Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt Saarlouis (Vergnügungssteuersatzung VgnSt-Satzung)

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt Saarlouis (Vergnügungssteuersatzung VgnSt-Satzung) Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), des 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und des 20 des Vergnügungssteuergesetzes - VgnStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. S. 264), hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis am 31.01.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung der Steuer (1) Die Kreisstadt Saarlouis erhebt Vergnügungssteuern nach Maßgabe des Vergnügungssteuergesetzes - VgnStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. S. 264) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Kreisstadt Saarlouis veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen: 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art; 3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden; 4. gewerbliche Filmvorführungen; 5. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 6. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. 2 Festsetzung der Steuersätze Für die Erhebung der Vergnügungssteuer im Rahmen der 8, 14 und 15 des Vergnügungssteuergesetzes werden die in den 3, 4, 5 und 6 dieser Satzung aufgeführten Steuersätze festgesetzt.

3 Allgemeiner Steuersatz für die Kartensteuer (1) Bemessungsgrundlage für die Kartensteuer sind Preis und Zahl der für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach 1 Absatz 2 ausgegebenen Eintrittskarten. (2) Der allgemeine Steuersatz nach 8 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgeltes. 4 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach 1 Absatz 2 Nr. 6 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld ( 14 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes). (2) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach 1 Absatz 2 Nr.6 mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses; 2. in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 8 vom Hundert des Einspielergebnisses; Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen. (3) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer. (5) Apparate, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Apparate durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

5 Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach 1 Absatz 2 Nr. 6 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen. (2) Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach 1 Absatz 2 Nr. 6 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 1. für Musikapparate 20,45 Euro je Apparat, 2. für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro je Apparat, 3. für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro je Apparat. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt. 6 Steuer für Veranstaltungen nach 15 des Vergnügungssteuergesetzes (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, ist die Größe des benutzten Raums ( 15 des Vergnügungssteuergesetzes). (2) Der Steuersatz beträgt für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche 1,02 Euro. 7 Festsetzung und Fälligkeit (1) In den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 wird die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt und wird mit dem Ablauf von drei Werktagen nach dessen Bekanntgabe fällig. (2) Bei Apparaten nach 1 Abs. 2 Nr. 6 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Kreisstadt Saarlouis eine Steueranmeldung unter Verwendung des Vordrucks nach der Anlage zu dieser Satzung einzureichen; bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig.

(3) Ein Steuerbescheid ist in den Fällen des Absatzes 2 nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer mit dem Ablauf des dritten Werktags nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 8 Straf- und Bußgeldvorschriften Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes und des 12 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen werden nach Maßgabe der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verfolgt. 9 Geltung des Vergnügungssteuergesetzes, des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Im Übrigen gelten die Vorschriften des Vergnügungssteuergesetzes, der 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt Saarlouis vom 12.10.1984 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 27.01.1993 außer Kraft. Saarlouis, den 01.02.2013 Der Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis (Roland Henz)

An die Kreisstadt Saarlouis Friedensstraße 3-7 66740 Saarlouis Apparatesteuer-Anmeldung nach 7 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt Saarlouis (VgnSt-Satzung) für das Kalendervierteljahr 20 Name und Anschrift des Steuerpflichtigen Raum für amtliche Vermerke Kassenzeichen bitte stets angeben! Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Aufstellungsorten nach 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a VgnSt-Satzung (Spielhallen und ähnliche Unternehmen) (monatlich 12 v.h. der Einspielergebnisse) gemäß Anlage 1 1. 2. 3. Gesamt- Steuerbetrag x 12 v.h. = Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Aufstellungsorten nach 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b VgnSt-Satzung (Gaststätten und ähnliche Unternehmen) (monatlich 8 v.h. der Einspielergebnisse) gemäß Anlage 2 1. 2. 3. Gesamt- Steuerbetrag x 8 v.h. = Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und Musikapparate gemäß Anlage 3 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit Anzahl der Apparate 1. 2. 3. Gesamt- Anzahl Steuerbetrag in Aufstellorten nach 1 Abs.2 Nr. 6 Buchst. a VgnSt-Satzung x 30,70 = (Spielhallen u.ä.) in Aufstellorten nach 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b VgnSt-Satzung x 15,35 = (Gaststätten u.ä.) Musikapparate x 20,45 = Steuerbetrag insgesamt Es wird versichert, dass die Angaben in dieser Steueranmeldung gemäß den beigefügten elektronischen Zählwerkausdrucken für die in der Anlage aufgeführten Geräte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. ----------------------------------------------- ----------------------------------------------------------- Ort, Datum Unterschrift Steueranmeldungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben 1

Rechtsgrundlage: Vergnügungssteuergesetz und Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Kreisstadt Saarlouis (VgnSt-Satzung) Rechtsmittelbelehrung: Die unbeanstandete Entgegennahme dieser Steuererklärung durch das Steueramt der Kreisstadt Saarlouis gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung). Gegen diese Heranziehung kann innerhalb eines s, gem. 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) Widerspruch erhoben werden, über den erforderlichenfalls der Kreisrechtsausschuss in Saarlouis entscheidet. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisstadt Saarlouis, Amt für Finanzwesen, Steuerabteilung, Zimmer 9, Friedensstraße 3-7, 66740 Saarlouis, einzulegen. Die Rechtsmittelfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis in 66740 Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 6, eingelegt wird. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beträge wird durch Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinweise für den Steuerpflichtigen: Die Steuererklärung ist bis zum 14. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Kreisstadt Saarlouis einzureichen. Der errechnete Betrag muss spätestens zu diesem Zeitpunkt bei der Stadtkasse Saarlouis eingehen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag gem. 240 AO festgesetzt. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann die Steuer durch Schätzung festgesetzt und ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 25 v. H. der Steuer erhoben werden. Der Zuschlag kann auch bei verspäteter Abgabe der Erklärung festgesetzt werden. Die Aufzählung der Apparate ist auf separaten Listen (Anlagen 1, 2 und 3) geordnet nach den jeweiligen Aufstellungsorten vorzunehmen. Bei mehrmaligen Kassierungen / Leerungen der Apparate mit Gewinnmöglichkeit innerhalb eines s ist die Gesamtsumme der Kassierungen anzugeben. Sofern im Ergebnis das Einspielergebnis zu einem negativen Ergebnis führt, ist die Steuer für diesen Apparat mit 0,00 Euro auszuweisen. Negative Einspielergebnisse dürfen nicht von positiven Einspielergebnissen in Abzug gebracht werden. Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung Die Zahlungen sind termingemäß an die Stadtkasse Saarlouis zu zahlen. Werden die angeforderten Beträge nicht bis zum Auflauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gemäß 240 der Abgabenordnung vom 01.10.2002 (BGBl. I, S. 3866) in der z. Zt. geltenden Fassung für jeden angefangenen der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu zahlen. Bankverbindung Kreisstadt Saarlouis Kreissparkasse Saarlouis, Konto Nr. 174, BLZ 593 501 10 IBAN DE08 5935 0110 0000 0001 74, BIC KRSADE55XXX Vergessen Sie bitte nicht, an der auf Seite 1 gekennzeichneten Stelle das Ihnen zugeteilte Kassenzeichen anzugeben, da andernfalls Ihre Überweisung nicht gebucht werden kann. Sofern Sie erstmalig zur Vergnügungssteuer für Apparate nach 1 Abs. 2 Nr.6 VgnStSatzung zu veranlagen sind, wird Ihnen nach Eingang dieser Steueranmeldung ein Kassenzeichen zugeteilt und bekannt gegeben. Nur für die Steuerstelle bestimmt Erfasst am: Rechnerisch richtig: 1

Anlage 1 zur Apparate-Steueranmeldung: Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen für den Zeitraum Name / Firma des Steuerpflichtigen Kassenzeichen: Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld 1. 2. 3. Summe Übertrag auf Seite 2 1

Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Übertrag von Seite 1 Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld 1. 2. 3. Gesamt 2

Anlage 2 zur Apparate-Steueranmeldung: Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten für den Zeitraum Name / Firma des Steuerpflichtigen Kassenzeichen: Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld 1. 2. 3. Summe Übertrag auf Seite 2 1

Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Übertrag von Seite 1 Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld 1. 2. 3. Gesamt 2

Anlage 3 zur Apparate-Steueranmeldung: Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und Musikapparate für den Zeitraum Name / Firma des Steuerpflichtigen Kassenzeichen: Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählwerkausdrucks Aufstellort (Name und Anschrift) Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 1. 2. 3. Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten 1. 2. 3. Anzahl der Musikapparate 1. 2. 3. Summe Übertrag auf Seite 2 1

Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählwerkausdrucks Übertrag von Seite 1 Aufstellort (Name und Anschrift) Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 1. 2. 3. Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten 1. 2. 3. Anzahl der Musikapparate 1. 2. 3. Gesamt 2