Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom 01.07.2010 (veröffentlicht im Abl. 7/10, S. 53-59) ( 4 und 8 sowie die Anlage zur Satzung geändert durch Satzung vom 26.07.2011, Abl. 7/11, S. 92-94) ( 1, 2, 6 und 7 geändert durch Satzung vom 08.07.2016, Abl. 7/16, S. 83-86) Der Rat der Gemeinde Senden hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NW S. 950), 41 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV NW S. 765, 793), und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.Juni 2009 (GV NW S. 394), in seiner Sitzung am 29.06.2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Senden gewährleistet zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz) (BHKG). 1 (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des 27 Abs. 1 BHKG 1 Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher 1 1 Abs. 1 und 2 geändert durch 2. Änderungssatzung vom 08.07.2016 (48. E.-Lfg.) 1

Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. 2 1 Kostentragung (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrieoder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen- Luft-, oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin o- der dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Ge- 1 2 Abs. 1, 2 und 3 geändert durch 2. Änderungssatzung vom 08.07.2016 2 (48. E.-Lfg.)

fahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin o- der dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist. (3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 3 Berechnungsgrundlage Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der 4 bis 6 berechnet. 4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. (48. E.-Lfg.) 3

Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 16,00 berechnet. Die Abrechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde. 1 5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das jeweilige Fahrzeug bzw. Gerät sind im Verhältnis zu der Anzahl der konkreten jährlichen Einsätze zu berechnen. 6 Sachkosten Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel 2 usw. werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Abs. 3 2 werden Gebühren nach Maßgabe der 4 bis 6 erhoben. 1 4 Abs. 2 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.07.2011 2 6 und 7 geändert durch 2. Änderungssatzung vom 08.07.2016 4 (48. E.-Lfg.)

(2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetzten Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn in Höhe von 50 vom Hundert des Stundenlohnes nach 4 dieser Satzung berechnet. Eingesetzte Fahrzeuge werden mit einem Stundensatz in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten nach 5 dieser Satzung berechnet. (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (48. E.-Lfg.) 5

8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Einsatzleiter 1. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) 2 Abs. 3 gilt entsprechend. 9 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 10 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr für die in 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 11 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit 1 8 Abs. 1 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.07.2011 6 (48. E.-Lfg.)

der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr nach 9 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. 12 Haftung Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne des 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 13 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft 1. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Senden nebst Anlage vom 04.09.2000 i. d. F. vom 13.03.2008 außer Kraft. 1 13 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.07.2011 (48. E.-Lfg.) 7

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden Kostentarif für Fahrzeuge 1 Fahrzeugart je Stunde Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 38,00 Mannschaftstransportwagen MTW/MTF 61,00 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 43,00 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 33,00 Gerätewagen GW 55,00 Löschgruppenfahrzeug LF 16 22,00 Einsatzleitwagen ELW 1 13,00 Rüstwagen RW 76,00 Drehleiter DLK 23/12 45,00 Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 32,00 Kommandowagen KdoW 22,00 1 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.07.2011 8 (48. E.-Lfg.)

(48. E.-Lfg.) 9