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Transkript:

Landeszentrum Spiel & Theater Sachsen-Anhalt e. V. Neufassung der Satzung vom 23. Oktober 2009 1

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Landeszentrum Spiel & Theater Sachsen-Anhalt e.v. (LanZe). Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister eingetragen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) LanZe fördert die darstellende Kunst, die Jugendkulturarbeit und die Jugendbildung durch die Unterstützung und Anleitung von Schultheatergruppen, die Amateurtheatergruppen und Freien Theater in Sachsen-Anhalt sowie andere Aktivitäten im Bereich der darstellenden Kunst. (2) Ziel des Landeszentrums ist es, den Schüler- und Jugendtheatern, Amateurtheatergruppen sowie Freien Theatern zu einem angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verhelfen, die Entfaltung der Kreativität von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern, ihnen durch künstlerische Tätigkeit bei der Alltagsbewältigung zu helfen und die Integration sozialer Randgruppen zu erleichtern. (3) Das Landeszentrum verwirklicht seine Ziele insbesondere durch: 1. Unterstützung und Beratung beim Aufbau von Kinder- und Schülertheatergruppen sowie Amateurtheatergruppen und Freien Theater; 2. die Organisation und Förderung von Wettbewerben, Jugend- und Schülertheatertreffen sowie Treffen der Amateurtheater und Freien Theater; 3. die Förderung der Vielfalt theatraler Formen und Arbeitsmöglichkeiten; 4. die Herstellung und Pflege von Kommunikation sowie von Partnerschaften zwischen Amateurtheatern und Berufstheatern; 5. die Information über Förder- und Begegnungsmöglichkeiten auf Landesebene, nationaler und internationaler Ebene; 6. die Veranstaltung und Förderung eigener Werkstätten und Seminare zur theoretischen und praktischen Fortbildung im Bereich des Kinder- und Schülertheaters für Gruppenleiter, Pädagogen, Spielleiter und Mitglieder von Amateurtheatergruppen und Freie Theater. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seine Organe haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden. (4) Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen für ein Geschäftsjahr werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen. Der Verein darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen. (5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Bare Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden. 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird unter Hinweis auf die gewünschte Form beim Vorstand beantragt, der darüber entscheidet. (2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden sowie gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Zwecke des Vereins unmittelbar und regelmäßig unter- 2

stützen wollen. Juristische Personen haben ihre Gemeinnützigkeit durch Vorlage des gültigen Freistellungsbescheides nachzuweisen; ihre Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit. (3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins ideell und finanziell, jedoch ohne regelmäßiges Engagement, unterstützen wollen. Sie genießen in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht. (4) Personen sowie Mitglieder des Vereins, die sich in besonderer uneigennütziger Weise um die Interessen des Vereins verdient gemacht haben, können vom Vorstand des Vereins zur Ernennung als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zu bestätigen. Alles Weitere regelt die Ehrenordnung. (5) Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod; b) durch schriftliche Austrittserklärung einen Monat im Voraus; c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder durch sein sonstiges Verhalten dem Verein Schaden zufügt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Vorstand einzulegen, der ihn der Mitgliederversammlung vorlegt. (d) Auf Antrag wird ein Mitglied des Vereins ausgeschlossen, wenn es trotz 2. Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat. (6) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. 5 Organe Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand. 6 Die Mitgliederversammlung (1) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Kooperative Mitglieder werden durch Delegierte vertreten, die ihre Vertretungsberechtigung vor Versammlungsbeginn nachzuweisen haben. (3) Bei fristgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern satzungsgemäß nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. (4) Eine geheime Wahl ist vorzunehmen, wenn sie von mindestens einem Mitglied beantragt wird. (5) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins wird mindestens einmal jährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres vom Vorstand einberufen und geleitet. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge zur Tagesordnung stellen, wenn diese nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. 3

(6.1) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. (7) Gemäß 34 BGB besitzt ein Mitglied, das dauernd oder zeitweilig in der Geschäftsstelle beschäftigt ist, in der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht, solange nicht das eigene Arbeitsverhältnis berührt wird. (8) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere die Grundsätze, Schwerpunkte, Art und Umfang der Vereinsarbeit. Sie hat im Übrigen folgende Aufgaben und Rechte: 1. Entgegennahme und Bestätigung der Jahres- und Kassenberichte, 2. Entlastung des Vorstandes, 3. Wahl des Vorstandes, 4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern für jeweils ein Geschäftsjahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, 5. Bestätigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, 6. Festlegung des Vereinsbeitrages, 7. Änderung der Satzung, 8. Entscheidung über den Einspruch gegen Mitgliedsausschluss, 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern laut Ehrenordnung, 10. Entscheidungen über die Beschäftigung von Mitarbeitern nach 8, 11. Auflösung des Vereins. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Sie werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. (2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach 26 BGB. Jeder der drei ist für sich allein vertretungsberechtigt. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, bleibt es bis zur Entlastung durch den Vorstand in Haftung. (4.1) Der Vorstand ist berechtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein anderes Vereinsmitglied zu kooptieren. (5) Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. (6) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, einberufen und geleitet. (7) Die Beschlüsse des Vorstandes einschließlich der Abstimmungsergebnisse sind in einem Protokoll aufzunehmen und zu bestätigen. (8) Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Über Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand. 8 Geschäftsführung und hauptamtliche Mitarbeiter (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte beruft der Vorstand einen Geschäftsführer. (2) Der Geschäftsführer und weitere in der Geschäftsführung tätige Personen können ihre Aufgaben hauptamtlich oder ehrenamtlich wahrnehmen. 4

(3) Der Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zur Durchführung der Vereinsaufgaben beschäftigen oder anstellen. 9 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 10 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Vereinigung des Landes Sachsen-Anhalt. Das erhaltene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden. 5