Abschlussprüfungs- Qualitätssicherung in Österreich Empfohlene UNTERLAGEN AeQ Tätigkeitsberichte (www.aeq.or.at) QKB Jahresberichte (www.bmwfw.gv.at) 1 Abschlussprüfungs- Qualitätssicherung in Österreich A) Aktueller Stand in Österreich Rechtlicher Rahmen Organisation und Umsetzung Erfahrungen mit der Qualitätsprüfung B) Entwicklungen in der EU Inspektorensystem 2 1
A) Aktueller Stand in Österreich Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz 2005 () idgf BGBl I Nr. 84/2005, in Kraft seit 1.9.2005 Diverse Änderungen, zuletzt - BGBl I Nr. 129/2013 3 Abschlussprüfungs- Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL) VO des BMWFW (damals BMWA) vom 4. Juli 2006 BGBL II Nr. 251/2006 geändert mit BGBL II Nr. 253/2010 4 2
System des Berücksichtigt die wesentlichen Elemente des Monitoring (kein Peer Review) Staatliche Aufsicht durch eigene Behörde Entspricht der 8. EU-Richtlinie (Prüferrichtlinie) Geltungsbereich des : Alle Prüfer, die Pflichtprüfungen nach österr. Recht durchführen 5 Eingerichtete Behörden 20 Qualitätskontrollbehörde (QKB) 6 Mitglieder, 6 Ersatzmitglieder (ausschließlich Berufsfremde) mit Sitz beim BMWFW Bestellung für 6 Jahre durch BMWFW Ehrenamtliche Tätigkeit Aufgaben: Öffentliches Register der Abschlussprüfer Überwachung der Tätigkeit und Fortbildung der Abschlussprüfer Europ. und internationale Zusammenarbeit Jährlicher Bericht (s. Homepage) 6 3
19 AEQ - Arbeitsausschuss f. externe Qualitätsprüfungen 7 Mitglieder, 7 Ersatzmitglieder Bestellung für 4 Jahre durch Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KaWT): 4 Mitgl. und Ersatzmitgl. und Prüfungsverbände: 3 Mitgl. und Ersatzmitgl. Tätigkeit ist ehrenamtlich 7 Aufgaben des Arbeitsausschusses, Beisp.: Führung der Liste der Qualitätsprüfer Mitwirkung bei Bestellung des Qualitätsprüfers Auswertung der Prüfberichte Erteilung von Bescheinigungen Zahlstelle für Honorierung Qualitätsprüfer Verhängung von Strafen Jährlicher Tätigkeitsbericht Entgegennahme der Fortbildungsmeldungen 8 4
1 Definitionen (anders als UGB) Abschlussprüfungen = Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht Prüfungen von Jahresabschlüssen Pflichtprüfungen nach anderen Gesetzen als UGB (Gründungsprüfung, Spaltungsprüfung, Restvermögensprüfung, Stiftungsprüfung etc) NICHT: freiwillige Prüfungen kleiner GmbHs 9 1 Definitionen Abschlussprüfer = Natürliche Personen, die Abschlussprüfungen durchführen (WP) Prüfungsgesellschaften = WP-Gesellschaften jeder Rechtsform Revisionsverbände der Genossenschaften Sparkassen-Prüfungsverband 10 5
2/2 Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Prüfungsbetriebes müssen umfassen: Wahrung der Unabhängigkeit und der Verschwiegenheit Auswahl, Einsatz und Beaufsichtigung der Mitarbeiter Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und der Mitarbeiter Durchführung von Prüfungen 11 3 Umfang der Externen Qualitätsprüfung: Alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen des Prüfungsbetriebes, jedenfalls: Qualität des internen Qualitätskontrollsystems Qualität der Maßnahmen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und Standesregeln Qualität der Berichte über Abschlussprüfungen Maßnahmen gem. 2/2 12 6
4 Externe Qualitätsprüfung: maximal mögliches Intervall 6 Jahre 3 Jahre: Prüfer von: Börsenotierten Gesellschaften (Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen) Kreditinstituten (mit gewissen Ausnahmen) Versicherungen (mit gewissen Ausnahmen) Pensionskassen 13 10/2 Qualitätsprüfer: Anerkennung - Voraussetzung Mind. 5 J. Praxis als WP, Revisor oder Sparkassenprüfer Spezielle Schulung oder einschlägige Erfahrung bei Qualitätssicherung Keine die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließenden Berufsvergehen (mit rechtskräftig verhängter Disziplinarstrafe) Anerkennung auch für Gesellschaften möglich 14 7
5 Bestellung des Qualitätsprüfers ( = Auftragserteilung für Qualitätsprüfung) Antrag an AEQ mit 3-er Vorschlag des Geprüften Formularvorschlag s. Homepage des AeQ Voraussetzungen für Bestellung: Unabhängigkeit und Unbefangenheit dem zu prüfenden Betrieb angemessenes Know How 15 Qualitätsprüfung und Prüfbericht ( 13) Einschau, dh Prüfung vor Ort Mindestinhalt des Berichtes: Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Feststellungen: Anführung der Mängel und Verbesserungsvorschläge Abschließende Beurteilung 16 8
14 Bescheinigung über die Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung Auswertung des Prüfberichtes durch AEQ Entscheidung über Erteilung der Bescheinigung innerhalb von sechs Wochen 17 15 Bescheinigung ist zu erteilen: Uneingeschränkte Beurteilung - Keine oder nur unwesentliche Mängel Eingeschränkte Beurteilung Und kein schwerwiegender Verstoß gegen oder A-QSRL Bescheinigung ist zu befristen (max. 6 Jahre) 18 9
16 Anordnung von Maßnahmen Durch AEQ Unabhängig von Erteilung der Bescheinigung Maßnahmen gem. : - nachweisliche Beseitigung von Mängeln - Verkürzung der Frist für die nächste Qualitätsprüfung - Sonderprüfung Verzicht auf Bescheinigung Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben 19 Bedeutung der Bescheinigung für den Abschlussprüfer = License to audit Prüfung ohne Bescheinigung Berufsvergehen gem. 120 Z. 26 WTBG, disziplinarrechtlich zu ahnden 271/ 2 Z 3: Prüfen ohne Bescheinigung ist Ausschlussgrund und Verlust des Honoraranspruchs bei unbeschränkter Haftung Geldstrafen für Prüfen ohne Bescheinigung ( 27 A- QSG): EUR 5.000 bis 50.000 20 10
17 Versagung der Bescheinigung Versagung des Testats ( Die Qualitätssicherungsmaßnahmen... sind unzureichend ) oder Schwerwiegender Verstoß gegen oder A-QSRL bei Durchführung Bescheid des Arbeitsausschusses 21 Ende einer Bescheinigung Fristablauf Widerruf Entzug Erlöschen der Berufsberechtigung 22 11
18 Widerruf der Bescheinigung, wenn Bescheinigung nicht zu erteilen war oder Beharrliche Verweigerung der Befolgung von Maßnahmen 18a Entzug der Bescheinigung Verstoß wegen Befangenheit oder Ausgeschlossenheit ( 271, 271a und 271b UGB) oder Verschwiegenheit ( 275) Und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Berufsausübung geführt hat 23 1b Kontinuierliche Fortbildung Pflicht zur Fortbildung Abschlussprüfer und leitende Mitarbeiter Jährliche Meldung an AeQ Andere fachliche Mitarbeiter: Pflicht zur Fortbildung, keine Meldung an AeQ 24 12
21 Verschwiegenheitspflicht 91 WTBG gilt für Qualitätsprüfer ihre Assistenten Mitglieder des Arbeitsausschusses Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde Verwaltungspersonal 25 23 Öffentliches Register Alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung verfügen Elektronisch geführt bei QKB Unentgeltlich öffentlich zugänglich 26 13
24 Transparenzbericht Alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die im 3-Jahres- Intervall Qualitätsprüfungen unterliegen Veröffentlichung auf Homepage 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres 27 24 Transparenzbericht Rechtsform und Eigentumsverhältnisse Zugehörigkeit zu Netzwerk (wenn zutreffend) Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems Datum der letzten Qualitätsprüfung Liste der geprüften public interest companies Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeitsanforderungen 28 14
24 Transparenzbericht Erklärung zur Fortbildung gem 1b Finanzinformationen, Umsatz Angaben, wie sich die Vergütung der Teilhaber bemisst 29 Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen Festgestellte Mängel: Versicherung nicht ausreichend Fehlende Regelungen betr. interne Rotation Fehlende Regelungen für Joint Audits Mangelnde Dokumentation oder Sicherstellung der Fort- und Weiterbildung Mangelnde Regelungen betr. Geldwäsche 30 15
Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen Festgestellte Mängel: Mängel bei Dokumentation oder Prüfung des IKS Mängel in der einheitlichen Umsetzung der Prüfungstools Mängel bei abschließender Durchsicht der Prüfungsergebnisse Mängel bei interner Nachschau 31 Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen Vom AEQ angeordnete Maßnahmen: Nachweisliche Beseitigung der Mängel mit einer Frist von bis zu 9 Monaten (bei Mehrheit der Prüfungen) Sonderprüfungen, meist: Nach rd 18 Monaten Prüfung der Behebung der Mängel und Prüfung der Nachhaltigkeit der Qualitätssicherungsmaßnahmen 32 16
Erfahrungen aus Qualitätsprüfungen Strafverfahren 27 Beispiele: Prüfen ohne Bescheinigung Veröffentlichung Transparenzbericht Unterlassene oder mangelhafte Mitteilungen an QKB (zb für Registereintragungen) 33 B) Entwicklungen in der EU Ziele der EU-Kommission Vereinheitlichung der Systeme in den Mitgliedstaaten Anerkennung durch andere wichtige Wirtschaftspartner, insbes. USA Stärkung des Vertrauens in die Qualitätssicherung Verlagerung des Schwerpunktes der Kontrolle hin zu öffentlichen Aufsichtsstellen 34 17
Entwicklungen in der EU Focus der Vereinheitlichung: Prüfer von PIEs (public-interest-entities) Für Prüfer von nicht im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmen sind dzt keine Änderungen des Qualitätssicherungssystems vorgesehen. 35 Entwicklungen in der EU INSPEKTORENSYSTEM für Prüfer von PIEs (public-interest-entities) - Gesetz in Ausarbeitung - Zuständigkeit: bmwfw - Neue Behörde: APAB Abschlussprüferaufsichtsbehörde QKB gibt es nicht mehr, AEQ wird Teil der APAB 36 18
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 37 19