Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Wurzen

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Transkript:

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Wurzen Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14.06.1999 (GVBl. S. 345), geändert durch 73 Sächsisches Justizgesetz vom 21.11.2000 (SächsGVBl. S. 482) und 21 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) i. d. F. d. B. vom 28. Januar 1998 (GVBl. S. 54), geändert durch Art. 31 KatSGÄndG vom 17.2.1999 (GVBl. S. 52) und durch Art. 2 Gesetz zur Änderung der Verwaltungskosten, Gesetz des Freistaates Sachsen vom 23.06.1999 (GVBl. S. 338) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24.10.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Begriffsbestimmungen 1. Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind: - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistung der Leistungsnehmer sind Gebühren. 2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. 3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/ Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzen im Sinne der 7, 14 und 21 des SächsBrandschG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 25.03.1998. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Feuermeldeanlagen. Die Satzung gilt auch beim Tätigwerden der Feuerwehren außerhalb des Stadtgebietes Wurzen.

2 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Rahmen der 7 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16 und 21 Abs. 2 SächsBrandschG verlangt: a) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen. b) Leistungen, die durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden. c) Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung, Abfüllung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern und besonders feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgüterverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. 1 S. 1025) erforderlich werden. d) Brandsicherheitswachen e) Brandverhütungsschauen. f) Abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen. 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des 21 Abs. 2 SächsBrandschG erbracht werden, werden Gebühren verlangt. Wenn nicht 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt: 1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. 2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten. 3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- oder Verbrauch. 4. Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.

3 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte (4) Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für die Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet. (5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden. (7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

4 6 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach 3 dieser Satzung wird: - in den Fällen des 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher, - in den Fällen des 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges, bzw. Betreiber oder Eigentümer der Anlage und - in den Fällen des 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt. (2) Gebühren für Leistungen nach 3 dieser Satzung werden entsprechend 21 Abs. 2 SächsBrandschG verlangt von: 1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann. 2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. 3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzen vom 27.03.1996 außer Kraft.

5 A n l a g e zur Kostenerstattungs- und Gebührenerhebungssatzung für Leistungen der Feuerwehr Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr I. Personalkosten Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Einsatzes beginnt mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit dem Wiedereinrücken. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des weiteren Einsatzes. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zählt zum Einsatz. Die Feuerwehr bemüht sich, eine sachgerechte Besetzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Besetzung der Fahrzeuge richtet sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr, um im Bedarfsfall Pflichteinsätze gemäß 7 Sächsisches Brandschutzgesetz durchführen zu können. Wenn daraus Vorhaltekosten entstehen, die in der Anwesenheit von sachlich ungerechtfertigt viel Personal bestehen, dann werden diese vom Kostenerstattungs- /Gebührenpflichtigen getragen. Für alle Dienst- und Arbeitsleistungen wird ein Aufwendungsersatz als Pauschale in Höhe von 21.30 EURO pro Stunde und eingesetztem Personal verlangt. II. Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände 1. Einsatz von Fahrzeugen EURO pro Stunde - Vorausrüstwagen 117,00 - Gefahrengutgerätewagen 175,00 - Drehleiter DLK 23-12 185,00 - Löschfahrzeug LF 16 127,00 - Tanklöschfahrzeug 87,00 - Einsatzleitwagen 40,00 2. Einsatz von Spezialanhängern einschließlich Normbestückung - Pulveranhänger 21,00 - Schlauchtransportanhänger 17,00 - Ventilationsanhänger 17,00 - Beleuchtungsanhänger 17,00

6 EURO pro Stunde Grundkosten (erste Stunde) je weitere Stunde - Rettungssatz 30,00 10,00 - Notstromaggregat 27,00 11,00 - Scheinwerfer 2,00 1,00 - Motorkettensäge 12,00 2,00 - Motortrennschleifer 12,00 2,00 - Druckschlauch A 17,00 3,00 - Druckschlauch B 15,00 2,00 - Druckschlauch C 14,00 1,00 - Saugschlauch 6,00 1,00 - Sprungrettungsgerät 35,00 30,00 - Auffangbehälter 6,00 1,00 - Schlauchboot 15,00 2,00 - Öl- und Wassersauger 15,00 2,00 Euro pro Tag - Wasserstrahlpumpe 2,00 3. Gebühren für Verbrauchsmaterial 1. Ölbindemittel Euro zum Katalogpreis - Teraperlmittel - Ekoperl, je Sack a 100 l - Bioversal 2. Schaummittel 4. Gebühren für missbräuchliche Alarmierung Unterschreiten die errechneten Einsatzkosten für die Fahrzeuge und das Personal die Gesamtsumme von 250,00 Euro, so sind bei missbräuchlicher Alarmierung mindestens 250,00 Euro in Rechnung zu stellen. Ansonsten werden die tatsächlichen Einsatzkosten in Rechnung gestellt.