Statuten Windenergie Fischbach Genossenschaft I. Name, Sitz und Zweck 1. Unter dem Namen «Windenergie Fischbach Genossenschaft» besteht mit Sitz in Fischbach (LU) eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft mit unbegrenzter Dauer im Sinne der Art. 828 ff. des Schweizerischen OR. 2. Ziel der Genossenschaft ist die Förderung und Realisierung von Windanlagen und anderen Anlagen mit erneuerbarer Energie in der Region Fischbach in gemeinsamer Selbsthilfe und zu Gunsten ihrer Mitglieder. 3. Für die Zielerreichung werden folgende Aufgaben wahrgenommen: - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen mit erneuerbarer Energie - Dienstleistungen wie Kommunikation, Beratungen und Betriebsführungen - Beteiligung an Anlagen Dritter II. Mitgliedschaft 1. Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen (Firmen, Vereine) wie auch öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden) werden, die den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein zeichnen. Die Zahl der Genossenschafter ist unbeschränkt. 2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. 3. Zum Beitritt bedarf es der Übernahme mindestens eines Anteilscheines von CHF 1'000.--. Dieser Anteilschein ist zugleich Urkunde über die Mitgliedschaft. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei Liquidation von j uristischen Personen. 5. Der Austritt muss unter Beachtung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand angezeigt werden. 6. Beim Tode eines Genossenschafters kann die Mitgliedschaft auf schriftliches Begehren der Erben auf einen Erben kostenlos übertragen werden. 7. Ein Mitglied der Genossenschaft kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden: a. wenn es den Statuten oder Beschlüssen der Genossenschaftsorgane zuwiderhandelt; b. wenn es die Interessen der Genossenschaft schädigt oder Unfrieden stiftet; c. wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz statutengemässer Mahnung nicht nachkommt; d. ausgeschlossenen Mitgliedern steht binnen dreissig Tagen vom Datum der Zustellung des Beschlusses an gerechnet die Berufung an die nächste Generalversammlung zu. Statuten Windenergie Fischbach Genossenschaft Seite 1
e. bis zu deren Entscheid ist das Mitglied in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eingestellt. III. Finanzielle Mittel, Anteilscheine, Haftung 1. Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Aufgaben der Genossenschaft werden aufgebracht durch: a. Ausgabe von Anteilscheinen; b. freiwillige Zuwendungen und allfällige Subventionen; c. Aufnahme von Darlehen mit oder ohne Grundpfandverschreibung; d. Verkauf von Energie und Dienstleistungen. 2. Die Genossenschaft stellt auf den Namen ihrer Mitglieder Anteilscheine aus. Diese haben einen Nennwert von: 1. CHF 1'000.-- 2. CHF 10'000.-- 3. Die Generalversammlung setzt unter Berücksichtigung der Bilanz sowie der Gewinnund Verlustrechnung die Verzinsung fest. 4. Ausscheidende Mitglieder oder deren Erben haben Anspruch auf Rückzahlung ihres einbezahlten Anteilscheinkapitals, höchstens aber des Nennwertes der Anteilscheine. 5. Die Höhe der Rückzahlung kann bei Unterbilanz des aktuellen Geschäftsabschlusses gekürzt werden. Im Falle einer Überschuldung kann auf die Rückzahlung verzichtet werden. 6. Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann der Vorstand die Rückzahlung gekündigter Anteilscheine bis auf drei Jahre hinausschieben. 7. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschafts-Vermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen. IV. Organisation Die Organe der Genossenschaft sind: A. die Generalversammlung B. der Vorstand (Verwaltung) C. die Revisionsstelle A. Generalversammlung 1. Die Generalversammlung (GV) ist die Versammlung der Genossenschaftsmitglieder. Sie wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. 2. Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung nur eine Stimme, ohne Rücksicht auf die Zahl und die Höhe der Anteilscheine, die es besitzt. Vertretung ist gestattet, jedoch nur für eine Stimme und nur durch ein Mitglied. Die juristischen Personen, welche Mitglieder sind, haben für die GV einen Vertreter zu bestimmen. Statuten Windenergie Fischbach Genossenschaft Seite 2
3. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt: a. wenn es der Vorstand beschliesst; b. wenn es die Revisionsstelle verlangt; c. wenn es vom zehnten Teil aller Mitglieder, bei weniger als 30 Mitgliedern jedoch wenigstens von drei, schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt wird. Der Vorstand hat die Begehren zu prüfen und spätestens innerhalb von vier Wochen die Generalversammlung einzuberufen. 4. Die Einladung zur ordentlichen wie zur ausserordentlichen GV hat mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Traktanden brieflich zu erfolgen. Vorschläge für Abänderung der Statuten sind den Mitgliedern im genauen Wortlaut mit der Einladung zuzustellen. 5. Anträge aus Mitgliederkreisen müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. 6. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle; b. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, Genehmigung der Bilanz und Entlastung der Verwaltungsorgane; c. Genehmigung Organisationsreglement; d. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; e. Grundstückkäufe und Verkäufe, Aufnahme von Darlehen (auch gegen grundpfändliche Sicherstellung durch Errichtung von Pfandverträgen), Genehmigung von Bauprojekten, Abschluss von Baurechtsverträgen : Die GV kann die Kompetenz für eines dieser Geschäfte für eine bestimmte Zeit an die Verwaltung delegieren; f. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben; g. Revision der Statuten; h. Auflösung der Genossenschaft und Wahl der Liquidatoren; i. Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, welche ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind; j. Entscheid über die Verzinsung der Anteilscheine. 7. Der Präsident, der Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied leitet die Verhandlungen. 8. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird. Entscheidend ist das absolute Mehr der gültigen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Statuten etwas anderes bestimmen. Eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft kann nur von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Statuten Windenergie Fischbach Genossenschaft Seite 3
B. Vorstand (Verwaltung) 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mind. 2 Mitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind. Er sorgt insbesondere für die Erhaltung des Genossenschaftsziels. 3. Der Vorstand kann als beratende Organe Kommissionen einsetzen. 4. Der Vorstand regelt die kollektive Unterschriftenregelung zu zweien und bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen. 5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. 6. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 4 Jahre. 7. Der Vorstand hat alle Geschäfte zu besorgen, soweit diese nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Es stehen ihm die besonderen folgende Befugnisse zu: a. Einberufung der Generalversammlung und Festsetzung der Traktandenliste; b. Aufstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages zuhanden der Generalversammlung; c. Prüfung aller übrigen Vorlagen an die Generalversammlung; d. Besorgung der Buchführung; e. Führung des Genossenschaftsverzeichnisses; f. Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern; g. Wahl eines eventuellen Geschäftsführers und Umschreibung seiner Befugnisse; h. Erstellung Organisationsreglement mit Entschädigungsansätzen; i. Vergebung von Arbeiten nach Massgabe der von der GV bewilligten Kredite. C. Revisionsstelle 1. Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes eine Revisionsstelle. 2. Die Revisionsstelle wird für ein Jahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen. 3. Hat die Genossenschaft im Durchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann mit Zustimmung sämtlicher Genossenschafter auf die Durchführung einer eingeschränkten Revision im Sinne des Gesetzes verzichtet werden. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der GV die Durchführung einer eingeschränkten Revision zu verlangen. Statuten Windenergie Fischbach Genossenschaft Seite 4
V. Auflösung der Genossenschaft 1. Die Auflösung der Genossenschaft kann von einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Ein Verkaufserlös wird nach Massgabe der Anteilscheine unter die Genossenschaftsmitglieder verteilt, die zum Zeitpunkt des Verkaufs die Genossenschaft bilden. 3. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt gemäss Art. 888 Abs. 2 OR und die Liquidation gemäss den Bestimmungen des Art. 913 OR. VI. Bekanntmachung 1. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen brieflich. Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. 2. Diese Statuten treten durch den Handelsregistereintrag in Kraft. Fischbach, 3. Februar 2014 Der Präsident: Der Aktuar: (ji1~?th~ Markus Maurer Peter Ulrich Statuten Windenergie Fischbach Genossenschaft Seite 5