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Transkript:

HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Vorsorgevollmacht - Wichtiger als ein Testament? - von convocat GbR, München www.convocat.de Nach der derzeitigen koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung für Deutschland des statistischen Bundesamtes ist davon auszugehen, dass in ca. 20 Jahren 30 % der deutschen Bevölkerung 65 Jahre und älter sein werden. Vom erreichten Alter kann man nicht auf die Geschäftsfähigkeit eines Menschen schließen, sie aber auch nicht ausschließen. Es muss sich hierbei nicht allein um entsprechende Erkrankungen handeln (wie beispielsweise Demenzerkrankungen). Auch andere Umstände, wie ein Unfall im Straßenverkehr oder eine schwere Erkrankung, können regelmäßig zu einer Geschäftsunfähigkeit führen. Und so schwer man es sich vorstellen kann es kann alle zu jeder Zeit treffen. Aus diesem Grund ist die Frage nach der Vorsorgevollmacht so früh wie möglich zu stellen. Das Vorliegen einer richtigen Vorsorgevollmacht kann zumindest gewährleisten, dass weiterhin rechtswirksam in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch den selbst vom Vollmachtgeber ausgewählten Bevollmächtigten gehandelt werden kann. Hat man sich nicht oder nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, so wird im Zweifel ein fremder Betreuer eingesetzt. Eine Vertretung durch den Ehegatten bzw. durch die Eltern des bereits volljährigen Kindes ist durch das Gesetz nicht vorgesehen. Mit dem Eintritt in die Volljährigkeit hat jeder für sich selbst zu sorgen. In 1896 Abs. 1a BGB ist geregelt: Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. In 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB heißt es weiter: Ein Betreuer darf nur für den Aufgabenkreis bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Liegt eine wirksame Vollmacht vor, ist es dem Betreuungsgericht untersagt, einen Betreuer zu bestellen. Nachfolgend wollen wir einige individuelle Themen aufgreifen, die in jedem Fall bedacht werden müssen.

Bank muss Vorsorgevollmacht akzeptieren Die Banken haben eine wirksam erstellte Vollmacht stets zu akzeptieren (Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015, 10 S 110/14). Inwieweit die Vorlage einer solchen Vollmacht zu schnellem Handeln führt, ist fraglich. Ein sorgfältig tätiger Bankangestellter muss die Vollmacht und ihren Handlungsumfang vorab überprüfen. Meist ist man mit der Handhabung einer solchen Vollmacht selbst nicht geübt, so dass man eine schnelle Überprüfung auch dem dortigen Bearbeiter nicht zumuten kann. Anzuraten ist hier die Erteilung einer speziellen Bankvollmacht, die die jeweiligen Banken anbieten. Der potentielle Vollmachtgeber sollte sich bei der involvierten Bank erkundigen, welche Vollmachten dort vorliegen und welche er mit welchem Inhalt an einem von ihm gewünschten potentiellen Bevollmächtigten erteilen kann. Nur diese Vorgehensweise garantiert ein schnelles Handeln. Anlässlich der Besprechung mit der Bank sollte auch geprüft werden, ob demnächst wichtige Verträge mit der Bank verhandelt werden müssen. So steht beispielsweise die Prolongation eines bestehenden Darlehens an. Eventuell ist man gerade im Gespräch, eine Umschuldung vorzunehmen. Wird einer der notwendig Beteiligten geschäftsunfähig, so ist ein Handeln nicht mehr oder nur noch mit hohem Zeitaufwand möglich, wenn keine Vorsorge getroffen worden ist. Lückenhafte Vorsorgevollmacht Ein weiteres Problem stellen regelmäßig die im Internet und im Buchhandel kursierenden Muster- oder Formularvollmachten dar. Dem Verwender dieser Formulare ist es schwer erkennbar, ob diese für seine umfassende Versorgung ausreichend sind und er insbesondere gegen eine gerichtliche Betreuung geschützt ist. Sind alle Lebensbereiche ausreichend abgedeckt? Werden Formulierungen verwendet oder gar vorgegebene verändert, ist man als Laie oftmals nicht in der Lage, die Konsequenzen dieser Veränderungen festzustellen. Aus den individuellen Änderungen ergibt sich sehr oft, dass der Vollmachtgeber doch Einschränkungen aufnehmen möchte. Er will heute nicht schon alle Fäden aus der Hand geben. Sehr oft findet man den Satz: wenn ich nicht mehr in der Lage bin. Wann ist man nicht mehr in der Lage? Wer kann oder muss den Nachweis führen? Ist ein solcher Nachweis aufgrund des sehr allgemein gehaltenen Satzes überhaupt möglich? Diese einschränkende Formulierung führt im Zweifel dazu, dass der Bevollmächtigte gar nicht wirksam handeln kann. Eventuell muss also doch ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Wer zum Betreuer bestellt werden wird, ist dann ungewiss.

Gerade diese Situation sollte vermieden werden. Es muss dem Vollmachtgeber deutlich werden, dass er sich jetzt und heute für eine Person entscheiden muss, die sein Vertrauen genießt. Vertrauen bedeutet aber auch, dass der künftige Bevollmächtigte nicht nur in der Lage, sondern auch willens sein muss, diese Aufgabe in der Zukunft zu übernehmen. Aus diesem Grund ist dringend anzuraten, die Bevollmächtigung vorab offen mit dieser Person zu besprechen und sie auch zu fragen, ob sie sich dieses Amt einmal zutrauen wird nicht wissend, mit welchen Fragen und Problemen sie im Rahmen der Bevollmächtigung konfrontiert werden wird. Eventuell muss sie sich mit den unliebsamen Verwandten des Vollmachtgebers auseinandersetzen. Nicht jeder ist in der Lage, einen solchen, auch moralischen Kampf zu führen. All diese Ängste und Sorgen werden im Rahmen der Beratung in jedem Fall besprochen. Der Berater wird in der Lage sein, sehr individuell darauf einzugehen und auch Lösungsvorschläge zu bringen. Heute sind Sie fähig, sich um Ihre eigenen Angelegenheiten zu bemühen und vorzusorgen. Morgen wenn die Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist ist dies eventuell nicht mehr möglich. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), des höchsten deutschen Zivilgerichts, zeigt, welche Probleme sich bei lückenhaften Vollmachten ergeben können: Der BGH hatte am 01.04.2015, XII ZB 29/15, folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Ehemann hatte seiner Ehefrau umfassend Vollmacht erteilt. Bei den Punkten Verbindlichkeiten eingehen wurde weder ja noch nein angekreuzt, der Punkt Vertretung vor Gericht wurde mit nein angekreuzt. Im Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes wurde durch das Amtsgericht eine umfassende Betreuung eingeleitet, da es die beiden Einschränkungen dahingehend ausgelegt hat, dass die Vollmacht des Ehemanns insgesamt nicht wirksam geworden sei. Nachdem hiergegen Beschwerde eingelegt worden ist, hat das Amtsgericht dennoch eine Betreuung eingeleitet und auf die beiden vorgenannten Bereiche beschränkt. Der BGH hat hierzu entschieden, dass eine Betreuung nur für die Aufgabenkreise bestellt werden dürfe, für die die Bestellung auch notwendig geworden sei. In diesem Fall war für den Ehemann weder eine Vertretung vor Gericht notwendig, noch mussten für ihn Verbindlichkeiten eingegangen werden. Soweit ein konkreter Bedarf nicht bestehen würde, dürfte auch keine Betreuung eingeleitet werden. Für alle anderen Fälle der Vermögenssorge sei die Ehefrau wirksam bevollmächtigt worden. Eine für die Ehefrau gute Entscheidung, wenngleich sie erst alle Gerichtsinstanzen bemühen musste. Ob man im eigenen Bedarfsfalle diesen langen Atem hat, ist fraglich. Im vorliegenden Falle hätte bei einer vorab erfolgten sorgfältigen rechtlichen Beratung diese Vorgehensweise vielleicht insgesamt vermieden werden können.

Zweifel eines wirksamen Widerrufes Wie für alle Fälle des Rechtsverkehrs muss man auch bei der Unterzeichnung einer Generalvollmacht geschäftsfähig sein. Mit einer Generalvollmacht erteilt man dem Bevollmächtigten eine umfassende Vollmacht, die zur Stellvertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten ermächtigt. Nach dem Gesetz ist gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. 104 ff. BGB für die Erteilung einer wirksamen Stellvertretung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers Grundvoraussetzung. Die Regelungen des 104 ff. BGB nehmen unter der Überschrift Geschäftsfähigkeit zu bestimmten Themen Stellung. In 104 Nummer 2 BGB wird explizit die Voraussetzung der Geschäftsunfähigkeit geregelt. Im Fall, den der BGH in seinem Beschluss vom 19.08.2015 (XII ZB 610/14) zu entscheiden hatte, stellte sich die Vorfrage, inwieweit die Vollmachtgeberin im Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Generalvollmacht noch geschäftsfähig gewesen sei. Nachdem auch der Widerruf eine geschäftsähnliche Handlung ist, für die der Handelnde geschäftsfähig sein muss, gab es nun zwei Möglichkeiten: Entweder war der Widerruf wirksam erfolgt oder er war gerade nicht mehr wirksam erfolgt. Wenn er nicht mehr wirksam erfolgen konnte, wäre die ursprünglich erteile Generalvollmacht noch im Raume gestanden. Hierzu gab es die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Erteilung dieser Generalvollmacht Geschäftsfähigkeit vorgelegen hatte. Wieder war die Vorschrift des 1896 Abs. 2 BGB zu bemühen: Liegt eine wirksame Vollmacht vor, darf kein Betreuer bestellt werden. Nachdem die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs nicht eindeutig zu klären war, hat das Gericht die gerichtliche Betreuung bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr wird eingeschränkt, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs verbleiben (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2006, 191). Diese Entscheidung macht deutlich, wie zwingend man sich mit dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches auseinandersetzen muss und wie schwer es ist, die Frage der Geschäftsfähigkeit gutachterlich eindeutig beantworten zu können. Vollmacht muss auch gelebt werden Es gibt mittlerweile zahlreiche Entscheidungen zu 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, die die gerichtliche Betreuung anerkennen, obwohl eine Generalvollmacht vorliegt. Das Wohl des Kindes ist eine der entscheidenden Aussagen im Bereich von Sorgerechtsstreitigkeiten. Es verwundert also nicht, dass auch im Bereich der erteilten Generalvollmacht eine Abwägung stattfindet. So hat der BGH in einem Beschluss vom 13.04.2011 (XII ZB 584/10) darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise sogar eine Betreuungsbestellung trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann, wenn beispielsweise - wie in diesem Fall - erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen. Der Bevollmächtigte muss nach dieser Entscheidung auch geeignet sein, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen.

Der Bevollmächtigte sei regelmäßig dann ungeeignet, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch ihn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Also auch die Auswahl des Bevollmächtigten spielt grundsätzlich eine wichtige Rolle bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Wird also eine Generalvollmacht nicht ausreichend gelebt oder meint der Bevollmächtigte, gar nichts unternehmen zu müssen, so kann dies sogar zu einer Wegnahme der Vollmacht führen. Fazit Die Vorsorgevollmacht ist das Instrument, mit dem mein Wille auch in geschäftsunfähigen Zeiten umgesetzt werden wird eben durch den Bevollmächtigten. Ein vom Gericht eingesetzter fremder Betreuer kann trotz Eignung in diesem Bereich nie so gut sein, wie diejenige Person, die ich selbst dafür bestimme. Aus diesem Grund ist die Auswahl meines Bevollmächtigten wohl zu bedenken. Es sind ihm noch zu Zeiten meiner Geschäftsfähigkeit Anweisungen zu geben. Im Zweifel kennt er mich und wird sich in den Situationen, in denen nicht vorbesprochene Fragen zu klären sind, am besten in mich hineinversetzen können. In jedem Fall bedarf es neben der wirksamen Errichtung der Vorsorgevollmacht darüber hinaus auch zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten immer ein sehr hohes Maß an Vertrauen. Hinweis Zum Thema Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung werden wir am Dienstag, 26.01.2016, in den Räumlichkeiten des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.v., Eingang Herzog-Wilhelm-Straße 10, 5. Stock, Beginn 19 Uhr, ein Seminar abhalten. Der Unkostenbeitrag beträgt 10,00. Wir bitten Sie, sich direkt in der Kanzlei anzumelden: Im Internet unter www.convocat.de oder telefonisch unter 089/41619335-0. convocat GbR, München www.convocat.de