Akustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und Kennleuchten. für blaues Blinklicht an Privatfahrzeugen von Führungskräften der Feuerwehren

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Transkript:

Akustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und Kennleuchten für blaues Blinklicht an Privatfahrzeugen von Führungskräften der Feuerwehren Gem. RdErl. des. MI und MLV vom 21.05.2007 21 30057/121 Geändert durch gem. RdErl des MI und MLV vom 13.06.2012 (MBl LSA S. 442) 1. Allgemeines Für besondere Führungskräfte der Feuerwehren kann es erforderlich sein, dass sie Sonderrechte gemäß 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 3226), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3226), auch beim Führen ihres privaten Fahrzeugs in Anspruch nehmen können. Auf Antrag der zuständigen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden kann das Landesverwaltungsamt dem nachfolgend genannten Personenkreis im besonders begründeten Einzelfall, stets widerruflich, für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr anerkennen, wenn es die oder der Berechtigte für Einsatzfahrten nutzt. Mit der Anerkennung darf das private Kraftfahrzeug mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) gemäß 52 Abs. 3 Nr. 2 und 55 Abs. 3 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. d. F. der Bek. vom 28.9.1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 473 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), ausgerüstet werden. Die oder der Berechtigte muss bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung der Sonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des so genannten Wegerechts die Vorgaben der 35 und 38 StVO beachten.

2. Berechtigter Personenkreis Die zuständigen Gebietskörperschaften können die Genehmigung für folgende Führungskräfte beantragen: a) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, b) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, c) Gemeindewehrleiterin oder Gemeindewehrleiter. Mit dem Antrag ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Sonderrechte mit einem Privatfahrzeug zu begründen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Landesverwaltungsamt zu richten; der Landkreis gibt eine Stellungnahme zu dem Antrag ab. Das Landesverwaltungsamt prüft die Notwendigkeit; dabei ist insgesamt ein strenger Maßstab anzulegen. 3. Privates Kraftfahrzeug 3.1 Halter des Kraftfahrzeugs Das private Kraftfahrzeug muss grundsätzlich auf die Berechtigte oder den Berechtigten als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter zugelassen sein. Bei Betrieb der Sonderwarneinrichtungen darf es nur durch sie oder ihn gesteuert werden. 3.2 Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) Die Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) hat nach Maßgabe der Vorschriften der StVZO zu erfolgen. Folgende einschlägige DIN-Vorschriften sind zu beachten: a) DIN 14610 für akustische Warneinrichtung, b) DIN 14620 für Kennleuchten, c) DIN 14630 für Einbau und Anschluss der Einrichtungen.

Abweichend von der DIN 14630 ist die elektrische Schaltung der Sonderwarneinrichtung so zu ergänzen, dass das Einsatzhorn nur dann ertönen kann, wenn tatsächlich Blaulicht abgestrahlt wird. Die Sonderwarneinrichtungen müssen bauartgenehmigt und vom Fahrzeughersteller insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit und des Unfallverhaltens für das jeweilige Fahrzeug schriftlich freigegeben sein. Wird das Fahrzeug nicht nur für Einsatzfahrten genutzt, sind die Kennleuchten für blaues Blinklicht durch geeignete Vorrichtungen so am Fahrzeug anzubringen, dass sie jederzeit abgedeckt oder abgenommen werden können; sie dürfen nur bei Einsatzfahrten zu Bränden oder anderen Schadensereignissen genutzt werden. Bei Aufgabe der Funktion oder Veräußerung des Fahrzeugs sind die Sonderwarneinrichtungen auszubauen. 3.3 Eintragung in die Fahrzeugpapiere Der ordnungsgemäße Einbau und Anschluss sowie die besondere Schaltung der Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) sind von einer oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen, einer Prüferin oder einem Prüfer unter Beachtung insbesondere von Nummer 3.2 abzunehmen und zu bescheinigen. Falls Sonderwarneinrichtungen nicht fest in das Fahrzeug eingebaut werden (z. B. Befestigung mittels Magnetfuß) und die sonstigen Voraussetzungen der Ziffer 3.2 erfüllt sind, entfällt die Abnahme des Einbaus. In diesem Fall muss für die Einrichtung eine allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vorzulegen, welche den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr und die damit verbundene Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtung (blaues Blinklicht und Einsatzhorn), die Befreiung von den Verhaltensvorschriften der StVO (Sonderrechte nach 35 StVO) sowie die Verwendung der Sonderwarneinrichtungen im Rahmen des 38 StVO mit einbezieht.

Die Zulässigkeit der Ausstattung mit Sonderwarneinrichtungen sowie die Berechtigung zur Nutzung nach den 35 und 38 StVO ist durch die Zulassungsbehörde gebührenfrei zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist vom Fahrzeughalter stets mitzuführen. Im Fall von fest installierten Sonderwarneinrichtungen ist im Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I ein entsprechender Hinweis einzutragen. Der Rückbau der Einrichtungen ist ebenfalls in den Fahrzeugpapieren zu dokumentieren. Die oder der Berechtigte darf von der Anerkennung erst Gebrauch machen, wenn die Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind oder bei nicht fest eingebauten Einrichtungen die Bescheinigung der Zulassungsbehörde vorliegt. 3.4 Fachspezifische Mindestausrüstung Wenn das Fahrzeug als Einsatzfahrzeug genutzt wird, muss es mindestens folgende Ausstattung mitführen: a) Sprechfunkgerät für BOS-Funk, b) Einsatzkleidung, c) Warn- und Beleuchtungsgerät. 3.5 Fahrtenbuch Die oder der Berechtigte hat ein Fahrtenbuch zu führen, in das alle Einsatzfahrten mit Sonderwarneinrichtungen unverzüglich einzutragen sind. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen berechtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen und mindestens sechs Monate nach Ablauf der Anerkennung aufzubewahren.

3.6 Mitzuführende Unterlagen Die oder der Berechtigte hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und einen Dienstausweis mitzuführen und der Polizei auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 4. Verfahren Das Landesverwaltungsamt entscheidet im Benehmen mit den beteiligten Stellen. Von der Entscheidung sind neben der oder dem Berechtigten auch die beteiligten Stellen zu unterrichten. Die Meldepflichten nach 13 und 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988), geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3226), bleiben unberührt. 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. An das Landesverwaltungsamt, die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden