Abteilung 29 - Landesagentur für Umwelt Amt 29.2 - Ripartizione 29 - Agenzia provinciale per l'ambiente Ufficio 29.2 - Ufficio Aria e rumore WORKSHOP FÜR LÄRMSCHUTZTECHNIKER Vertiefung der Bestimmungen zur Lärmbelastung WORKSHOP PER TECNICI COMPETENTI IN ACUSTICA Approfondimento delle disposizioni in materia di inquinamento acustico Bozen Bolzano 07.05.2015 - Ufficio Aria e Rumore Dr. Ing. Georg Pichler
Das neue Lärmgesetz Landesgesetz vom 5.12.12, Nr. 20 Bestimmungen zur Lärmbelastung
Inhalt Neues kurz zusammengefasst Bauleitplanänderungen Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung Bewertung der Lärmeinwirkung von Anlagen
Neues kurz zusammengefasst 1. Jeder urbanistischen Zone wird eine akustische Klasse zugewiesen.
Neues kurz zusammengefasst 1. Jeder urbanistischen Zone wird eine akustische Klasse zugewiesen.
Neues kurz zusammengefasst 1. Jeder urbanistischen Zone wird eine akustische Klasse zugewiesen. Zone II = 55 db 45 db II Zone IV = 65 db 55 db IV
Neues kurz zusammengefasst 1. Jeder urbanistischen Zone wird eine akustische Klasse zugewiesen. 2. Die Gemeinden erstellen einen Plan für die akustische Klassifizierung. 3. Werden urbanistische Zonen ausgewiesen, darf der Grenzwert für diese neue Zone nicht um mehr als 5 db höher sein als jener der angrenzenden Zone.
Neues kurz zusammengefasst 1. Jeder urbanistischen Zone wird eine akustische Klasse zugewiesen. 2. Die Gemeinden erstellen einen Plan für die akustische Klassifizierung. 3. Werden urbanistische Zonen ausgewiesen, darf der Grenzwert für diese neue Zone nicht um mehr als 5 db höher sein als jener der angrenzenden Zone. 4. Die Ausweisung von neuen Zonen in einem Abstand von weniger als 50 m von Verkehrsinfrastrukturen ist nur möglich, wenn geeignete Maßnahmen vorgesehen sind.
Neues kurz zusammengefasst 5. Für neue lärmintensive Anlagen wie Straßen, Schotterwerke, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen, usw. bedarf es ein Gutachten als Voraussetzung für die Baukonzession.
Neues kurz zusammengefasst 5. Für neue lärmintensive Anlagen wie Straßen, Schotterwerke, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen, usw. bedarf es ein Gutachten als Voraussetzung für die Baukonzession. 6. Zeitlichen Regelungen für Rasenmäher und Baustellen und besondere Regelungen für Pubs.
Neues kurz zusammengefasst 5. Für neue lärmintensive Anlagen wie Straßen, Schotterwerke, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen, usw. bedarf es ein Gutachten als Voraussetzung für die Baukonzession. 6. Zeitlichen Regelungen für Rasenmäher und Baustellen und besondere Regelungen für Pubs. 7. Kontrolle liegt bei den Gemeinden, genehmigungspflichtige Anlagen und Verkehrsinfrastrukturen bei Landesumweltagentur.
Inhalt Neues kurz zusammengefasst Bauleitplanänderungen Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung Bewertung der Lärmeinwirkung von Anlagen
Bauleitplanänderungen Art. 6: Akustische Klassifizierung und Raumordnung 3. Im Antrag auf Änderung des Bauleitplans muss die Gemeinde die akustische Klasse der Zone angeben, die geändert werden soll. II IV II III
Bauleitplanänderungen Art. 6: Akustische Klassifizierung und Raumordnung 1. Im Gemeindebauleitplan ist die Ausweisung, Abänderung oder Erweiterung von akustischen Zonen erlaubt, deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 db(a) von denen der angrenzenden Zonen unterscheiden. 2. Eine Abweichung von Absatz 1 kann nur erlaubt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Lärms vorgesehen sind; die entsprechenden Kosten sind Teil der Kosten für die primäre Erschließung. Die Abweichung und die Maßnahmen zur Lärmverminderung müssen aus einer Bewertung der Lärmeinwirkung hervorgehen, die von einem befähigten Lärmschutztechniker/einer befähigten Lärmschutztechnikerin verfasst wird und Bestandteil des Antrages auf Änderung des Bauleitplanes sein muss...
Bauleitplanänderungen Art. 6: Akustische Klassifizierung und Raumordnung 1. Im Gemeindebauleitplan ist die Ausweisung, Abänderung oder Erweiterung von akustischen Zonen erlaubt, deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 db(a) von denen der angrenzenden Zonen, auch wenn diese in den Nachbargemeinden II liegen, unterscheiden. II IV 2. Eine Abweichung von Absatz 1 kann nur erlaubt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Lärms vorgesehen sind; die entsprechenden Kosten sind Teil der Kosten für die primäre Erschließung. Die Abweichung und die Maßnahmen zur Lärmverminderung müssen III aus einer Bewertung der Lärmeinwirkung hervorgehen, die von einem befähigten Lärmschutztechniker/einer befähigten Lärmschutztechnikerin verfasst wird und Bestandteil des Antrages auf Änderung des Bauleitplanes sein muss.
Bauleitplanänderungen Art. 6: Akustische Klassifizierung und Raumordnung 3. Im Antrag auf Änderung des Bauleitplans muss die Gemeinde die akustische Klasse der Zone angeben, die geändert werden soll. 4. In den Zonen landwirtschaftliches Grün, Wald, bestockte Wiese und Weide, alpines Grünland, Gletscher und Felsregion ist, außer in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen, die Ausweisung, die Änderung oder die Ausweitung von Zonen erlaubt, auch wenn ihre Grenzwerte sich um mehr als 5 db(a) von jenen der Lärmklasse II unterscheiden. 5. Wenn in den in Absatz 4 erwähnten Zonen die Errichtung von neuen Zonen oder die Änderung oder Ausweitung von bestehenden Zonen der Lärmklassen IV und V in weniger als 50 m Abstand von bestehenden Wohneinheiten vorgesehen ist, wird nach Absatz 2 vorgegangen.
Bauleitplanänderungen Art. 6: Akustische Klassifizierung und Raumordnung 3. Im Antrag auf Änderung des Bauleitplans muss die Gemeinde die akustische Klasse der Zone angeben, die geändert werden soll. 4. In den Zonen landwirtschaftliches Grün, Wald, bestockte Wiese und Weide, alpines Grünland, II Gletscher und Felsregion ist, außer in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen, die Ausweisung, die Änderung oder die Ausweitung von IV Zonen erlaubt, auch wenn ihre Grenzwerte sich um mehr als 5 db(a) von jenen der Lärmklasse II unterscheiden. < 50m? 5. Wenn in den in Absatz 4 erwähnten Zonen die Errichtung von neuen Zonen oder die Änderung oder Ausweitung von bestehenden Zonen der Lärmklassen IV und V in weniger als 50 m Abstand von bestehenden Wohneinheiten vorgesehen ist, wird nach Absatz 2 vorgegangen.
Bauleitplanänderungen Art 7. : Akustische Klassifizierung von Straßen, Eisenbahn und Flugplätzen 1. Für die Straßen- und Eisenbahninfrastrukturen, für die Flugplätze und für die Hubschrauberlandeplätze gelten die staatlichen Rechtsvorschriften 2. Bei Ausweisung von neuen Zonen der Klassen I, II oder III in einem Abstand von weniger als 50 m von der Grundstücksgrenze der Bahntrasse, der Autobahn oder von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3.000.000 Fahrzeugen pro Jahr wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgegangen.
> 40.0 db > 45.0 db > 50.0 db > 55.0 db > 60.0 db > 65.0 db > 70.0 db > 75.0 db > 80.0 db
Bauleitplanänderungen DPR 142/2004 strada extraurbana Zone A (0-100m) Lärmgrenzwerte Zone B (100 150m) Schutzgebiete Krankenhäuser, Schulen Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 70 60 65 55 50 40
Bauleitplanänderungen Lnight Bevölkerung Gebäude Km² > 50 50.297 2.653 28,39 > 60 17.606 1.033 6,75 > 70 12 1 0,58
Bauleitplanänderungen
Inhalt Neues kurz zusammengefasst Bauleitplanänderungen Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung Bewertung der Lärmeinwirkung von Anlagen
Gemeindeplan für die akustische.. Was ist das Ziel? Lärmgrenzwerte, die an die jeweilige Situation angepasst sind. Klare Vorgaben hinsichtlich Lärm bei der Ausweisung von neuen Zonen. Stellt ein wichtiges Steuerungsinstrument für die Gemeinde dar. Es sollen nicht neue Probleme geschaffen werden, sondern der Ist Zustand erhoben werden.
Gemeindeplan für die akustische.. Art. 5: Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung 1. Die Gemeinde erstellt einen Entwurf des Gemeindeplanes für die akustische Klassifizierung (G.A.K.). Bei der Festlegung einer akustischen Klasse muss die Gemeinde die vorwiegende und tatsächliche Nutzung des Gebietes unter Beachtung des Kriteriums, dass aneinander grenzende Zonen in der Regel akustischen Klassen angehören sollten, deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 db(a) unterscheiden, berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann eine urbanistische Zone auch mehr als eine akustische Zone enthalten. Bei der in Tabelle 1 von Anhang A angegebenen Klassifizierung handelt es sich um einen Vorschlag für die Erstellung des G.A.K. von Seiten der Gemeinden.
Gemeindeplan für die akustische.. Gemeinderat genehmigt Entwurf Veröffentlichung an der Amtstafel (30 Tage - Stellungnahmen) Ansuchen um Gutachten der Umweltagentur (90 Tage - Gutachten) Stellungnahmen der Nachbargemeinden einholen (90 Tage - Stellungnahmen) Gemeinderat genehmigt GAK Veröffentlichung im Amtsblatt Übermittlung an Land und Gemeindenverband
Gemeindeplan für die akustische..
Gemeindeplan für die akustische..
Inhalt Neues kurz zusammengefasst Bauleitplanänderungen Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung Bewertung der Lärmeinwirkung von Anlagen
Bewertung der Lärmeinwirkung von Anlagen Art. 9 1. Für die Errichtung von neuen Anlagen oder die wesentliche Änderung von bereits bestehenden Anlagen laut Anhang B.., ist die Genehmigung durch die Agentur erforderlich. 2. Für die Genehmigung der.. Anlagen muss bei der Gemeinde zusammen mit dem Antrag auf.. Baukonzession.. eine Bewertung der Lärmeinwirkung eingereicht werden, mit der die Einhaltung des Planungsgrenzwertes (Lip) nachgewiesen wird,.. 3. Die Bewertung der Lärmeinwirkung muss Folgendes enthalten:. 4. Die Gemeinde fordert bei der Agentur eine bindende Stellungnahme über das Projekt an;..
Bewertung der Lärmeinwirkung von Anlagen
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Herzlichen Dank