DULV Ausbildungshandbuch Korrekturen und Änderungen Version 1.14-01.10.2011 Entfall der Möglichkeit der Abnahme der Praxisprüfung durch den Ausbildungsleiter (Angleichung an die Änderung der Tragschrauberrichtlinien, Durchsetzung des "Vier- Augen-Prinzips") Ausnahme: Umschüler innerhalb einer Steuerungsart Diese Regelungen gelten ab 01.01.2012 ohne Ausnahme. S. 25, Punkt "Erleichterungen" (aerod. gest. UL) Die beiden letzten Sätze werden wie folgt geändert:...die praktische Prüfung kann bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen sowie bei Bewerbern mit einer gültigen Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte oder Segelflugzeuge vom Ausbildungsleiter abgenommen werden. Sie ist auf dem entsprechenden Prüfungsformular des DULV zu dokumentieren. S. 44, Punkt "Erleichterungen" (schwerkraftgest. UL) Die beiden letzten Sätze werden wie folgt geändert:...die praktische Prüfung kann bei Bewerbern mit einer gültigen Lizenz für schwerkraftgesteuerte Leichte Luftsportgeräte vom Ausbildungsleiter abgenommen werden. Sie ist auf dem entsprechenden Prüfungsformular des DULV zu dokumentieren. S. 94, Punkt "Erleichterungen" (aerod. gest. leichte Luftsportgeräte) Die beiden letzten Sätze werden wie folgt geändert: Für Inhaber einer Lizenz für Motorschirm, Motorschirmtrike, Tragschrauber sowie für Flugzeug und Hubschrauberpiloten beschränkt sich die Theorieausbildung und -prüfung auf die Einweisung in die Fächer Technik und Verhalten i.b.f. Die praktische Prüfung kann bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen sowie bei Bewerbern mit einer gültigen Lizenz für Segelflugzeuge vom Ausbildungsleiter abgenommen werden. Sie ist auf dem entsprechenden Prüfungsformular des DULV zu dokumentieren. S.4 - Anforderungen an eine Luftfahrerschule - Luftfahrzeuge Satz 1 wird wie folgt geändert: Luftfahrzeuge müssen am Ausbildungsplatz für jede Luftsportgerätekategorie, für die die Ausbildungserlaubnis erteilt wurde, in einer Zahl zur Verfügung stehen, die eine zügige Ausbildung der Bewerber ermöglicht Version 1.13-15.07.2011 S. 25, Erweiterung des Punktes "Erleichterungen": Für die unter Pkt. 2. genannten Bewerber sowie für Inhaber einer UL-Lizenz für eine an dere Steuerungsart, Segelflugzeugführer und Hubschrauberpiloten beschränkt sich die Theorie ausbildung und -prüfung auf die Einweisung in die Fächer Technik und Verhalten i.b.f. Verbesserung des Lesekomforts: Das Anklicken der unterstrichenen Seitenzahl im Inhaltsverzeichnis führt zum Sprung auf die entsprechende Seite. 1
Version 1.12-09.05.2011 ab S. 66, Änderung der Richtlinien für die praktische Ausbildung von Tragschrauberpiloten/- lehrern (Harmonisierung mit den Richtltlinien des DAeC). Geänderte Passagen sind hervorgehoben: Die Flugausbildung umfasst mindestens 3.1. a) eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Flugstunden und mind. 150 Starts und Landungen mit Tragschraubern, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 10 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Allein- Landungen enthalten sein müssen. Bei Bewerbern mit gültiger Erlaubnis für Segelflugzeuge oder Hubschrauber können bis zu 20 Flugstunden und 50 Starts und Landungen durch Flugzeit als verantwortlicher Lfz-Führer des entsprechenden Musters ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 5 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Allein- Landungen enthalten sein müssen. Bei Bewerbern mit gültiger Erlaubnis für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge können fünf Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Lfz-Führer dieses Musters ersetzt werden. b) Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, mindestens drei Überlandflüge im Alleinflug über je mind. 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Tragschraubers in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen, 3.2. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer, Führer von aerodynamisch gesteuerten UL oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf Tragschraubern in einer dazu registrierten Ausbildungseinrichtung. In diesen Fällen entfällt die Mindeststundenanzahl für die praktische Ausbildung. Dabei müssen jedoch alle Ausbildungsabschnitte gemäß DULV-Ausbildungsnachweisheft für Tragschrauber durchgeführt und dokumentiert werden. Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug mit mind. 50 km und drei Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer reduziert werden. Die Prüfung nach 43 LuftPersV kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden. Die Ausstellung der Lizenz wird durch den Ausbildungsleiter beim DULV beantragt. Dem Antrag ist der Nachweis über die gültige anzurechnende Lizenz und das Prüfungsprotokoll beizufügen. Dabei ist zu beachten, dass die Rechte einer Lizenz für Tragschrauber nur ausgeübt werden dürfen, wenn der Lizenzinhaber mindestens 12 Flugstunden auf Tragschraubern anderen aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen auf Tragschraubern enthalten sein: mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers enthalten sein. 7. Passagierberechtigung Zur Mitnahme von Passagieren in doppelsitzigen Tragschraubern ist eine Berechtigung nach 84a Luft- PersV erforderlich. Fachliche Voraussetzung zum Erlangen der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Als Überlandflug gilt ein Flug von mindestens 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz. S. 25, Festschreibung der Überlandflüge: b) Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, mindestens drei Überlandflüge im Alleinflug über je mind. 50 km 2
Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen, Version 1.11-01.04.2011 S. 25, Neufassung des Punktes "Erleichterungen": Für Inhaber einer UL-Lizenz für eine andere Steuerungsart und Hubschrauberpiloten beschränkt sich die Theorieausbildung und -prüfung auf die Einweisung in die Fächer Technik und Verhalten i.b.f. Bewerber mit einer gültigen Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte erhalten in der Praxisausbildung die gleichen Erleichterungen wie Führer von Segelflugzeugen. Theorieausbildung und -prüfung können entfallen. Dem Antrag ist der Nachweis über die gültige Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte, ein aktuelles Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, eine aktuelle Erklärung über schwebende Strafverfahren und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 nach JAR/FCL 3 beizufügen. Die praktische Prüfung kann in allen in diesem Punkt genannten Fällen vom Ausbildungsleiter abgenommen werden. Sie ist auf dem entsprechenden Prüfungsformular des DULV zu dokumentieren. S. 44, Neufassung des Punktes "Erleichterungen": Für Inhaber einer UL/LL-Lizenz für eine andere Steuerungsart, Motorflugzeug-, Segelflugzeugund Hubschrauberpiloten beschränkt sich die Theorieausbildung und -prüfung auf die Einweisung in die Fächer Technik und Verhalten i.b.f. Bewerber mit einer gültigen Lizenz für schwerkraftgesteuerte Leichte Luftsportgeräte (Trike) müssen eine praktische Ausbildung auf gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer dazu registrierten Ausbildungseinrichtung nachweisen. In diesem Fall entfällt die Mindeststundenanzahl. Theorieausbildung und -prüfung können entfallen. Die Ausbildung ist in der Schülerakte zu dokumentieren, die Ausstellung der Lizenz durch den Ausbildungsleiter beim DULV zu beantragen. Dem Antrag ist der Nachweis über die gültige Lizenz für schwerkraftgesteuerte Leichte Luftsportgeräte (Trike), ein aktuelles Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, eine aktuelle Erklärung über schwebende Strafverfahren und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 nach JAR/FCL 3 beizufügen. Die praktische Prüfung kann in allen in diesem Punkt genannten Fällen vom Ausbildungsleiter abgenommen werden. Sie ist auf dem entsprechenden Prüfungsformular des DULV zu dokumentieren. Version 1.10-01.08.2010 Einfügung S. 3: "Betreibt ein Erlaubnisinhaber mehrere Ausbildungsstätten an unterschiedlichen Orten (Zweigstellen), so gilt jede einzelne dieser Ausbildungsstätten als eigene Luftfahrerschule, bei der alle im Abschnitt "Anforderungen an eine Luftfahrerschule" genannten Bedingungen erfüllt sein müssen." Einfügung S. 65: Inhaber einer Lehrberechtigung für Motorschirm < 120 kg müssen für die Erweiterung ihrer Lehrberechtigung auf doppelsitzige Motorschirmtrikes eine mind. zweitägige Einweisung in das doppelsitzige Schulen mit Motorschirmtrike in einer dafür registrierten Luftfahrerschule nachweisen. Die Passagierflugberechtigung ist in die Lehrberechtigung nicht mit einbezogen. Version 1.9-01.02.2010 Einbindung von Richtlinien zur Ausbildung von Piloten auf aerodynamisch gesteuerten leichten LSG (Leichte Dreiachser) gemäß LuftVZO 1 (4) Version 1.8-10.12.2009 S. 6 und 11, besonderer Hinweis darauf, dass rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder Vergehens dazu führen können, dass der Bewerber von der Ausbildung ausge- 3
schlossen wird. Entsprechende Eintragungen im Führungszeugnis sind vor Beginn der Ausbildung mit dem DULV abzuklären. Version 1.7-10.08.2009 S. 60, Ausbildung Motorschirm: Bewerbern mit gültiger Erlaubnis für Freiballonführer kann die Ausbildung und Prüfung in den Fächern Luftrecht und Meteorologie erlassen werden. Version 1.6-01.08.2009 Einbindung von Richtlinien zur Ausbildung von Piloten auf schwerkraftgesteuerten leichten LSG, Bauart Trike (Leichte Trikes) gemäß LuftVZO 1 (4) Version 1.5 01.05.09 Änderungen / Streichungen (im folgenden rot gekennzeichnet bzw. durchgestrichen) im Bereich der Praxisausbildung Motorschirm / Motorschirmtrike (S. 60-62):..Bewerber mit dem Lizenzeintrag Motorschirm benötigen für den Lizenzeintrag Motorschirm-Trike den Nachweis über die theoretische und praktische Einweisung von mindestens fünf Flugstunden in einer Flugschule, die zur Ausbildung auf Motorschirm-Trikes über 120 kg Leermasse berechtigt ist. Entsprechendes gilt für die umgekehrte Situation. 3. Die Flugausbildung Die Ausbildung und Prüfung kann nur an für Motorschirm zugelassenen Flugplätzen von Ausbildungsstätten mit der Ausbildungsberechtigung für Motorschirmführer durchgeführt werden. Die Ausbildung kann auf ein- oder doppelsitzigen Motorschirmen oder Motorschirmtrikes erfolgen. Die Flugausbildung umfasst 3.1. Praktische Grundausbildung mit motorlosen Gleitsegeln und mindestens 30 Flüge von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde (nach DHV/ÖAeC) oder eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, vom Beauftragten nach 31c LuftVG als schulungstauglich eingestuften Motorschirmtrikes 3.2. Darauf aufbauend mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm bzw. Motorschirmtrikes (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) 3.3. Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke. Für Inhaber einer gültigen Erlaubnis für UL, Flugzeuge, Reisemotorsegler, Segelflugzeuge und Hubschrauber ermäßigt sich die Anzahl auf einen Überlandflug. Als Nachweis für die motorlose Gleitsegel-Ausbildung wird anerkannt 1. beschränkte und unbeschränkte Erlaubnis zum Führen von Gleitsegeln 2. der Österreichische Sonderpilotenschein für Gleitsegel 3. Das Schweizer Brevet für Gleitsegel 4. der DHV-L-Schein (Grundstufe) oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand; zusätzlich 30 von einem Fluglehrer bestätigte Flüge über eine Höhendifferenz von mehr als 100 m. Diese Flüge können am Berg oder an der Winde durchgeführt worden sein. Doppelsitzige Flugausbildung Für die Ausbildung von Bewerbern ohne fliegerische Vorkenntnisse auf doppelsitzigen Motorschirmtrikes gelten besondere Richtlinien. Version 1.4 16.12.2008 S. 12: Anpassung an LuftPersV 117(2) Version 1.3-29.10.2008 S. 11: Definition der Flugstunde (Praxis) als 60 Min. Blockzeit S. 24: Erleichterungen (Praxis) auch für Tragschrauberführer Version 1.2-23.10.2008 Korrektur einiger Rechtschreib- und Formalfehler S. 54: Punkt Steilstes Steigen komplett gestrichen, weil bei Trike von untergeordneter Bedeutung 4
Vereinheitlichung der Voraussetzungen für den Eintrag der Passagierberechtigung bei aerod. gest. UL, gewichtskrafttgest. UL (Trike) und Tragschrauber für Inhaber einer weiteren Lizenz (S. 25, 43 und 67 5