Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Bad Kissingen

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Bekanntmachungsanordnung

Transkript:

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Bad Kissingen Aufgrund Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz BayAbfg, BayRS 2129-2-1U) erlässt der Landkreis Bad Kissingen folgende Gebührensatzung 1 Gebührenerhebung Der Landkreis Bad Kissingen erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt. (2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Benutzer. Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt. (3) Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungsoder Teileigentümer i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an die Wohnungseigentumsverwaltung gerichtet werden. (4) Bei der Bildung von Tonnengemeinschaften ist jeder Benutzer Gebührenschuldner für die gesamte anfallende Gebühr. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse sowie der Behältnisse für Bioabfälle und der Zahl der Abfuhren bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke. (2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ( 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle, gemessen in Tonnen.

4 Gebührensatz (1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14- tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse jährlich für 1. 1 Mülltonne (60 l) 266,00 DM 136,00 2. 1 Mülltonne (80 l) 355,00 DM 181,60 3. 1 Mülltonne (120 l) 532,00 DM 272,10 4. 1 Mülltonne (140 l) 1.064,00 DM 544,10 5. 1 Müllgroßbehälter (1.100 l) 4.876,00 DM 2.493,10 6. 1 Müllgroßbehälter (5.000 l) 22.165,00 DM 11.322,80 Bei wöchentlicher Abfuhr der Müllgroßbehälter werden die in Satz 1 geregelten Gebühren verdoppelt und bei wöchentlich zweimaliger Abfuhr vervierfacht. (2) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem für die Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne des 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Abfallbehältnisse für 1. 1 Müllgroßbehälter (1.100 l) 4.376,00 DM 2.237,50 2. 1 Müllgroßbehälter (5.000 l) 19.892,00 DM 10.170,70 Bei wöchentlicher Abfuhr der Müllgroßbehälter werden die in Satz 1 geregelten Gebühren verdoppelt und bei wöchentlich zweimaliger Abfuhr vervierfacht; bei vierwöchentlicher Abfuhr werden die Gebühren halbiert. (3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 und 2 beinhaltet die 14-tägige Abfuhr der Behältnisse für Bioabfälle (braune Tonne) in dem Umfang, wie sie der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse entspricht. Soweit ein entsprechendes Behältnis für Bioabfall in der Systemausstattung des Landkreises nicht angeboten wird, gilt dies für das Behältnis mit dem nächstgrößeren Fassungsvermögen. Die Gebühr für die Abfuhr von Behältnissen für Bioabfälle, die Zahl und Fassungsvermögen nach Satz 1 und 2 übersteigen beträgt bei 14-tägiger Abfuhr für 1. 120 l Behältnis für Bioabfall: 113,00 DM 57,80 2. 240 l Behältnis für Bioabfall: 226,00 DM 115,60 Bei wöchentlicher Abfuhr werden die Gebühren verdoppelt und bei wöchentlich zweimaliger Abfuhr vervierfacht. (4) Für den Umtausch von Abfallbehältnissen wird bei Mülltonnen eine Umtauschgebühr in Höhe von 20,00 DM (10,30 ), bei Müllgroßbehältern in Höhe von 40,00 DM (20,50 ) erhoben. Die vorübergehende Abmeldung von bis zu drei Monaten gilt als Umtausch. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Umtausch von Müllnormeimern in größervolumige Gefäße.

(5) Wird Abfall im Bring- oder Holsystem vom Benutzer mit technischen Mittel verpresst, erhöhen sich die Gebühren um den Faktor, der sich aus dem Verhältnis der spezifischen Dichte der Abfälle vor und nach dem Verpressen ergibt. Sofern der Benutzer ein bestimmtes Verpressungsverhältnis nicht nachweist, ist von einem Faktor 3 auszugehen. (6) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken beträgt für jeden Sack 8.00 DM (4,10 ). (7) Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen beträgt je Tonne 1. Hausmüll 349,00 DM 178,50 2. Sperrmüll 349,00 DM 178,50 3. Leichtstofffraktionen und Sortierreste aus Verpackungsmaterial und Leichtstoff 550,00 DM 281,30 4. Klärschlamm 295,00 DM 150,90 5. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen 295,00 DM 150,90 6. Sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen 295,00 DM 150,90 7. PKW Reifen ohne Felgen pro Stück 5,00 DM 2,60 8. PKW Reifen mit Felgen pro Stück 10,00 DM 5,20 9. Reifen über 1 m Durchmesser ohne Felge, pro Stück 20,00 DM 10,30 10. Reifen über 1 m Durchmesser mit Felge, pro Stück 50,00 DM 25,60 11. Kühlschränke 20,00 DM 10,30 mindestens jedoch 20,00 DM (10,30 ) je Anlieferung nach Ziffern 1 6. Bei Ausfall oder Störungen der Waage wird das Gewicht vom Personal des Landkreises oder dessen Beauftragten geschätzt. Bei vermischt angelieferten Abfällen bestimmt die teuerste Einzelfraktionen den Gebührensatz für die gesamte Anlieferung. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere sofern sich angelieferte Abfälle als Material im Rahmen von Baumaßnahmen oder zur deponitechnischen Verwertung in der Deponie Wirmsthal eigenen, kann unter Berücksichtigung der spezifischen Dichte, der Belastung des Materials und des Einbauaufwandes von den Gebührensätzen des Satzes 1 abgewichen werden. (8) Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen ( 2 Abs. 2 Satz 3) beträgt je Tonne 349,00 DM (178,50 ), mindestens jedoch 20,00 DM (10,30 ).

5 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Zahlungsweise (1) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld jeweils zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres, für später hinzugekommene Gebührenschuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Monats. Angefangene Kalendermonate gelten für die Gebührenabrechnung als volle Kalendermonate. (2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer. (3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle. (4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ( 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis. (5) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem wird die Gebühr zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. (6) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter oder abgelagerte Abfälle ( 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit ihrem Entstehen fällig. (7) Die Zahlung der Müllgebühren hat grundsätzlich im Lastschrifteinzugsverfahren zu erfolgen. (8) Bei Einführung des EURO (- -) gelten die in dieser Satzung genannten - Beträge vorbehaltlich höherrangiger Vorschriften entsprechend dem geltenden Umrechnungskurs ( 1 EURO = 1,95583 DM). Beträge hinter dem Komma werden auf volle Dezimalstellen aufgerundet. 6 Erhebung von Verwaltungskosten (1) Der Landkreis Bad Kissingen erhebt für Tätigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (eigener Wirkungskreis), die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amthandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das auszugsweise Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von einer bis fünfzigtausend Deutsche Mark (von sechzig Cent bis fünfundzwanzigtausendsechshundertvierundsechzig EURO) erhoben. Unberührt

bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2001, spätestens jedoch am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Bad Kissingen vom 26.11.1992, zuletzt geändert mit Satzung vom 12.03.1998, außer Kraft. Anlage zur Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kissingen Auszug aus dem Kommunalen Kostenverzeichnis (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern und Finanzen vom 13.02.1987 Nr. 1 B 5 3025 10/2 (S3) MABI Nr. 5 S. 144): TARIF- TARIF GEGENSTAND GEBÜHR GRUPPE Nr. 00 000 Anordnungen 4 500 DM für den Einzelfall 2,10 255,70 70 Allgemeine Amtshandlungen 700 Befreiung vom Anschluss- 4 300 DM und/oder 2,10 153,40 Benutzungszwang 701 Erlaubnis oder 4 1.000 DM Ausnahmebewilligung 2,10 511,29 aufgrund einer Satzung 702 Nachträgliche Auflagen, Rück- 4 500 DM nahme bzw. Widerruf einer 2,10 255,70 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701 703 Anordnung zur Erfüllung einer 4 500 DM satzungsmäßigen Verpflichtung 2,10 255,70