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Transkript:

Nürnberg TOP: I. Anmeldung Personal- und Organisationsausschuss Sitzungsdatum 07.12.2010 öffentlich Betreff: Dienstrechtsreform 2011 Anlagen: Bisherige Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Bericht POA Abstimmungsergebnis angenommen abgelehnt vertagt/verwiesen POA Sachverhalt (kurz): Mit dem Bericht soll über die wesentlichen Änderungen in den beamtenrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Dienstrechtsreform 2011 und über den Stand der Umsetzung der Überleitung bei der Stadt Nürnberg informiert werden. Beschluss-/Gutachtenvorschlag: siehe Beilage 1a. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Noch offen, weil nicht kalkulierbar 001 08.2010 Kosten: noch nicht bezifferbar Gesamtkosten Folgekosten pro Jahr davon pro Jahr X davon investiv begrenzter Zeitraum Sachkosten davon konsumtiv dauerhaft Personalkosten

1b. Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen sind bereitgestellt: Nein Abstimmung mit Stk (siehe Punkt 4) erforderlich Ja Betrag: Profitcenter/Investitionsauftrag: 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein Ja im Umfang von Vollkraftstellen (weiter bei 2b) 2b. Deckung vorhanden: Nein Abstimmung mit OrgA (siehe Punkt 4) erforderlich Ja Stellen-Nr. 3.a Prüfung der Genderrelevanz durchgeführt: Nein Ja 3.b Geschlechterrelevante Auswirkungen: Nein Ja siehe Anlagen 4. Abstimmung ist erfolgt mit: Ref. I / OrgA Deckungsvorschlag akzeptiert keine Stellendeckung vorhanden Einbringung in das Stellenschaffungsverfahren Ref. II / Stk Deckungsvorschlag akzeptiert keine Haushaltsmittel vorhanden Ein Finanzierungsvorschlag ist noch zu erarbeiten II. Herrn OBM III. Ref. I/PA Nürnberg, 20.10.2010 Referat für Allgemeine Verwaltung (2581)

120-20-120 120-31-15 Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses vom 07.12.2010 Dienstrechtsreform 2011 I. Bericht 1. Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern - geänderte beamtenrechtliche Bestimmungen Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern beruht auf umfassenden Vorarbeiten, die unmittelbar nach dem Wirksamwerden der Föderalismusreform im September 2006 begannen. In der Regierungserklärung am 10. Juni 2008 wurden die Eckpunkte zum Neuen Dienstrecht in Bayern dem Landtag vorgestellt. Nach Beschlussfassung am 14. Juli 2010 im Bayerischen Landtag wurde das Gesetz am 12.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Für die Beamtinnen und Beamten gelten demnach ab 01.01.2011 folgende Gesetze: das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) (seit 01.04.2009) das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) (seit 01.04.2009, erfährt zum 01.01.2011 einige wenige Än derungen) das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) (löst zum 01.01.2011 die Bayer. Laufbahnverordnung ab) das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) (löst zum 01.01.2011 das Bundesbesoldungsgesetz ab) das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) (löst zum 01.01.2011 das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ab) das Bayerische Disziplinargesetz (seit 01.01.2006) Die neuen Gesetzestexte können auf der Homepage des Personalamtes (Rubrik: Infos & Downloads) abgerufen werden. Ergänzend regeln verschiedene Übergangsvorschriften die ggf. zum 01.01.2011 erforderlichen Überleitungen der am 31.12.2010 beim jeweiligen Dienstherrn beschäftigten Beamtinnen und Beamten (vgl. insbesondere Nr. 1.2 und Nr. 1.7). Verschiedene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften stehen noch aus. Mit dem Bericht möchten wir einen Einblick in wesentliche Änderungen der beamtenrechtlichen Bestimmungen sowie gleichzeitig einen Überblick über die Umsetzung der Überleitung bei der Stadt Nürnberg geben. Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern nimmt zum 01.01.2011 insbesondere folgende Änderungen hinsichtlich des geltenden Status-, Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vor: A 120.171-2 -

1.1 Eine durchgehende Leistungslaufbahn (Art. 5, 7, 8 LlbG) Die bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen (e. D.), mittleren (m. D.), gehobenen (g. D.) und höheren Dienstes (h. D.) werden durch eine durchgehende Leistungslaufbahn ersetzt, in die entsprechend der Vor- und Ausbildung sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung beruflicher Leistungen in vier unterschiedlichen Qualifikationsebenen eingestiegen wird. Die Laufbahnen werden zu insgesamt folgenden sechs Fachlaufbahnen zusammengefasst: - Verwaltung und Finanzen - Bildung und Wissenschaft - Justiz - Polizei und Verfassungsschutz - Gesundheit - Naturwissenschaft und Technik Innerhalb der jeweiligen Fachlaufbahn können fachliche Schwerpunkte gebildet werden. Ein Laufbahnwechsel, der nach wie vor der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf, findet nur mehr zwischen diesen sechs Fachlaufbahnen statt. 1.2 Überleitung der Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber kraft Gesetzes zum 01.01.2011 in die neuen (z. T. konsolidierten) Ämter (Art. 104 BayBesG, Besoldungsordnung A i.v.m. Anlage 11 zum BayBesG, Art. 17 und Art. 70 Abs. 3 Satz 2 LlbG) Aufgrund der durchgehenden Leistungslaufbahn entfallen insbesondere auch die bisherigen Verzahnungsämter : BGr. A 6 e. D. mit der Amtsbezeichnung Oberamtsmeister/in und BGr. A 6 m. D. mit der Amtsbezeichnung Verwaltungssekretär/in sowie BGr. A 9 m. D. mit der Amtsbezeichnung Verwaltungsamtsinspektor/in und BGr. A 9 g. D. mit der Amtsbezeichnung Verwaltungsinspektor/in sowie BGr. A 13 g. D. mit der Amtsbezeichnung Verwaltungsoberamtsrätin/-rat und BGr. A 13 h. D. mit der Amtsbezeichnung Verwaltungsrätin/-rat. Folglich sind bei einem Aufstieg diese Ämter nicht mehr doppelt zu durchlaufen. Ab 01.01.2011 führen die Beschäftigten deshalb unabhängig davon, welcher Qualifizierungsebene sie angehören, in diesen Fällen kraft Gesetzes die Amtsbezeichnung der bisherigen höheren Laufbahn, d.h.: Verwaltungssekretär/in (BGr. A 6), Verwaltungsinspektor/in (BGr. A 9) und Verwaltungsrätin/-rat (BGr. A 13). Die Amtszulagen zu diesen Ämtern werden im bisherigen Umfang beibehalten. Einige Beamtinnen und Beamte sind ab 01.01.2011 zudem entsprechend der Anlage 11 zum BayBesG kraft Gesetzes in neue Ämter übergeleitet (Bei einigen wird sich nur die Amtsbezeichnung ändern, in einigen wenigen Fällen ist damit auch eine Änderung der Besoldungsgruppe verbunden.). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalamtes prüfen derzeit alle Fallkonstellationen und werden die betroffenen Personen schriftlich informieren. Sobald die konkreten Fälle feststehen, werden wir über die gesetzliche Überleitung gesondert im Personal- und Organisationsausschuss berichten. - 3 -

1.3 Modulare Qualifizierung (Art. 20 und Art. 70 Abs. 4 LlbG) Der bisherige Aufstieg für eine besondere Verwendung sowie der Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst wird durch ein System der modularen Qualifizierung (mit fachlich-theoretischen wie überfachlichen ( soft skills ) Inhalten) ersetzt. Basierend auf dem Gedanken des lebenslangen Lernens sollen sich die Module über mehrere Ämter erstrecken, wobei das fachlich-theoretische Modul mit einer Prüfung abschließt, während für die übrigen Module Erfolgsnachweise vorgesehen sind. Die modulare Qualifizierung verwirklicht und stärkt das Leistungsprinzip. Entsprechend ist die grundsätzliche Eignung für die modulare Qualifizierung auch in der periodischen Beurteilung der Beamtin/des Beamten festzustellen (vgl. Nr. 1.6). Die Auswahl für den Zugang zu den Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt durch den Dienstherrn. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren wird für die bayerischen Kommunen noch eine Rechtsverordnung (mit Musterkonzept bzw. Rahmen) zur modularen Qualifizierung erlassen (Art. 67 Abs. 1 Nr. 4 LlbG), mit der nach unseren derzeitigen Informationen im Frühjahr 2011 zu rechnen ist. Die Kommunen können im Rahmen der künftigen Verordnung die modulare Qualifizierung selbstständig gestalten. Das Konzept bedarf der Genehmigung des Landespersonalausschusses und ist diesem erstmalig bis zum 31.12.2011 vorzulegen. Sobald das Konzept der modularen Qualifizierung verwaltungsintern unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben der o. g. Rechtsverordnung abgestimmt ist, werden wir das Konzept vor der Akkreditierung durch den Landespersonalausschuss dem Personal- und Organisationsausschuss vorlegen. Anmerkungen: Durch Übergangsregelungen ist sicher gestellt, dass die zum 01.01.2011 im Aufstieg befindlichen Beamtinnen und Beamten keine Nachteile erleiden. Beamtinnen und Beamte, die sich am 01.01.2011 bereits im Aufstiegsverfahren befinden, setzen deshalb den Aufstieg nach dem bisherigen System fort. Solange die modulare Qualifizierung bei der Stadt Nürnberg noch nicht eingeführt ist, erfolgt auch die Zulassung zum Aufstieg nach dem bisherigen Verfahren. Der bisherige Regelaufstieg wird inhaltlich weitgehend unverändert durch die Ausbildungsqualifizierung ersetzt. 1.4 Vereinheitlichung der Probezeit (Art. 12, Art. 36 LlbG) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2010 im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, beträgt die Probezeit künftig einheitlich 2 Jahre. Ähnlich wie bisher schon kann bei Beamtinnen und Beamten mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen die Probezeit auf ein Jahr gekürzt werden. sollen Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung mindestens der der Qualifikationsebene in der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden. Neu ist, dass auch Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der für die Fachlaufbahn notwendigen Qualifikation, die nach Art und Bedeutung mindestens der der Qualifikationsebene in der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit genügen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden können. - 4 -

Grundsätzlich ist jedoch mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten. Wie bisher ist nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (bisher: Beurteilung zur Mitte der Probezeit) bzw. zum Ablauf der Probezeit eine Probezeitbeurteilung vorzunehmen (Art. 55 LlbG). Neu hierbei ist, dass mit Blick auf die Stufenvorrückung (vgl. Nr. 1.6) die Aussage getroffen werden muss, ob die Beamtin/der Beamte die Mindestanforderungen i. S. des Art. 30 Abs. 3 S. 1 BayBesG erfüllt. Eine Übergangsregelung in Art. 70 Abs. 1 S. 2 LlbG gewährleistet, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden gegenüber einer Einstellung zum 01.01.2011 durch die Vornahme einer fiktiven Vergleichsberechung keine Nachteile erfahren. Bei diesen Fallgestaltungen endet die Probezeit deshalb ebenfalls spätestens mit Ablauf des 31.12.2012. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalamtes überprüfen derzeit die in Betracht kommenden Fälle und veranlassen ggf. die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 1.5 Gesetzliche Mindestbeförderungswartezeiten (Art. 17 Abs. 1 und 6 LlbG) Das Beförderungsverbot von einem Jahr nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. nach allgemeinem Dienstzeitbeginn entfällt. Sind die stellenplanmäßigen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann bereits nach Ablauf der Probezeit in das erste Beförderungsamt befördert werden. Die bisherigen Beförderungsmindestwartezeiten von 3 Jahren bzw. von 2 Jahren bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifizierungsebene bis zu einem Amt der BGr. A 9 mit Amtszulage seit der letzten Beförderung sind gleich geblieben. Bedingt durch die durchgehende Leistungslaufbahn war es hingegen erforderlich zu regeln, dass die Beförderung in ein Amt der BGr. A 7, A 10 oder A 14 den Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Qualifizierungsebene voraussetzt. Dabei darf die Beförderung nicht vor Ablauf einer Dienstzeit von 10 Jahren erfolgen, sofern die Qualifikation im Rahmen der modularen Qualifizierung erworben wird. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen sind die bisherigen Richtlinien für die Beförderungen der Beamtinnen und Beamten der Stadt Nürnberg (HdV 120.50) zu aktualisieren. Sobald der verwaltungsinterne Abstimmungsprozess mit dem GPR erfolgt ist, werden wir diese dem Personal- und Organisationsausschuss vorlegen. 1.6 Periodische dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff LlbG) Weiterhin sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamtin/des Beamten mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen. Im Rahmen der Dienstrechtsreform wurden die Beurteilungskriterien in das Gesetz (wieder mit Öffnungsklauseln zur Aufnahme weiterer oder anderer Beurteilungskriterien) aufgenommen. Es bleibt grundsätzlich bei dem System von 1-16 Punkten, mit Ausnahmegenehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren (Art. 65 LlbG) können Kommunen auch vom 16-Punkte-System abweichen (7 Punkte dürfen jedoch wie beim staatlichen Bereich als Höchstpunktzahl nicht unterschritten werden). Neu ist, dass zukünftig auch die Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben bis zur Versetzung in den Ruhestand periodisch dienstlich zu beurteilen sind. Ausgenommen sind lediglich Beamtinnen und Beamte in einem Amt der BGr. A 16-5 -

mit Amtszulage und höher. Dies trägt neben dem Hinausschieben der Altersgrenze (vgl. Nr. 1.9) insbesondere dem leistungsbezogenen Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2, 3 BayBesG Rechnung, der einer Mindestleistungsfeststellung bedarf (vgl. Nr. 1.7). Vor diesem Hintergrund sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der städtischen Beamtinnen und Beamten (HdV 120.60) bzw. Lehrerinnen und Lehrer (HdV 120.62) sowie die Vordrucke für die dienstlichen Beurteilungen an zupassen. Sobald die künftigen städtischen Beurteilungsrichtlinien verwaltungsintern abgestimmt sind, werden wir diese dem Personal- und Organisationsausschuss vorlegen. 1.7 Besoldungsrechtliche Änderungen (Art. 30 BayBesG) Die Besoldungsordnungen waren aufgrund des Wegfalls der sog. Verzahnungsämter ab 01.01.2011 (vgl. Nr. 1.2) konsequenter Weise an die Leistungslaufbahn anzupassen. In diesem Zusammenhang werden auch bei den Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A entbehrliche Funktionsbezeichnungen gestrichen bzw. jetzt erforderliche hinzugefügt. Wesentlich geändert wurde auch die Grundgehaltstabelle der Besoldungsgruppe A hinsichtlich Einstieg sowie Aufstieg in den Grundgehaltsstufen: Die erste mit einem Wert belegte Stufe der BGr. A 3 bis A 7, A 12 bis A 14 und die zweite mit einem Wert belegte Stufe der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 wurden gestrichen, so dass sich das Einstiegsgehalt (Stufe 1) vermeintlich (vgl. nachfolgenden Absatz 6) erhöht. In den BGr. A 3 bis A 6 wurden zudem weitere Stufen mit steigenden Beträgen angefügt, so dass sich das Endgrundgehalt in diesen Besoldungsgruppen erhöht. Die vorgenommenen Änderungen können der beiliegenden Besoldungstabelle entnommen werden (Anlage). Anzumerken ist diesbezüglich noch, dass bei den Beträgen der BGr. A 6 bis A 8 die allgemeine Stellenzulage (17, 59 Euro) eingearbeitet wurde und diese ab BGr. A 9 künftig als Strukturzulage weitergezahlt wird. Bisher richtete sich der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen nach dem - grundsätzlich altersabhängigen - Besoldungsdienstalter. Mit Blick auf das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz war es - wie auch beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zum 01.10.2005 geschehen - geboten die Stufenzuordnung altersunabhängig zu gestalten. Ab 01.01.2011 erfolgt der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen deshalb altersunabhängig nach Leistung. Der bisherige zeitliche Turnus der regelmäßigen Stufensteigerungen ist jedoch gleich geblieben (bis zur vierten Stufe nach zwei Jahren, bis zur achten Stufe nach drei Jahren, darüber hinaus nach vier Jahren). Für Neueinstellungen ab dem 01.01.2011 erfolgt der Einstieg in die Grundgehaltstabelle zum Zeitpunkt der Ernennung grundsätzlich in der Anfangsstufe. Voraussetzung für den weiteren Stufenaufstieg ist, dass die von der Beamtin/dem Beamten erbrachten Leistungen den mit dem jeweiligen Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen; hierfür bedarf es einer Leistungsfeststellung (vgl. auch Nr. 1.6). Kann nicht festgestellt werden, dass die Leistungen der Beamtin/des Beamten den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, wird der regelmäßige Stufenaufstieg gestoppt. In diesem Fall ist in Abständen von jeweils einem Jahr erneut zu überprüfen, ob die Leistungen der Beamtin/des Beamten inzwischen den Mindestanforderungen entsprechen. Durch einen Stufenstopp schiebt sich letztendlich der Zeitpunkt des Erreichens der Endgrundgehaltsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe hinaus. - 6 -

Die am 31.12.2010 bereits beschäftigten Beamtinnen und Beamten, werden durch eine einfache betragsmäßige Zuordnung in die neue Grundgehaltsstufe übergeleitet. Da für diese Beamtinnen und Beamten bisher der Stufenaufstieg auf der Basis des Besoldungsdienstalters altersabhängig erfolgte, musste für die Überleitung - um Verluste zu vermeiden - die o. g. Streichung der ersten bzw. auch zweiten Grundgehaltsstufe vorgenommen werden. Durch diese Überleitungsregelung ist gewährleistet, dass sich zum 01.01.2011 niemand gehaltsmäßig verschlechtert. Mit dieser Zuordnung ab 01.01.2011 beginnt grundsätzlich auch die für den nächsten Stufenaufstieg maßgebliche Zeit zu laufen. Bereits in der entsprechenden Stufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet, es sei denn die Beamtin/der Beamte würde durch die Neuzuordnung in die nächsthöhere Stufe vorgerückt sein. In der Regel wird sich durch die o. g. Streichung der bisherigen Anfangsstufe bei jeder Beamtin/jedem Beamten die bisher erreichte Stufe nominal um eine Stufe reduzieren. Die Beamtinnen und Beamten der Stadt Nürnberg werden Mitte Dezember 2010 per Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2011 über die neue Stufenzuordnung informiert. Dabei werden wir jeder Gehaltsmitteilung ein Informationsblatt über die grundsätzlichen besoldungsrechtlichen Veränderungen beilegen. 1.8 Leistungsbezahlung (Art. 66 ff BayBesG, Art. 62 Abs. 2 LlbG) Die besoldungsrechtlichen Regelungen bezüglich der Leistungsbezüge (Leistungsstufe und Leistungsprämie) wurden inhaltlich weiterentwickelt. Wie bisher kann Beamtinnen und Beamten für dauerhaft herausragende Leistungen der Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe des Grundhalts bis zur regulären Stufensteigerung als Zulage (Leistungsstufe) vorweg gezahlt werden. Anders als bisher ist es für die Leistungsstufe nicht mehr erforderlich, dass die Beamtin/der Beamte die Hälfte der Stufenlaufzeit bereits zurückgelegt hat. Darüber hinaus ist jetzt für die Leistungsstufe eine entsprechende Leistungsfeststellung erforderlich, die grundsätzlich mit der periodischen Beurteilung verbunden wird. Für eine Leistungsstufe kommen nun nur diejenigen Beamtinnen und Beamten in Betracht, die jeweils in der Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhalten haben. Interessant und neu ist die Öffnungsklausel für Kommunen, die diesen erlaubt, für die Vergabe von Leistungsprämien den tarifvertraglichen Regelungen entsprechende Bestimmungen zur Leistungsbewertung sowie zum Vergabeverfahren auch für Beamtinnen und Beamte zu treffen. Dies hat den Charme, dass beide Berufsgruppen hinsichtlich der Leistungsbezahlung gleich behandelt werden können. Für die Leistungsstufen und -prämien der Beamtinnen und Beamten sieht das Gesetz ab 01.01.2011 im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr ein Vergabebudget von maximal bis zu 1,0 v. H. der Grundgehaltssumme i. S. des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG aller unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamtinnen und Beamten vor. Hinsichtlich der Umsetzung der künftigen leistungsorientierten Bezahlung der Beamtinnen und Beamten bei der Stadt Nürnberg darf auf das gesonderte nachfolgende Gutachten verwiesen werden. - 7 -

1.9 Anhebung der Altersgrenzen (Art. 62, Art. 143 BayBG n. F. ab 2011) Zum 01.01.2011 werden außerdem die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Alterssicherungssystemen auf das Versorgungsrecht für die Beamtinnen und Beamten übertragen. Die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (bisher 65. Lebensjahr bzw. im Vollzugsdienst bisher 60. Lebensjahr) wird analog zur Rente von 2012 bis 2029 um 2 Jahre angehoben. Die stufenweise Anpassung der Regelaltersgrenze gestaltet sich wie folgt: Beamtinnen/Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter - 8 - Beamtinnen/Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr des Geburtsjahrgangs Lebensalter 1947 65 Jahre und 1 Monat 1952 1948 65 Jahre und 2 Monate Januar - Juni 60 Jahre und 1 Monat 1949 65 Jahre und 3 Monate Juli - Dezember 60 Jahre und 2 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1953 1951 65 Jahre und 5 Monate Januar - Juni 60 Jahre und 3 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate Juli - Dezember 60 Jahre und 4 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 1954 65 Jahre und 8 Monate Januar - Juni 60 Jahre und 5 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate Juli - Dezember 60 Jahre und 6 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1955 1957 65 Jahre und 11 Monate Januar - Juni 60 Jahre und 7 Monate 1958 66 Jahre Juli - Dezember 60 Jahre und 8 Monate 1959 66 Jahre und 2 Monate 1956 1960 66 Jahre und 4 Monate Januar - Juni 60 Jahre und 9 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate Juli - Dezember 60 Jahre und 10 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1957 60 Jahre und 11 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate 1958 61 Jahre ab 1964 67 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate ab 1964 62 Jahre Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen treten künftig grundsätzlich zum Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die allgemeine gesetzliche Altersgrenze erreichen. Die Möglichkeit, mit 64 Jahren voraussetzungslos auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden, besteht weiterhin. Auch die Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bleibt unverändert. Vollzugsbeamten wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit der Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand zu treten. Soweit sich eine Beamtin/ein Beamter für den vorgezogenen Ruhestand auf Antrag entscheidet, nimmt sie/er - soweit sie/er keine 45 Dienstjahre vorweisen können - einen Versorgungsabschlag von 3,6 v.h. pro Jahr, insgesamt höchstens 10,8 v.h. in Kauf. Soweit sich Beamtinnen und Beamte am 01.01.2011 bereits in der Freiphase der Altersteilzeit befinden, gelten für den Eintritt in den Ruhestand noch die bisherigen gesetzlichen Regelungen. Alle anderen Altersteilzeitvereinbarungen sind mit Blick auf die geänderten Altersgrenzen anzupassen. Lehrerinnen und Lehrer, die sich zum 01.01.2011 im Blockmodell der Altersteilzeit befinden sind von der Anpassung ausgenommen.

2. Umsetzungsstand Für die Umsetzung des neuen Dienstrechts stehen noch diverse Verordnungen und weitere Vollzugsbekanntmachungen aus. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Personalamtes bereiten zum Januar 2011 die Anpassung der rund 2.700 vom Neuen Dienstrecht betroffenen Personalfälle vor. Mit Mitteilung aus dem Personalbereich Nr. 49 A vom 16.08.2010 wurden die Beschäftigten der Stadt Nürnberg über die wesentlichen beamtenrechtlichen Änderungen ab 01.01.2011 informiert. Zu speziellen Themen können wir die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch erst dann informieren, wenn die Ausführungsbestimmungen vorliegen. Um die Neuerungen in die Stadtverwaltung zu tragen werden wir für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Schulungen zum Neuen Dienstrecht ab Frühjahr 2011 anbieten, denn dann können über den Gesetzestext hinaus auch praxisorientierte Informationen zur Umsetzung des Neuen Dienstrechts und Problemstellungen erörtert werden. Darüber hinaus steht PA bei Fragen gerne zur Verfügung. II. Herrn Ref. I III. Herrn OBM IV. GPR V. PA VI. Ref. I/POA Nürnberg, 02.11.2010 Personalamt 2581 Abdruck an: Personalpolitische/r Sprecher/in der Stadtratsfraktion der CSU Personalpolitische/r Sprecher/in der Stadtratsfraktion der SPD Personalpolitische/r Sprecher/in der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Personalpolitische/r Sprecher/in der Ausschussgemeinschaft FDP/FW/ÖDP GSBV Fb C:\Documents and Settings\elan_conv_service\Local Settings\Application Data\Fabasoft\DOCDIR\{Services}\W3WP.611794085_CONV\mimeattach7016.bin

Anlage Grundgehaltstabelle Besoldungsordnung A Änderungen durch die Dienstrechtsreform ab 01.01.2011 BGr. (Stufe) 1 2 1 3 2 4 3 5 4 6 5 7 6 8 7 9 8 10 9 11 10 12 11 A 2 1624,86 1663,09 1701,32 1739,56 1777,79 1816,04 1854,29 A 3 1690,89 1731,57 1772,25 1812,93 1853,63 1894,32 1935,00 1975,69 2016,37 2057,05 A 4 1728,33 1776,26 1824,14 1872,05 1919,95 1967,85 2015,73 2063,62 2111,51 2159,40 A 5 1741,98 1803,30 1850,97 1898,60 1946,28 1993,92 2041,58 2089,23 2136,89 2184,54 A 6 1782,23 1834,56* 1886,89* 1939,20* 1991,52* 2043,86* 2096,20* 2148,52* 2200,83* 2253,15* A 7 1858,73 1905,76* 1971,60* 2037,44* 2103,27* 2169,12* 2234,97* 2281,98* 2329,00* 2376,04* A 8 1972,56* 2028,82* 2113,19* 2197,57* 2281,94* 2366,34* 2422,58* 2478,81* 2535,08* 2591,32* A 9 2098,87 2154,22 2244,27 2334,31 2424,38 2514,43 2576,32 2638,24 2700,14 2762,05 A 10 2258,32 2335,23 2450,59 2565,99 2681,35 2796,73 2873,65 2950,57 3027,47 3104,39 A 11 2596,87 2715,08 2833,30 2951,54 3069,76 3148,57 3227,39 3306,22 3385,03 3463,83 A 12 2789,68 2930,63 3071,56 3212,52 3353,47 3447,44 3541,38 3635,36 3729,33 3823,30 A 13 3134,78 3286,99 3439,20 3591,40 3743,59 3845,06 3946,53 4048,01 4149,48 4250,96 A 14 3260,88 3458,27 3655,63 3853,00 4050,37 4181,95 4313,54 4445,11 4576,70 4708,29 A 15 4232,90 4449,91 4623,51 4797,10 4970,71 5144,32 5317,91 A 16 4670,75 4921,71 5122,50 5323,29 5524,05 5724,83 5925,60 * Ab 01.01.2011 wird die bisherige Allgemeine Stellenzulage in Höhe von 17,59 EUR in den Besoldungsgruppen A 6, A 7 und A 8 in das Grundgehalt übernommen. Diese Beträge sind in der Tabelle zur besseren Vergleichbarkeit noch nicht berücksichtigt. - 2 -

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