Hamburger Energiepass. Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Energieberatung im Rahmen der Ausstellung eines Hamburger Energiepasses

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Transkript:

Hamburger Energiepass Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Energieberatung im Rahmen der Ausstellung eines Hamburger Energiepasses Gültig ab 1. Oktober 2012

1. Was ist das Ziel der Förderung?... 3 2. Wer kann Anträge stellen?... 3 3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?... 3 3.1. Höhe der Förderung... 3 3.2. Grundvergütung für die Erstellung eines Hamburger Energiepasses... 4 3.3. Kombination mit anderen Förderprogrammen der IFB Hamburg... 4 4. Wie erfolgt die Auszahlung?... 4 5. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?... 4 5.1. Beginn der Beratung... 4 5.2. Anforderungen an die Ausführung der Beratungsleistungen... 4 5.3. Allgemeine Bedingungen... 4 6. Welche Rechtsgrundlage gilt?... 5 7. Wo kann man die Förderung beantragen?... 5 1. Wie ist das Verfahren?... 6 2. Welche Gebäudebegriffe werden unterschieden?... 6 2.1. Ähnliche Gebäude... 6 2.2. Gleiche Gebäude... 6 3. Wie sieht der Vertrag über die Beratungsleistung aus?... 6 4. Empfehlungen für die Vergütung besonderer Leistungen... 6 4.1. Aktualisierung des Hamburger Energiepasses (ohne Förderung)... 6 4.2. Ergänzende Leistungen zum Hamburger Energiepass (ohne Förderung)... 7 2 HAMBURGER ENERGIEPASS Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1.Oktober 2012

1. Was ist das Ziel der Förderung? Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) stellt Zuschüsse für die Energieberatung zur Modernisierung von bestehenden Wohngebäuden in Hamburg bereit. Die Zuschüsse für die Erstellung des Hamburger Energiepasses werden durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) bewilligt und ausgezahlt. Wenn IFB Hamburg-geförderte energetische Modernierungsmaßnahmen an vermieteten Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten durchgeführt werden sollen, dann erfolgt die Förderung des Energiepasses im Rahmen der Förderrichtlinie Modernisierung von Mietwohnungen. 2. Wer kann Anträge stellen? Anträge können Grundeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte) von Wohngebäuden stellen. Wohnungseigentümergemeinschaften sind nur gemeinschaftlich antragsberechtigt. Der Antrag ist dann von einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, von dem weitere Unterlagen angefordert werden und an den der gemeinsame Bewilligungsbescheid ergeht. 3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert? Der Hamburger Energiepass umfasst folgende Leistungen: bauliche und energetische Bestandsaufnahme vor Ort ingenieurmäßige Analyse und Bewertung des energetischen Einsparpotenzials des Gebäudes Entwicklung von Sanierungsempfehlungen unter Berücksichtigung von Wärmebrücken und Lüftungskonzept (nach DIN 1946-6) Berechnung der möglichen Energieeinsparung unter Berücksichtigung der baulichen und technischen Anforderungen der aktuellen Bundes- und Landesförderung Erstellung eines gesetzlich geregelten Energiebedarfsausweises nach Energieeinsparverordnung (EnEV) für den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes Hinweis Die Behörde gibt ein einheitliches Format des Hamburger Energiepasses vor. Der Hamburger Energiepass wird durch die Zentralstelle für den Hamburger Energiepass (ZHE) bei der IFB Hamburg auf Plausibilität geprüft und ausgefertigt. Die dafür anfallenden Gebühren sind in den Vergütungen der Engergiepassberater gemäß der Tabelle in 3.2 enthalten und werden durch diese verauslagt bzw. durchgeleitet. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. 3.1. Höhe der Förderung Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung. Der Zuschuss für die durchgeführte Beratung und Erstellung eines Hamburger Energiepasses ist auf 40 % der Tabellenwerte für die Grundvergütung begrenzt. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. HAMBURGER ENERGIEPASS Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Oktober 2012 3

3.2. Grundvergütung für die Erstellung eines Hamburger Energiepasses Zahl der Wohneinheiten (WE) im Gebäude Erstausstellung Vergütung Gebühren- Energiepass brutto anteil ZHE* Ähnliche Gebäude Vergütung Gebühren- Energiepass brutto anteil ZHE* 1 2 WE 625, 50,- 200, 25,- 3 4 WE 825, 110,- 290, 50,- 5 6 WE 1.120, 160,- 425, 75,- 7 12 WE 1.430, 210,- 555, 95,- 13 19 WE 1.660, 250,- 665, 110,- 20 99 WE 1.900, 250,- 770, 110,- über 100 WE 2.145, 250,- 880, 110,- * Der Gebührenanteil der ZHE ist in der Vergütung für den Energiepass enthalten und nicht mehrwertsteuerpflichtig. 3.3. Kombination mit anderen Förderprogrammen der IFB Hamburg Die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dort nicht andere Regelungen vorgesehen sind. 4. Wie erfolgt die Auszahlung? Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach dem Nachweis des Abschlusses der Energieberatung. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. 5. Welche allgemeinen Anforderungen gelten? 5.1. Beginn der Beratung Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn vor Antragstellung mit der Energieberatung begonnen wird. 5.2. Anforderungen an die Ausführung der Beratungsleistungen Es werden nur Beratungen gefördert, die von Hamburger Energiepass-Beratern durchgeführt wurden, die von der IFB Hamburg im Auftrag der BSU autorisiert worden sind. Eine Übersicht über die Hamburger Energiepass-Berater finden Sie im Internet unter: http://www.ifbhh.de/downloads. 5.3. Allgemeine Bedingungen 5.3.1. Kein Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4 HAMBURGER ENERGIEPASS Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Oktober 2012

5.3.2. Ausnahmen In Fällen besonderer Bedeutung kann von den Anforderungen der Förderrichtlinie abgewichen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Natur- und Ressourcenschutz (BSU/NR). 5.3.3. Prüfungsrecht Der Antragsteller ist verpflichtet, der IFB Hamburg, den Behörden, dem Rechnungshof und beauftragten Dritten der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. 5.3.4. Haftungsausschluss Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Antragsteller nicht auf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. darauf beruhende Auskünfte berufen. Änderungen bleiben vorbehalten. 6. Welche Rechtsgrundlage gilt? Die jeweiligen Fördermaßnahmen werden gem. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB-Gesetz) von der IFB Hamburg durchgeführt. Die Gewährung der Fördermittel für Unternehmen erfolgt unter den Voraussetzungen der Deminimis-Verordnung (EG) 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 379/5-10 vom 28.12.2006. Diese verpflichtet die IFB Hamburg und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. So hat der Antragsteller auf einem Formblatt der IFB Hamburg bereits erhaltene De-minimis- Beihilfen anzugeben. Nähere Einzelheiten zu den beihilferechtlichen Vorgaben enthält die Kundeninformation De-minimis-Beihilfen. 7. Wo kann man die Förderung beantragen? Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg sowie Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de. Hamburgische Investitions- und Förderbank Besenbinderhof 31 20097 Hamburg Tel. 040/248 46-0 Fax 040/248 46-432 info@ifbhh.de www.ifbhh.de HAMBURGER ENERGIEPASS Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Oktober 2012 5

1. Wie ist das Verfahren? Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag bei der IFB Hamburg gewährt. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch den Antragsteller entgegengenommen. Die Anträge sind danach innerhalb von 3 Monaten vollständig und mängelfrei einzureichen. 2. Welche Gebäudebegriffe werden unterschieden? Ein Gebäude i. S. d. Richtlinie ist ein Baukörper, der allseitig gegenüber der Außenluft bzw. einer Grenzwand zu einem Nachbargebäude auf der Grundstücksgrenze abgeschlossen ist. Die Zahl der Hauseingänge und Treppenhäuser ist dabei unerheblich. Nicht zusammenhängende Baukörper auf einem Grundstück sind als mehrere Gebäude zu behandeln. 2.1. Ähnliche Gebäude Ähnliche Gebäude sind solche, die sich im Vergleich zu einem Ursprungsgebäude in der Gebäudekubatur nicht oder nur unwesentlich unterscheiden, aber im wärmetechnischen Aufbau der Hülle deutliche Abweichungen aufweisen oder in der Gebäudekubatur geringe bis deutliche Abweichungen aufweisen, sich aber im wärmetechnischen Aufbau der Hülle nur unwesentlich unterscheiden. Für ähnliche Gebäude wird ein eigener Energiepass ausgestellt. 2.2. Gleiche Gebäude Für mehrere gleiche oder spiegelgleiche Gebäude, die sich im Vergleich zu einem Ursprungs- Gebäude in der Gebäudekubatur und im wärmetechnischen Aufbau der Hülle unwesentlich unterscheiden, ist nur ein Energiepass erforderlich und förderungsfähig. In diesem Fall kann vom Hamburger Energiepass-Berater eine Baugleichheitsbescheinigung ausgestellt werden. 3. Wie sieht der Vertrag über die Beratungsleistung aus? Zwischen dem Auftraggeber für Beratungsleistungen (Zuschussempfänger) und dem Auftragnehmer (Hamburger Energiepass-Berater) ist ein Vertrag nach Vertragsmuster abzuschließen. Dieses finden Sie im Internet unter: http://www.ifbhh.de/downloads. 4. Empfehlungen für die Vergütung besonderer Leistungen 4.1. Aktualisierung des Hamburger Energiepasses (ohne Förderung) Die Vergütungsempfehlung für eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung eines bereits erstellten Hamburger Energiepasses beträgt (ab Ausstellungsjahr 2003) 20 % der Tabellenwerte für die Grundvergütung unter 3.2. 6 HAMBURGER ENERGIEPASS Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Oktober 2012

Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Hamburger Energiepasses kann dann erforderlich werden, wenn z. B. eine veränderte oder weitere Sanierungsvariante berechnet werden soll als die ursprüngliche Variante; eine spätere Sanierung des Gebäudes anders ausgeführt wird oder wurde, als im ursprünglichen Hamburger Energiepass dargestellt, oder sich zwischenzeitlich aufgrund erfolgter gesetzlicher Änderungen eine veränderte Berechnungsgrundlage ergeben hat. 4.2. Ergänzende Leistungen zum Hamburger Energiepass (ohne Förderung) Für die Erstellung eines gesetzlich geregelten Energiebedarfsausweises (gem. EnEV) nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Hamburger Energiepasses wird eine Vergütung von 75, je Gebäude empfohlen. HAMBURGER ENERGIEPASS Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Oktober 2012 7