Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22.

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Transkript:

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22. Februar 2007 bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch vom 9. März 2007 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) und 69 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 22. Februar 2007 folgende Satzung beschlossen: (1) Kosten im Sinne dieser Satzung sind: 1 Begriffbestimmungen a) Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. b) Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/ Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines Folgeeinsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft. (3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils, einer Anlage oder einer Fläche. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch im Sinne der 6 und 69 des SächsBRKG sowie für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Delitzsch in der jeweils geltenden Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen des 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des SächsBRKG verlangt: a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden. c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist d) Brandsicherheitswachen e) Brandverhütungsschauen f) abgebrochene Einsätze in Folge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. Seite 1

4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Wenn nicht 6 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt: 1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdeten oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. 2. Die Mitwirkung bei der Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten. 3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch. 4. Wartung und Pflege von Feuerwehrtechnik 5. Brandverhütungsschauen auf Anforderung Privater 6. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt. 5 Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung Für Einsätze/Leistungen nach 69 Abs. 2 Nr. 7 SächsBRKG kann die Große Kreisstadt Delitzsch Erstattung der Kosten nach Maßgabe des 14 SächsBRKG verlangen, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden. 6 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Kalendertag berechnet. (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für eingesetzten Angehörigen der Feuerwehren 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte. (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, sowie den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet. (5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Geräte am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden. (7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. Seite 2

7 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach 3 der Satzung wird: a) in den Fällen des 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher beziehungsweise Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage b) in den Fällen des 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges beziehungsweise Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und c) in den Fällen des 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt. (2) Gebühren für Leistungen nach 4 dieser Satzung werden entsprechend 69 Abs. 3 des SächsBRKG verlangt von: 1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat beziehungsweise der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann 2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt 3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz oder die Leistung erfolgt ist. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz beziehungsweise Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: - Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch - Ortsteil Benndorf, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch - Ortsteil Laue, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch - Ortsteil Schenkenberg, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch - Ortsteil Spröda vom 26. Februar 1998 - Satzung zur Regelung des Kostensatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döbernitz, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döbernitz - Ortsteil Beerendorf, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döbernitz - Ortsteil Brodau, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döbernitz - Ortsteil Selben mit Ortsteil Zschepen vom 24. September 1998. Seite 3

Kostenverzeichnis (Anlage zur Satzung vom 22. Februar 2007 zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch) I. Personalkosten I.1 Hauptamtliches Personal 26,64 / Stunde I.2 Ehrenamtliches Personal 21,73 / Stunde II. Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den Betriebskosten. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze. II.1 Löschfahrzeuge Verrechnungssätze je Stunde II.1.1 Löschfahrzeug TLF 74,65 II.1.2 Löschfahrzeug TLF/W 147,25 II.1.3 Löschfahrzeug LF 16 TS 142,14 II.1.4 Löschfahrzeug LF 16/12 147,25 II.1.5 Löschfahrzeug TLF 16/12 W 50 172,31 II.1.6 Löschfahrzeug LF 8/6 142,14 II.1.7 Löschfahrzeug TSF B 1000 53,17 II.1.8 Löschfahrzeug TSF 102,18 II.2 Fahrzeugtechnische Hilfeleistung/Fahrzeuge II.2.1 Drehleiter DLK 23/12 161,57 II.2.2 Rüstwagen RW 1 191,73 II.2.3 Vorausrüstwagen VRW 113,51 II.3 Spezialhängerfahrzeuge II.3.1 4-Flaschen CO²- Hänger 441,76 / pro Einsatz II.3.2 Gefahrenguthänger 158,50 II.3.3 Pulverhänger 880,96 / pro Einsatz II.3.4 Schlauchanhänger 22,50 II.3.4 Tragkraftspritzenanhänger 36,00 II.4 Sonstige Fahrzeuge II.4.1 Einsatzleitwagen ELW 34,26 II.4.2 Mannschaftstransportwagen MTW 124,24 II.4.3 Gerätewagen GW 90,50 II.4.4 Sondereinsatzleitfahrzeug ELF 1 / Selben 113,51 II.5 Geräte- und Ausrüstungsgegenstände II.5.1 Atemschutzgerät 10,23 / pro Einsatz II.5.2 Pressluftflaschen 3,58 / pro Einsatz II.5.3 Atemschutzmaske 15,34 / pro Einsatz II.5.4 Gas- und Säureschutzanzug 35,54 / pro Einsatz II.5.5 Rauchabzugsgerät 58,00 II.6 Behälter und sonstige Gegenstände II.6.1 B- oder C-Druckschlauch 5,11 / pro Einsatz Seite 4

III. Sonstige Kosten für Material oder Tätigkeiten der Feuerwehr Hierunter fallen alle Prüf- und Reparaturkosten, Lehrkosten für Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des SächsBRKG sowie die Stückkosten für verbrauchtes Material der Feuerwehr. Die Stunde einer Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. Verrechnungssätze III.1 Pflege und/oder Reparaturen Atemschutztechnik III.1.1 Pressluftflaschen füllen III.1.2 Atemschutzmaske reinigen, prüfen III.1.3 Revision Druckluftatmer III.1.4 Reparatur Atemschutzmaske III.1.5 Reparatur Druckluftatmer III.1.6 Pflege und Prüfung von Gas- und Säureschutzanzügen III.2 Pflege und/oder Reparatur sonstiger Geräte III.2.1 Pflege und Prüfung von B- und C- Schläuchen III.2.2 Einbinden von Druckkupplungen III.2.3 Einsetzen von Dichtungen und Sperringe III.2.4 Prüfen von 4-teiligen Steckleitern III.2.5 Prüfen von 3-teiligen Schiebeleitern III.2.6 Prüfen von Klappleitern III.2.7 Prüfen von Rettungsleinen, Hakengurten und Sicherheitsgurten 3,58 /Stück 15,59 /Stück 17,79 /Stück 5,11 /Stück 4,09 /Stück 2,56 /Stück 52,15 /Stück 156,97 /Stück 8,69 /Stück 10,74 /Stück III.3 Sonstige Leistungen III.3.1 Brandschutzbelehrungen) Personalkosten gemäß III.3.2 Brandverhütungsschauen) Kostenverzeichnis III.3.3 Brandsicherheitswachen) Punkt I. Seite 5