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Transkript:

Tagesstempel der Meldebehörde: Neue Wohnung Anmeldung Bitte Merkblatt beachten! Bei mehr als vier Familienangehörigen bitte weiteren Meldeschein verwenden! Bisherige Wohnung Bei Zuzug aus dem Ausland bitte die letzte Anschrift im Inland angeben! Gemeindekennzahl 05.954.020 Gemeindekennzahl Die neue D alleinige D Haupt- D Neben- Wohnung ist Wohnung wohnung wohnung Die (letzte) bisherige D alleinige D Haupt- D Neben- Wohnung (im Inland) war Wohnung wohnung wohnung Tag des Auszugs: Postleitzahl: Gemeinde: Tag des Auszugs: Postleitzahl: Gemeinde: Straße, Hausnummer: Straße, Hausnummer,: Bei Zuzug aus dem Ausland Staat: Wird die bisherige Wohnung beibehalten? D Nein D Ja, und zwar als D Hauptwohnung D Nebenwohnung Haben die unten aufgeführten Personen noch weitere Wohnungen in Deutschland? D Nein D Ja Wenn ja, bitte Beiblatt ausfüllen! 1 2 Tag der Geburt: Geburtsort: Tag der Geburt: Geburtsort: Familien- 0 ledig D gesch. 0 verh. D verw Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft Familien- 0 ledig D gesch. 0 verh. D verw. Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft Ausweise: Ausweisarten: PA = Personalausweis, RP = Reisepass, KP = Kinderreisepass Art Ausstellungsbehörde Datum Serien Nr. Gültig bis Art Ausstellungsbehörde Datum Seriennummer Gültig bis Die nächste Zeile nur bei Anmeldung einer Hauptwohnung ausfüllen Lohnsteuer- klasse: Anzahl weiterer Karten: Dauernd getrennt lebend? D Ja D Nein Lohnsteuerklasse: Anzahl weiterer Karten: Dauernd getrennt lebend? D Ja D Nein

Für verheiratete, verwitwete oder eine Lebenspartnerschaft führende Personen. Tag und Ort der Eheschließung/ Familienbuch auf Ggf. Vor- und Familienname des/der verstorbenen Sterbetag: Begründung einer Lebenspartnerschaft besonderen Antrag angelegt Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartners: D Minderjährige, ledige Kinder 3 4 Tag der Geburt: Geburtsort: Tag der Geburt: Geburtsort: Familien- 0 ledig D gesch. D verh. D verw. Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft: Familien- 0 ledig D gesch. D verh. D verw. Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft: Ausweise: Ausweisarten: PA = Personalausweis, RP = Reisepass, KP = Kinderreisepass Art Ausstellungsbehörde Datum Serien Nr. Gültig bis Art Ausstellungsbehörde Datum Seriennummer Gültig bis Bitte Beiblatt ausfüllen, wenn: - Widerspruch gegen Datenübermittlung eingelegt werden soll - Familienangehörige oder ges. Vertreter nicht mitangemeldet werden sollen - Ordens- oder Künstlernamen geführt werden - Sie oder eine mitangemeldete Person Flüchtling oder VertriebeneNertriebener sind Datum: Unterschrift eines/einer der Meldepflichtigen:

Tagesstempel der Meldebehörde: Beiblatt 1. Weitere Wohnungen in Deutschland Anschrift (Straße, Hausnr., Postleitzahl, Gemeinde) Diese Wohnung war: Diese Wohnung ist künftig: 2. Nicht mitangemeldete Familienangehörige oder gesetzliche Vertreter 2.1 Nicht mitangemeldete/r Ehegattin/Ehegatte Vor- und Tag der Geburt: Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde, Kreis): Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft: 2.2 Nicht mitangemeldete minderjährige Kinder Rechtsstellung 1 = leibliches Kind Vor- und Familienname: Tag der Geburt: männlich / weiblich zum Vater zur Mutter 2 = Stiefkind Widerspruch gegen Datenübermittlungen Einwilligung Zu Person Religionsgesellschatten private Dritte über das Internet Parteien / sonstige Träger von Wahlvorschlägen Adressbuchverlage Mandatsträger, Presse, Rundfunk 1 2 3 4 Datum: Unterschrift eines/einer der Meldepflichtigen:

MERKBLATT Anlage 1 BITTE LESEN SIE VOR DEM AUSFÜLLEN DER MELDESCHEINE DIE FOLGENDEN HINWEISE AUFMERKSAM DURCH! Dies gilt auch, wenn die Meldedaten von der Meldebehörde in automatisierter Form oder elektronisch erhoben werden und insofern vom Ausfüllen eines Meldescheins abgesehen wird. Ihre Meldebehörde erteilt Ihnen auf Wunsch nähere Auskünfte zu den nachfolgenden Hinweisen. Meldepflichtige Personen können sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen, wenn die Vollmacht öffentlich oder nach 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt ist. Die Abgabe des ausgefüllten Meldescheins bei der Meldebehörde kann auch mit formloser Vollmacht des Meldepflichtigen, ggf. einer Person mit Betreuungsvollmacht, durch Dritte erfolgen. IHRE RECHTE UND PFLICHTEN Anmelde- und Abmeldepflicht / Auskunftspflicht Nach dem Meldegesetz NRW hat sich INNERHALB EINER WOCHE anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich INNERHALB EINER WOCHE abzumelden. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben. Die Anmeldung bzw. Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen. Sie sind bei einer entsprechenden Aufforderung durch die Meldebehörde gesetzlich verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderliche Auskünfte zu erteilen, zum Nachweis Ihrer Angaben erforderliche Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen. Ihr Recht auf Auskunft, Berichtigung und Unterrichtung Sie haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf kostenfreie schriftliche Auskunft über die Daten und diesbezügliche Hinweise, die zu Ihrer Person gespeichert sind. Ihnen ist auf Wunsch auch Auskunft über Zweck und Rechtsgrundlage der Speicherung zu erteilen. Sind zu Ihrer Person gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Meldebehörde diese auf Ihren Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen. Die Meldebehörde hat Sie unverzüglich zu unterrichten, wenn sie einer privaten Person oder privaten Steile über Sie eine sog. erweiterte Melderegisterauskunft erteilt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft gemacht wurde. Ihr Recht auf Einrichtung einer Übermittlungssperre Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Sie betreffenden Auskunftserteilung Ihnen oder einer anderen Person, insbesondere einem Familienangehörigen, Lebensgefahr oder andere schwer wiegende Gefahren drohen, können Sie bei Ihrer Meldebehörde kostenfrei die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen - die Weitergabe Ihrer Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, insbesondere Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- und Landratswahlen, - die Weitergabe Ihrer Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, - die Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden. - die Erteilung Sie betreffender Melderegisterauskünfte an Private über das Internet. Nur mit Einwilligung der Betroffenen - darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer öder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen erteilen, - Daten an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern übermitteln.

Seite 2 von 3 Von Ihrem Widerspruchsrecht und der Möglichkeit zur Erteilung einer Einwilligung können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf dem beigefügten Beiblatt zur Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Für mit angemeldete Familienangehörige erhalten Sie auf Wunsch entsprechende Formulare von der Meldebehörde. Die Erklärungen können auch ohne die Verwendung dieses Formulars zu jeder Zeit abgegeben werden. Sie können eine von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Zulässigkeit von Datenübermittlungen an öffentliche Stellen Ihre Meldedaten dürfen von der Meldebehörde übermittelt werden an die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zur Gewährleistung der Richtigkeit der Melderegister und an sonstige Behörden und öffentliche Stellen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung. Regelmäßig erfolgt eine Übermittlung von Meldedaten an öffentliche Stellen insbesondere: zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht, für die Ehrung von Altersjubilaren und von Ehepaaren bei Ehejubiläen, für Zwecke der Gesundheitsaufsicht, für Aufgaben der Besteuerung, für Aufgaben nach dem Ausländerrecht, für polizeiliche Aufgaben, für Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften, für Aufgaben nach dem Straßenverkehrsrecht, für die Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen, für Aufgaben der Versorgungsverwaltung, für die Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht an den WDR (GEZ), zur Wehrerfassung an die Kreiswehrersatzämter, für Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Aufgaben der Rentenversicherungsträger.

Seite 3 von 3 BEIM AUSFÜLLEN DES MELDESCHEINES BEACHTEN SIE BITTE FOLGENDE ERLÄUTERUNGEN! 1. Angehörige einer Familie oder Lebenspartnerschaft mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn nur eine Person den Meldeschein unterschreibt. Sofern mehr als vier Personen anzumelden sind, verwenden Sie bitte einen weiteren Meldeschein! ln die Felder 1 und 2 einzutragen sind in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, Lebenspartner oder in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen, in die Felder 3 und 4 deren ledige, minderjährige Kinder. Volljährige Kinder und andere mit im Haushalt lebende Personen, füllen bitte einen eigenen Meldeschein aus! 2. Bisherige Wohnung/Weitere Wohnungen Tragen Sie bitte Ihre bisherige Wohnung auch dann ein, wenn diese beibehalten wird. Bestehen darüber hinaus noch weitere Wohnungen, tragen Sie diese bitte im Beiblatt in dem dafür vorgesehenen Feld ein. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die bisherige Wohnung nicht beibehalten wird, aber noch weitere Wohnungen bestehen. 3. Hauptwohnung Die Angabe "Hauptwohnung" bzw. "Nebenwohnung" kommt nur in Betracht, wenn Sie und die gleichzeitig angemeldeten Personen mehrere Wohnungen im Inland haben; Wohnungen im Ausland bleiben melderechtlich unberücksichtigt. Hauptwohnung ist in der Regel die vorwiegend benutzte Wohnung. Ist dies nicht zweifelsfrei zu beantworten, ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist, bestimmt die Meldebehörde auf der Grundlage Ihrer Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen. Sie sind verpflichtet, künftige Änderungen Ihrer Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde mitzuteilen! 4. Eheschließung/Familienbuch Die Angaben über Tag und Ort Ihrer (letzten) Eheschließung und zum Familienbuch werden zur Fortführung des Familienbuches bei dem aufgrund Ihres Umzugs oder der Verlegung Ihrer Hauptwohnung in einen neuen Wohnort nunmehr zuständigen Standesamt benötigt, der Tag der Eheschließung außerdem für die Ehrung anlässlich von Ehejubiläen. Das Familienbuch ist ein Personensbuch. Es ist nicht mit dem Stammbuch der Familie (Familienstammbuch) zu verwechseln, auf das sich die Frage nicht bezieht. Das Familienbuch kann auf Antrag angelegt worden sein, wenn die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat. 5. Lohnsteuerklasse/Lohnsteuerkarten Die Angaben sind für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten erforderlich. Verwenden Sie bitte auch bei Adoptivkindern die Ziffer 1 (leibliches Kind)! 6. Ordens- und Künstlernamen Geben Sie etwaige Ordens- oder Künstlernamen bitte auf dem Beiblatt an. Auf Verlangen der Meldebehörde müssen Sie dieser gegenüber glaubhaft machen, dass Sie allgemein oder in bestimmten Lebensbereichen unter diesen Namen auftreten und bekannt sind. 7. Nicht mitangemeldete minderjährige Kinder oder Familienangehörige Hierzu brauchen Sie im Beiblatt nur Angaben bezüglich solcher Familienangehöriger zu machen, die nicht für die neue Wohnung angemeldet sind. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft ist nur für nicht zuziehende Ehegatten anzugeben. Diese Angaben sind für die Lohnsteuerkartenausstellung erforderlich. 8. Personen aus Vertreibungsgebieten Angaben im Beiblatt zur Wohnanschrift am 1. September 1939 sind nur zu Personen erforderlich, die aus einem der in 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz bezeichneten Gebiete, insbesondere aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, stammen. Die Angaben werden ggf. dem Kirchlichen Suchdienst zwecks Fortschreibung der Heimatortskartei übermittelt.