Richtlinien für die Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen

Ähnliche Dokumente
Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen)

Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern

Richtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

c/o mcw Wuhrmattstrasse Zofingen Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern

Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ)

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni )

Inkrafttreten am 1. April Erläuterungen zur Verordnung

Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3

Nichtraucherschutz. Hygienetagung 27./ Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren (SWKI) Grundlage / Beteiligte.

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen

Bundesamt für Verkehr BAV BAV Unterstützung der Unternehmen durch die Behörde

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw.

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

Der Tierheim-Leitfaden

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL)

Merkblatt zur Bewilligung von privater Schulung

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ

Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

EAZW (ZStGV, Anhang 4) Fr (Ziff. 1.1) Fr. 2.50* Fr (Ziff ) Fr. 2.50* Total Fr Fr Fr Fr. 60.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)

gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März ),

Ausbildung zum Brandschutzfachmann/-frau

Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung)

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Aktivitäten in Frankreich, in der Schweiz und in Italien. Adrian Aebischer, Freiburg (Schweiz)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und

Rijksuniversiteit Groningen

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck

über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten (Espace Mittelland) 1)

RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport. Gesundheitsdienst. Konzept zur Kopfläusebekämpfung in der Stadt Bern

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung) in Revision - Vernehmlassung EAVO

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen

Schnuppermitgliedschaft Segelfliegen AUSBILDUNGSVERTRAG. Zwischen dem. Flugsportverein Gießen e.v. nachstehend Luftfahrerschule genannt -

Führen des Auslaufjournals für Pferde

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Humanitäre Stiftung SRK

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Kooperationsvertrag. Gemeinde Lehre Marktstraße Lehre Tel.: 05308/699-0

Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie

ANWEISUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER MSR

Reglement für Veranstaltungen

Sachkenntnis Chemikalienrecht mit Zertifikat

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR

Gemeindeführungsstab Reglement

Bericht zur Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

Transkript:

Vollzug Umwelt Richtlinien für die Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL

Vollzug Umwelt Richtlinien für die Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL Bern, 2000

Herausgeber Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Das BUWAL ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Autoren Bruno Mainini, WildARK Comelia Schütz, WildARK Begleitung BUWAL Edy Holenweg Roger Zufferey Gestaltung Ursula Nöthiger-Koch, Uerkheim Illustration Ulrich 1ff, Bem Bezug Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Dokumentation CH-3003 Bern Fax + 41 (0)31 324 02 16 E-Mail: docu@buwal.admin.ch Internet: www.buwalshop.ch Bestellnummer VU-9002-D BUWAL 2000

1 Vorwort 5 I Einführung 7 I I Begriffsbestimmung 9 1 2 Gesetzliche Grundlagen 10 1 3 Das Bewilligungsvetfahren 11 1 5 Kommentar zum Bewilligungsvetfahren 15 3.1 Gesuch zum Führen einer Pflegestation 11 5.1 Gesuch zum Führen einer Pflegestation 15 3.2 Erteilen der Bewilligung 11 5.2 Erteilen der Bewilligung 16 1 4 Haltung und Pflege 13 1 6 Kommentar zur Haltung und Pflege 17 4.1 Futter, Pflege, Unterkunft 13 6.1 Futter, Pflege, Unterkunft 17 4.2 Einschränkungen 13 6.2 Einschränkungen 18 4.3 Kontrollen 13 6.3 Kontrollen 18

Der Gesetzgeber hält in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel" (Jagdverordnung) fest, dass das Bundesamt Richtlinien über die Pflege von Taggreifvögeln und Eulen" erlässt. Nun liegen diese Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vor, in deren Erarbeitung alle betroffenen Kreise einbezogen worden sind: kantonale Behörden, Vogel- und Tierschutz, Naturschutz, Pflegestationen und Veterinäre. Dies dürfte eine breit abgestützte Zustimmung gewährleisten. Gegenüber den ersten Entwürfen haben die definitiven Richtlinien einige Anpassungen erfahren, ohne aber die zentralen Anliegen aufzugeben: Q Die Richtlinien legen einerseits diejenigen Kriterien fest, welche für den Betrieb einer Pflegestation notwendig sind. Sie sorgen andererseits dafür, den administrativen Aufwand für Behörden und Betreiber der Pflegestationen auf dem notwendigen Minimum zu halten. 0 Die Richtlinien geben aber auch den anerkannten Pflegestationen die Sicherheit, dass sie ihre Aufgabe zum Wohle der Tiere und im Interesse der Allgemeinheit auch zukünftig wahrnehmen können. e Für die Behörden liegt mit den Richtlinien endlich ein einheitliches Kontrollinstrument vor. Die Richtlinien sind das Ergebnis zahlreicher Gespräche und Konsultationen. Es bedarf aber weiterer Anstrengungen, um die Situation zu verbessern. Alle Interessengruppen haben inzwischen realisiert, dass der Informationsfluss untereinander zu verbessern ist. Hier sind insbesondere die Betreiber selber angesprochen und aufgefordert, aktiv zu werden. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Werner Schärer Eidg. Forstdirektor

Einführung In der Schweiz gibt es heute recht viele Stationen, welche sowohl hilfsbedürftige Kleinvögel, als auch Greife pflegen. Vor allem die Behandlung von verletzten Greifvögeln ist mit Problemen verbunden: medizinisches Wissen, Infrastruktur, Handling u.a. sind häufig unbefriedigend. Ausserdem stellt die Haltung dieser Vögel andere Ansprüche, als jene von gesunden Tieren. Es ist deshalb wichtig, dass solche Stationen von sachkundigen Personen geführt werden und die Infrastruktur den speziellen Anforderungen angepasst ist. Für die Haltung von Greifvögeln bedarf es einer Haltebewilligung nach Tierschutzgesetz. Bei der Pflege von Greifvögeln handelt es sich jedoch um eine temporäre Tierhaltung. Ziel ist es, möglichst viele vollständig genesene Greifvögel nach erfolgter Pflege wieder der freien Wildbahn zu übergeben. Die Pflege von Greifvögeln ist im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) vom 20. Juni 1986 und in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) vom 29. Februar 1988 geregelt. Von besonderer Bedeutung ist Art. 6 Abs. 3 der Jagdverordnung: "Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Pflege von Taggreifvögeln und Eulen". Das in der Schweiz dafür zuständige Amt ist das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Bis heute gab es noch keine Richtlinien. Hauptgrund dürfte die Vielschichtigkeit der Probleme sein, die im Zusammenhang mit einer Pflegestation auftreten. So gilt es Ethik, Artenschutz, Tierschutz, Finanzierung, fehlendes bzw. vorhandenes Wissen in Haltung und Pflege und eine entsprechende Kontrolle zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sollten Richtlinien zur Regelung der Anforderungen an Pflegestationen für Taggreifvögel und Eulen" praxisbezogen sein, die gesetzlichen Grundlagen erfüllen, Missbräuche soweit als möglich unterbinden und von allen beteiligten Gruppen (Naturschutz, Tierschutz, Tierhalter, Behörden u.a.) mitgetragen werden. Richtlinien sind Anweisungen der Aufsichtsbehörde an die Vollzugsbehörden. Sie dienen als Vollzugshilfe und sollen eine einheitliche Vollzugspraxis ermöglichen. Die Vollziehenden und letztlich Privatpersonen, die sich an die Richtlinien halten, haben die Gewissheit, sich vorschriftgemäss zu verhalten. Weichen sie dagegen von den Richtlinien ab, so tragen sie das Risiko, dass ihnen der Nachweis nicht gelingt, mit der getroffenen Lösung einen rechtskonformen Vollzug gewählt zu haben.

1 Begriffsbestimmung Nach JSG geschützt sind alle als Brut- oder Zugvögel in der Schweiz frei vorkommenden Taggreifvögel und Eulen (Falconiformes und Strigiformes). Pflegestationen für Taggreifvögel und Eulen sind Betriebe, in denen geschützte Taggreifvögel und Eulen vorübergehend zur Pflege untergebracht werden, mit dem Ziel, sie nach erfolgter Genesung wieder in die Natur entlassen zu können. Die Pflege (Unterbringung, Fütterung, Beobachtung usw.) umfasst auch die medizinische Betreuung (Brüche, Vergiftung usw.).

2 Gesetzliche Grundlagen Die Haltung von Wildtieren, wie Taggreifvögeln und Eulen, erfordert eine kantonale Haltebewilligung nach Tierschutzgesetz. Weiter erfordert auch die vorübergehende Haltung geschützter Tiere, zwecks Pflege, eine kantonale Bewilligung, in diesem Falle nach eidgenössischen Jagdgesetz. Artikel 10 Absatz 1 JSG legt fest, dass für die Haltung geschützter Tiere eine kantonale Bewilligung erforderlich ist. Es obliegt dem BUWAL, die Bedingungen festzulegen, nach welchen geschützte Tiere gehalten werden dürfen (Art. 10,2 JSG). In Artikel 6 Absatz 1 und 2 der JSV werden die Kriterien festgelegt, nach welchen die Bewilligung zur Haltung und Pflege geschützter Tiere erteilt wird. Der alleinige Zweck der Haltung geschützter, verletzter Tiere ist gemäss Definition, die Wiederauswilderung. Gemäss Absatz 3 der selben Bestimmung erlässt das Bundesamt Richtlinien über die Pflege von Taggreifvögeln und Eulen. Neben der kantonalen jagdpolizeilichen Bewilligung für Pflegestationen bedarf es für das Halten von Taggreifvögeln und Eulen auch einer Bewilligung nach Artikel 6 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) in Verbindung mit den Artikeln 38-44 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Die Koordination der nötigen Entscheide unterliegt den kantonalen Behörden.

3 Das Bewil igungsverfahren 3.1 Gesuch zum Führen einer Pflegestation 3.1.1 Das Gesuch wird gemäss kantonalem Recht an die zuständige kantonale Behörde gerichtet. Diese vergewissert sich, dass die Entscheidung mit allfällig weiteren zuständigen kantonalen Behörden abgestimmt wird. 3.1.2 Das Gesuch soll folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Gesuchstellers; Begründung der Notwendigkeit zum Errichten einer Greifvogelpflegestation am vorgesehenen Standort; Angabe der spezifischen Qualifikation (z. B. Fähigkeitsausweis als Tierpfleger, Falknerprüfung oder Praxiserfahrung in bestehender Station); Beschreibung der Station sowie deren Umgebung; Vorgesehene Finanzierung bzw. Trägerschaft der Station; Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit (vorgesehener Zeitaufwand); SkizzenIPläne und Grösse der vorhandenen oder geplanten Unterbringungsmöglichkeiten sowie geplante Maximalauslastung (Anzahl der gleichzeitig gepflegten Vögel); Medizinische Versorgung (Veterinär, Tierklinik); Angabe der Bezugsquelle von geeignetem Futter (Mäuse, Eintagsküken, ev. Insekten); Erklärung, wonach dem Gesuchsteller die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz, Tierschutz und Artenschutz sowie der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen bekannt sind, soweit sie das Halten von Taggreifvögeln und Eulen betreffen; Angabe der Person sowie der Beringerkategorie soweit eine Beringung vorgesehen ist. 3.2 Erteilen der Bewilligung 3.2.1 Die Bewilligung zum Führen einer Pflegestation wird gemäss kantonalem Gesetz durch die zuständige kantonale Behörde erteilt. Diese vergewissert sich, dass die Entscheidung mit allfällig weiteren zuständigen kantonalen Behörden abgestimmt wird. 3.2.2 Vor der Bewilligungserteilung können die kantonalen Behörden zusammen mit dem Bundesamt abklären, ob: a) ein Bedürfnis für den Betrieb einer Greifvogel-Pflegestation besteht; b) die Fachkenntnisse des Gesuchstellers genügen; C) der vorgesehene Standort geeignet ist; d) der finanzielle Rückhalt ausreicht, um die Station für die ganze Dauer der Bewilligung zu betreiben; 11

e) die vorhandene Infrastruktur den Erfordernissen genügt; f) eine fachlich kompetente medizinische Betreuung (Veterinär, Tierklinik) gewährleistet ist; g) die Versorgung mit geeignetem Futter gewährleistet ist; h) eine Haltung und Pflege nach den Grundsätzen der Tierschutzgesetzgebung gewährleistet werden kann; i) die Beringung wünschbar ist (in Absprache mit der Schweizerischen Vogelwarte). 3.2.3 Die Bewilligung sollte mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie ist in der Regel auf drei Jahre zu befristen.

4 Haltung und Pflege 4.1 Futter, Pflege, Unterkunft 4.1.1 Es muss jederzeit genügend geeignetes Futter (Küken, Kleinnager, ev. Insekten und Wasser) beschafft werden können. 4.1.2 Die veterinärmedizinische Betreuung soll durch einen Tierarzt oder eine Tierklinik mit guten Kenntnissen in der Versorgung von Vögeln wahrgenommen werden (Art. 42 Abs. 3 TSchV). 4.1.3 Es müssen folgende Gehege und Einrichtungen in der nötigen Anzahl zur Verfügung stehen: a) gut zu reinigende, desinfizierbare, allseitig geschlossene Einzelboxen. Die Boxen müssen den Greifvogelarten und den Verletzungen entsprechend angepasst sein. Sie müssen so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist (Art. 5 TSchV); b) allseitig geschlossene (verblendete) Hütte zur Vorbereitung auf den Freiflug; C) Einrichtungen (Sitzstangen, Futterplätze u.a.) müssen so gebaut sein, dass keine Haltungsschäden entstehen können; d) der Zugang zu einer geeigneten Voliere, in welcher die Greife für die Wiederauswilderung vorbereitet werden, muss gewährleistet sein. 4.2 Einschränkungen 4.2.1 Die Station darf keinen kommerziellen Nebenzweck haben. Insbesondere darf sie nicht dem Publikum gegen Entgelt zugänglich gemacht werden, und es dürfen keine lebenden oder toten Tiere sowie Teile (Federn, Knochen) davon verkauft werden. 4.2.2 Vögel, die ihre Flugfähigkeit nicht wiedererlangen und die nicht wiederausgesetzt werden können, sind zu töten oder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bereich Wildtiere, zu Zuchtzwecken oder zur Haltung an eine anerkannte Fachperson oder Institution abzugeben. 4.3 Kontrollen 4.3.1 Über sämtliche Ein- und Ausgänge von Vögeln müssen Protokolle geführt werden (Art. 44 TSchV). Einzutragen sind: a) Art, Alter, ev. Geschlecht, falls vorhanden Ringnummer des Vogels; b) Eingangsdatum; C) Herkunft; d) tierärztliche Untersuchung (Diagnose) und Behandlung; e) Ausgangsdatum;

f) Ausgangsursache (beispielsweise Freilassung, Tod bzw. Euthanasie usw.); g) falls zu beringen - Ringnummer und Beringer; 4.3.2 Eine allfällige Beringung erfolgt nach dem Reglement über die Markierung von wildlebenden Vögeln (Beringerreglement) vom 15. August 1989" des BUWAL und den,,richtlinien der Schweizerischen Vogelwarte für die Markierung von Pfleglingen und Vögeln für Aussetzungen". 4.3.3 Der kantonalen Behörde muss jährlich, jeweils auf den 31. Januar, ein schriftlicher Bericht über die Kontrolle des Vorjahres abgegeben werden. Die Protokollformulare können bei dieser Stelle bezogen werden. Eine Kopie des Berichtes ist vom Kanton an das BUWAL, Bereich Wildtiere zu schicken. 4.3.4 Die durch die zuständige kantonale Behörde berechtigten Personen haben jederzeit Zutritt zur Station. Die Erläuterungen zu diesen Richtlinien entnehmen Sie dem Kommentar in Ziffern 5 und 6.

5 Kommentar zum Bewilligungsverfahren (Ziffer 3 der RL 5.1 Gesuch zum Führen einer Pflegestation 5.1.1 Hält fest, an wen das Gesuch zu richten ist. Es ist wichtig, dass das Vorgehen auf kantonaler Seite koordiniert ist. 5.1.2 Listet die Angaben auf, welche das Gesuch enthalten muss. a) Personalien des Gesuchstellers b) Dieser Punkt ist deshalb von Bedeutung, weil es wenig Sinn macht, in unmittelbarer Umgebung einer bestehenden Station eine weitere zu errichten. Dies wäre nur sinnvoll, wenn die bestehende Einrichtung häufig überlastet ist oder aus anderen Gründen nicht sämtliche Pflegefälle betreuen kann. C) Der Betreiber einer Pflegestation muss unbedingt über sehr gute Kenntnisse im Umgang mit verletzten Tieren verfügen und diese auch ausweisen können. Freude an Tieren oder der Wunsch zu helfen alleine genügen nicht, denn die Ausbildung ist ein sehr kritischer Punkt. Pflegestationen fallen nicht eindeutig unter Art. 11 TSchV und entsprechend unklar sind die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Betreiber. Würde man alleine den Fähigkeitsausweis als Tierpfleger oder die Falknerprüfung als genügend einstufen, müssten die meisten heutigen Stationen den Betrieb einstellen und neue wären kaum denkbar. Eine Bewilligungserteilung ohne Fähigkeitsnachweis stellt aber ebenfalls eine unbefriedigende Lösung dar, da auf diesem Gebiet Defizite existieren. Ein Praktikum in einer bestehenden, als vorbildlich geltenden Station über den Zeitraum eines Jahres könnte dieses Wissen vermitteln. Als Alternative wäre auch die Durchführung eines Kurses mit anschliessender Prüfung in Theorie und Praxis möglich. Da verschiedene Lösungen denkbar sind, wird auf genauere Angaben (z. B. Dauer, Ort) in den Richtlinien verzichtet. d) Pfleglinge brauchen Ruhe - es handelt sich dabei um Wildtiere für welche die unmittelbare Präsenz des Menschen mit Stress verbunden ist. Standorte in der Nähe vielbegangener Spazierwege, Kinderspielplätzen oder einer sonst reizstarken Umgebung sind deshalb nicht geeignet. e) Hier ist anzugeben ob die gesamte Finanzierung durch den Betreiber erfolgt oder ob weitere Träger (Vereine, Behörden usw.) mithelfen. Da es sich um lebende Tiere handelt, besteht auch eine grosse Verantwortung, weshalb es wichtig ist, dass der finanzielle Unterhalt langfristig abgesichert ist und auch die teilweise erheblichen Aufwendungen für Bauten und Futter berücksichtigt sind. Die Angabe genauer Beträge ist dagegen nicht zwingend und auch kaum möglich, da sich der genaue Aufwand kaum in Franken angeben lässt. f) Die Erreichbarkeit muss auf jeden Fall gewährleistet sein. Fixe Präsenzzeiten jedoch scheinen nicht sinnvoll, da nicht zu allen Jahreszeiten gleich viele Fälle auftreten (Winter - Hungervögel; Frühjahr - Jungtiere). Richtlinien für die I-laltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen 15

g) Anzahl, Grösse und Beschreibung der Gehege ist ein wichtiger Punkt in der Gesuchstellung, da eine entsprechende Infrastruktur Voraussetzung für eine erfolgreiche Pflegestation ist. h) Die Angabe des vorgesehenen Veterinärs ist besonders wichtig, da nicht jeder Tierarzt über das nötige Spezialwissen verfügt. i) Da sich besonders auf dem Gebiet der Futterbeschaffung Probleme für die Zukunft (rückläufige Zahl der Labors die mit Versuchtieren arbeiten) abzeichnen, scheint es sinnvoll auch diesbezüglich bereits im Gesuch möglichst detailliert zu sein. j) Die Grundlagen müssen bekannt sein. k) Ist eine Beringung vorgesehen muss der Beringer gemeldet sein. 5.2 Erteilen der Bewilligung 5.2.1 Nennt die für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörden. 5.2.2 Die im Gesuch des Antragstellers gemachten Angaben sind durch die genannten Behörden zu überprüfen. 5.2.3 Eine limitierte Bewilligungsdauer macht Sinn, da die Möglichkeit der Überprüfung und Kontrolle so besser gewährleistet ist. Die relativ lange Dauer von 3 Jahren gibt den Betreibern aber die Möglichkeit auch längerfristig zu planen, was insbesondere bei baulichen Massnahmen wichtig ist.

Kommentar zur Haltung und Pflege Ziffer 4 der RL) 6.1 Futter, Pflege, Unterkunft 6.1.1 Um den Betrieb zu garantieren, müssen ein zuverlässiger Lieferant oder entsprechende Kühlfächer mit Reservefutter vorhanden sein. 6.1.2 Die tiermedizinische Betreuung stellt einen sehr kritischen Punkt dar. Unabhängig von der Formulierung bleibt ein grosser Spielraum bezüglich der Eignung eines Tierarztes auf dem Gebiet der Vögel. Aufgrund der zur Zeit gängigen Ausbildung eines Veterinärs muss davon ausgegangen werden, dass ausserhalb der Tierkliniken von Zürich und Bern nur wenige,,fachveterinäre" existieren. Zudem sind die meisten Stationen darauf angewiesen, dass sie die tierärztliche Betreuung unentgeltlich beanspruchen können, was die Chance einen geeigneten Veterinär zu finden, weiter einschränkt. Andererseits scheint es genügend Tierärzte zu geben, die zu dieser Dienstleistung bereit wären, aber nicht über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügen. Um in diesem Punkt eine Verbesserung zu erreichen, dürfte es erfolgversprechender sein, entsprechende Kurse für Veterinäre anzubieten, anstatt eine genauere Formulierung dieses Punktes zu suchen. 6.1.3 Da es keine genormten Installationen für Pflegestationen gibt, können die Unterbringungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich aussehen. Falknerische Haltevorrichtungen sind zwar durchaus geeignet, aber nur bei entsprechender Ausbildung sinnvoll und werden deshalb nicht weiter berücksichtigt. Wichtig ist aber, dass in jedem Falle die folgenden Kriterien erfüllt bzw. Einrichtungen vorhanden sind: a) Neben der Hygiene sind Tierart und Verletzung genauso wichtig für die Gestaltung und Grösse der Boxen. Wird z. B. ein kleines Tier in einer grossen Box gehalten, erschwert dies das Handling unnötig und erhöht entsprechend die Belastung für das Tier. b) Ebenfalls unbedingt notwendig ist das Vorhandensein einer allseits verblendeten Hütte. Mehrseitig verdrahtete Käfige bergen je nach Ver- 1etzungIZustand des Tieres Verletzungsrisiken bzw. können zu Schäden am Gefieder führen, was den Zeitpunkt der Freisetzung hinauszögert. C) Der dritte Punkt muss speziell hervorgehoben werden, da es unseren Erhebungen zufolge in Pflegestationen immer wieder zu gravierenden Haltungsschäden kommt. Als Beispiel seien hier ungeeignete Sitzgelegenheiten und damit verbundene Fussschäden erwähnt. Trotzdem sollte man auf konkrete Vorschriften bezüglich der Bauweise verzichten, da verschiedene gute Lösungen denkbar sind und in der Schweiz auch zur Anwendung kommen. Hier dürfte durch bessere Information mehr erreicht werden als durch vorgeschriebene Baupläne. d) Eine grosse Flugvoliere ist in gewissen Fällen, insbesondere nach längerer Gefangenschaft zur Wiederherstellung der vollen Flugfähigkeit notwendig. Da solche Anlagen aber sehr teuer sind, wird davon abgesehen für jede Station eine entsprechende Voliere zu verlangen. Aller- 17

dings muss der Zugang zu einer solchen Voliere bei einer nahe gelegenen Station gewährleistet sein. 6.2 Einschränkungen 6.2.1 Es ist wichtig, dass die Station keinen kommerziellen Nebenzweck erfüllen darf, da dadurch Probleme entstehen könnten (z.b. zusätzlicher Stress für die Tiere durch den Kontakt mit Besuchern). 6.2.2 Dauerpfleglinge sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind als Tiere in Gefangenschaft für die Wildpopulation bis auf seltene Ausnahmen ohne Nutzen. Dieser Punkt ist so eng wie möglich zu definieren, da sonst die Gefahr des Missbrauchs (Handel mit Greifvögeln oder Produkten) erhöht wird. 6.3 Kontrollen 6.3.1 Es ist unumgänglich, dass über sämtliche Tiere ein Protokoll geführt wird. Die in Punkt a - g zu machenden Angaben sind Voraussetzung für eine gute,,erfolgsb'-kontrolle. Die Auswertung solcher Protokollblätter kann wichtige Informationen liefern, mit der die Situation weiter verbessert werden kann. Bei Punkt f. kann im Todesfalle normalerweise auf eine Autopsie verzichtet werden, da es teuer und unnötig ist, jedes verendete Tier untersuchen zu lassen. Sinnvoll ist die Einschränkung einer Untersuchung auf seltene Arten oder auf Häufungen von Todesfällen mit den gleichen Symptomen. 6.3.2 Die Beringung zur Wiederauswilderung bestimmter Vögel ist einerseits mit einem zusätzlichen personellen und organisatorischen Aufwand verbunden, kann aber andererseits wertvolle Informationen bezüglich Heilungsmethoden und Erfolgsquoten liefern. So können Erkenntnisse über die Vogelpflege gewonnen werden, die für eine Verbesserung und eine echte Erfolgskontrolle erforderlich sind. Die Beringung ist aber nicht in jedem Falle ein Muss, so wäre der Aufwand z. B. bei kleinen Stationen mit jährlich nur wenigen Vögeln, unverhältnismässig gross. Dieser Punkt ist im einzelnen zu sammen mit der Schweizerischen Vogelwarte in Sempach zu klären. 6.3.3 Die Situation war bis heute unbefriedigend. Protokolle wurden nur teilweise geführt, wichtige Informationen gingen dadurch verloren oder wurden nicht weitergegeben. Eine Verbesserung kann nur dann erreicht werden, wenn eine zentrale Stelle (BUWAL) existiert, welche diese Informationen sammelt und so als Informationsstelle amtet. Weiter ist es sinnvoll, dass die Protokollblätter standardisiert sind, damit die Auswertung erleichtert wird, und die Resultate innert nützlicher Frist den Interessierten zugänglich sind.