Kindergarten- und Hortordnung der Marktgemeinde Weißenstein

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Transkript:

Kindergarten- und Hortordnung der Marktgemeinde Weißenstein A M T S L E I T U N G Datum: 22.12.2009 Zahl: 240/2009 (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen) Auskünfte: AL. Ernst Glanzer Telefon: 04245 2385 23 Fax: 04245 2385 29 Mobil: 0664/8467788 e-mail: ernst.glanzer@ktn.gde.at 1. Ziele gemäß GR-Beschluss vom 10.03.2005, unter Einarbeitung der Änderungen lt. GR-Beschlüsse vom 12.10.2005, 06.04.2006, 3.04.2007, 10.12.2008 und 21.12.2009 des Kindergartens Ziel des Kindergartens ist es, den Kindern eine allseitige Förderung zuteil werden zu lassen. Der öffentliche Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen und zu betreuen. Die Familienerziehung wird auf soziale und ethische Werte hin unterstützt und ergänzt. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit wird insbesondere im Spiel und im Erleben der Gemeinschaft gefördert. Die Erreichung der Schulfähigkeit wird unterstützt, wobei Leistungsdruck und schulartiger Unterricht vermieden werden. des Hortes Erziehungs- und Bildungsarbeit Kommunikation mit Kooperationspartnern (Eltern, Schule, einzelne Institutionen) Entspannung Ausgleich zur Schulsituation Raum für Gespräche und individuelle Bedürfnisse Freiräume schaffen: Kinder sollen so weit wie möglich selbst entscheiden, was sie für ihre Erholung brauchen Selbständigkeit bei der Erledigung der Hausübung Positive Einstellung zum Lernen und intellektueller Arbeit Eigenverantwortung bei der Einteilung des Lernstoffes Erklären von Lerninhalten Kontrolle bei der Hausübung Die Kindergarten-/Hortleitung darf von der Voraussetzung ausgehen, dass die Eltern, welche ihre Kinder dem Kindergarten/Hort anvertrauen, den genannten Zielen und auch den folgenden Ordnungspunkten zustimmen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten/Hort und Erziehungsberechtigten wird durch Elterngespräche, Elternabende und Beratung durch Fachkräfte gefördert. 2. Aufnahmebedingungen für Kindergarten und Hort 1

Die Anmeldewoche findet jährlich im März statt. Die Auswahl und Aufnahme der Kinder erfolgt nach genau festgelegten sozialen und pädagogischen Kriterien. Kinder, die ein Jahr vor Schulbeginn stehen, haben Vorrang für den Kindergarten. Das Kindergartengesetz gibt die Kindergruppenhöchststärke mit jeweils 25 Kindergartenplätzen vor. Hort: Volksschulpflichtige Kinder haben Vorrang für die Aufnahme in den Hort. Eine Verordnung der KLR sieht die zulässige Höchststärke einer Hortgruppe mit jeweils 20 Hortplätzen vor. Die sozialen Indikationen sind wie folgt gestaffelt: AlleinerzieherIn berufstätig 1 Ganztägig beschäftigt 2 Vormittags halbtägig beschäftigt 3 Nachmittags halbtätig beschäftigt 4 Beide Ehepartner (Lebensgefährte) berufstätig 5 Ein Ehepartner (Lebensgefährte) berufstätig 6 Alleinerzieher nicht berufstätig 7 Pflegefall in der Familie 8 Andere Betreuungsperson vorhanden 9 3. Voraussetzungen für die Aufnahme: Kindergarten: Um in die Vorkindergartengruppe aufgenommen zu werden, ist die Vollendung des zweiten Lebensjahres Ihres Kindes Voraussetzung. Um in die Kindergartengruppe aufgenommen zu werden, ist die Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes Voraussetzung. Um in die Integrationsgruppe aufgenommen zu werden, ist die Vollendung des vierten Lebensjahres Ihres Kindes Voraussetzung und bedarf eines medizinischen, psychologischen oder pädagogischen Gutachtens. Hort: Um in den Hort aufgenommen zu werden, ist die Schulpflicht ihres Kindes Voraussetzung Die Anmeldung sollte persönlich erfolgen. Dabei kann der Erstkontakt zwischen der Leiterin, der Kindergarten- /Hortpädagogin und dem Kind hergestellt werden. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit, die neue personelle und räumliche Umgebung mit dem Kind etwas näher kennen zu lernen. Die Voranmeldung ist im Jahr des gewünschten Kindergarten- bzw. Hortbesuches jederzeit möglich, bedeutet aber noch keine konkrete Aufnahme für einen Kindergarten- oder Hortplatz. Zur Einschreibung (die maßgebend für die Vormerkung des Kindes ist) ist der Meldezettel der Erziehungsberechtigten (Vater, Mutter oder sonstige Person) und der des Kindes sowie der Mutter-Kind-Pass mitzubringen. Besitzt der Erziehungsberechtigte eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft und keinen Mutter-Kind-Pass, muss vor Aufnahme des Kindes in den Kindergarten/Hort eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. 4. Kindergarten- und Hortbesuch Um aufbauende und erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit leisten zu können ist ein regelmäßiger Kindergarten- /Hortbesuch wichtig. Natürlich kann das Kind zu Hause bleiben, wenn Urlaubstage konsumiert werden oder besondere Anlässe gegeben sind, wo das Kind mit dabei sein soll. Bis 17.00 Uhr hat der Kindergarten geöffnet. Das Kind muss daher spätestens bis dahin vom Erziehungsberechtigten oder, nach dem Wortlaut des Gesetzes, von einer geeigneten 2

Person über 18 Jahre abgeholt werden. Das Kind kann selbstverständlich flexibel, je nach den zeitlichen Gegebenheiten der Erziehungsberechtigten, mittags bis 12.30 Uhr und nachmittags bis spätestens14:30 bzw. 17.00 Uhr abgeholt werden. Bis 17:00 Uhr hat der Hort geöffnet. Ein frühzeitiges Verlassen des Hortes ist mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigen möglich. Diese Einverständniserklärung ist im Mitteilungsheft des Kindes mit Datum und Unterschrift zu vermerken. Für den Besuch des Kindergartens/Hortes sind einige Gegenstände erforderlich, die mit dem Namen des Kindes markiert werden müssen. So können Verwechslungen vermieden werden, die unweigerlich auftreten und viele Kinder verunsichern können. Bei Bedarf sind auch Taschentücher und Servietten mitzubringen. Im Laufe des Jahres wird zweimal ein Werkbeitrag von EUR 10,90 und zweimal ein Kopierbeitrag von EUR 3,64 von der gruppenführenden Kindergarten- /HortpädagogIn eingehoben, der für verschiedene Werkstücke und Kopien zur Verfügung steht. Gebraucht werden für den Kindergartenbesuch: Hausschuhe Jausentasche Turnhemd Turnhose Bettwäsche (bei ganztägiger Unterbringung) Zahnputzbecher, -bürste, -paste Wechselwäsche Gebraucht werden für den Hortbesuch: Hausschuhe Jause Übungsheft Mitteilungsheft Zahnputzbecher, -bürste, -paste Da wir mit Ihrem Kind über das Jahr verteilt verschiedene Freizeit- und Beschäftigungsangebote durchführen wollen (Kino, Schifahren, Ausflüge,...) bitten wir Sie, uns dies zu ermöglichen, indem Sie die für Ihr Kind notwendigen finanziellen Aufwendungen erstatten. Diese Beträge werden von der Horterzieherin eingehoben. An schulfreien Tagen und jeden Freitag wird im Hort keine Lerneinheit durchgeführt und keine Hausaufgabe betreut. Diese Tage dienen Ihrem Kind zur Freizeitgestaltung ohne auferlegte Pflichten der Schule. 5. Erkrankung des Kindes Ist wegen Erkrankung oder aus anderen Gründen ein Kindergarten- /Hortbesuch für längere Zeit nicht möglich, so wird um ehestmögliche Benachrichtigung der Kindergarten- /Hortleiterin ersucht. Sollte ein Kind während eines Kindergarten-/Hortbesuches erkranken, werden die Erziehungsberechtigten nach Verständigung durch die Leiterin gebeten, Ihr Kind, sobald es Ihnen möglich ist, persönlich oder durch eine geeignete Person abzuholen. Nach einer Infektionskrankheit (Schafblattern, Masern, Röteln,...). ist es zum Schutz der anderen Kinder im Kindergarten/Hort notwendig, bei Wiederaufnahme des Kindergarten- /Hortbesuches auf Verlangen der Kindergartenleiterin ein ärztliches Zeugnis beizubringen, wonach eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Haben die Kindergarten- /HortpädagogIn, die Leiterin und die Sonderkinder-gartenpädagogIn der APF (Ambulante Pädagogische Förderung) Bedenken bezüglich der geistigen, sozialemotionalen oder körperlichen Eignung eines Kindes für den Kindergarten- /Hortbesuch, so 3

sind medizinische, pädagogische oder psychologische Gutachten zur Abklärung beizubringen, um einen Verbleib im Kindergarten/Hort zu gewährleisten, bzw. um notwendige Schritte zur Förderung des Kindes einzuleiten. Einmal jährlich erfolgt eine Untersuchung durch die Schulärztin. 6. Abmeldung Gründe für eine Abmeldung seitens der Kindergarten- /Hortleitung: Zahlungsrückstände beim Kindergarten/Hortbeitrag Oftmalige unentschuldigte Abwesenheit des Kindes vom Kindergarten/Hort Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten/Hort Nichtvorlage erforderlicher medizinischer, pädagogischer und psychologischer Gutachten bei Bedenken über die Eignung eines Kindes für den Kindergarten/Hortbesuch 7. Öffnungszeiten Das Kindergarten- /Hortjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet jeweils am letzten Freitag im Juli. Der Kindergarten und Hort hat an Werktagen von Montag bis Freitag wie folgt geöffnet: Ganztagsgruppe mit Mittagsessen Halbtagsgruppe Vormittag Erweiterte Halbtagsgruppe Halbtagsgruppe Nachmittag Hortgruppe an Schultagen Hortgruppe an schulfreien Tagen von 07:00 (06:45) Uhr bis 17:00 Uhr von 07:00 (06:45) Uhr bis 12:30 Uhr von 07:00 (06:45) Uhr bis 14:30 Uhr von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Hinweis: In den Weihnachts- und Osterferien, sowie im Monat August hat der Kindergarten und Hort geschlossen. Durch die Zusammenarbeit mit der Stadt Villach, die in den genannten Ferien jeweils einen Betrieb - Weihnachts-, Oster- und Sommerkindergarten (August bis Schulbeginn) geöffnet hat, besteht die Möglichkeit der Unterbringung des Kindes in diesem Kindergarten. Die Horte der Stadt Villach haben in den Weihnachts- und Osterferien und im August geschlossen. 8. Elternbeitrag Der Kindergarten- /Hortbeitrag wird je angefangenem Kalendermonat zuzüglich eines es in Rechnung gestellt: a) vormittags Kindergartenbeitrag b) erweiterte Halbtagesgruppe Kindergartenbeitrag c) nachmittags Kindergartenbeitrag d) ganztags Kindergartenbeitrag (obligat) e) Hort Hortbeitrag (obligat) 80,-- 90,-- 70,-- 100,-- 100,-- 50,-- Für Geschwisterkinder, die auch den Kindergarten/Hort in Puch besuchen, gibt es ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 20 % des zutreffenden Elternbeitrages. 4

In den Kindergarten- /Hortbeiträgen sind 10% USt. enthalten. An-, Ab- und Ummeldungen können bis zum letzten Tag des Vormonats bzw. dem 1. Werktag des zu verrechnenden Folgemonats vorgenommen werden. Stellt der Kindergarten- /Hortbeitrag auf Grund der momentanen Einkommenssituation eine außerordentliche Belastung dar, kann bei der Gemeinde um Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung angesucht werden. Die erforderlichen Formulare sind bei der Leiterin des Kindergartens/Hortes erhältlich. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens einer sozialen Staffelung gilt der Monat der Antragstellung. Ändern sich im Laufe des Jahres Adresse, Telefonnummer oder Bankverbindung, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, über diese Änderungen der Leiterin des Betriebes so bald wie möglich Bescheid zu geben, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. 9. Verpflichtendes Kindergartenjahr Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien (nach dem Schulgesetz) die vor dem ersten Schuljahr liegen. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten von Montag bis Donnerstag jeder Woche, jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr (16 Wochenstunden) zu besuchen. 10. Schlussbemerkung Für die Einhaltung der Kindergarten/Hortordnung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten mittels ihrer Unterschrift. Der Bürgermeister: (Hermann Moser) Ergeht an: 1. das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 6 Schul- und Kindergartenwesen; 2. die Leitung des Kindergartens Puch; 3. zum Anschlag an die Amtstafel; 4. zum Akt. angeschlagen am: 28.12.2009 abgenommen am: 10.02.2010 5