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AB Stadt Luzern Stadtrat ALLGEMEINBELEUCHTUNG EMPFEHLUNGEN UND RICHTLINIEN FÜR DIE STADT LUZERN 17. März 2010 EINLEITUNG Plan Lumière Im November 2008 hat die Luzerner Stimmbevölkerung mit grosser Mehrheit den Plan Lumière angenommen. Der Plan Lumière hat zum Ziel: die Stärken der historischen Stadt ins rechte Licht zu rücken; die Aufenthaltsqualität für Einheimische und Touristen zu verbessern; das Sicherheitsempfinden und das Orientierungsvermögen zu erhöhen; aufgesetzte Lichteffekte zugunsten eines harmonischen Gesamtbildes zurückzunehmen; Lichtverschmutzungen zu vermeiden; den Energieverbrauch zu reduzieren; auf sensible Landschaftsbereiche und Tierarten Rücksicht zu nehmen; das Leuchtenmobiliar zu vereinheitlichen. Definition Allgemeinbeleuchtung Die Beleuchtung von öffentlichen und privaten Gassen, Wegen, Strassen und Plätzen stellt im Beleuchtungskonzept der Stadt Luzern einen Teilbereich dar und wird unter dem Thema Allgemeinbeleuchtung zusammengefasst. Die wichtigste Aufgabe der Gassen-, Weg-, Strassenund Platzbeleuchtung besteht darin, die Verkehrsteilnehmer Fussgänger, Velofahrer und Motorfahrzeuglenker in der Nacht vor Schäden an Leib, Leben und Gesundheit zu schützen. Eine gute Allgemeinbeleuchtung ist ein wirksames Mittel zur Reduktion der Anzahl und Schwere der Unfälle bei Dunkelheit und somit ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit. Sie ist die unabdingbare Grundbeleuchtung der Stadt Luzern in den Dunkelstunden. Massgebende Rechtsgrundlagen Das Kunstlichtreglement der Stadt Luzern vom 15. Mai 2008 sowie das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Luzern vom 7. März 1989 bilden die massgebenden Rechtsgrundlagen für die Allgemeinbeleuchtung auf dem Stadtgebiet. Erfordert es gemäss 114 PBG das öffentliche Interesse, können Kanton und Gemeinden sowie Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung auf Privatgrundstücken und an privaten Bauten unentgeltlich Beleuchtungen anbringen lassen. Dabei haben sie die Wünsche der betroffenen Grundeigentümer für Art und Standort der Anbringung so weit als möglich zu berücksichtigen.

Normen Grundsätzlich sind die massgebenden länderspezifischen Vorschriften, Richtlinien, Normen, Verordnungen und anerkannten Regeln der Technik in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Dies sind insbesondere: der technische Bericht des Europäischen Komitees für Normung CEN/TR 13201-1 sowie die zugehörige Schweizer und Europäische Norm SN EN 13201 (Teil 2 4) Strassenbeleuchtung und deren Ergänzungen; die SN EN 12464-2 Licht und Beleuchtung Beleuchtung von Arbeitsstätten Teil 2: Arbeitsplätze im Freien ; die Empfehlung der Schweizer Licht Gesellschaft (SLG) 450a/2008 Leistungs- und Energiegrenzwerte ; die Energieverordnung der Schweizer Eidgenossenschaft SR 730.01 die Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV). (Kurze Erläuterung der Beleuchtung von Strassen, Wegen und Plätzen nach CEN/TR 13201-1 und SN EN 13201 [Teil 2 4] s. Anhang). EMPFEHLUNGEN Die Empfehlung der Schweizer Licht Gesellschaft (SLG) 450a/2008 Leistungs- und Energiegrenzwerte soll bei allen Projektierungen berücksichtigt werden. Diese hält fest, dass sich die beiden Aspekte Lichttechnik und Energie in sinnvoller Weise ergänzen sollen. Die für eine Sehaufgabe erforderlichen Gütemerkmale einer Beleuchtung stehen hierbei im Vordergrund. Energieverbrauch senken Mit dem Einsatz von Licht und der dazu notwendigen Energie ist massvoll umzugehen. Um möglichst wenig Energie einsetzen zu können und damit Kosten zu sparen, sollten grundsätzlich Leuchten mit optimierten Reflektoren und hohem Wirkungsgrad, elektronische Betriebsgeräte sowie geeignete Leuchtmittel mit möglichst hoher Lichtausbeute eingesetzt werden. Die Anzahl der Leuchten, Beleuchtungsstärken und Beleuchtungsdauer sollten auf das gestalterisch und funktional Notwendige beschränkt werden. ewl bietet für die Allgemeinbeleuchtung eine Energieberatung an: www.ewl-luzern.ch RICHTLINIEN (verbindlich) Leuchtenanordnung Generell sind die Leuchten in Bezug auf den Leuchtenabstand optimal zu platzieren. Aspekte wie Blendungsbegrenzung und Wartung sind zwingend zu berücksichtigen. Seite 2

Lichtfarbe und Farbwiedergabe Altstadt und Plätze: Vorgeschriebene Lichtfarbe = 3000 Kelvin (± 10 %) Vorgeschriebene Farbwiedergabe Ra > 80 (= Farbwiedergabestufe 1A und 1B) Farbige Leuchtmittel sind nicht zulässig. Quartier- und Zufahrtsstrassen ausserhalb des Altstadtperimeters: Vorgeschriebene Lichtfarbe = 2150 Kelvin (± 10 %) Vorgeschriebene Farbwiedergabe Ra > 25 Farbige Leuchtmittel sind nicht zulässig. Aus energetischen Gründen werden in Zufahrts- und Quartierstrassen Leuchtmittel mit gelboranger Lichtfarbe (Natriumhochdruck) und eingeschränkter Farbwiedergabe eingesetzt. In prominenteren Bereichen sowie in Bereichen mit erhöhtem Sicherheitsbedarf können in Absprache mit der Bewilligungsstelle Leuchtmittel mit erhöhter Farbwiedergabe gewählt werden. Umweltspezifische Vorgaben Ein massvoller Einsatz von Licht, abgestimmt auf ökologische Belange insbesondere hinsichtlich Beleuchtungsstärken und Zeitmanagement, ist einzuhalten. Die Anstrahlung von ökologisch sensiblen Bereichen, wie z. B. Waldränder, Ufergebiete naturnaher Gewässer, Nistplätze, ist generell nicht zulässig. Ist dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich, muss die ökologisch verträglichste Beleuchtung gewählt werden. Die vermehrte Anziehung von Insekten durch frei abstrahlende oder ungenügend abgeschirmte Leuchtmittel ist nicht zulässig. Um das Eindringen von Insekten in die Leuchten zu verhindern, müssen geschlossene Leuchten eingesetzt werden. Das künstliche Erhellen des Nachthimmels (Lichtemissionen) durch übermässiges Streulicht ist nicht zulässig. Der Einsatz von Skybeamern oder ungenügend ausgerichteten Uplights ist nicht gestattet. Zulässig: Ausgerichtete und abgeschirmte Leuchten und Uplights Seite 3

Nicht zulässig: Frei brennende Leuchten und frei in den Nachthimmel abstrahlende Uplights oder Skybeamer Nachtschaltung Aufgrund gestalterischer und energetischer Aspekte müssen sämtliche Allgemeinbeleuchtungsanlagen mit einer Nachtschaltung versehen werden, solange dies mit den geltenden Normen zu vereinbaren ist. Richtwert reduzierte Beleuchtung: max. 80 % der Vollbeleuchtung (situationsabhängig) Auf diese Weise kann die Beleuchtung optimal auf die variierenden Helligkeiten des Aussenraums reagieren. Störende Einwirkungen auf angrenzende Wohnbereiche können so vermieden und der Energieverbrauch gesenkt werden. Vollbeleuchtung Reduzierte Beleuchtung Anpassung bestehender Beleuchtungsinstallationen Gemäss Art. 5 Kunstlichtreglement sind bestehende Beleuchtungsinstallationen innert einer Übergangsfrist von zehn Jahren an das Kunstlichtreglement anzupassen. BERATUNG UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN Ein Vorgespräch ist bei jedem Projekt zu empfehlen. Das Tiefbauamt steht bei Fragen zum Thema Allgemeinbeleuchtung beratend zur Verfügung. Seite 4

Die Allgemeinbeleuchtung muss vom Tiefbauamt auf ihre energetischen, funktionalen und gestalterischen Aspekte überprüft werden. Ein Bewilligungsverfahren ist nicht notwendig. Ist die Allgemeinbeleuchtung Teil eines bewilligungspflichtigen Projektes, ist diese in das Verfahren einzubinden. Folgende Angaben und Unterlagen sind einzureichen: Darstellungen der geplanten Beleuchtung (Grundrisse, Schnitte, Fassaden, Visualisierung); Angabe des eingesetzten Leuchtenmobiliars (Leistung, Lichtfarbe, Farbwiedergabe, Betriebsgerät); Nachweis über die horizontale und vertikale Beleuchtungsstärke in lx; Nachweis über die horizontale und vertikale Leuchtdichte in cd/m 2 ; Konzept Nachtschaltung. Kontakt Allgemeinbeleuchtung: Stadt Luzern Tiefbauamt Industriestrasse 6 6005 Luzern Tel. 041 208 86 86 Fax 041 208 86 99 Öffnungszeiten: Mo Fr 8.00 12.00 Uhr und 13.30 17.00 Uhr Seite 5

ANHANG Kurze Erläuterung der Beleuchtung von Strassen, Wegen und Plätzen nach CEN/TR 13201-1 und SN EN 13201 (Teil 2 4) In der CEN/TR 13201-1 und der SN EN 13201 (Teil 2 4) Strassenbeleuchtung sind die Gütemerkmale für die öffentliche Beleuchtung, d. h. für die Beleuchtung von Strassen, Wegen und Plätzen, festgelegt. Leitgedanke ist, dass die Qualität der öffentlichen Beleuchtung umso höher sein muss, je höher das Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer ist. Das Sicherheitsrisiko der Verkehrsteilnehmer wird hierbei massgeblich durch das Zusammentreffen von Verkehrsteilnehmern unterschiedlicher Geschwindigkeiten (z. B. Fussgänger, Radfahrer und Fahrzeuglenker) und die jeweilige Unfallgefahr bestimmt. Die Höhe des Verkehrsaufkommens in den Nachtstunden und die Gefahr von Störungen, welche sich aus der Begegnung von Fussgängerverkehr und/oder ruhendem Verkehr mit dem Kraftverkehr ergeben, sind weitere Kriterien, die die Gütemerkmale der Beleuchtung bestimmen. Die Beleuchtungssituationen, welche die wesentlichen verkehrlichen Daten der Strasse beschreiben, sind in der CEN/TR 13201-1 Beleuchtungsklassen zugeordnet. Die Tabelle 1 demonstriert ein Fallbeispiel als Verständnishilfe zum Vorgehen der Klassifizierung der verschiedenen Beleuchtungssituationen sowie der resultierenden Beleuchtungsklassen. Die Tabelle 2 stellt beispielhaft mögliche Klassifizierungen typischer Beleuchtungssituationen und -klassen inkl. der resultierenden Richtwerte (Auszug aus der Norm) auf dem Stadtgebiet von Luzern dar. Die hier aufgeführten Werte dienen ausschliesslich der Orientierung und nicht als Grundlage von Projektierungen oder Realisierungen neuer Beleuchtungen. Jede neu zu konzipierende Beleuchtung ist mithilfe der Kriterien der CEN/TR 13201-1 und der SN EN 13201 (Teil 2 4) sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen lokalen Begebenheiten (zugelassene Geschwindigkeiten des/der Hauptnutzer, Hauptnutzer, andere zugelassene Nutzer, ausgeschlossene Nutzer, aber auch situationsspezifische Kriterien wie bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung, Kreuzungsdichten, Schwierigkeiten der Sehaufgabe, vorhandene Konfliktzonen, Komplexität des visuellen Feldes, parkende Fahrzeuge, Leuchtdichten der Umgebung, das Kriminalitätsrisiko oder die Notwendigkeit der Gesichtserkennung usw.) im Detail normgerecht zu planen. Seite 6

AB Stadt Luzern Stadtrat Tabelle 1: Fallbeispiel Situation Waldstätterstrasse und Moosstrasse (Luzern) als Verständnishilfe zum Vorgehen der Klassifizierung verschiedener Beleuchtungssituationen/-klassen nach CEN/TR 13201-1 Schritt 1: Typisieren der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten Schritt 2: Zuweisen der spezifischen Beleuchtungssituation mit Hilfe der zugehörigen Tabelle der CEN/TR 13201-1: 2004 (Tabelle 1) Typische Geschwindigkeit Hauptnutzer des Hauptnutzers km/h > 60 motorisierter Verkehr Nutzertypen innerhalb einer betrachteten Fläche Andere zugelassene Nutzer > 30 und 60 langsam fahrende Fahrzeuge langsam fahrende Fahrzeuge, Radfahrer Ausgeschlossenen Nutzer - langsam fahrende A1 Fahrzeuge, Radfahrer, Fussgänger langsam fahrende Radfahrer, Fussgänger A2 Fahrzeuge langsam fahrende Fahrzeuge, Radfahrer, Fussgänger - A3 Radfahrer, Fussgänger - B1 Fussgänger - B2 > 5 und 30 Radfahrer Fussgänger langsam fahrende Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit Fussgänger Radfahrer langsam fahrende Fahrzeuge, Radfahrer, Fussgänger - langsam fahrende D1 Fahrzeuge, Radfahrer langsam fahrende Fahrzeuge, Radfahrer - D2 langsam fahrende - D3 Fahrzeuge, Fussgänger - - D4 Fussgänger - motorisierter Verkehr langsam fahrende Fahrzeuge Radfahrer langsam fahrende Fahrzeuge, Radfahrer Beleuchtungssituationen A1 bis E2 nach CEN/TR 13201-1 :2004 (Tabelle 1) Situationen C1 E1 - E2 Schritt 3: Zuordnung der resultierenden situationsspezifischen Beleuchtungsklasse - aufgezeigt am Beispiel der Waldstätterstrasse Basistabelle Gruppen D3 und D4 (für trockene Fahrbahnoberflächen) Parkende Fahrzeuge Schwierigkeit der Fahraufgabe Verkehrsfluss Fussgänger und Radfahrer normal hoch <- o -> <- o -> nein nicht zulässig normal S6 S5 S4 S5 S4 S3 höher als normal S5 S4 S3 S4 S3 S2 zulässig normal S5 S4 S3 S4 S3 S2 höher als normal S4 S3 S2 S3 S2 S1 ja Auswahl wie oben, jedoch nur S1 bis S4 im Bereich der verkehrsberuhigten Flächen Zu den empfohlenen S-Klassen alternative A-Klassen mit vergleichbarem Beleuchtungsniveau und zusätzliche ES- und EV-Klassen werden in separaten Tabellen angegeben. Beleuchtungssituationen Gruppen D3 und D4 frei nach CEN/TR 13201-1 :2004 (Tabelle A.15 - empfohlener Bereich der Beleuchtungsklassen) Zusatztabelle Gruppen D3 und D4 (für trockene Fahrbahnoberflächen) Bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung Komplexität des Gesichtfeldes Kriminalitäts-risiko Gesichtserkennung Leuchtdichte der Umgebung niedrig mittel hoch normal normal nicht <- o o erforderlich erforderlich <- o -> höher als o -> -> normal hoch normal nicht o o o erforderlich erforderlich o -> -> höher als normal -> -> -> Beleuchtungssituationen Gruppen D3 und D4 frei nach CEN/TR 13201-1: 2004 (Tabelle A.16 - empfohlene Auswahl aus dem Bereich der Beleuchtungsklassen) Anmerkung 1: Die Zusatztabelle der jeweiligen Gruppen enthalten ergänzende Spezifikationen, welche das Ergebnis der Beleuchtungsklasse beeinflussen. Beispiel oben: Der Basistabelle ist zu entnehmen, dass in dem betrachteten Strassenzug (Situation ohne bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung, mit parkenden Fahrzeugen, bei einer normalen Schwierigkeit der Fahraufgabe) bei einem normalen Verkehrsfluss von Fussgängern und Radfahrern die Beleuchtungsklassen S5, S4 oder S3 in Frage kommen. Die Zusatztabelle entscheidet hier über die letztendlich auszuwählende Beleuchtungsklasse. Anmerkung 2: Für die Ermittlung der Beleuchtungsklassen der beiden weiteren Situationen des Fallbeispiels (Moosstrasse - Beleuchtungssituation B2; Quartierplatz - Beleuchtungssituation E2) müsste analog zum hier demonstrierten Beispiel unter Beizug der entsprechenden Tabellen nach CEN/TR 13201-1: 2004 verfahren werden. Achtung: Konfliktzonen (dh. Flächen auf denen sich entweder motorisierte Verkehrsströme kreuzen oder sich Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern oder Fussgängern ergeben können) sind separat zu betrachten.

Tabelle 2: Übersicht möglicher Klassifizierungen typischer Beleuchtungssituationen und -klassen inkl. der resultierenden geforderten Richtwerte auf dem Stadtgebiet von Luzern (basierend auf Interpretationen der Norm) (Wichtiger Hinweis: Jede neu zu konzipierende Beleuchtung ist mit Hilfe der Kriterien der CEN/TR 13201-1 und SN EN 13201 (Teil 2-4) sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen lokalen Begebenheiten im Detail von Fachpersonen normgerecht zu planen) Beispiel der typischen Beispiel der typischen Beleuchtungssituation(en) Beleuchtungsklasse(n) der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke der minimalen horizontalen Beleuchtungsstärke der Gesamtgleichmässigkeit Uo der Fahrbahn- der Längsgleichmässigkeit U1 der Fahrbahnleucht- der mittleren Fahrbahnleuchtdichte Lm in cd/m 2 Em in lx (Wartungswert) Emin in lx (Wartungswert) leuchtdichte bei trockener dichte bei trockener Stras- (Wartungswert) auf der betrachteten auf der betrachteten Strassenoberfläche (Min- senoberfläche (Mindest- Strassenfläche Strassenfläche destwert) wert) Gassen Altstadt (Fussgänger- und Einkaufszone; Schrittgeschwindigkeit) Plätze Altstadt (Fussgänger- und Einkaufszone; Schrittgeschwindigkeit) Quartiererschliessungsstrassen (nutzungsorientierte Strassen, Tempo 30-Regime) Quartiersammelstrassen (nutzungsorientierte Strassen, Tempo 30/50-Regime) Quartierplätze (Schrittgeschwindigkeit) E1 S3 / S4 7.5 11.25 / 5.0 7.5 1.5 / 1.0 - - - E1 S3 / S4 7.5 11.25 / 5.0 7.5 1.5 / 1.0 - - - D3 / D4 S4 5.0 7.5 1.0 - - - B2 ME4b / ME5 ~ 10.0 / ~ 7.5-0.4 / 0.35 0.5 / 0.4 0.75 / 0.5 (für Strassen mit mittleren bis höheren Fahrgeschwindigkeiten) CE4 / CE5 10.0 7.5-0.4 / 0.4 - - (für Strassen mit Konfliktzonen) E2 / E1 S2 / S3 10.0 15.0 / 7.5 11.25 3.0 / 1.5 - - - Hauptverkehrsstrassen / Zufahrtstrassen (verkehrsorientierte Strassen des übergeordneten Strassennetzes, Tempo 50-Regime) B1 / B2 ME2 / ME3C (für Strassen mit mittleren bis höheren Fahrgeschwindigkeiten) CE2 / CE3 (für Strassen mit Konfliktzonen) ~ 20.0 / ~ 15.0-0.4 / 0.4 0.7 / 0.5 1.5 / 1.0 20.0 / 15.0-0.4 / 0.4 - - Fuss- und Radwege C1 S4 / S5 5.0 7.5 / 3.0 4.5 1.0 / 0.6 - - - Parkanlagen E1 S4 5.0 7.5 1.0 - - - Anwendungsbeispiele frei nach CEN/TR 13201-1 und SN EN 13201-2 Anmerkung 1: Bei sämtlichen Beleuchtungen ist insbesondere die Umgebungshelligkeit (das Umgebungsstärkeverhältnis) mit zu berücksichtigen. Anmerkung 2: Konfliktzonen sind gesondert zu betrachten (z.b. Strassenkreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehre, Staubereiche an Kreuzungen, Strassen mit Fussgängern und Radfahrern, Einkaufs- und Geschäftskassen, Zebrastreifen, Parkfelder, Bereiche mit erhöhten Sicherheitsbedürfnissen/-anforderungen etc.) Anmerkung 3: Öffentliche Parkplätze sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Diese sind gesondert separat anzuschauen und gemäss der Norm SN EN 12464-2 zu planen. Begriffserklärung: Em = mittlere Beleuchtungsstärke / Emin = minimale Beleuchtungsstärke / Uo = Gesamtgleichmässigkeit der Leuchtdichte / U 1 = Längsgleichmässigkeit der Leuchtdichte / Lm = mittlere Fahrbahnleuchtdichte Seite 8