Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung) in Revision - Vernehmlassung EAVO
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1 Herr Pascal Couchepin Bundesrat Eidg. Departement des Innern 3003 Bern Basel, 14. Dezember 2004 A.124.2/MLO Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung) in Revision - Vernehmlassung EAVO Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir nehmen Bezug auf die Vernehmlassung vom 17. August 2004 und danken Ihnen, unsere Stellungnahme zum EAVO abgeben zu können. Im Rahmen der Bildungskommission sowie der Kommission Kundengeschäft Schweiz haben wir den Entwurf Aufsichtsverordnung geprüft. Gestützt darauf und entsprechend Beschluss unseres Verwaltungsrates nehmen wir wie folgt Stellung. Zusammenfassung Der vorliegende Entwurf der Aufsichtsverordnung (EAVO) verlangt die Einführung eines Vermittlerregisters, in welches sich sämtliche unabhängigen Vermittler eintragen lassen müssen, und sich die abhängigen Vermittler eintragen lassen können. Unabhängige Vermittler können sich nur in das Register eintragen, wenn sie sich in der ganzen Breite (Rück-, Lebens-, Sach- und Vermögensversicherungen) extern ausbilden und prüfen lassen. Grundsätzlich akzeptieren wir diese Massnahmen gemäss europäischem Vorbild sofern - der Versicherungsvermittlung durch Banken seitens der Gesetzgebung Rechnung getragen wird und - die konzessionierten Banken von der Registrierungspflicht befreit werden Sollten die bei Banken tätigen Versicherungsvermittler als unabhängige Vermittler eingestuft werden, beantragen wir eine Sonderregelung (Spezialregistrierung).
2 2 Grundsätzliche Bemerkungen Für die Bankwirtschaft sind insbesondere die Vorschriften und Anforderungen an die Vermittler von Versicherungen (Art. 229 ff. und Anhang 7) von Interesse. Grundsätzlich begrüssen wir eine Registrierung für Versicherungsvermittler entsprechend europäischem Vorbild. Wir sind jedoch der Auffassung, dass der Versicherungsvermittlung durch Banken seitens des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist. Zudem begünstigen die Anforderungen gemäss vorliegendem Entwurf Versicherungen zulasten unabhängiger Versicherungsvermittler, wodurch letztlich Strukturpolitik betrieben wird. Konkret treten wir dafür ein, konzessionierte Banken als Versicherungsvermittler sowie ihre Mitarbeiter, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einer Bank Versicherungen vermitteln, von der Registrierungspflicht zu befreien. Dies insbesondere aus folgenden Gründen: - die Banken und deren Kundenberater stehen unter einer umfassenden Überwachung und Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission, - der Konsumentenschutz ist bei der Versicherungsvermittlung durch Banken ausreichend gewährleistet, - die in Banken tätigen Kundenberater betreiben eine Versicherungsvermittlung in einem bestimmten Bereich (v.a. Vorsorgebereich) als Nebentätigkeit. Sollten die in der Versicherungsvermittlung tätigen Banken nichtsdestotrotz als unabhängige Vermittler eingestuft werden, beantragen wir eine Sonderregelung (Spezialregistrierung) in folgendem Sinne: - Banken als Versicherungsvermittler und ihre Mitarbeiter, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einer Bank Versicherungen vermitteln, werden unter bestimmten Bedingungen von der Registrierungspflicht resp. vom Nachweis der beruflichen Qualifikation (vgl. unten, Ergänzungsvorschläge EAVO Art. 229 ff sowie Anhang 7) entbunden und - Versicherungsvermittler der Banken haben bei einer Registrierungspflicht nur Prüfungen im Bereich ihres Tätigkeitsbereichs zu absolvieren, insbesondere da die Versicherungsvermittlung nicht Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. Auch die EU-Richtlinien sehen grundsätzlich für nebenberufliche Versicherungsvermittler Speziallösungen vor: Vgl. EU-Richtlinien 2002/92/EG, Ziffer 13 der Einleitung: Diese Richtlinie sollte unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln Im Zusammenhang mit einem Sonderstatus für Banken halten wir deshalb bezogen auf die Artikel der EAVO folgende Änderungen und Ergänzungen für nötig und wichtig:
3 3 EAVO Art. 229 Bindung Da Mitarbeiter von Banken die Versicherungsvermittlung nur als nebenberufliche Tätigkeit neben dem Bankgeschäft betreiben, beantragen wir eine Ergänzung der Verordnung Art. 229 im folgenden Sinne (vgl. EU-Richtlinien 2002/92/EG, Ziffer 13 der Einleitung, sowie Artikel 2/ Ziffer 3/Absatz 2 und Artikel 2/Ziffer 7/Absatz 1 und 2): Eine Bindung im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes besteht,... e. wenn der oder die Versicherungsunternehmen für den Vermittler die Haftung für Fehler des Vermittlers in dessen Vermittlungstätigkeit vertraglich übernehmen. f. wenn der Vermittler nur mit einer beschränkten Anzahl von Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet oder pro Produktekategorie ausschliesslich Produkte einer Versicherungsunternehmung anbietet. EAVO Art. 230 Abs. 2 Berufliche Qualifikation // Anhang 7 Art. 3-4 Notwendige Änderungen aufgrund inhaltlicher, methodisch-didaktischer und prüfungstechnischer Entwicklungen sollen rasch erfolgen können. Deshalb sind wir der Auffassung, dass lediglich Grundsätze im Anhang zur Verordnung und keine Details festzuhalten sind. Details (Inhalte, Prüfungen) sind auf Ebene des Prüfungsreglements bzw. der Prüfungsreglemente durch die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Institutionen festzulegen und durch das BPV zu genehmigen. EAVO Art. 230 Abs. 3 Gemäss Art. 230 Abs. 3 kann die Aufsichtsbehörde... mittels Vertrag die Durchführung der Prüfung einer oder mehreren Institutionen übertragen.... Der Entwurf des Reglements über die Erlangung der beruflichen Qualifikation Versicherungsvermittler BPV sieht den VBV als alleinigen Qualifikationsträger vor. Sofern die Banken einen Sonderstatus ( Spezialregistrierung ) erhalten, beantragen wir für die Branche Bank eine bankeneigene Prüfungsorganisation. Falls die Durchführung der Prüfung nur einer Institution übertragen wird, erachten wir es als wichtig, dass sich die Prüfungskommission aus einer gleichen Anzahl von Vertretern von Versicherungen und Vertretern nicht gebundener Versicherungsvermittler zusammensetzt. EAVO Anhang 7, Art. 1 Grundsatz Das Niveau der Prüfungen für Versicherungsvermittler bewegt sich unterhalb jenem der kaufmännischen Lehre, maximal 2 Prüfungen sollten ausreichen. Wir beantragen deshalb, das Wort fünf zu streichen. EAVO Anhang 7, Art. 2 Abs. 1 Befreiungen Wir beantragen, Abs. 1 wie folgt zu ergänzen bzw. anzupassen: Natürliche und juristische Personen, die über mehr als fünfjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung verfügen, sind von den in Artikel 1 genannten
4 4 Prüfungen entbunden. EAVO Anhang 7, Art. 2 Abs. 5 (neu) Befreiungen Banken vertreiben in der Regel ein sehr eingeschränktes Produktangebot, unterstehen einer speziellen strengen Aufsicht und die Übernahme der Haftung für Beratungsfehler ist gewährleistet. In Anlehnung an die EU-Richtlinien 2002/92/EG, Artikel 4/Ziffer 1/Absatz 2 erachten wir es deshalb als sinnvoll, Mitarbeiter von Banken, die Versicherungen vermitteln von den Prüfungen zu entbinden, sofern ihre Bank über eine ausreichende professionelle Organisation sowie das notwendige Ausbildungsangebot verfügt. Unter ausreichende professionelle Organisation ist beispielsweise die Sicherstellung des fachlichen Supports der mit dem Versicherungsvertrieb betrauten Mitarbeiter durch bankinterne Fachspezialisten zu verstehen. Die Umsetzung des Ausbildungskonzeptes kann durch die Bank selbst oder auch extern erfolgen. Wir beantragen, Art. 2 durch einen neuen Absatz 5 wie folgt zu ergänzen: 5 Mitarbeiter von Banken, welche als Vermittler im Sinne von Art 41 Absatz 1 VAG tätig sind, sind von der Prüfung entbunden sofern die Bank - über eine ausreichende/professionelle Organisation des Versicherungsvertriebs verfügt - und ein der Produktepallette entsprechendes Ausbildungskonzept für die mit dem Versicherungsvertrieb betrauten Mitarbeiter vorweist. Falls dieser Vorschlag nicht berücksichtigt wird, regen wir (in Bezug auf VAG Art. 42 Abs. a Voraussetzungen für die Eintragung ins Register) an, Artikel 232 durch folgenden Absatz zu ergänzen: EAVO Art. 232 Abs. 2 (neu) Eintragung von juristischen Personen ins Register Eine juristische Person kann in das Register eingetragen werden, wenn mindestens eine verantwortliche Person sich über die geforderte Qualifikation ausweist und über geeignete Massnahmen (Organisation, Information, Ausbildung etc.) sichergestellt ist, dass die notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Vermittlung von Versicherungen sichergestellt sind. EAVO Anhang 7, Art. 3 Prüfungen Die Ausbildung und somit auch die Prüfungen sind auf die wesentlichen Inhalte und die Tätigkeit des Vermittlers auszurichten. Bestehende Qualifikationen sollten angerechnet werden, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. In diesem Sinne regen wir eine Anpassung von Art. 3 in folgendem Sinne an: 1 Das Programm der Prüfungen setzt sich aus fünf schriftlichen Prüfungen zusammen. a. ist zu streichen.
5 5 b. Grund- und Spezialkenntnisse in den entsprechenden Bereichen der Privatversicherung, in welchen der Vermittler tätig ist (Sach- und Vermögen, Einzelleben, Kollektivleben, Rückversicherung). c. so belassen. d. streichen oder mindestens Personen mit entsprechenden Vorkenntnissen (z.b. Kaufmännische Ausbildung) entbinden. e. streichen oder Mitarbeiter von juristischen Personen entbinden. sowie eine Ergänzung von Artikel 3 mit einem Absatz 2 (neu): 2 Bestehende anerkannte Qualifikationen oder Teilqualifikationen sind ganz (z.b. Fachausweis Versicherungsfachmann) oder teilweise (z.b. Fachausweis Finanzplanung, Bankfach, FH, HF) anzurechnen. EAVO Anhang 7, Art. 4-7 Wir beantragen, die Artikel 4-7 in der Verordnung zu streichen und in Prüfungsreglement/en zu integrieren. EAVO Art. 231 Abs. 3 Finanzielle Sicherheiten Kann in Absatz 3 nicht davon ausgegangen werden, dass Banken über die geforderte "andere, gleichwertige finanzielle Sicherheit" verfügen, beantragen wir Artikel 231 wie folgt zu ergänzen: 5 Banken, welche als Vermittler tätig sind, haben den Nachweis nach einer finanziellen Sicherheit nicht zu erbringen. EAVO Art. 232 Register Wir regen an, die Formulierung von Artikel 232 so anzupassen, dass bei juristischen Personen gewisse Einträge (namentlich a. Adresse = Adresse der juristischen Person) / b./c./evtl. e) der ebenfalls eingetragenen Mitarbeiter global vorgenommen werden können. Dadurch kann der administrative Aufwand für grosse Vermittler wie beispielsweise Banken reduziert werden. EAVO Art. 233 Abs. 1 Änderungen registerwesentlicher Tatsachen Eine Frist von 10 Tagen für die Meldung von Änderungen ist aufgrund des Informationsflusses für grosse Unternehmen zu kurz. Wir beantragen, die Frist von 10 auf 30 Tage zu verlängern. EAVO Art. 234 Ausweis Wir sind der Auffassung, dass der Ausweis unnötig ist, da der Vermittler den Kunden schriftlich über gewisse Tatsachen aufklären muss (Art. 43 EVAG) und das Register öffentlich ist. Zudem verursacht der Ausweis einen hohen administrativen Aufwand für
6 6 (grosse) Vermittler wie auch für das Register. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, Artikel 234 zu streichen. EAVO Art. 235 Änderung von Informationen Sinn der Vorschrift ist nicht erkennbar, da diese Informationen für den Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wichtig sind. Zudem ist die Vorschrift für eine Bank in der Praxis nicht durchführbar, da unter Umständen verschiedene Personen der Bank mit dem Kunden zu verschiedenen Zeitpunkten in Kontakt treten (z.b. für eine Vorsorgeanalyse, für eine Anlageberatung, für eine Steuerberatung, usw.). Wir beantragen deshalb, Artikel 235 zu streichen. Im Weiteren ist in Art. 43 EVAG die Formulierung "Sobald Vermittler und Vermittlerinnen mit Versicherten Kontakt aufnehmen, müssen..." wie folgt auszulegen: Information muss "nur" bei konkretem Interesse des Kunden für einen Versicherungsabschluss (also bei Einreichung des Antrages, evtl. auch schon bei Abgabe der Offerte) erfolgen und nicht bei "Kontaktaufnahme". Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Eingaben. Für ergänzende Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Mit vorzüglicher Hochachtung Schweizerische Bankiervereinigung Germain Hennet Marie-Theres Lorenzon Kopie an: Bundesamt für Privatversicherungen, Bern
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