Arbeitgeberverband für den nicht-kommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G.

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Transkript:

Arbeitgeberverband für den nicht-kommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G. SATZUNG koordinierte Fassung vom 19/05/2015 KAPITEL I : BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER. Artikel 1 - Bezeichnung Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet ArbeitgeberInnenverband für den nicht-kommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G., kurz: AnikoS V.o.G. Alle Akten, Dokumente und Schriftstücke der Vereinigung können gültig diese Abkürzung tragen. Auf allen von der Vereinigung erstellten oder veröffentlichten Schriftstücken, Dokumenten, Anzeigen und sonstigen Belegen müssen hinter dem Namen der Vereinigung die Worte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder die Abkürzung V.o.G. vermerkt sein. Artikel 2 - Sitz Der Sitz der Vereinigung befindet sich Gospertstraße 24 in 4700 Eupen. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. Artikel 3: Zielsetzung Die Vereinigung ist ein intersektorieller pluralistischer Verband der ArbeitgeberInnen des privaten nicht-kommerziellen Sektors in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Förderung des Funktionierens des Sektors innerhalb seiner Prinzipien der Solidarität und des gesellschaftlichen Auftrags sowie die Förderung eines gesunden Sozialklimas in der DG. Um diese Hauptaufgaben zu gewährleisten umfassen die Dienstleistungen der Vereinigung: 1. Die Beratung der Mitglieder bei allen Arbeitgeber relevanten Themen und Hilfe bei ihrer Tätigkeit als Arbeitgeber; 2. Die Vertretung der Mitglieder in Gremien sowie gegenüber Dritten und Behörden und ins Besonders bei Sozialverhandlungen mit den Gewerkschaften und der DG; 3. Die Schaffung einer pluralistischen, überparteilichen Plattform, die Informationsfluss zu aktuellen für den Sektor relevanten gesellschaftlichen Themen gewährleistet und somit den Meinungsaustausch fördert; 4. Das Bewusstsein für die Wichtigkeit des Sektors zu fördern und somit Identifikation, Synergie und Profil zu schaffen; 5. Die kontinuierliche Zusammenarbeit innerhalb des Sektors zu koordinieren, sowohl für als auch durch Aktivitäten, Projekte und Weiterbildungen; 6. Das Wissen des Sektors zu bündeln und gesellschaftliche Entwicklungen zu antizipieren und dementsprechend adäquat zu agieren. Die Vereinigung kann jegliche Maßnahme ergreifen, die direkt oder indirekt zu ihrer Zielsetzung führt.

Artikel 4 - Dauer Die Vereinigung ist für eine unbegrenzte Dauer gegründet. KAPITEL II : MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSSCHEIDEN, PFLICHTEN Artikel 5 - Mitgliedschaft Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Vereinigung muss jedoch wenigstens aus drei Mitgliedern bestehen. Mitglieder können Rechtspersonen oder faktische Vereinigungen sein. Mitglieder vertreten die Arbeitgeberverbände oder faktische Vereinigungen des nichtkommerziellen Sektors in der DG oder Organisationen, die im nicht-kommerziellen Sektor in der DG tätig sind und mindestens einen Arbeitnehmer in der DG beschäftigen. Artikel 6 - Vertretung Rechtspersonen oder faktische Vereinigungen sind in der V.o.G durch eine frei von ihr bestimmte Person vertreten. Mitglieder können sich per Vollmacht durch ein anderes Mitglied der VoG AnikoS vertreten lassen, wobei jedes Mitglied nur Träger einer Vollmacht sein darf. Artikel 7 - Aufnahme in die Vereinigung als Mitglied Aufnahmeanträge sind an den Verwaltungsrat zu richten, der über die Aufnahme als Mitglied entscheidet. Die Aufnahme oder Ablehnung der Anträge muss von der nächsten Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Anwärter auf Mitgliedschaft sind nicht stimmberechtigt bis zur Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft durch die Generalversammlung und Entrichtung des jährlichen Beitrags. Die effektive Mitgliedschaft tritt erst nach Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Artikel 8 - Rücktritt und Ausschluss Jedes Mitglied kann aus der Vereinigung austreten, indem es dem Verwaltungsrat seinen Rücktritt schriftlich mitteilt. Bei Auflösung einer Mitgliedsorganisation erlischt deren Mitgliedschaft automatisch. In diesem Fall verlieren die Vertreter dieser Organisation ihr Mandat in den Organen der Vereinigung. Der Ausschluss eines Mitglieds kann gemäß der gesetzlichen Bestimmungen nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Bevor es zu der entsprechenden Beschlussfassung kommt, muss dem eventuell auszuschließenden Mitglied die Möglichkeit auf Anhörung durch die Generalversammlung gewährt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder sowie die Rechtsnachfolger einer aufgelösten Vereinigung haben keinen Anspruch auf die Vermögenswerte der Vereinigung noch können sie Rückerstattung für geleistete Arbeit, Beiträge, Schenkungen, Stiftungen und dergleichen verlangen. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar der Vereinigung anfordern.

Artikel 9 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Der Mitgliedsbeitrag kann nicht mehr als 5000 betragen. Die Beitragszahlung ist die Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts. Artikel 10 Mitgliederregister Der Verwaltungsrat führt am Sitz der Vereinigung ein Register aller Mitglieder. Dieses Register enthält Name, Rechtsform, zuständige Paritätische Kommission und Anschrift des Sitzes der Mitglieder sowie Name, Vorname und Wohnsitz der jeweiligen VertreterInnen dieser Mitgliedervereinigungen. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält, im Mitgliederregister einzutragen. Gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme in das Register gewährt. KAPITEL III : GENERALVERSAMMLUNG Artikel 11 Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Die Generalversammlung verfügt über die Befugnisse, die ihr durch das Gesetz oder aufgrund der gegenwärtigen Satzung zugesprochen werden. Ein Beschluss der Generalversammlung ist insbesondere notwendig für: a) eine Änderung der Satzung b) die Ernennung und die Entlassung der Verwaltungsratsmitglieder c) die Ernennung und die Entlassung der Kommissare d) die Annahme des jährlichen Haushalts und der Konten e) die an Verwaltungsratsmitglieder und die Kommissare zu erteilende Entlastung f) die Auflösung der Vereinigung g) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern h) die Erteilung der Vollmacht zur Aushandlung und Unterzeichnung von Abkommen im Namen des Verbandes i) die Fixierung eines Mitgliedsbeitrages j) die Festlegung einer inneren Ordnung Artikel 12 - Einberufung Einmal im Jahr versammelt sich eine ordentliche Generalversammlung, die jeweils in der ersten Jahreshälfte stattfindet. Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach Antragstellung einberufen werden, entweder auf Antrag des Vorsitzenden, von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder von einem Fünftel der Mitglieder der Vereinigung.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 15 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben. Artikel 13 - Tagesordnung Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Auflösung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Änderung der Satzung. Artikel 14 - Vorsitz Der Vorsitz der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung einem anderen Verwaltungsratsmitglied, das von den anwesenden Verwaltungsratsmitgliedern bestimmt wird. Artikel 15 - Stimmrecht In der Generalversammlung hat jede anwesende Einzelorganisation eine Stimme. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern können nur mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden. Im Falle einer Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Außerdem können Änderungen der Satzung nur mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden. Sind bei einer Generalversammlung, für die eine Änderung der Satzung vorgesehen war, nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so wird innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einberufen, bei der die Änderung der Satzung mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden kann und dies ohne Berücksichtigung der Anzahl anwesender Mitglieder. Artikel 16 - Protokollregister Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten. Diese werden vom Vorsitzenden, vom Schriftführer sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben und in ein Protokollregister eingetragen. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt, wo sowohl alle Mitglieder als auch Drittpersonen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, davon Kenntnis nehmen können. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. KAPITEL IV : VERWALTUNGSRAT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG Artikel 17 Verwaltungsrat Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens drei und maximal zehn Mitgliedern besteht.

Sollte die Vereinigung sich jedoch nur aus drei Mitgliedern zusammensetzen, wird der Verwaltungsrat nur aus zwei Personen bestehen. Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder muss in jedem Fall niedriger sein als die Zahl der Mitglieder der Vereinigung. Ein Sitz steht jedem Verband zu, die restlichen Sitze können per Stimmabgabe von der Generalversammlung vergeben werden. Im Idealfall entspricht die Anzahl Verwaltungsratsmitglieder der Anzahl angeschlossener Paritätischer Kommissionen. Diese bestimmen alle zwei Jahre ihren Vertreter bzw. können diesen jederzeit abberufen. Die Mitglieder werden von der Generalversammlung bestätigt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es ist zu beachten, dass nie mehr als die Hälfte der Mitglieder aus dem Verwaltungsrat ausscheiden können. Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihre Mandate unentgeltlich aus. Jeder Verwalter kann einem anderen Verwaltungsratsmitglied die Vollmacht erteilen, bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates an seiner Stelle abzustimmen. Der Verwaltungsrat bezeichnet innerhalb seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes muss dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt werden. Bis es zu der Bezeichnung eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes gekommen ist, wird das frei gewordene Mandat bei dem Anwesenheits- und Abstimmungsquorum nicht berücksichtigt. Für ausscheidende Mitglieder bestimmt die zuständige Paritätische Kommission einen Ersatzkandidaten, der das Mandat der Ausgeschiedenen zu Ende führt. Artikel 18 - Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Viertels seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse der Vereinigung erfordert. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein besonderes Register eingetragen und von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben werden. Die Protokolle können von allen Mitgliedern der Vereinigung am Sitz der Vereinigung eingesehen werden. Artikel 19 Befugnisse und Haftung des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat besitzt ausgedehnte Befugnisse für die Durchführung des Gesellschaftszieles. Er übt alle Befugnisse aus, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann alle Maßnahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Ernennungen und Entlassungen von Personal vornehmen, dessen Besoldung bzw. Entschädigungen festlegen. Diese Auflistung hat in Bezug auf die Befugnisse keinen einschränkenden Charakter. Die Verwaltungsratsmitglieder sind für die Verpflichtungen der Vereinigung nicht persönlich haftbar, ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 20 - Vertretung Der Verwaltungsrat wird Dritten gegenüber durch zwei Verwalter entsprechend eines Beschlusses des Verwaltungsrats vertreten. Alle die Vereinigung verbindlichen Dokumente außerhalb der täglichen Geschäftsführung werden ebenfalls von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet. Eines der beiden Verwaltungsratsmitglieder muss der Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassenführer sein. Artikel 21 Geschäftsführung Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Vereinigung an einen oder mehrere Personen, Verwaltungsratsmitglieder oder nicht, Mitglieder oder nicht, abtreten. Der Verwaltungsrat beschließt die Arbeits- und Vertretungsmodalitäten der Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen. KAPITEL V : HAUSHALT UND KOMMISSARE Artikel 22 - Haushalt Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Datum der Gründung und endet am 31. Dezember 2008 Die Rechnungslegung des vorangegangenen Geschäftsjahres, ein Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie der Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres werden der ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Artikel 23 - Kommissare Die Überwachung der Buchführung der Vereinigung wird zwei Kommissaren anvertraut, die von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht als Kommissar bezeichnet werden. Diese Kommissare können an Ort und Stelle von allen Finanzoperationen Kenntnis nehmen, die Bücher und Rechnungen prüfen. KAPITEL VI : AUFLÖSUNG Artikel 24 - Auflösung Im Falle der Auflösung der Vereinigung benennt die Generalversammlung den oder die Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Wird die Vereinigung aufgelöst, überträgt die Generalversammlung das Vermögen der Vereinigung einem Verein oder einer Organisation, deren Zwecke und Ziele am ehesten den Zwecken und Zielen der gegenwärtigen Vereinigung entsprechen. KAPITEL VII : ABSCHLIESSENDE VERFÜGUNG Artikel 25 Die Gründer der Vereinigung erklären ausdrücklich, sich für alle Fragen, die in der vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich und erschöpfend geregelt sind, auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu beziehen.