1. Hauptstück. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
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- Teresa Schmidt
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1 1. Hauptstück 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gesundheits- und Krankenpflegeberufe 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind: 1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und 2. die Pflegehilfe. Anmerkungen: 1. EB-RV: Das neue Gesetz regelt im Gegensatz zu den bisherigen Bestimmungen nur die pflegerischen Berufe im engen Sinn. Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe umfassen den bisherigen Krankenpflegefachdienst und den Beruf der Pflegehelferin/ des Pflegehelfers. Der Krankenpflegefachdienst erhält die neue Bezeichnung gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, weiters wird der Terminus Pflegehilfe für den Beruf der Pflegehelferin/des Pflegehelfers geschaffen. Da der Aufgabenbereich der Pflege neben der Wiederherstellung der Gesundheit des Menschen auch deren Aufrechterhaltung und Förderung umfaßt, soll auch der Aspekt der Gesundheitspflege in die Bezeichnung der Berufsgruppe integriert werden. Die Bezeichnung gehobener Dienst wurde nach umfassenden Diskussionen mit zahlreichen VertreterInnen dieser Berufsgruppe gewählt, um die Pflege als eigenständigen und eigenverantwortlichen Beruf im Gesundheitswesen zu verankern. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, daß der Terminus gehobener Dienst nicht Berufen mit einem bestimmten Ausbildungsniveau vorbehalten ist und daher eine Ausbildungsreform in der Krankenpflege in Richtung Matura keinesfalls präjudiziert. Schwamberger/Biechl, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG 7
2 2 GuKG Allgemeines 2. Die bisherige Gliederung des Krankenpflegefachdienstes in allgemeine Krankenpflege, Kinderkranken- und Säuglingspflege und psychiatrische Krankenpflege wird damit in ein anderes System übergeführt. Siehe die Erweiterten und speziellen Tätigkeitsbereiche in 17 ff. Allgemeines 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von Krankenpfleger lautet Krankenschwester. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Anmerkung: EB-RV: Zur klaren, verständlichen und für den Anwender gut lesbaren sprachlichen Gestaltung wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen verwendet. Die weibliche Form Krankenschwester ist auch auf alle zusammengesetzten Wörter, insbesondere Gesundheits- und Krankenschwester anzuwenden. Lediglich in den Bestimmungen über Berufsbezeichnungen und über Diplome bzw Zeugnisse ist sowohl die weibliche als auch die männliche Form ausdrücklich angeführt. Auch Abs. 2 dient ebenso wie Abs. 1 einer sprachlich-legistischen Vereinfachung und damit der Verständlichkeit und Lesbarkeit für den Normanwender. Umsetzung von Unionsrecht 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 8 Schwamberger/Biechl, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG
3 Umsetzung von Unionsrecht 2a GuKG Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom S. 1; 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom S. 30, BGBl. III Nr. 162/ 2006; 3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom S. 45; 4. entfällt; 5. entfällt; 6. entfällt in österreichisches Recht umgesetzt. Anmerkungen: 1. 2a wurde durch das GesBRÄG 2007 neu in das Gesetz aufgenommen. Durch die GuKG-Novelle 2009 wurde die Z 1 neu erlassen und die Z 5 neu eingefügt. Durch Art. 3 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes) des Gesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 wurden in der Überschrift des 2a das Wort Gemeinschaftsrecht durch das Wort Unionsrecht geändert und eine Z 6 eingefügt. Durch die GuKG-Novelle 2013 wurden die Z 3 neu erlassen und die Z 4 bis 6 aufgehoben. Schwamberger/Biechl, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG 9
4 2a GuKG Umsetzung von Unionsrecht 2. EB 2007: Gemäß Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedstaaten im Zuge der Erlassung der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen durch einen Hinweis in diesen Vorschriften Bezug auf die Richtlinie zu nehmen. Zur Klarstellung wird im neu eingefügten 2a auf alle durch das vorliegende Bundesgesetz umgesetzten EU-Rechtsakte Bezug genommen. Näheres zur Umsetzung ist den Allgemeinen Erläuterungen sowie den Anmerkungen zu den jeweiligen Bestimmungen zu entnehmen. 3. EB 2009 (zu Z 1): Die Zitierung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in 2a Z 1 wird an die letzte Änderung dieser Richtlinie angepasst. 4. EB 2013 (zu Z 3): Auf Grund der EU-Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung besteht folgender Umsetzungsbedarf im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz: Artikel 4 Abs. 2 lit f der Richtlinie 2011/24/EU sieht die Erstellung einer schriftlichen oder elektronischen Patientenakte durch die Gesundheitsdienstleister sowie das Recht der Patienten/-innen auf Zugang zu mindestens einer Kopie dieser Akte vor. Die in 5 GuKG normierte Pflegedokumentation entspricht der EU-rechtlich geforderten Patientenakte. Die Regelung ist allerdings um das Recht zur Ermöglichung der Herstellung von Kopien zu erweitern. Artikel 4 Abs. 2 lit b der Richtlinie 2011/24/EU sieht die Verpflichtung der Gesundheitsdienstleister zur Bereitstellung von ausreichenden Informationen an die Patienten/-innen vor, um diesen eine sachkundige Entscheidung über die Behandlung und Betreuung zu ermöglichen. Dem entsprechend wird im Rahmen der Regelung des 36 GuKG über die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eine Informationspflicht betreffend Pflegediagnose, Ablauf der Betreuung und Pflege sowie die Betreuungskosten und den beruflichen Versicherungsschutz ausdrücklich aufgenommen. Hinsichtlich der Kosten wird darüber hinaus eine Verpflichtung 10 Schwamberger/Biechl, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG
5 Geltungsbereich 3 GuKG zur objektiven, nicht diskriminierenden Berechnung und zur klaren Rechnungslegung normiert. 5. Zur Aufhebung der Z 4 bis 6 siehe auch die EB 2013 in Anm 4 zu 28a. Geltungsbereich 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden. (2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. (3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, 2. Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, 3. Zahnärztegesetz ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, 4. Hebammengesetz HebG, BGBl. Nr. 310/1994, 5. Kardiotechnikergesetz KTG, BGBl. I Nr. 96/1998, 5a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, 6. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, 7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, 8. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, 8a. Musiktherapiegesetz MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, 9. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, 10. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, 11. Sanitätergesetz SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, nicht berührt. Anmerkungen: 1. Abs. 4 hat durch die GuKG-Novelle 2003 eine neue Fassung erhalten. Neben Kurzbezeichnungen von Gesetzen wurden das MMHmG (Z 6) und das SanG (Z 11) neu in den Katalog Schwamberger/Biechl, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG 11
6 3 GuKG Geltungsbereich aufgenommen. Abs. 5 wurde durch die GuKG-Novelle 2005 neu eingefügt. Er wurde jedoch durch das GesBRÄG 2007 wieder aufgehoben. Siehe nunmehr 3a. Abs. 4 Z 3 wurde durch BGBl. I Nr. 90/2006 geändert, weil statt des Dentistengesetzes nunmehr das ZÄG in Geltung steht. Abs. 4 Z 8a wurde durch die GuKG-Novelle 2009 neu eingefügt. Abs. 4 Z 5a wurde durch Art. 3 (Änderung des Gesundheitsund Krankenpflegegesetzes) des Gesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 neu eingefügt. 2. EB-RV: 3 normiert ausdrücklich, daß dieses Bundesgesetz die Ausbildung und die Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ausschließlich und abschließend regelt. Sofern in anderen gesetzlichen Bestimmungen verwandte Begriffe wie Krankenbetreuung, Altenbetreuung, Heimhilfe und ähnliche verwendet werden (vgl zb 3 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 788/1996), wird keinesfalls eine Berufsberechtigung im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege begründet. Im 3 wird korrespondierend zu 2 Abs. 1 Z 11 Gewerbeordnung 1994, 2 Abs. 6 Ärztegesetz 1984 und 2 Abs. 3 Hebammengesetz klargestellt, daß die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nur den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes unterliegt und die Gewerbeordnung 1994 nicht anzuwenden ist. Die im Abs. 3 angeführten Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sind nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, die üblicherweise von Angehörigen oder Freunden zur Hilfestellung für kranke oder behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Grenze dieser Hilfeleistungen liegt dort, wo die Fähigkeiten eines Laien typischerweise ihr Ende finden, wobei aber im Einzelfall subjektive Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen sind. Während diese nur im privaten Bereich erfolgenden Hilfstätigkeiten erlaubt sind und nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, dürfen Angehörige von Sozialberufen, wie Heimhilfen, Famili- 12 Schwamberger/Biechl, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG
7 Geltungsbereich 3 GuKG enhelferinnen, BehindertenbetreuerInnen, AltenbetreuerInnen usw, keinesfalls den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen vorbehaltene Tätigkeiten ausüben. Im Abs. 4 wird klargestellt, daß die Berufsgesetze der anderen Gesundheitsberufe durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht berührt werden. Diese Bestimmung ist lediglich eine interpretative Hilfe für die in diesem Gesetz normierten berufsrechtlichen Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. 3. Hinsichtlich des Berufs des Medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs hat das MMHmG eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen. Siehe näher dazu Schwamberger, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (2003). 4. Die Tätigkeit und der Beruf des Sanitäters wurden im Sanitätergesetz SanG neu geregelt. Hiezu siehe näher Schwamberger, Sanitätergesetz, 3. Aufl (2009). 5. Zu den genannten Gesundheitsberufen siehe näher a) Schwamberger, Apothekengesetz mit Kommentar (1991) Serban/Heisler, Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung 2005 (2005) b) Schwamberger, Ärztegesetz 1998 (1998) Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 1998 (2007) Emberger/Wallner (Hg), Ärztegesetz 1998 mit Kommentar² (2008) c) Schwamberger, Hebammengesetz (1995) d) Schwamberger, Krankenpflegegesetz (1993) e) Schwamberger, MTD-Gesetz, 4. Auflage (2006) f) Kierein/Pritz/Sonneck, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz (1991) 6. Die im Abs. 3 angeführten Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sind nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, sondern Tätigkeiten, die üblicherweise von Angehörigen oder Freunden zur Hilfestellung für kranke oder behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Grenze dieser Hilfeleistungen liegt dort, wo die Fähigkeiten eines Laien typischerweise ihr Ende finden, wobei aber Schwamberger/Biechl, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG 13
8 3 GuKG Geltungsbereich im Einzelfall subjektive Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksich tigen sind. Diese nur im privaten Bereich erfolgenden Hilfs tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des GuKG ausgeklammert und stehen nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz. 7. Zu den Abgrenzungen zu den Altenbetreuungsberufen siehe OGH vom , 10 ObS 357/00y: Während die Pflegeberufe nach dem GuKG vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und somit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, dienen, dienen die reinen Pflegeberufe, wie etwa die Altenhilfe und Familienhilfe, vor allem der Erleichterung der Altersbeschwerden beziehungsweise bei Familienpflege einer besonderen Notsituation. Solche reinen Pflegedienste umfassen einfache Leistungen, wie zum Beispiel Hilfestellungen im psychosozialen Bereich, im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der alten Menschen erforderlich sind, aber auch Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens. Während die reinen Pflegedienste in kompetenzrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Voll- ziehung Landessache sind, sind die im GuKG geregelten Pflegeberufe wegen ihres Berufsbildes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. 8. Information betreffend die Abgrenzung von Laientätigkeiten und Vorbehaltstätigkeiten der Pflege und Medizin I. Laientätigkeiten Die Berufsbilder der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe umfassen die gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereiche ( 11, 14 ff, 82, 84 f Gesundheits- und Krankenpflegegesetz [GuKG], BGBl. I Nr. 108/1997, idgf). Soweit allerdings kein medizinisches bzw pflegerisches Fachwissen für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist, fallen diese nicht in den Vorbehaltsbereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und dürfen auch von Laien durchgeführt werden. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sind von den pflegerischen Vorbehaltstätigkeiten ausgenommen ( 3 Abs. 3 GuKG). Diese Hilfeleistungen dürfen 14 Schwamberger/Biechl, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG
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