Pflege- und Adoptivkinder

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Transkript:

Weisungen / Praxis Pflege- und Adoptivkinder INHALTSVERZEICHNIS 1 RECHTSGRUNDLAGEN... 1 2 AUFNAHME VON KINDERN ZUR ADOPTION... 1 2.1 Adoption unter Anwendung des Haager Übereinkommens... 1 2.2 Adoption ausserhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens... 1 2.3 Zuständigkeit... 2 2.3.1 Zentralbehörde Adoption (AJB/ZB)... 2 2.3.2 Migrationsamt... 2 2.3.3 Bundesamt für Justiz... 2 2.4 Gesuchsverfahren... 2 2.4.1 Adoption mit Mitwirkung des AJB/ZB... 2 2.4.2 Adoption ohne Mitwirkung des AJB/ZB (gemäss Ziffer 2.6.3)... 3 2.5 Adoption durch Schweizerinnen und Schweizer... 3 2.5.1 Adoption unter Anwendung des Haager Übereinkommens... 3 2.5.2 Adoption ausserhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens... 3 2.6 Adoption durch Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz... 3 2.6.1 Adoption unter Anwendung des Haager Übereinkommens... 3 2.6.2 Adoption ausserhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens... 3 2.6.3 Adoption eines Kindes im Heimatland von in der Schweiz wohnhaften Ausländern... 4 3 PFLEGEKINDER... 4 3.1 Zuständigkeit... 4 3.1.1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)... 4 3.1.2 Migrationsamt... 4 3.2 Pflegekinder aus Drittstaaten... 4 3.3 Pflegekinder aus EU/EFTA-Staaten... 5 4 AUFENTHALT... 5 4.1 Aufenthaltsgesuch... 5 4.2 In der Schweiz geborene und zur Adoption freigegebene ausländische Kinder... 5

Seite 1 1 Rechtsgrundlagen Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern, abgeschlossen in Strassburg am 24. April 1967, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 1973 (SR 0.211.221.310) Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption, abgeschlossen in Den Haag am 29. Mai 1993, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (SR 0.211.221.311) HAÜ Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001, Stand 1. Januar 2013 (SR 211.221.31), BG-HAÜ Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, Stand 1. Januar 2014 (SR 211.222.338), PAVO Verordnung des Bundesrates über die Adoption vom 29. Juni 2011, Stand 1. Januar 2012 (SR 211.221.36), AdoV Verordnung des Regierungsrates über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (GS 852.22), RRV Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 2 Aufnahme von Kindern zur Adoption 2.1 Adoption unter Anwendung des Haager Übereinkommens Das Haager Übereinkommen (HAÜ) findet Anwendung, wenn ein Kind aus einem Vertragsstaat (Heimatstaat) in einen anderen Vertragsstaat (Aufnahmestaat) gebracht werden soll, sei es vor oder nach einer Adoption. Es ist demnach immer anwendbar, wenn das Kind und die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten haben, während es auf ihren Wohnsitz oder ihre Staatsangehörigkeit nicht ankommt (siehe Liste der Vertragsstaaten unter www.hcch.net/index_de.php?act=states.listing). Ausländische Adoptionen, die gemäss dem HAÜ zustande gekommen sind, werden grundsätzlich von allen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt. 2.2 Adoption ausserhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens Eine ausländische Adoption kann in der Schweiz in ausländerrechtlicher Hinsicht nur dann anerkannt werden, wenn das ursprüngliche Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen und ein Kindesverhältnis zwischen dem Adoptivkind und seinen Adoptiveltern entstanden ist (Volladoption). Kinder, die im Sinne des schweizerischen Rechts adoptiert wurden, sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Teiladoptionen bewirken weder die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, noch verleihen sie dem Adoptivkind eine den Grundsätzen des schweizerischen Adoptivrechts entsprechende Rechtsstellung. Da in diesen Fällen kein Kindesverhältnis im Sinne der schweizerischen Rechtsordnung besteht, kommt die Zulassung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug nicht in Betracht.

Seite 2 2.3 Zuständigkeit 2.3.1 Zentralbehörde Adoption (AJB/ZB) Zuständig für das Bewilligungsverfahren zur Aufnahme von Kindern zur Adoption im Kanton Zürich ist die Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralbehörde Adoption (AJB/ZB), unabhängig davon, ob das Kind aus einem Vertrags- oder Nicht- Vertragsstaat stammt. Diese veranlasst die Abklärung des Pflegeplatzes und überweist die Eignungsbescheinigung bzw. die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes dem Migrationsamt. 2.3.2 Migrationsamt In allen Situationen in- und ausserhalb des HAÜ, in denen das Kind zum Zeitpunkt der Einreise (noch) die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (Adoption erst in der Schweiz vorgesehen, Adoption nicht anerkennungsfähig, einfache Adoptionen, Adoption durch ausländische Staatsangehörige) ist für die Erteilung der Einreiseerlaubnis oder der Aufenthaltsbewilligung das Migrationsamt zuständig. 2.3.3 Bundesamt für Justiz Erwirbt das Kind mit der Adoption nach dem HAÜ das Schweizer Bürgerrecht, ermächtigt das Bundesamt für Justiz die Schweizerische Vertretung zur Ausstellung eines Laissezpasser. 2.4 Gesuchsverfahren 2.4.1 Adoption mit Mitwirkung des AJB/ZB Das AJB/ZB prüft die Eignung der zukünftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes (Art. 5 AdoV). Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 AdoV gegeben, so bescheinigt das AJB/ZB mittels Verfügung die Eignung zur Adoption und teilt den Entscheid dem Migrationsamt mit. Nach Erhalt der Eignungsbescheinigung des AJB/ZB teilt das Migrationsamt den zukünftigen Adoptiveltern mit, dass dem Zuzug eines Kindes bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich nichts entgegensteht. Die Gesuchsteller werden aufgefordert zur Eröffnung des Einreiseverfahrens ein formelles Gesuch um Einreisebewilligung einzureichen, auch wenn die Personalien des Kindes noch nicht bekannt sind. Sobald die definitive Bewilligung des AJB/ZB zur Aufnahme eines bestimmten Kindes und das Einreisegesuch vorliegen sowie die Personalien des Kindes und dessen Aufenthaltsort bekannt sind, entscheidet das Migrationsamt über die Erteilung des Visums oder die Ausstellung einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und teilt den Entscheid dem AJB/ZB mit (Art. 8 AdoV). Das Einreisevisum darf erst ausgestellt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen (Art. 8 Abs. 3 i.v.m. Art. 7 Abs. 1 AdoV): ein ärztlicher Bericht über die Gesundheit des Kindes sowie ein Bericht über die bisherige Lebensgeschichte des Kindes; die Zustimmung des Kindes, sofern aufgrund seines Alters und seiner Fähigkeiten eine solche erwartet werden kann; die Zustimmung der Eltern des Kindes zur Adoption oder eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Kindes, dass diese Zustimmung rechtsgültig beigebracht wurde oder weshalb sie nicht beigebracht werden kann; Die Erklärung der nach dem Recht des Herkunftsstaats des Kindes zuständigen Behörde, dass das Kind künftigen Adoptiveltern in der Schweiz anvertraut werden darf.

Seite 3 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn in der Schweiz ihre Adoption vorgesehen ist, die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind und die Einreise für diesen Aufenthaltszweck rechtmässig erfolgt ist (Art. 48 Abs. 1 AuG). Kommt die Adoption nicht zustande, hat das Kind einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 48 Abs. 2 AuG). 2.4.2 Adoption ohne Mitwirkung des AJB/ZB (gemäss Ziffer 2.6.3) Erfolgte die Adoption ohne Mitwirken des AJB/ZB, richtet sich die Zulassung nach den Familiennachzugsbestimmungen. 2.5 Adoption durch Schweizerinnen und Schweizer 2.5.1 Adoption unter Anwendung des Haager Übereinkommens Bei Adoptionen von ausländischen Kindern, die gemäss Haager Übereinkommen zustande gekommen sind, erfolgt keine Mitwirkung des Migrationsamtes. Mit Anerkennung der im Herkunftsland ausgesprochenen Adoption erwirbt das adoptierte ausländische Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern mindestens ein Adoptivelternteil das Schweizer Bürgerrecht innehat. 2.5.2 Adoption ausserhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens Handelt es sich bei der ausländischen Adoption um eine Volladoption und konnte diese vom Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralbehörde Adoption (AJB/ZB) anerkannt werden, erwirbt das adoptierte ausländische Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern mindestens ein Adoptivelternteil das Schweizer Bürgerrecht innehat. Ist die Anerkennung der ausländischen Adoption in der Schweiz strittig, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen als Pflegekind erfüllt sind. In diesen Fällen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt werden. Sofern während mindestens einem Jahr für Erziehung und Pflege des Kindes im gemeinsamen Haushalt gesorgt wurde, kann das Kind in der Schweiz adoptiert werden. 2.6 Adoption durch Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz 2.6.1 Adoption unter Anwendung des Haager Übereinkommens Stammt das Kind, das nicht aus dem Heimatland der Adoptiveltern stammt, aus einem Vertragsstaat, erhält das Adoptivkind mit der Anerkennung der im Herkunftsland ausgesprochenen Adoption die Staatsangehörigkeit seiner Adoptiveltern. Das Migrationsamt ist zuständig für die Gesuchsprüfung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug. 2.6.2 Adoption ausserhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens Wurde die im Ausland erfolgte Adoption eines Kindes, das nicht aus dem Heimatland der Adoptiveltern stammt, durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralbehörde Adoption (AJB/ZB) in der Schweiz anerkannt, kann eine Einreisebewilligung bzw. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach AuG und VZAE erfüllt sind; der adoptierende Elternteil, der aus einem Nicht-Vertragsstaat stammt, eine Bestätigung der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates vorlegt, welche garantiert, dass das Kind seinen Eltern, wenn diese in ihr Heimatland zurückkehren, folgen darf.

Seite 4 Auf diese Bestätigung kann verzichtet werden, wenn die Adoptiveltern im Besitze der Niederlassungsbewilligung sind. 2.6.3 Adoption eines Kindes im Heimatland von in der Schweiz wohnhaften Ausländern Das Migrationsamt prüft, ob die nach gemeinsamem Heimatrecht von Kind und Adoptiveltern im Heimatstaat ausgesprochene Adoption in der Schweiz anerkannt werden kann. Eine ausländische Adoption ist nur dann einer inländischen im Wesentlichen gleichwertig, wenn die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt verlieren und das Kind vollständig und gleichwertig in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen und wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern behandelt wird (vgl. 2.2). Zu prüfen ist sodann, ob die Voraussetzungen im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug erfüllt sind. 3 Pflegekinder Gemäss Art. 33 VZAE können Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind. Nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO) bedarf die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses der Bewilligung der Kindesschutzbehörde (KESB) am Ort der Unterbringung des Kindes. 3.1 Zuständigkeit 3.1.1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ist später keine Adoption vorgesehen, ist für die Erteilung der Pflegekinderbewilligung die für den Wohnort der Pflegeeltern zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig ( 4 RRV, Art. 4 Abs. 1 PAVO). Sie kann zur Abklärung der Verhältnisse die Dienste des Amts für Jugend und Berufsberatung beanspruchen ( 5 RRV). Für die Stadt Zürich ist diese Zuständigkeit an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Fachstelle Pflegekinder, abgetreten worden. Die KESB überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie dem Migrationsamt (Art. 8a Abs. 1 PAVO). 3.1.2 Migrationsamt Das Migrationsamt entscheidet über die Ermächtigung zur Visumerteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Es teilt seinen Entscheid der zuständigen Behörde mit (Art. 8a Abs. 2 PAVO). 3.2 Pflegekinder aus Drittstaaten Sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Pflegekindes erfüllt, kann eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG i.v.m. Art. 33 VZAE, die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vorausgesetzt, erteilt werden. Die Niederlassungsbewilligung kann nach fünf Jahren erteilt werden, sofern das Pflegeverhältnis von der zuständigen Pflegekinderfürsorge nach wie vor als gut befunden wird und die Voraussetzungen für dessen Weiterführung erfüllt sind. Gemäss konstanter Praxis des SEM werden keine ausländischen Pflegekinder zugelassen, deren Eltern noch am Leben sind und ihren elterlichen Pflege- und Erziehungspflichten grundsätzlich nachkommen können.

Seite 5 3.3 Pflegekinder aus EU/EFTA-Staaten Pflegekindern aus EU/EFTA-Staaten kann eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind bzw. wenn folgende Unterlagen beigebracht werden können: Pflegekinderbewilligung Zustimmung des Sorgeberechtigten (Eltern) zum Pflegeaufenthalt in der Schweiz Unterhaltsverpflichtung 4 Aufenthalt 4.1 Aufenthaltsgesuch Dem Gesuch sind die Fotokopien des Reisepasses des Kindes (alle Seiten mit Einträgen) bzw. das Original der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (bei Kindern aus nichtvisumpflichtigen Ländern) beizulegen. 4.2 In der Schweiz geborene und zur Adoption freigegebene ausländische Kinder Die Kinder werden in der Regel durch die zuständige KESB platziert. Zuständig für die Aufenthaltsregelung ist die kantonale Migrationsbehörde am Sitz der KESB (Art. 69 VZAE i.v.m. Art. 25 ZGB). Aufgrund einer von der KESB einzuholenden Bestätigung (rechtsgültige Adoptionsfreigabe, keine rechtlichen Hindernisse bei Adoption zur gegebenen Zeit, Pflegevertrag sowie Unterhaltsverpflichtung der Pflegeeltern) kann die Anwesenheitsregelung vorgenommen werden.