Gebührensatzung für die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellerau (Feuerwehrgebührensatzung)

Ähnliche Dokumente
Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen

1 Gebührentatbestand. (4) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei böswilliger Alarmierung. 2 Gebührenfreiheit, Ausnahmen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.

S a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren

Satzung. des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S.

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren

Satzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung-

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung)

1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung

Satzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf

L e s e f a s s u n g

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg

Grundsatz. Kostenersatz

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung)

Stand: F 7. Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt

Satzung über die Gebühren der Freiwilligen Feuerwehr der Schöfferstadt Gernsheim

Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern

Vom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

Leistungen der Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

32-15 SATZUNG. 1 Allgemeines

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Hemdingen zur Einführung der Währung Euro

1 Leistungen der Feuerwehr

Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schleiden vom 12. März 2016

Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Bad Vilbel

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

in der Fassung vom Inhaltsverzeichnis Seite

Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Riedstadt

der Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth

in der Fassung vom

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu

Satzung. 1 Allgemeines

A U S F E R T I G U N G

Feuerwehrkostenersatzsatzung vom geändert am geändert am geändert am zuletzt geändert am

Stadt Wasserburg am Inn

1 Gebührenpflichtige Leistungen

über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin

Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Kostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seelze außerhalb

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Satzung. 1 Begriffsbestimmungen

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Gebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg

1 Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz

in der Fassung der 1. Änderung vom

Aufwendungs- und Kostenersatz

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA

Satzung über den Kostenersatz und die Gebühr bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gronau vom i.d.f. vom

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung)

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Kostentarif für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Salzgitter (Feuerwehrkostentarif)

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009)

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. (Feuerwehr-Kostensatzung) vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Satzung

GEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)

Transkript:

Gebührensatzung für die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellerau (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), den 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) und des 29 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08. Mai 2003 folgende Gebührensatzung erlassen: 1 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde Ellerau erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswachen und der Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe Gebühren, sofern keine Gebührenfreiheit nach 2 dieser Satzung besteht. (2) Unbeschadet des 2 dieser Satzung sind Einsätze im Falle 1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden 2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr 3. des Fehlalarms einer Brandmeldeanlage 4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht 5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist gebührenpflichtig und 6. die Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben zu erstatten. (3) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder sonstiger behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Unternehmer, Eigentümer usw.) oder Dritte erfolgen. Sie entsteht mit der Alarmierung oder dem Beginn der Inanspruchnahme und wird vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(4) Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nach dem die Kräfte der Feuerwehr bereits alarmiert worden sind, oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt. 2 Gebührenfreiheit (1) Gebührenfreiheit besteht für den Geschädigten, ausgenommen in den Fällen des 1 Abs. 2, soweit der Einsatz der Feuerwehr der Gemeinde Ellerau im Rahmen der 1. Brandbekämpfung 2. Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen 3. Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht wurden erfolgt. (2) Weiterhin besteht Gebührenfreiheit bei der Brandbekämpfung im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes der Ellerauer Feuerwehr. (1) Gebührenpflichtige sind 3 Gebührenpflichtige 1. der Auftraggeber 2. der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden 3. in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verursacher soweit das Tätigwerden der Feuerwehr durch vorsätzliches Verhalten verursacht wurde, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, 832 BGB gilt entsprechend 4. bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück/das Gebäude für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen der Gemeinde sowie ortsansässiger Vereine und Verbände 5. bei vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Verursacher, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, 832 BGB gilt entsprechend

6. bei Fehlalarm durch Brandmeldeanlagen der Betreiber 7. bei einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht der Haftende. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Für gemeindeübergreifende Hilfe gemäß 21 Abs. 1 und 2 Brandschutzgesetz sind in den Fällen des 21 Abs. 3, 2. Halbsatz Brandschutzgesetz, die entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten. 4 Gebührenberechnung (1) Die Gebühren werden nach den im 5 enthaltenen Gebührensätzen festgesetzt. Dabei liegt der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Der für die Berechnung des Stundensatzes erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer des Einsatzes vom Ausrücken der Feuerwehr aus der Feuerwache bis zum Einrücken in die Feuerwache nach dem Einsatz. Dem Gebührenschuldner wird hierüber ein Gebührenbescheid zugestellt. (2) Der Gebührenberechnung werden zugrunde gelegt: 1. die Einsatzzeit 2. die Anzahl und Art der ausgerückten Feuerwehrfahrzeuge 3. die Anzahl der ausgerückten Einsatzkräfte 4. der Verbrauch von Einsatzmitteln (Ölbindemittel, Löschschaum usw.) 5. Kosten für die vorschriftsmäßige Entsorgung aller im Rahmen des Einsatzes übernommenen entsorgungspflichtigen Substanzen 6. die Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe 7. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei Einsätzen über 3 Stunden Dauer 8. der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistung in Anspruch genommen worden ist 9. Dienstleistungen der Feuerwehr 10. der Verleih von Ausrüstung und Geräten 11. besondere Auslagen (z. B. Dekontaminationskosten, Kosten für die Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust). (3) Die Gebühren werden für jede angefangene Stunde festgesetzt, soweit 5 keine andere Regelung trifft. (4) Für die in 5 nicht aufgeführten Leistungen oder Inanspruchnahmen wird ein Kostenersatzanspruch geltend gemacht.

5 Gebührensätze (1) Die Gebühren für den Einsatz bzw. die Inanspruchnahme von Feuerwehreinsatzkräften, Fahrzeugen und Geräten einschließlich Ausrüstung und Betriebskosten jedoch ohne Verbrauchsmittel werden pro angefangene Stunde festgesetzt: Euro 1. Gebühr für den Einsatz von Einsatzkräften 1.1 je Person bei Einsätzen 25 1.2 je Person bei Sicherheitswachen 15 2. Gebühr für den Einsatz von Fahrzeugen 2.1 Drehleiter 300 2.2 sonstige Spezialfeuerwehrfahrzeuge einschließlich Ausrüstung) und andere Spezialfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 6 t 75 b) bis 9,5 t 100 c) über 9,5 t 150 2.3 sonstige Lastkraftwagen, Zugmaschinen und andere handelsübliche Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 5 t 15 b) bis 10 t 20 c) über 10 t 25 3. Schutzausrüstungen 3.1 Pressluftatmer 20 3.2 Hitzeschutzanzug 5 3.3 Vollschutzanzug 30 4. Gebühren für Geräte, die gesondert bereit gestellt werden 4.1 Stromaggregat 15 4.2 Be- und Entlüftungsgerät 14 4.3 Motorsäge 15 4.4 Trennschleifer 14 4.5 Tragkraftspritze 25 4.6 Handmembranpumpe 50 4.7 Allzweckumfüllpumpe 18

4.8 Tauchpumpe 5 4.9 Auffangbehälter 5 4.10 Türöffnungsgerät 5 5. Gebühr für wasserführende Armaturen/ Löschgeräte je angefangene 24 Stunden 5.1 Druckschlauch 15 5.2 Armaturen 8 5.3 Feuerlöscher 14 5.4 Schlauchbrücke (Paar) 8 (2) Für einen Fehlalarm oder eine vorsätzliche grundlose Alarmierung der Feuerwehr wird eine Gebühr von 500 Euro erhoben. Muss die Feuerwehr nach Alarmierung nicht ausrücken, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. Bei einem erstmaligen Fehlalarm durch eine Brandmeldeanlage kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. (3) Die Gebühr für die Abnahme einer Brandmeldeanlage beträgt 50 Euro. (4) Für die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsgegenständen und verbrauchter Einsatzmittel sowie für anfallende Dekontaminationskosten wird der aktuelle Tagespreis zuzüglich 15 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100 Euro für die Verwaltungskosten. (5) Bei Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe sowie dem Einsatz von Fremdfahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich 15 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100 Euro für die Verwaltungskosten. 6 Haftung (1) Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde Ellerau nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Die Betroffenen haben die Gemeinde Ellerau von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizuhalten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (3) Für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und/oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient worden sind, übernimmt die Gemeinde Ellerau keine Haftung.

(4) Werden Fahrzeuge und/oder Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem Gebühren- oder Kostenschuldner neben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn ihn oder die von ihm beauftragte Person ein Verschulden trifft. (5) Schäden oder Verluste, die durch Angehörige der Feuerwehr verursacht werden, auf einem Materialfehler beruhen oder als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet. 7 Datenerhebung (1) Die Gemeinde Ellerau ist berechtigt zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und weiter zu verarbeiten. (2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum des Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht/Kostenersatzpflicht. (3) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Ellerau, 09. Mai 2003 Torsten Thormählen - Bürgermeister -