Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede vom 20.06.2008...2 1. Satzung vom 18.10.2011 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede vom 20.06.2008...7

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede vom 20.06.2008 Der Rat der Stadt Meschede hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1, Satz 2, Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der z. Zt. gültigen Fassung, und des 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998, S. 122), in der z. Zt. gültigen Fassung, in seiner Sitzung vom 19.06.2008 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Meschede unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Bei Erforderlichkeit stellt die Stadt Meschede nach eigener Entscheidung Brandsicherheitswachen gemäß 7 Abs. 1 und 2 FSHG. (3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin, dessen Beauftragter/Beauftragte oder der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr. Kostenersatz 2 (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. on dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung, oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung, oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gem. Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet haben, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem im 15 genannten Kosten- und Entgelttarif. 3 Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und das Gewähren von freiwilligen Hilfeleistungen, die nicht nach 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich sind und nicht unter die Vorschriften des 41 Abs. 2 FSHG fallen, werden gemäß 41 Abs. 4, Satz 2, Entgelte erhoben. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem im 15 genannten Kosten- und Entgelttarif. (4) Für Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadensersatz zu leisten. 4 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 2 Abs. 2 dieser Satzung sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgeltes nach 3 dieser Satzung ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Kostenbefreiung Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 6 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. 7

Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Entgelte nach den 2 und 3 dieser Satzung bestehen aus Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe des 7 Abs. 2-4 und der 8-13 berechnet. (2) Bei Einsätzen nach den 2 und 3 dieser Satzung werden die Personalkosten und die Fahrzeug- und Gerätekosten aufgrund der Einsatzzeit berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn an, jede weitere Einsatzstunde erst nach Ablauf von 15 Minuten als volle Stunde bei der Berechnung zugrunde gelegt. (4) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht und dem zusätzlich gefertigten Protokoll des Leiters/ der Leiterin der Brandsicherheitswache. 8 Personalkosten (1) In den Personalkosten sind alle Auslagen des Trägers des Feuerschutzes enthalten. Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten werden nicht erhoben. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus 7 dieser Satzung. (2) Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Feuerwehrangehörigen ergibt sich aus dem Kosten- und Entgelttarif nach 15 dieser Satzung. 9 Vorhaltekosten (1) Zu den berücksichtigungsfähigen Vorhaltekosten rechnen die Gebäudekosten, die Fahrzeugkosten incl. techn. Ausrüstung, sowie sonstige Fixkosten, soweit sie sich nicht jeweils auf den konkreten Einsatz beziehen. Hinzu kommen die Vorhaltepersonalkosten. (2) Die auf eine Einsatzstunde entfallenden Vorhaltekosten werden nach den gesamten Vorhaltekosten, dividiert durch die Jahresstunden, berechnet. 10 Konkrete Einsatzkosten (1) Die konkreten Einsatzkosten beinhalten die konkret auf den Einsatz entfallenden Kosten. (2) Der Ersatz der konkreten Einsatzkosten erfolgt im Verhältnis zur Summe der Jahreseinsatzstunden. Die Jahreseinsatzstunden ergeben sich aus den tatsächlichen Einsatzstunden der jeweiligen Fahrzeuge plus 12 Übungsstunden je Fahrzeug und Jahr. 11 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Fahrzeugkosten lt. Kosten- und Entgelttariftarif errechnen sich aus den Vorhaltekosten nach 9 und den konkreten Einsatzkosten nach 10 dieser Satzung. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus 7 dieser Satzung. (2) Bei Fahrzeugen sind beim Kostenersatz nach 2 und bei den Entgelten nach 3 die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. 3 Abs. 4 dieser Satzung bleibt unberührt.

(3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge ergibt sich aus dem Kosten- und Entgelttarif nach 15 dieser Satzung. 12 Sachkosten (1) Die Sachkosten, z.b. Schaummittel, Ölbindemittel, Fackeln usw., werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in Höhe des jeweiligen Beschaffungspreises berechnet. (2) Etwaige Entsorgungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. (3) Notwendige Fremdleistungen (Räumgeräte, Kräne, etc.) werden in der Höhe berechnet, wie sie der Stadt Meschede in Rechnung gestellt werden. 13 Inanspruchnahme anderer Feuerwehren oder Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 andere Feuerwehren oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin, dessen Beauftragter/Beauftragte oder der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Die für die Stadt Meschede kostenpflichtigen Leistungen anderer Feuerwehren oder Hilfsorganisationen werden dem Kosten- oder Entgeltschuldner gem. 4 dieser Satzung in Höhe des tatsächlichen Umfangs berechnet. 14 Zahlungsfälligkeit (1) Der Kostersatz sowie die Entgelte sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Leistungsbescheides an die Stadt Meschede zu zahlen. (2) Rückständige Geldbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 510), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben. (3) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 15 Kosten- und Entgelttarif Tarifstelle... Bezeichnung (1) Personalkosten 1.1. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, soweit nicht Tarifstelle 1.2 zutrifft 27,00 /Std. 1.2. Brandsicherheitswachen, freiw. Leistungen, 15,00 /Std. (2) Fahrzeug- und Gerätekosten 2.1. Rüstwagen 1 (RW 1) 52,00 /Std. 2.2. Rüstwagen 2 (RW 2) 49,00 /Std. 2.3. Drehleiter (DLK 23-12) 57,00 /Std.

2.4. Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) 43,00 /Std. 2.5. Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) 63,00 /Std. 2.6. Tanklöschfahrzeugfahrzeuge 52,00 /Std. (TLF 8/18, TLF 16/24, TLF 16/25) 2.7. Große Löschgruppenfahrzeuge 52,00 /Std. (LF 16, LF 16 TS) 2.8. Mittlere Löschgruppenfahrzeuge 52,00 /Std. (LF 8, LF 8/6) 2.9. Kleine Löschfahrzeuge 56,00 /Std. (TSF-W u. StLF 10/6) 2.10. Einsatzleitfahrzeuge 38,00 /Std. (ELW 1, MTW, FuKoWa) 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede vom 19.06.2008 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet d) oder e) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meschede vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 59870 Meschede, den 20.06.2008 Stadt Meschede Der Bürgermeister Uli Hess

1. Satzung vom 18.10.2011 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede vom 20.06.2008 Augrund der 7 und 41 Abs. 1, Satz 2, Buchstabe f und i der Gemeindordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der z. Zt. gültigen Fassung, und des 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG- vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998, S. 122), in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Meschede in seiner Sitzung am 22.09.2011 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede vom 20.06.2008 wird wie folgt geändert: 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. Artikel II Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede vom 20.06.2008 tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandkommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meschede vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 59870 Meschede, den 18.10.2011 Stadt Meschede Der Bürgermeister Uli Hess