Neues Dienstrecht für Beamte

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1 Neues Dienstrecht für Beamte Gisela Wolf und Günter Kächele Liebe Kolleginnen und Kollegen, das NEUE DIENSTRECHT ist nun nicht eine vollkommen neue Version des Bayerischen Beamtenrechts. Das Beamtenstatusgesetz und das Bayerische Beamtengesetz bestimmen nach wie vor das Leben der bayerischen Beamtinnen und Beamten. Aber das "Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern" reformiert zum 1. Januar das Beamtenrecht doch soweit, dass es in einem "neuen Kleid" erscheint. Die Neufassungen und Änderungen umfassen 17 Gesetze, die wichtigsten stellen mein Günter Kächele und ich Ihnen heute vor. Zusätzlich zu der kürzlich bekanntgewordenen geplanten Nullrunde werden am im Bayerischen Landtag wahrscheinlich Änderungen zu den Änderungen beschlossen, um die Beamten an den Sparmaßnahmen für die öffentlichen Haushalte zu beteiligen. Aber fangen wir erstmal mit den Überlegungen von 2008 an.

2 Dienstrechtsreform für die Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern zum 1. Januar 2011 Ziele Stärkung der Leistungsorientierung weitgehende Flexibilisierung des Laufbahnrechts Entbürokratisierung und Deregulierung (z.b. vereinfachter Wechsel innerhalb der Fachlaufbahn)

3 ECKPUNKTE!!! Eckpunkte vom 3. Juni 2008 Stärkung der Leistungsorientierung Ausbau der Beförderungsmöglichkeiten Stellenhebungskonzept über mehrere Doppelhaushalte Schwerpunkt Lehrerbereich (50% der Mittel für Grund-, Hauptund Realschule, 50% für andere Bereiche) Vorrücken in den Stufen der Grundgehaltstabelle nach Leistung Verdoppelung des Budgets für Leistungsprämien und Leistungszulagen Der Leistungsgedanke sollte eigentlich noch stärker zur Geltung gebracht und die Fortkommensmöglichkeiten für Leistungsträger mit dem Neuen Dienstrecht verbessert werden. Stattdessen ist nun geplant, für 2011 und 2012 die Mittel für die Leistungsbezüge auf Null zu reduzieren! Das bedeutet, dass es für diese beiden Jahre nicht mal die schon bekannten Leistungsprämien geben wird. Stellenhebungen sind an der TUM auch nicht zu erwarten. Eckpunkte vom 3. Juni 2008 Laufbahnrecht Zusammenfassung der bisherigen Laufbahnen (ed, md, gd, hd) zu einer einheitlichen Leistungslaufbahn (BesGr. A 3 bis A 16 und B-Besoldung mit Einstieg in unterschiedlichen Qualifikationsebenen Laufbahneinstieg und Ämterzuordnung wie bisher nach Vorbildung und Qualifikation Flexibilisierung des Aufstiegsverfahrens Reduzierung der Zahl der über 300 Laufbahnen auf nunmehr 6 Fachlaufbahnen, in denen verwandte Aufgabenfelder gebündelt werden:

4 Bündelung der Fachlaufbahnen wurde tatsächlich umgesetzt: Bündelung der Fachlauflaufbahnen - 1 Zusammenfassung der bisher 300 Laufbahnen zu insgesamt 6 Fachlaufbahnen: Verwaltung & Finanzen Bildung & Wissenschaft (z.b. Bibliotheksdienst) Justiz Polizei & Verfassungsschutz Gesundheit Naturwissenschaft & Technik (hier auch mittl. techn. Dienst, Feuerwehr) Bündelung der Fachlauflaufbahnen - 2 Qualifikationserwerb erfolgt künftig für eine Fachlaufbahn und eröffnet diese grundsätzlich vollständig also keine Beschränkung mehr wie beim Verwendungsaufstieg Beim Wechsel der Fachlaufbahn ist die Zustimmung des LPA erforderlich, wenn der Beamte nicht die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn besitzt Beim Wechsel innerhalb einer Fachlaufbahn genügt die Zustimmung der aufnehmenden obersten Dienstbehörde. LPA = Landespersonalausschuss

5 Leistungslaufbahn (Einstiegsvoraussetzungen für die Qualifikationsebenen) 1. QE = Hauptschulabschluss (alt: einfacher Dienst) 2. QE = mittlerer Schulabschluss oder qualifizierter Hauptschulabschluss; in Einzelbereichen Hauptschulabschluss + förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (alt: mittlerer Dienst) 3. QE = Fachhochschulreife o.a. Hochschulreife (alt: gehobener Dienst) 4. QE = 1. Staatsprüfung, 1. jur. Prüfung, Master-/ Magister-/Diplom- oder vergleichbarer Hochschulabschluss (alt: höherer Dienst) zu den Einstiegsvorauss. s.a. "Leistungslaufbahngesetz LlbG" (gültig ab ), Art. 6, 7, 34, 35 Bislang hat der Landespersonalausschuss in seinen Allgemeinen Regelungen im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (gem. 70 LbV) allgemein festgestellt, dass soweit die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Prüfungen nicht geregelt sind in den Bereichen bestimmter, nicht geregelter Laufbahnen und Fachrichtungen die Laufbahnbefähigung unter bestimmten Voraussetzungen erworben ist. Für diese Feststellungen des Landespersonalausschusses enthält das Leistungslaufbahngesetz die bisherige Rechtsgrundlage nicht mehr. Vielmehr muss künftig der sonstige Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn durch Rechtsverordnung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bayer. Finanzministerium und mit Zustimmung des LPA geregelt werden. Verordnungsentwurf 2. QE f. Fachlaufbahn N+T: förderl. abgeschl. Berufsausbildung = Meisterprüfung/ Industriemeisterprüfung UND zweijährige hauptberufl. Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entspr. Fachrichtung, davon mind. ein Jahr im öffentl. Dienst. ODER staatl. geprüfter Techniker/Technikerin +... s.o. ODER Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf UND fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mind. ein Jahr im öd

6 Leistungslaufbahn Wegfall der Verzahnungsämter zwischen den aufgelösten Laufbahngruppen (A 6, A 9, A 13) ein doppeltes Durchlaufen von Ämtern (z.b. A 9 md und A 9 gd beim Wechsel der Qualifikationsebene ) Aufstieg gibt es künftig nicht mehr Voraussetzung der Beförderung in ein Amt der BesGr. A 7, A 10, oder A 14 ist der Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Qualifikationsebene oder erforderliche Maßnahmen der modularen Qualifizierung (bisher: Verwendungsaufstieg ) Aufstieg in die nächste Qualifikationsebene Ausbildungsqualifizierung (bisher Regelaufstieg): für ed und md: Ausbildung der nächsten Qualifikationsebene absolvieren Modulare Qualifizierung (bisher: Verwendungsaufstieg) Verkürzung der Mindestbewährungszeiten vor einer Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung um je 1 Jahr (künftig: 2 Jahre beim Einstieg in der 1. QE; 3 Jahre beim Einstieg in der 2. QE) Die modulare Qualifizierung ist eine arbeitsbezogene Weiterbildung. Die originäre Vor- und Ausbildung für die nächst höhere Qualifikationsebene wird dadurch nicht ersetzt.

7 Modulare Qualifizierung Qualifizierungskonzepte werden entwickelt von den jeweiligen obersten Dienstbehörden (Arbeitsgruppen) Fortbildungsangebote evtl. einkaufen, um modular zu qualifizieren (z.b. für techn. Bereich) verschiedene Module (Dauer pro Modul ca. 1 Woche): eines davon mit fachlich theoretischem Inhalt mit einer Prüfung, die übrigen (mit überfachlichen Inhalten) mit anderen Erfolgsnachweisen (z.b. praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse) Genehmigung durch Landespersonalausschuss (LPA) erforderlich Vorgaben für die Modulare Qualifizierung keine m.q., wenn bestimmte Qualifikation Voraussetzung für bestimmtes Amt ist Zulassung setzt die Feststellung der Eignung in der letzten periodischen Beurteilung voraus (darf nicht länger als 4 Jahre zurückliegen) Zulassung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde (Ernennungsbehörde) nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung aber: aus der Zulassung ergibt sich kein Recht auf Beförderung "Allein die Tatsache, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erworben hat, rechtfertigt keine Bevorzugung bei der Zuerkennung der Eignung für die modulare Qualifizierung. " Nur besonders befähigte Beamtinnen und Beamte sind für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung geeignet. Sie müssen sich durch weit überdurchschnittliche Leistungen ausgezeichnet haben...." Auszüge aus "Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010 Az.: 21 - P 1003/ /10"

8 Modulare Qualifizierung bei bereits erfolgtem Verwendungsaufstieg (mit Prüfung) nur noch Teilnahme an m.q.-maßnahmen, aber keine erneute Prüfung, dann Beförderung nach A 12 etc. möglich keine Altersgrenze für Zulassung zur m.q. Übergangsregelung f. m.q. Aufstieg nach altem Recht für alle BeamtInnen, die am die in 41, 46 bzw. 51 LbV geforderten Voraussetzungen erfüllen oder bereits zugelassen wurden Die neuen m.q.-systeme müssen spätestens bis zum beim LPA vorgelegt werden; in den neuen Systemen wird auch geregelt, ab wann der bisherige Aufstieg durch die modulare Qualifizierung abgelöst wird. LPA erarbeitet übergreifende Richtlinien für Module. Entwicklung bei der modularen Qualifizierung muss abgewartet werden!

9 Probezeit regelmäßige Probezeit künftig einheitlich zwei Jahre (bisher: ed 1 Jahr, md 2 Jahre, gd 2,5 Jahre, hd 3 Jahre) Neuregelung gilt für Beamte, die nach dem in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden

10 Beurteilungen Einschätzung während der Probezeit = NEU Erstellung nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit enthält Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (keine Punktevergabe) Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit, die Ursachen hierfür und Möglichkeiten der Abhilfe müssen deutlich herausgestellt werden Probezeitbeurteilung Erstellung bis zum Ablauf der Probezeit Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn beurteilt = NEU Aussage darüber, ob die Eignung ämterübergreifend für alle Aufgaben der Fachlaufbahn gegeben ist = NEU Beurteilungen - 2 periodische Beurteilung wie bisher in einem höchstens vierjährigem Turnus ausgenommen bleiben wie bisher Probezeitbeamte und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Beamte über 55 Jahre sind künftig grundsätzlich periodisch zu beurteilen (die oberste Dienstbehörde kann jedoch Personengruppen aus der dienstlichen Beurteilung ausnehmen, z.b. wenn keine Beförderung oder Leistungsstufe mehr möglich ist also unmittelbar vor der Pensionierung) Öffnungsklausel ermöglicht Punkteskala zwischen 1-7 und 1-16, beim WFKM wahrscheinlich weiterhin 16 Punkte keine Übergangsregelungen

11 Leistungsfeststellung - 1 Voraussetzung für den Stufenaufstieg im Grundgehalt: Feststellung des Dienstherrn, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen (mind. 3 Punkte) Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt: Stufenstopp um mindestens 1 Jahr Übergangsregelung: kein Stufenstopp bis zur ersten periodischen Beurteilung nach neuem Recht Erst nach einer erneuten Leistungsfeststellung mit positivem Ergebnis beginnt die Regeldauer der verspätet erreichten Stufe Leistungsfeststellung - 2 Für dauerhaft herausragende Leistungen kann das Gehalt der nächsthöheren Grundgehaltsstufe als Zulage vorweg gezahlt werden ( Leistungsstufe ) Beamten in der Endstufe kann die Zulage (Unterschiedsbetrag zur vorangehenden Stufe) für max. 4 Jahre gezahlt werden Vergabe nur an Beamte, die in den Kriterien des Leistungsteils der Beurteilung in ihrer Vergleichsgruppe die höchst vergebenen Bewertungen erhalten haben gestrichen für 2011 und 2012!

12 Besoldungsrecht Grundsätzliches Neue Besoldungsordnungen Änderungen in der Tabelle Leistungsorientierung Neuregelung der Verjährung Besoldung: Grundsätzliches Beibehaltung der Ämter- und Gehaltstabellenstrukturen (einschließlich der Stufen) Beibehaltung der Höhe der Anfangs- und Endgrundgehälter Beibehaltung des Familienzuschlags Fortführung der Jahressonderzahlung Abkehr vom Besoldungsdienstalter Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A hat, erhält ab Beginn des Dienstverhältnisses bis zum 30. April 2013 das jeweils zustehende Grundgehalt in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe Ausnahme: Einstieg in der 1. QE und vorhandene Beamtinnen und Beamte

13 Neue Besoldungsordnungen Anpassung an Leistungslaufbahn: Auflösung der Verzahnungsämter alt neu A 6 Oberamtsmeister (ed) Sekretär Sekretär (md) A 9 Amtsinspektor (md) Inspektor Inspektor (gd) A 13 Oberamtsrat (gd) Rat Rat (hd) Änderungen in der Tabelle Ab neue Besoldungsordnung und Besoldungstabellen: Hebung der ersten Qualifikationsebene (ed) infolge Wegfalls A 2 Streichen der Anfangsstufen in A 3 bis A 7 und A 12 bis A 14 Anfügen weiterer Stufen in A 3 bis A 6 Einarbeitung der allgemeinen Stellenzulage in A 6 bis A 8 ( 17,59)

14 Änderungen in der Tabelle Einstieg in die Tabellenstufen: grundsätzlich in die erste (durch neue Tabelle höhere) Stufe des Eingangsamtes Berücksichtigungsfähige Zeiten automatisch: Zeiten bei anderem Dienstherrn obligatorisch: z.b. Wehr-/Zivildienst..., Elternzeiten fakultativ: förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten, z.b. als Rechtsanwalt bei Juristen (immer Einzelfallentscheidung)

15 Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus 21 J. 23 J. 25 J. 27 J. 29 J. 32 J. 35 J. 38 J. 41 J. 45 J. 49 J. 53 J. (Stufe) A , , , , , , ,29 A , , , , , , , , , ,05 A , , , , , , , , , ,40 A , , , , , , , , , ,54 A , , , , , , , , , ,74 A , , , , , , , , , ,04 A , , , , , , , , ,32 A , , , , , , , , , ,05 A , , , , , , , , , ,39 A , , , , , , , , , ,83 A , , , , , , , , , ,30 A , , , , , , , , , ,96 A , , , , , , , , , ,29 A , , , , , , ,91 A , , , , , , ,60 Stand: , rote Zahlen = Änderungen ab , blaue Felder: Einarbeitung der allgem. Stellenzulage Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus 21 J. 23 J. 25 J. 27 J. 29 J. 32 J. 35 J. 38 J. 41 J. 45 J. 49 J. 53 J. (Stufe) A , , , , , , ,29 A , , , , , , , , , ,05 A , , , , , , , , , ,40 A , , , , , , , , , ,54 A , , , , , , , , , ,74 A , , , , , , , , , ,04 A , , , , , , , , ,32 A , , , , , , , , , ,05 A , , , , , , , , , ,39 A , , , , , , , , , ,83 A , , , , , , , , , ,30 A , , , , , , , , , ,96 A , , , , , , , , , ,29 A , , , , , , ,91 A , , , , , , ,60 Stand: , rote Zahlen = Änderungen ab , blaue Felder: Einarbeitung der allgem. Stellenzulage = 17,59 26

16 Leistungsorientierung Stufenaufstieg in Tabelle nach Dienstzeit (nicht Lebensalter!) und Erfahrung Erfüllung der Mindestanforderungen Grundlage: Leistungsfeststellung Kein Stufenaufstieg Nicht anforderungsgerechte Leistung Zeiten ohne Grundgehalt (Beurlaubung; Ausnahmen z.b. Elternzeit oder Betreuung von Pflegebed. bis 3 Jahre etc.) Weitere geplante Einschnitte Verlängerung der Wiederbesetzungssperre von drei auf zwölf Monate, die schon seit Oktober 2010 umgesetzt wird Wegfall der Jubiläumszuwendung (25 j.: 400, 40 J.: 600 ) und Ersatz durch eine Ehrung bei Dienstjubiläen Aussetzung der Zuführungen zum Versorgungfonds und zur Versorgungsrücklage in den Jahren 2011 und 2012 Absenkung der Tagegelder und der Wegstreckenentschädigung im Reise- und Umzugskostenrecht auf die steuerlichen Sätze bzw. steuerrechtlichen Kilometerpauschalen Das bedeutet u.a.: keine Erstattung für Verpflegungsaufwendungen bei Dienstreisen und Dienstgängen bis zu einer Dauer von acht Stunden.

17 Beamtenversorgung Beibehaltung der bewährten Grundsätze der Beamtenversorgung Versorgung aus dem letzten Amt Versorgungsbezüge: Ruhegehalt Grundlage: ruhegehaltsfähige Bezüge und ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Art. 11 Abs 3 BayBeamtVG Kindererziehungs- und Pflegezuschläge sowie Ergänzungszuschläge Ausgleichszahlung Jahressonderzahlung Altersgrenzen stufenweise Anhebung der Lebensalterszeit von 65 auf 67 Jahre (analog gesetzliche Rentenversicherung) beginnend von 2012 an mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 ab dem Geburtsjahrgang 1964 und jünger gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren Das sog. Referenzalter wird auch schrittweise von derzeit 63 auf 65 Jahre angehoben. = das Alter, ab dem eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung ohne Versorgungsabschlag möglich ist.

18 Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge Geburtsjahrgang Altersgrenze Geburtsjahrgang Altersgrenze J. + 1 Monat J Monate J. + 2 Monate J Monate J. + 3 Monate Jahre J. + 4 Monate J. + 2 Monate J. + 5 Monate J. + 4 Monate J. + 6 Monate J. + 6 Monate J. + 7 Monate J. + 8 Monate J. + 8 Monate J Monate J. + 9 Monate 1964 ff 67 Jahre! Versorgungsabschläge Beibehaltung des voraussetzungslosen Antragsruhestands mit 64 Jahren, aber grundsätzlich mit Versorgungsabschlag von 3,6% pro Jahr höchstens 10,8% Kein Versorgungsabschlag bei 45 Dienstjahren oder 40 Dienstjahre bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung. Beibehaltung der Altersgrenze von 60 Jahren für schwerbehinderte Beamte sowie bestimmte Berufsgruppen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug) mit 20 jähriger Tätigkeit im Schicht- oder Wechselschichtdienst mit max. 10,8 % Abschläge Teilzeitjahre zählen voll, nicht anteilig

19 Internet Informationen über das neue Dienstrecht in Bayern durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen

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