Notarielle Fachprüfung 2013/II Klausur F 20-43 Dieser Aufgabentext umfasst 5 Seiten Bearbeitungszeit: 5 Stunden Teil 1 A. Sachverhalt (Fallvariante 1) Im Frühjahr 2013 kommen die Ehegatten Herr M und Frau F zu Notarin N und schildern ihr folgende Situation: Wir haben zwei Töchter, T 1, 38 Jahre, und T 2, 32 Jahre. Wir wollen jetzt unsere Erbschaft regeln, aber das ist nicht so einfach. Und zwar geht es dabei um Folgendes: T 1 ist Alkoholikerin. Sie hat schon dreimal eine Entziehungskur gemacht. Nach den ersten beiden war sie etwa ein Jahr trocken, bevor ein Rückfall gekommen ist. Jetzt ist sie schon seit zwei Jahren trocken. Im Moment macht sie noch eine Therapie zur weiteren Stabilisierung. Ein Rückfall lässt sich aber leider nicht sicher ausschließen. Zusätzlich hat T 1 immer wieder depressive Phasen. Die Depressionen haben wohl zum Alkoholmissbrauch geführt. Jedenfalls ist sie auch insoweit in Behandlung. Ob eine dauerhafte Heilung möglich ist, ist den Ärzten nicht klar. Jedenfalls bedarf sie in diesen Phasen immer sehr intensiver Betreuung, da sie alleine nicht klar kommt und sich auf nichts konzentrieren kann. Sie hat wegen der Alkoholsucht und wegen der Depressionen bisher auch keine Ausbildung abgeschlossen. Im Moment wäre sie dazu auch noch nicht in der Lage. Sie muss sich psychisch erst mehr stabilisieren, sonst besteht, sagen die Ärzte, die Gefahr, dass der mit einer Ausbildung einhergehende Stress und der Druck zu einem Rückfall führen. In ihren depressiven Phasen wäre sie aber ohnehin nicht arbeitsfähig. Diese Phasen kamen in der Vergangenheit ein- bis zweimal im Jahr vor und konnten mehrere Wochen andauern.
2 Die letzte Phase ist jetzt schon ein Jahr her, aber die Ärzte meinen, dass dies noch nichts über eine Heilung aussagt. Es ist daher im Moment davon auszugehen, dass T 1 wohl nie in der Lage sein wird, sich dauerhaft selbst zu unterhalten. Derzeit lebt sie von unserer Unterstützung und dürfte langfristig, wenn wir nicht mehr sind, auf Sozialleistungen angewiesen sein. Sie steht aber nicht unter einer gerichtlichen Betreuung. Die Ärzte halten sie für voll geschäftsfähig. Bei T 2 sieht es besser aus, sie hat eine Arbeit als Angestellte bei einer Bank. Auf Nachfrage von N erklären die Ehegatten: Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und haben keinen Ehevertrag miteinander abgeschlossen. Keiner von uns hat ein Testament. M ist 70 Jahre und F 63 Jahre alt. Wir sind beide im Ruhestand. Wir waren Angestellte und haben eine ausreichende Rente. Unsere Eltern leben nicht mehr. M war ein Einzelkind, F hat nur ein Geschwister, ihren Bruder B, der verheiratet ist und drei Kinder hat. Das Verhältnis zum Bruder und dessen Familie ist sehr gut. T 1 und T 2 sind noch ledig und haben keine Kinder. T 2 wird aber bald heiraten und hoffentlich auch Kinder bekommen. T 1 hat keinen festen Freund, und es sieht bei ihr auch nicht so aus, als ob sich daran etwas ändern wird. Auszuschließen ist dies aber nicht. Auf weitere Nachfrage von N erklären die Ehegatten: Wir haben ein Reihenmittelhaus und eine Drei-Zimmer-Eigentumswohnung, die wir vor zwei Jahren für 130.000,00 gekauft haben. Daneben haben wir neben dem Hausrat und einem Auto noch ca. 35.000,00 Sparvermögen. Ein vergleichbares Reihenmittelhaus in unmittelbarer Nachbarschaft wurde letztes Jahr für 260.000,00 verkauft. Schulden haben wir nicht mehr. Zu ihren Vorstellungen von einer Regelung erklären die Ehegatten auf Nachfragen und nach Belehrungen durch N: Erst einmal möchten wir uns gegenseitig absichern. Unsere Töchter sollen erst etwas bekommen, wenn wir beide tot sind. Wir wissen ja nicht, ob wir für die Pflege noch etwas brauchen und wie viel. Anschließend sollen aber T 1 und T 2 ihr jeweiliges Erbe bekommen und zwar so, dass T 1 die Drei-Zimmer-Eigentumswohnung erhält, in der sie jetzt schon mietfrei wohnt, und T 2 das Reihenhaus, weil sie es, wenn sie mal Familie hat, was bei ihr wahrscheinlicher ist als bei T 1, eher brauchen kann. Der restliche Nachlass ist so zu verteilen, dass unsere beiden Töchter nach Möglichkeit wertmäßig gleichgestellt sind. Das ist uns sehr wichtig. Wenn aber der restliche
3 Nachlass nach Verteilung der Immobilien dazu nicht ausreichen sollte, soll auch keine von beiden Ausgleichszahlungen leisten müssen. Bezüglich T 1 ist uns noch Folgendes besonders wichtig: Da wir nicht wissen, wie sie sich entwickelt und ob sie sich jemals selbst unterhalten kann, soll sie auf jeden Fall abgesichert sein. Das bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass sie in der Wohnung bleiben darf. Der Staat soll, solange T 1 lebt, sie nicht zwingen können, die Wohnung zu verkaufen und in eine kleinere Wohnung zu ziehen. Es muss aber auch verhindert werden, dass T 1 selbst die Wohnung und ihr Erbe durchbringt. Am liebsten wäre es uns, wenn beides für T 1 verwaltet wird. Bei der Verwaltung sollte darauf geachtet werden, dass T 1 in der Wohnung wohnen bleiben darf, ihr sonstiges Erbe für sie angelegt wird und die Zinsen zu ihrem Wohl eingesetzt werden. Da aus unserer Sicht wohl nie endgültige Sicherheit hinsichtlich einer Heilung von T 1 besteht, nehmen wir lieber lebenslange Einschränkungen in Kauf als das Risiko, dass das Erbe T 1 nicht mehr nützt. Wir wissen nicht, wer die Verwaltung durchführen könnte. Das ist aber eigentlich auch egal, solange es keiner aus der Familie macht. Damit wollen wir keinen belasten. Es wäre schön, wenn T 1 zu ihren Lebzeiten nicht nur auf das Niveau der Sozialleistungen verwiesen wäre, sondern ihr die Erträge ihres Erbes darüber hinaus zugutekommen. Das Erbe sollte also am besten nicht dazu führen, dass ihr Sozialleistungen gekürzt oder gar vorenthalten werden. Nach ihrem Tod soll der Staat dann ruhig auf das Erbe zugreifen. Das ist uns dann egal und erscheint uns auch in Ordnung, schließlich ist uns nur wichtig, dass das Erbe T 1 zu ihren Lebzeiten zugutekommt. Die Allgemeinheit wollen wir nicht belasten, denn schließlich müssen andere Leute dafür Steuern zahlen. Falls eine unserer Töchter vor uns beiden verstirbt, sollen ihre Kinder, wenn sie welche hat, an ihre Stelle treten, anderenfalls soll die andere Tochter bzw. deren Kinder alles bekommen. Sterben beide Töchter vor uns, ohne Kinder zu hinterlassen, soll in jedem Fall B, ersatzweise seine Kinder erben. Bitte entwerfen Sie uns ein Testament, wo das Ganze berücksichtigt wird. Dieses Testament sollte so gestaltet sein, dass die Bestimmungen für den ersten Todesfall nur von uns beiden gemeinsam geändert werden können. Die Bestimmungen für den zweiten Todesfall soll aber jeder von uns jederzeit alleine, also auch schon zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ändern oder aufheben können.
4 Wir haben übrigens mit T 1 und T 2 über alles gesprochen. Sie sind beide mit unseren Vorstellungen einverstanden und würden uns auch bestätigen, dass sie keine Ansprüche nach dem Erstversterbenden von uns geltend machen werden. B. Aufgabenstellung 1. Nehmen Sie gutachterlich zu den Möglichkeiten einer Umsetzung der Wünsche der Erschienenen Stellung. 2. Entwerfen Sie die Verfügungen der Ehegatten für den zweiten Todesfall. C. Hinweise zur Aufgabenstellung Steuerliche Fragen und ausländisches Recht sowie landesrechtliche Besonderheiten sind nicht zu behandeln. Teil 2 A. Sachverhalt Fallvariante a) Die Ehegatten M und F (vgl. Teil 1) möchten sich gegenseitig Vorsorgevollmachten erteilen. N bereitet die Vollmachten vor. Es stellt sich heraus, dass F kein Deutsch spricht. N spricht dagegen die ausländische Sprache, die F spricht, nicht. Kurz vor dem Beurkundungstermin für die Vorsorgevollmachten ruft der bestellte Dolmetscher an und entschuldigt sich krankheitsbedingt. Zum Glück hat der volljährige Sohn der N, der die ausländische Sprache sehr gut spricht, Zeit und kann anstelle des Dolmetschers während der Beurkundung der Vorsorgevollmachten übersetzen. Fallvariante b) Wie Fallvariante a), nur dass der Dolmetscher erscheint und dolmetscht. Bei der Unterschrift stellt sich aber heraus, dass F nicht mit lateinischen Buchsta-
5 ben unterschreiben kann, sondern nur mit den Buchstaben bzw. Schriftzeichen der ausländischen Sprache. Der Dolmetscher erklärt, dass er auch die ausländische Schrift lesen kann. B. Aufgabenstellung Nehmen Sie gutachterlich zu den sich aus den Fallvarianten a) und b) ergebenden beurkundungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beurkundung der Vorsorgevollmachten Stellung. C. Hinweise zur Aufgabenstellung Steuerliche Fragen und ausländisches Recht sowie landesrechtliche Besonderheiten sind auch hier nicht zu behandeln.