbez ger haftet gegen ber der Gemeinde f r alle Sch den, die er durch unsachgem sse Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle, sowie ungen genden Unterhalt seiner Anlagen der Wasserversorgung zuf gt. Er hat auch f r Mieter, P chter und anderer Personen einzustehen, die mit seinem Einverst ndnis solche Anlagen ben tzen. 41 Wasser ableitungsverbot 1 Es ist untersagt, ohne Bewilligung der Gemeinde, ber eine Hausanschlussleitung Wasser auf ein anderes Grundst ck abzugeben. 2 Die Entnahme von Wasser ber Abzweigungen vor dem Wasserz hler, ber verborgene Hahnen und Leerlaufhahnen sowie das Oeffnen von plombierten Ventilen an Umge-hungsleitungen ist verboten. 42 Unberechtigter Wasserbezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegen ber der Gemeinde ersatzpflichtig und kann berdies strafrechtlich verfolgt werden. 43 Aenderung der Eigentumsverh ltnisse Die Hand nderungen sind der Gemeinde fr hzeitig und schriftlich anzuzeigen. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 9

44 Aufhebung eines Anschlusses Wird ein Anschluss aufgehoben, so verf gt die Gemeinde die notwendigen Aenderungen an der Installation zulasten des Verursachers. 45 Vor bergehender Wasserbezug 1 Das Gesuch f r den Bezug von Bauwasser ist mit dem Baugesuch einzureichen. Die Wasserentnahme wird mit einem von der Gemeinde zur Verf - gung gestellten Wasserz hler gemessen und entsprechend verrechnet. 2 Der Wasserbezug f r landwirtschaftliche und andere Zwecke ab Hydranten bedarf der Bewilligung durch die Gemeinde. Der Wasserbezug wird mit einem Wasserz hler gemessen und entsprechend verrechnet. VIII. Finanzierung Generelles 46 Eigenwirtschaftlichkeit Per 1.1.2002 wurde die gesetzliche Spezialfinanzierung Wasserversorgung (701) mit Vornahme von betriebswirtschaftlichen Abschreibungen und Einlagen eingef hrt. Die internen Verrechnungen wie Zinsen, Verwaltungskostenanteil und Unterhalt m ssen in dieser gesetzlichen Spezialfinanzierung gem ss Vorgaben Handbuch f r das Rechnungswesen f r Solothurner Gemeinden vorgenommen werden. Anschlussgeb hren sind ber die Investitionsrechnung zu buchen. Der Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgung soll selbsttragend und verursachergerecht sein. Anschluss- und Ben tzungsgeb hren sind demnach so zu bemessen, dass grunds tzlich die Aufwendungen f r Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden. 47 Finanzierung der Anlagen Die Wasserversorgung finanziert die ffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Es stehen ihr dazu zur Verf gung: a) Einmalige Beitr ge (Erschliessungbeitrag, Anschlussgeb hr) b) J hrliche Geb hren c) Beitr ge Dritter (z.b. Solothurnische Geb udeversicherung SGV) 48 Einmalige Geb hren 1 Die Gesamtheit der Grundeigent mer, deren Grundst cke durch den Bau einer Erschliessungsleitung Mehrwerte oder Sondervorteile erlangen, haben an die Erstellungskosten der Erschliessungsleitungen ( ffentliches Netz) Beitr ge zu entrichten. 2 F r den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz wird eine einmalige Anschlussgeb hr erhoben. 49 J rliche Geb hren 1 Die Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, welcher durch den Wasserz hler festgestellt wird. 2 Zur Deckung der j hrlichen Betriebskosten wird eine j hrliche Verbrauchsgeb hr je bezogenen m3 Wasser in Rechnung gestellt. 3 Zur Deckung der Einlagen in die Spezialfinanzierung und der Zinskosten haben die Wasserbez ger j hrliche Grundgeb hren zu bezahlen. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 10

50 H he der Beitr ge, Geb hren und Tarife Die H he der Erschliessungsbeitr ge, die Anschluss- und Ben tzungsgeb hren sowie die Tarife richten sich nach dem g ltigen Reglement ber Grundeigent merbeitr ge und geb hren. 51 Wasserverbrauch Festellung 1 Der Wasserverbrauch wird mittels Wasserz hler gemessen. 2 Die Ablesung erfolgt j hrlich im Monat September. 52 Ben tzungsgeb hr Bezug 1 F r die Ben tzungsgeb hr haftet der Wasserbez ger. Dieser erh lt die Rechnung. 2 Die Rechnung wird j hrlich einmal gestellt. Die Zahlungsfrist betr gt 30 Tage ab Rechnungsdatum. F r versp tete Zahlungen wird ein Verzugszins nach dem vom Kanton festgelegten Zinssatz erhoben. 53 Haftung f r Geb h- ren Beim Verkauf einer Liegenschaft haftet der Verk ufer f r die ausstehenden Anschluss- und Ben tzungsgeb hren. 54 Sicherstellung der Betriebskosten Ist bei ausserordentlichen Aufwendungen in der Wasserversorgung eine Finanzierung ber die Wasserrechnung nicht m glich, ist der Mehraufwand ber die Laufende Rechnung der Gemeinde zu finanzieren. IX. Straf- und Schlussbestimmungen 55 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Bussen in der Kompetenz des Friedensrichters bestraft. Bei Tatbest nden nach dem Strafgesetzbuch erfolgt die Anzeige bei der zust ndigen Beh rde. 56 Rechtsmittel Gegen Verf gungen der Bau- und Werkkommission kann innert 10 Tagen beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und gegen dessen Entscheid innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich und begr ndet Beschwerde erhoben werden. Bei verm gensrechtlichen Streitigkeiten findet die kantonale Verordnung ber Grundeigent merbeitr ge und -geb hren Anwendung. 57 Besondere vertragliche Verh ltnisse Die Taxen f r die im Reglement nicht vorgesehenen Einrichtungen bestimmt der Gemeinderat. Dieser kann bei besonderen Verh ltnissen oder f r die Abgabe von Wasser an ffentliche Geb ude und Anlagen im Rahmen seiner Finanzkompetenz Vertr ge abschliessen. 58 Bisherige Bestimmungen Das Reglement vom... und alle dem Reglement widersprechenden Bestimmungen, die von der Gemeinde erlassen wurden, werden mit diesem Reglement aufgehoben. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 11

59 Uebergangsbestimmungen Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes gehen alle Hausanschlussleitungen in das Eigentum der Wasserbez ger ber. 60 Inkrafttreten 1 Vorstehendes Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglementes sind alle widersprechenden Reglemente und Bestimmungen aufgehoben. Arbeitspapier-Wasserreglement_V0703.doc 12