Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

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Transkript:

6. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 6. April 990 (Stand. August 0). Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge Grundsatz Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, für die Kosten ihrer beruflichen Ausbildung vollständig aufzukommen. Beitragsberechtigte Personen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben:. Schweizer Bürger mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Thurgau;. Ausländer mit fünfjährigem stipendienrechtlichem Wohnsitz im Thurgau;. Flüchtlinge mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Thurgau. Thurgauer Bürger mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Ausland können Kantonseinwohnern gleichgestellt werden. Stipendienrechtlicher Wohnsitz Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines minderjährigen oder volljährigen Bewerbers in Erstausbildung befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. * Volljährige Bewerber, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Thurgau wohnhaft und aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, haben an ihrem zivilrechtlichen auch ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz. * Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen. * Beitragsberechtigende Ausbildungen Zu Stipendien und ergänzenden Darlehen berechtigen Erstausbildungen, die dafür nötige Vorbildung, der Besuch von Brückenangeboten sowie Zweitausbildungen, sofern die bei der Erstausbildung erworbenen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt sind. Für andere Zweitausbildungen können nur Darlehen gewährt werden. * * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

6. Stipendiengesetz (StipG) Die Ausbildung muss an einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden und zu einem anerkannten Abschluss führen. Für Ausbildungen auf der Volksschulstufe und gymnasiale Ausbildungen vor dem 0. Schuljahr werden keine Beiträge ausgerichtet. * Bestehen Zweifel am Ausbildungserfolg, kann ein Leistungsnachweis verlangt werden. 5 Dauer der Beitragsberechtigung Die Beitragsberechtigung besteht während der üblichen Dauer der gewählten Ausbildung. Aus wichtigen Gründen können Beiträge ausnahmsweise für eine längere Ausbildungsdauer ausgerichtet werden. Die Beiträge werden erstmals für jenes Semester oder jenen Kurs zugesprochen, in welchem das Gesuch eingereicht worden ist. Aus wichtigen Gründen kann die Beitragsberechtigung ausnahmsweise vorverlegt werden. Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen und eine neue Ausbildung begonnen, ist die Dauer der neuen Ausbildung für die Beitragsberechtigung massgebend. Die Erstausbildung kann ganz oder teilweise angerechnet werden. Wer ohne zwingende Gründe die Ausbildung mehr als einmal wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.. Art und Höhe der Ausbildungsbeiträge 6 * 7 Bemessungsgrundlagen für Stipendien Die Bemessung der Stipendien richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers, namentlich seinen zumutbaren Eigenleistungen, den finanziellen Möglichkeiten seiner Eltern und seines Ehegatten sowie den anerkannten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten. Bei einem Bewerber, der eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und anschliessend mindestens zwei Jahre erwerbstätig war, wird ein Beitrag der Eltern nur vorausgesetzt, soweit diese in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. * Führen mehrere Ausbildungswege zum Ziel, wird in der Regel auf die kostengünstigste Ausbildung abgestellt. Der Regierungsrat kann für gleichartige Verhältnisse pauschale Ansätze nach Massgabe durchschnittlicher Einkommen und Ausgaben festlegen.

Stipendiengesetz (StipG) 6. 8 * Höhe der Stipendien Die Höhe der Stipendien entspricht den anerkannten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten, vermindert um die vorausgesetzten Einnahmen. Es gelten folgende Höchstansätze pro Jahr:. 8 000 Franken für Verheiratete;. 8 000 Franken für Bewerber mit einem oder mehreren unterstützungsberechtigten Kindern;. * 000 Franken für zwei Ehegatten zusammen, sofern beide stipendienberechtigt sind;. * 6 000 Franken für andere Bewerber. Die Höchstansätze werden für jedes unterstützungsberechtigte Kind um 5 000 Franken erhöht. Über teuerungsbedingte Anpassungen aufgrund der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 8. Juni 009 entscheidet der Regierungsrat. * 9 * Ausbildungsdarlehen Darlehen können für die ganze Erstausbildung bis zur Höchstgrenze von 0 000 Franken gewährt werden. Bei Zweitausbildungen beträgt die Höchstgrenze für die ganze Ausbildung 60 000 Franken. Wurden bereits für die Erstausbildung Darlehen gewährt, reduziert sich dieses Maximum um die noch nicht zurückbezahlte Darlehenssumme. Pro Ausbildungsjahr können maximal 0 000 Franken Darlehen zugesprochen werden. 9a * Solidarhaftung der Eltern Die Gewährung von Darlehen kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die Eltern den Darlehensvertrag als Solidarschuldner unterzeichnen.. Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen 0 Stipendien Stipendien sind dem Grundsatz nach nicht zurückzuerstatten, können aber freiwillig zurückerstattet werden. * Freiwillig zurückerstattete Stipendien werden einem Fonds zugewiesen, dessen Mittel zur Milderung von Härten bestimmt sind.

6. Stipendiengesetz (StipG) Ausbildungsdarlehen Ausbildungsdarlehen sind innert acht Jahren nach Beendigung der Ausbildung zurückzuerstatten. Ab Beginn des sechsten Jahres sind sie zu verzinsen. * Gemeinsame Bestimmungen Hat ein Empfänger Ausbildungsbeiträge durch Verletzung der Meldepflicht, falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt oder nicht für die angegebene Ausbildung verwendet, sind sie zuzüglich Zinsen innert zweier Jahre zurückzuerstatten. Bricht ein Empfänger die Ausbildung ohne wichtigen Grund ab, können die ausgerichteten Stipendien ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Über Stundung oder Erlass entscheidet das zuständige Amt nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern ).. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche werden nach neuem Recht behandelt. Bewerber, denen nach bisherigem Recht Beiträge zugesprochen waren und die nach neuem Recht schlechter gestellt würden, erhalten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung weiterhin Beiträge nach altem Recht. Die Rückzahlung von Stipendien und Ausbildungsdarlehen, die nach altem Recht zugesprochen wurden, richtet sich nach diesem.... ) 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft ). ) ) ) 60. Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 990, Seite 565. In Kraft gesetzt auf den. September 990.

Stipendiengesetz (StipG) 6. Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 6.0.990 0.09.990 Erstfassung ABl. 8/990 Abs. 9.0.0 0.0.0 geändert 0/0 Abs. 9.0.0 0.0.0 geändert 0/0 9..00 0.08.00 geändert 7/00 Abs. 9.0.0 0.08.0 geändert 0/0 Abs. 09.05.0 0.08.0 geändert 0/0 Abs. 9.0.0 0.08.0 geändert 0/0 Abs. 09.05.0 0.08.0 geändert 0/0 6 9..00 0.08.00 aufgehoben 7/00 7 Abs. 9..00 0.08.00 geändert 7/00 8 9..00 0.08.00 geändert 7/00 8 Abs.,. 9.0.0 0.08.0 geändert 0/0 8 Abs.,. 9.0.0 0.08.0 geändert 0/0 8 Abs. 9.0.0 0.08.0 eingefügt 0/0 8 Abs. 09.05.0 0.08.0 eingefügt 0/0 9 9..00 0.08.00 geändert 7/00 9a 09.05.0 0.08.0 geändert 0/0 0 Abs. 9..00 0.08.00 geändert 7/00 9..00 0.08.00 geändert 7/00 5