Mindeststandards in der stationären Betreuung in Einrichtungen der Integrationshilfe. Welche Standards werden vom GuKG und SozBG bereits vorgegeben?

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Transkript:

Mindeststandards in der stationären Betreuung in Einrichtungen der Integrationshilfe Welche Standards werden vom GuKG und SozBG bereits vorgegeben?

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG( GuKG) regelt die Pflegeberufe Gehobener Dienst für f Gesundheits- und Krankenpflege

GuKG Ausbildung und Berufsausübung DGKP und PH werden im GuKG ausschließlich lich und abschließend end geregelt Nur diesen Berufen ist die Pflege kranker Menschen vorbehalten (intra( intra- wie extramural) Landesgesetzliche Regelungen (zb( im Bereich der Altenbetreuung) dürfen d nicht in die Berufsbilder eingreifen

Weitere Personengruppen nach GuKG Bestimmte pflegerische Tätigkeiten T dürfen d auch durchgeführt hrt werden durch Sozialbetreuungsberufe mit Modul Unterstützung tzung bei der Basisversorgung Personenbetreuer (nach Hausbetreuungsgesetz oder nach Gewerbeordnung) Persönliche Assistenz

GuKG Das GuKG berührt nicht Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-,, Familien- und Haushaltshilfe (nicht berufsmäß äßig, Laientätigkeit ) Gewerbliche Tätigkeiten T (Fußpfleger, Kosmetiker, Masseur) Andere Gesundheitsberufe (Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Kardiotechniker,, Med. Masseur und Heilmasseur, MTF und SHD, MTD, Musiktherapeut, Psychologe, Psychotherapeut, Sanitäter) ter)

Im (Vorarlberger) Sozialbetreuungsberufegesetz (SozBG) werden folgende Berufe geregelt: Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit Familienarbeit Behindertenarbeit Behindertenbe- gleitung Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit Behindertenarbeit Behindertenbe- gleitung Heimhilfe

GuKG/SozBG DSB A, F und BA FSB A und BA DSB BB FSB BB Heimhilfe Ausbildungsmodul Unterstützung tzung bei der Basisversorgung

Tätigkeitsbereiche nach GuKG a) Durchführung hrung pflegerischer Maßnahmen (nur nach Anordnung und unter Aufsicht) Grundtechniken der Pflege und Mobilisation Körperpflege und Ernährung Krankenbeobachtung prophylaktische Pflege Dokumentation Reinigung und Desinfektion von Behelfen b) Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen (im( Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht) Verabreichung von Arzneimitteln Anlegen von Bandagen und Verbänden Verabreichung von bestimmten Injektionen Sondenernährung (Magensonden) Maßnahmen der Krankenbeobachtung (Blutdruck, Puls etc) Wärme- und Lichtanwendungen c) Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Tätigkeitsbereiche nach GuKG UBV-Modul (DSB BB, FSB BB, Heimhilfe) Unterstützung tzung bei der Körperpflege K (Aufstehen, Waschen, Duschen, Zahnpflege etc) beim An- und Auskleiden bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme im Zusammenhang mit Ausscheidungen der Bewegungsfähigkeit beim Lagern bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

Tätigkeitsbereiche Sozialbetreuungsberufe Beruf aus GuKG (nach Anordnung und unter Aufsicht, Tätigkeitsvorbehalt) aus SozBG (eigenverantwortlich, kein Tätigkeitsvorbehalt) T FSB A DSB A FSB BA DSB BA FSB BB DSB BB DSB F Heimhilfe UBV UBV UBV Begleitung, Unterstützung tzung und Betreuung älterer Menschen Begleitung, Unterstützung tzung und Betreuung älterer Menschen + Entwicklung von Konzepten und Projekten Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung rderung von Menschen mit Behinderungen Entwicklung von Konzepten und Projekten für f r die Arbeit und Begleitung von Menschen mit Behinderungen Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung von Menschen mit Behinderungen Entwicklung von Konzepten und Projekten für f r die Arbeit und Begleitung von Menschen mit Behinderungen Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensrhythmus und Überstützung tzung der Familie bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation Unterstützung tzung betreuungsbedürftiger rftiger Menschen bei der Haushaltsführung hrung den Aktivitäten ten des täglichen t Lebens

Zusammenfassung GuKG und SozBG enthalten nur berufsrechtliche Vorgaben Für r die Tätigkeiten T laut GuKG gilt Tätigkeitsvorbehalt (in den Berufsbildern beschriebene Tätigkeiten T dürfen d nur vom jeweiligen Beruf ausgeübt werden) Für r die Berufe laut SozBG gilt der Tätigkeitsvorbehalt nur für f r die pflegerischen Teile (GuKG)) des Berufsbildes