Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Art und Umfang der Erschließungsanlagen

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Transkript:

Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Darscheid vom 30.09.97 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 132 des Baugesetzbuchs BauGB) in der Passung der Bekanntmachung vom 08.12.1986, zuletzt geändert durch das BauGB-Änderungsgesetz vom 30.07.1996 (BauGB 1 5. 1189) und des 24 der Gemeindeordnung in der Satzung vom 25.09.1997 folgende Satzung beschlossen, die.hiermit bekannt gemacht wird. 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben. 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für 1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe und Ausstellungsgebiet, bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 12 m Breite, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite, 2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundszücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Ausstellungsgebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist, 1

3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.b. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m, 4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m, 5. Parkflächen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummern 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummern 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 v.h. der Flächen der erschlossenen Grundstücke, 6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummern 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breiter von 6 m, die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 v.h. der Flächen der erschlossenen Grundstücke. (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 in. (3) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands Der beitragsfähige Ersch1ießungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. 2

4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.h. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands (1) Der nach 2 und 3 ermittelte und gemäß 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche i.s. von Absatz 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. (3) Als Grundstücksfläche i.s. von Absatz 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie; Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtige; soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a oder b, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. 3

(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Absatz 2 oder 3) erhöht um 25 v.h. bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, 50 v.h. bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Zuschlag um 25 v.h. Bei Grundstücken, die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.b. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen, Festplätze) wird die Fläche um 25 v.h. vermindert. (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: c.) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist nur die zulässige First- oder Traufhöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige First- oder Traufhöhe geteilt durch 3,5, wobei die Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl, oder die höchstzulässige First- oder Traufhöhe überschritten werden. (6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl, die First- oder Traufhöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Traufhöhe des Bauwerks geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 4

c.) d.) Bei Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden keine Vollgeschosse zugrunde gelegt. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, werden keine Vollgeschosse zugrunde gelegt. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die nach Absatz 2, 3 und 4 festgesetzten Maßstabsdaten um 20 v.h. erhöht, bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe; bei Grundstücken in anderen Gebieten die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhausoder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. (8) Absatz 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke. 6 Mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Bei Grundstücken, die von zwei gleichartigen Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind die Maßstabsdaten nach 5 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur zu 50 v.h. anzusetzen. Werden Grundstücke durch mehr als zwei gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen, sind die Maßstabsdaten durch die Zahl der mehrfach vorkommenden Erschließungsanlagen zu teilen. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren, wenn ein Beitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht oder entstanden ist, soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 v.h. erhöht, 5

c.) d.) für die Flächen der mehrfach erschlossenen Grundstücke, für die nach Maßgabe des 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden, für Grundstücke, die nach Maßgabe des 5 Abs. 7 einen Artzuschlag erhalten. (3) Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Absatz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Erschließungsanlagen gewährt. 7 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für 1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radwege, 5. Gehwege, 6. unselbständige Parkflächen, 7. unselbständige Grünanlagen, 8. Mischflächen, 9. Entwässerungseinrichtungen, 10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Mischflächen i.s. von Nummer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nummern 3 bis 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten. 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn 6

ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. (2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn c.) d.) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind; Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c gestaltet sind. (3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind. 9 Immissionsschutzanlagen Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.s. des Bundes- Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung Sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt. 7

10 Vorausleistungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erheben. Für die Fälligkeit gilt 135 Abs. 1 BauGB entsprechend, soweit der Ortsgemeinderat keine abweichende Regelung trifft. 11 Bescheid und Grundlagenfeststellung (1) Der Beitragsbescheid enthält: 1. die Bezeichnung des Beitrags, 2. den Namen des Beitragsschuldners, 3. die Bezeichnung des Grundstücks 4. den zu zahlenden Betrag, 5. die Berechnung des zu zahlenden Betrags unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, 6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins, 7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und 8. eine Rechtsbehelfsbelehrung. (2) Die Grundlagen für die Festsetzung des Erschließungsbeitrags sowie der Vorausleistungen können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden. 8

12 Ablösung des Erschließungsbeitrags Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) vorn 27.06.1994 außer Kraft Soweit Beitragsansprüche nach dieser Satzung entstanden, aber noch nicht geltend gemacht worden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Darscheid, den 30.09.97 Ortsgemeinde Darscheid (Müller) Ostsbürgermeister 9