II. Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. Empiétement dans le domaine du pouvoir législatif.

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Transkript:

206 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IN. Abschnitt. Kantonsverfassungen. II. Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. Empiétement dans le domaine du pouvoir législatif. B e rg l. N r. 37. U r te il vom 18. J u n i 1903 in S a c h e n C h riste n gegen R e g ie r u n g s r a t U n te rw a ld e n n id dem W ald. H I. Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte. A tteintes portées à d autres droits garantis., 43. U rte il vom 3. J u n i 1 9 0 3 in S a c h e n H o llig e r gegen O b e rg e ric h t A a r g a u. Nulla poena sine lege (Art. 19 aargauische Kantonsverfassung) : Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des peinlichen Strafgesetzbuches über Versuch auf ein Zuchtpolizeivergehen. D a s B u n d e sg e ric h t h a t da sich ergeben: A. M it Urteil des Obergerichts des K antons A argau vom 16. Dezember 1902, dem Rekurrenten Holliger mitgeteilt am 9. M a i 1903, wurde dieser schuldig erklärt des Versuchs der Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens im S in n e von 1 des aarg. Zuchtpolizeigesetzes und zu einer Gefängnisstrafe von 4 Wochen, einer Geldbuße von 1000 F r. und einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht verurteilt. D a s Obcrgericht nahm hiebei folgenden Tatbestand als erwiesen a n : Holliger w ar von den Erben Fischer mit dem Verkauf einer Liegenschaft beauftragt; er verheimlichte seinen Auftraggebern ein Angebot im Betrage von 118,000 F r. und schob an dessen Stelle ein fingiertes An-

III. Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte. N" 43. 207 gebot eines Liegenschaften-Spekulanten von 110,000 F r. vor in der unverkennbaren Absicht, den Erben Fischer die Differenz von 8 000 F r. vorzuenthalten. D ie M anipulation ist jedoch mißglückt. Gestützt auf diesen Tatbestand w ar gegen Holliger eine kriminelle Untersuchung wegen Betrugs geführt worden. M it Verfügung vom 13. M arz 1902 hatte die Staatsanwaltschaft diese Untersuchung sistiert und die Akten dem Bezirksgericht Kulm zu zuchtpolizeilicher Erledigung überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte nämlich gefunden, daß weder vollendeter Betrug, noch ein kriminell strafbarer Betrugsversuch vorliege, da das Verhalten des Holliger nur den Charakter von Vorbereitungshandlungen zu einem Betrug habe. Dagegen sei der Tatbestand der Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens im S inne von 1 des Zuchtpolizeigefetzes gegeben. M it Urteil vom 22. April 1902 hatte sodann das Bezirksgericht Kulm den Holliger der Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens schuldig erklärt und zu der später vom Obergericht bestätigten S trafe verurteilt. Auf Beschwerde des Holliger hin hat das Obergericht das eingangs erwähnte Urteil gefällt, aus dessen Erwägungen hervorzuheben ist: D as vollmdete Delikt der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch liege nicht vor, weil eine Vermögensbeeinträchtigung der Erben Fischer nicht eingetreten sei. Dagegen habe sich Holliger des Versuchs zu diesem Delikt schuldig gemacht. D ie Abmachung mit dem Liegenschaften-Agenten Peter sei erfolgt in der Absicht, die Erben Fischer an ihrem Vermögen zu schädigen und sich selbst ungebührliche Vorteile zu sichern und der Nichteintritt des Schadens sei auf außer dem Willen Holligers gelegene Umstände zurückzuführen. Nach längst bestehender P raxis seien die allgemeinen Vorschriften des peinlichen Strafgesetzbuches auch auf Vergehen anzuwendm. D er in Betracht kommende 23 des peinlichen Strafgesetzbuches über Versuch lautet folgendermaßen: W er den bösen Vorsatz der Begehung eines Verbrechens durch eine äußere zur wirklichen Verübung führende Handlung unverkennbar an den Tag legt, das Verbrechen aber gegen seinen W illen wegen Unvermögens, wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses oder wegen eines Z ufalls nicht vollenden kann, macht sich des Versuchs zum Verbrechen schuldig."

Ü08 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, ili. Abschnitt. Kantonsverfassungen. B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Holliger rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt, m it dem A ntrag, es sei das Urteil aufzuheben. I n der Begründung wird zunächst ausgeführt, daß der Rekurrent, wenn er die ihm zur Last gelegte Handlung wirklich begangen hätte, von der S ta a ts anwaltschaft wegen Betrugsversuchs hätte dem peinlichen Untersuchungsrichter überwiesen und vor die Geschwornen gestellt werden müssen. E s wird jedoch aus der Nichtbefolgung dieses Verfahrens ein Beschwerdepunkt nicht gemacht, sondern es beschwert sich der Rekurrent ausschließlich wegen Verletzung des in A rt. 19 der Kantonsverfassung niedergelegten Grundsatzes, daß wegen keiner Handlung oder Unterlassung gestraft werden darf, wenn sie nicht ausdrücklich durch das Gesetz unter S trafe gestellt ist (nulla pœ na sine lege). Eine Verletzung dieses Grundsatzes erblickt der Rekurrent darin, daß das Obergericht die allgemeine Vorschrift des peinlichen Strafgesetzbuches über Versuch auf das Zuchtpolizeivergehen der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch angewendet hat. D a s Zuchtpolizeigesetz erkläre nirgends den V ersuch als strafbar. D ie allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches, die nur für Verbrechen ausgestellt seien, dürften nicht auf die im Zuchtpolizeigesetz aufgeführten Vergehen (Ehrverletzungen, körperliche Angriffe auf Personen, Verletzungen des öffentlichen und Privateigentums, Beschädigungen durch Mißbrauch des V ertrauens, Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, O rdnung, Sicherheit und Sittlichkeit) analog angewendet werden. M a n würde zu unhaltbaren Zuständen gelangen, wenn bei diesen Vergehen schon der Versuch strafbar wäre, z. B. der Versuch einer Ehrverletzung. Eine Anwendung von Vorschriften, die sich auf Verbrechen beziehen, p e r analogiam auf zuchtpolizeiliche Tatbestände, sei durchaus unzulässig, wie überhaupt eine Bestrafung p e r analogiam unzulässig sei. M it Unreckt Berufe sich das Obergericht auf eine längst bestehende P ra x is; eine solche existiere nicht, und wenn sie auch bestünde, so wäre sie verfassungswidrig. Eine Anwendung des allgemeinen Teils des peinlichen Strafgesetzbuches auf Zuchtpolizeivergehen sei höchstens statthaft bei denjenigen Delikten des erstem, die durch 1 des Ergänzungsgesetzes vom 7. J u li 1886 als Zuchtpolizeivergehen erklärt worden seien (Körperverletzungen

Ili. Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte. N» 43, 209 und Diebstähle bis zu einem gewissen Betrage, Unterschlagung u. s. w.); in E r w ä g u n g : D a der Rekurrent sich ausschließlich wegen Verletzung des kantonalen Berfassungsgrundsatzes nulla pœ na sine lege beschwert, so ist das Schicksal des Rekurses von der Frage abhängig, ob in der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des peinlichen Strafgesetzbuches über Versuch auf das Zuchtpolizeivergehen der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch, wie sie das Obergericht vorgenommen hat, eine solche Verletzung enthalten ist. D er erwähnte Grundsatz schließt die Bestrafung wegen einer Handlung oder Unterlassung aus, die vom Gesetz nicht ausdrücklich zum Tatbestand eines Deliktes gemacht worden ist. N un sind aber das vollendete Delikt und der Versuch desselben nicht zwei verschiedene Deliktsarten, sondern nur verschiedene Erscheinungsformen eines und desselben Deliktes. Während beim erster» die gesetzlichen Merkmale vollständig zur Verwirklichung gelangt sind, ist dies beim letzter» nur zum Teil der Fall. D a s Wesentliche des Deliktsbegriffs ist die strafbare W illensäußerung; der Erfolg wird zum Merkmal nur, wo dies besonders vorgesehen ist. Die Lehre vom Versuch hat denn auch in der Doktrin ihren Platz im allgemeinen Teil des Strafrechts, und dementsprechend findet sich in den Strafgesetzbüchern der Versuch unter den allgemeinen für alle oder einen großen Teil der Deliktsarten geltenden Bestimmungen. H ieraus folgt, daß die Bestrafung wegen des Versuchs eines D e liktes nicht gegen ben Grundsatz nulla pœ na sine lege verstößt, sobald das vollendete Delikt unter S trafe gestellt und eine allgemeine Gesetzesbestimmung vorhanden ist, die den Versuch als strafbar erklärt. Allerdings steht die allgemeine Bestimmung betreffend die Bestrafung des Versuchs, die das Obergericht auf das Zuchtpolizeivergehen der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch angewandt hat, nicht im Zuchtpolizeigesetz, sondern im peinlichen Strafgesetzbuch. Gewiß find Zweifel an sich möglich, ob diese Bestimmung auch für alle oder einzelne zuchtpolizeiliche Vergehen zu gelten habe. Zudem das Obergericht dies für das hier in Frage kommende Vergehen bejahte, hat es jedoch lediglich von seiner verfas-

SIO A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Ili, Abschnitt. Kantonsverfassungen. sungsmaßigen Befugnis der Anwendung und Auslegung des kantonalen Strafrechts Gebrauch gemacht. Um Aufstellung eines neuen Delikttatbestandes auf dem Wege der Analogie handelt es sich hiebei nicht, sondern um die analoge Anwendung einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung auf einen gesetzlich umschriebenen Vergehensbegriff. Som it kann keine Rede davon sein, daß der Rekurrent ohne gesetzliche Bestimmung bestraft worden, daß der Grundsatz nulla pœ na sine lege und damit A rt. 19 der Kant.-Verf. verletzt sei. F ü r diese einzig zu entscheidende Frage kann auch nicht von Bedeutung sein, ob das Obergericht einer bereits bestehenden P raxis folgte oder nicht (s. auch Urteil des B u n desgerichts i. S. M üller gegen Heußi & Cie., Amtl. Sam m l., Bd. X X V II, 1. T., S. 318 f.) D er Rekurs ist daher abzuweisen; e r k a n n t: D er Rekurs wird abgewiesen.

Staatsvertrag mit Frankreich über civilreehtl. Verhältnisse. N 44. 21! Vierter Abschnitt. Quatrième section. Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland. Traités de la Suisse avec l'étranger. Staatsvertrag m it Frankreich über eivilrechtliehe Verhältnisse. Traité avec la France concernant les rapports de droit civil. Vertrag vom 15. Juni 1869. Traité du 15 juin 1869, 44. U r te il vom 1. M a i 1903 in S a c h e n C o lin gegen B e z irk s g e ric h ts p r a s i dium U fter. Domizihoahl. Art. 3 Gerichtsstandsvertrag. Verhältnis zu Art. 420 franzos. Code de procédure civile. A. D er Rekurrent M a riu s Colin, Holzhändler in Toni, hatte bei der Firm a I. Weber Je Cie. in Ufter einen Benzinmotor mit Cirkularsäge, franko Bahnhof Tvul, lieferbar zum P re is von 3500 F r., bestellt. Die über die Bestellung aufgenommene, von beiden Teilen Unterzeichnete, Vertragsurkunde trägt die D atum s angabe : Ufter, den 7, J a n u a r 1902 und besagt, daß an den Kaufpreis bereits 1000 F r. bezahlt seien, während die Zahlung der übrigen 2500 F r. bei der Empfangnahme (réceptio n ) der Maschine zu erfolgen habe. I n der Folge beanstandete Colin die