Notarielle Fachprüfung 2013/II. Klausur F 20-43

Ähnliche Dokumente
Vollmacht heißt: Man darf für einen anderen Menschen handeln. Man darf für einen anderen Menschen entscheiden.

Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten:

Das Erb recht. Wichtige Informationen zum Erb recht in Leichter Sprache. Niedersachsen

Das Erb recht. Wichtige Informationen zum Erb recht in Leichter Sprache. Niedersachsen

Erbrecht unter Ehegatten

Schenken und Vererben von Liegenschaften. Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

I. Was sind Patchwork-Familien? Lesen Sie die folgende Definition.

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Erwerber Erwerber 1 Erwerber 2

Familienrechtliche Anordnungen Stand: 1. Januar und Vermögensfürsorge für MinderjährigeUT... 1

BEREITS ERSCHIENEN. The Fall. - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf. Microsoft Word leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT

Notarielle Fachprüfung 2014/I. Klausur F Dieser Aufgabentext umfasst 8 Seiten einschließlich der Anlage

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1

Version: Marion Worzalla Marion Worzalla Irene Lorenz Gültig bis:

Verhandelt. Heidi Mustermann. Nummer 000 der Urkundenrolle für das Jahr zu Musterhausen am. Vor der unterzeichnenden Notarin

Datenblatt für einen Kaufvertrag

klein sarris engel saraf Tel: partnerschaft mbb rechtsanwälte notare Fax: Wiesbaden Homepage:

Erben Vererben Erbschaftsteuer

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher

Datenblatt für einen Kaufvertrag

Testament und Testierfähigkeit

Datenblatt für einen Übergabevertrag

lic. iur. Raphael Hofstetter, Notar Testament Brauche ich ein Testament oder nicht?

Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft

Betreuungsverfügung. Dient auch zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht. wohnhaft in:.

7 Thesen zum Testament von Katharina Winand, Rechtsanwältin und Testamentsvollstreckerin ÄRGER MIT DEM ERBEN? Ein kluges Testament beugt Ärger vor

Armut und Behinderung: Menschen mit Behinderungen müssen vor Armut geschützt werden.

Berliner Testament Risiken und häufige Fehler

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht

GUT ZU WISSEN. Immobilien. verschenken. und vererben EBOOK EXKLUSIV

5. Eheliches Güterrecht (Ehe als Vermögensgemeinschaft) 6. Begünstigung (optimale Vorsorge des überlebenden Ehegatten)

15. Das Erbrecht, Übungen

Clever vererben und erben

WER BRAUCHT EIN TESTAMENT? Notwendigkeit und Gestaltungsmöglichkeit bei erbrechtlichen Verfügungen

klein sarris engel saraf Tel: partnerschaft mbb rechtsanwälte notare Fax: Wiesbaden Homepage:

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung

Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts. - Nachlassinsolvenz -

Testament und Berliner Testament

Richtig vererben unter Ehegatten

Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte)

Checkliste für einen Übergabevertrag

Das Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder

Kapitel 1: Die gesetzliche Erbfolge Wenn der Verstorbene Kinder hinterlässt Was erbt der Ehegatte? Pflegende Angehörige...

Vorname, Name:... Anschrift:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Vorname, Name:... Anschrift:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Vorname, Name:...

Ihr Generationen- und Stiftungsmanagement. Unser Leistungsversprechen

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon:

Generalvollmacht in Leichter Sprache

Die Patientenverfügung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen

TESTAMENT FÜR ELTERN MIT BEHINDERTEN KINDERN

15. Das Erbrecht, Übungen

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL

Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts - Nachlassinsolvenz -

Die Meistbegünstigung des Ehegatten

Gesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und

2. Das Erbrecht des Ehegatten

F R A G E B O G E N zur Vorbereitung der Beurkundung eines Antrags zur Erlangung eines Erbscheins

Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase. Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das?

Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag)

Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht

Warum einen Familienpool gründen?

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten)

Der Antrag für Grund-Sicherung

Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren

Vermächtniserfüllungsvertrag

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt

ERBEN UND VERERBEN Dr. Michael Reindl, Notar

Vortrag Vorsorgemöglichkeiten

Notar Prof. Dr. Christopher Keim Ingelheim am Rhein. 10 Regeln zum Unternehmertestament

Nachricht von Martin Hagen

Nachlassauseinandersetzung Notarin Jessica Bier

SCHEMMANN LUDEWIG NOTARE

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16

Prof. jur. Konrad Stolz Hochschule Esslingen. Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege

Ein kluges Testament beugt Ärger vor 7 Thesen zum Vortrag von Katharina Winand, Rechtsanwältin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin

Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht. Krankheits- und Altersvorsorge aus juristischer Sicht

Erbvertrag. Testierer 1 Testierer 2

Die Immobilien-Leibrente Was ist das?

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Schenkung von Immobilien

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Für einen linken Feminismus

Vollmacht. (Vollmachtgeber/in)

Die wichtigsten Fakten kurz und knapp. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln

Kaufvertrag am um Uhr bei Notar Jochen Bürkle in Besigheim, Bühl 17

Vorsorgevollmacht. 1. Gesundheit. Ich, Vorname Name (im Folgenden: Vollmachtgeber) Straße Hausnummer, Postleitzahl Ort. Telefon Fax -Adresse

Transkript:

Notarielle Fachprüfung 2013/II Klausur F 20-43 Dieser Aufgabentext umfasst 5 Seiten Bearbeitungszeit: 5 Stunden Teil 1 A. Sachverhalt (Fallvariante 1) Im Frühjahr 2013 kommen die Ehegatten Herr M und Frau F zu Notarin N und schildern ihr folgende Situation: Wir haben zwei Töchter, T 1, 38 Jahre, und T 2, 32 Jahre. Wir wollen jetzt unsere Erbschaft regeln, aber das ist nicht so einfach. Und zwar geht es dabei um Folgendes: T 1 ist Alkoholikerin. Sie hat schon dreimal eine Entziehungskur gemacht. Nach den ersten beiden war sie etwa ein Jahr trocken, bevor ein Rückfall gekommen ist. Jetzt ist sie schon seit zwei Jahren trocken. Im Moment macht sie noch eine Therapie zur weiteren Stabilisierung. Ein Rückfall lässt sich aber leider nicht sicher ausschließen. Zusätzlich hat T 1 immer wieder depressive Phasen. Die Depressionen haben wohl zum Alkoholmissbrauch geführt. Jedenfalls ist sie auch insoweit in Behandlung. Ob eine dauerhafte Heilung möglich ist, ist den Ärzten nicht klar. Jedenfalls bedarf sie in diesen Phasen immer sehr intensiver Betreuung, da sie alleine nicht klar kommt und sich auf nichts konzentrieren kann. Sie hat wegen der Alkoholsucht und wegen der Depressionen bisher auch keine Ausbildung abgeschlossen. Im Moment wäre sie dazu auch noch nicht in der Lage. Sie muss sich psychisch erst mehr stabilisieren, sonst besteht, sagen die Ärzte, die Gefahr, dass der mit einer Ausbildung einhergehende Stress und der Druck zu einem Rückfall führen. In ihren depressiven Phasen wäre sie aber ohnehin nicht arbeitsfähig. Diese Phasen kamen in der Vergangenheit ein- bis zweimal im Jahr vor und konnten mehrere Wochen andauern.

2 Die letzte Phase ist jetzt schon ein Jahr her, aber die Ärzte meinen, dass dies noch nichts über eine Heilung aussagt. Es ist daher im Moment davon auszugehen, dass T 1 wohl nie in der Lage sein wird, sich dauerhaft selbst zu unterhalten. Derzeit lebt sie von unserer Unterstützung und dürfte langfristig, wenn wir nicht mehr sind, auf Sozialleistungen angewiesen sein. Sie steht aber nicht unter einer gerichtlichen Betreuung. Die Ärzte halten sie für voll geschäftsfähig. Bei T 2 sieht es besser aus, sie hat eine Arbeit als Angestellte bei einer Bank. Auf Nachfrage von N erklären die Ehegatten: Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und haben keinen Ehevertrag miteinander abgeschlossen. Keiner von uns hat ein Testament. M ist 70 Jahre und F 63 Jahre alt. Wir sind beide im Ruhestand. Wir waren Angestellte und haben eine ausreichende Rente. Unsere Eltern leben nicht mehr. M war ein Einzelkind, F hat nur ein Geschwister, ihren Bruder B, der verheiratet ist und drei Kinder hat. Das Verhältnis zum Bruder und dessen Familie ist sehr gut. T 1 und T 2 sind noch ledig und haben keine Kinder. T 2 wird aber bald heiraten und hoffentlich auch Kinder bekommen. T 1 hat keinen festen Freund, und es sieht bei ihr auch nicht so aus, als ob sich daran etwas ändern wird. Auszuschließen ist dies aber nicht. Auf weitere Nachfrage von N erklären die Ehegatten: Wir haben ein Reihenmittelhaus und eine Drei-Zimmer-Eigentumswohnung, die wir vor zwei Jahren für 130.000,00 gekauft haben. Daneben haben wir neben dem Hausrat und einem Auto noch ca. 35.000,00 Sparvermögen. Ein vergleichbares Reihenmittelhaus in unmittelbarer Nachbarschaft wurde letztes Jahr für 260.000,00 verkauft. Schulden haben wir nicht mehr. Zu ihren Vorstellungen von einer Regelung erklären die Ehegatten auf Nachfragen und nach Belehrungen durch N: Erst einmal möchten wir uns gegenseitig absichern. Unsere Töchter sollen erst etwas bekommen, wenn wir beide tot sind. Wir wissen ja nicht, ob wir für die Pflege noch etwas brauchen und wie viel. Anschließend sollen aber T 1 und T 2 ihr jeweiliges Erbe bekommen und zwar so, dass T 1 die Drei-Zimmer-Eigentumswohnung erhält, in der sie jetzt schon mietfrei wohnt, und T 2 das Reihenhaus, weil sie es, wenn sie mal Familie hat, was bei ihr wahrscheinlicher ist als bei T 1, eher brauchen kann. Der restliche Nachlass ist so zu verteilen, dass unsere beiden Töchter nach Möglichkeit wertmäßig gleichgestellt sind. Das ist uns sehr wichtig. Wenn aber der restliche

3 Nachlass nach Verteilung der Immobilien dazu nicht ausreichen sollte, soll auch keine von beiden Ausgleichszahlungen leisten müssen. Bezüglich T 1 ist uns noch Folgendes besonders wichtig: Da wir nicht wissen, wie sie sich entwickelt und ob sie sich jemals selbst unterhalten kann, soll sie auf jeden Fall abgesichert sein. Das bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass sie in der Wohnung bleiben darf. Der Staat soll, solange T 1 lebt, sie nicht zwingen können, die Wohnung zu verkaufen und in eine kleinere Wohnung zu ziehen. Es muss aber auch verhindert werden, dass T 1 selbst die Wohnung und ihr Erbe durchbringt. Am liebsten wäre es uns, wenn beides für T 1 verwaltet wird. Bei der Verwaltung sollte darauf geachtet werden, dass T 1 in der Wohnung wohnen bleiben darf, ihr sonstiges Erbe für sie angelegt wird und die Zinsen zu ihrem Wohl eingesetzt werden. Da aus unserer Sicht wohl nie endgültige Sicherheit hinsichtlich einer Heilung von T 1 besteht, nehmen wir lieber lebenslange Einschränkungen in Kauf als das Risiko, dass das Erbe T 1 nicht mehr nützt. Wir wissen nicht, wer die Verwaltung durchführen könnte. Das ist aber eigentlich auch egal, solange es keiner aus der Familie macht. Damit wollen wir keinen belasten. Es wäre schön, wenn T 1 zu ihren Lebzeiten nicht nur auf das Niveau der Sozialleistungen verwiesen wäre, sondern ihr die Erträge ihres Erbes darüber hinaus zugutekommen. Das Erbe sollte also am besten nicht dazu führen, dass ihr Sozialleistungen gekürzt oder gar vorenthalten werden. Nach ihrem Tod soll der Staat dann ruhig auf das Erbe zugreifen. Das ist uns dann egal und erscheint uns auch in Ordnung, schließlich ist uns nur wichtig, dass das Erbe T 1 zu ihren Lebzeiten zugutekommt. Die Allgemeinheit wollen wir nicht belasten, denn schließlich müssen andere Leute dafür Steuern zahlen. Falls eine unserer Töchter vor uns beiden verstirbt, sollen ihre Kinder, wenn sie welche hat, an ihre Stelle treten, anderenfalls soll die andere Tochter bzw. deren Kinder alles bekommen. Sterben beide Töchter vor uns, ohne Kinder zu hinterlassen, soll in jedem Fall B, ersatzweise seine Kinder erben. Bitte entwerfen Sie uns ein Testament, wo das Ganze berücksichtigt wird. Dieses Testament sollte so gestaltet sein, dass die Bestimmungen für den ersten Todesfall nur von uns beiden gemeinsam geändert werden können. Die Bestimmungen für den zweiten Todesfall soll aber jeder von uns jederzeit alleine, also auch schon zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ändern oder aufheben können.

4 Wir haben übrigens mit T 1 und T 2 über alles gesprochen. Sie sind beide mit unseren Vorstellungen einverstanden und würden uns auch bestätigen, dass sie keine Ansprüche nach dem Erstversterbenden von uns geltend machen werden. B. Aufgabenstellung 1. Nehmen Sie gutachterlich zu den Möglichkeiten einer Umsetzung der Wünsche der Erschienenen Stellung. 2. Entwerfen Sie die Verfügungen der Ehegatten für den zweiten Todesfall. C. Hinweise zur Aufgabenstellung Steuerliche Fragen und ausländisches Recht sowie landesrechtliche Besonderheiten sind nicht zu behandeln. Teil 2 A. Sachverhalt Fallvariante a) Die Ehegatten M und F (vgl. Teil 1) möchten sich gegenseitig Vorsorgevollmachten erteilen. N bereitet die Vollmachten vor. Es stellt sich heraus, dass F kein Deutsch spricht. N spricht dagegen die ausländische Sprache, die F spricht, nicht. Kurz vor dem Beurkundungstermin für die Vorsorgevollmachten ruft der bestellte Dolmetscher an und entschuldigt sich krankheitsbedingt. Zum Glück hat der volljährige Sohn der N, der die ausländische Sprache sehr gut spricht, Zeit und kann anstelle des Dolmetschers während der Beurkundung der Vorsorgevollmachten übersetzen. Fallvariante b) Wie Fallvariante a), nur dass der Dolmetscher erscheint und dolmetscht. Bei der Unterschrift stellt sich aber heraus, dass F nicht mit lateinischen Buchsta-

5 ben unterschreiben kann, sondern nur mit den Buchstaben bzw. Schriftzeichen der ausländischen Sprache. Der Dolmetscher erklärt, dass er auch die ausländische Schrift lesen kann. B. Aufgabenstellung Nehmen Sie gutachterlich zu den sich aus den Fallvarianten a) und b) ergebenden beurkundungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beurkundung der Vorsorgevollmachten Stellung. C. Hinweise zur Aufgabenstellung Steuerliche Fragen und ausländisches Recht sowie landesrechtliche Besonderheiten sind auch hier nicht zu behandeln.