Fragen und Antworten zur Gaspreiserhöhung

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Transkript:

Fragen und Antworten zur Gaspreiserhöhung 1. Gaspreise steigen weiterhin - wie können sich Kunden dagegen wehren? Gegen unangemessene Gaspreiserhöhungen kann man mit dem Musterbrief der Verbraucherzentralen Widerspruch einlegen. Mit diesem Widerspruch wird der Versorger aufgefordert, seine Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nachzuweisen. Die angekündigte Gaspreiserhöhung und alle weiteren Gaspreiserhöhungen werden als unbillig gemäß 315 BGB zurückgewiesen und der Versorger wird aufgefordert, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. 2. Mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.v. wurde Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung erhoben. Das Gasversorgungsunternehmen weist den Einwand zurück. Was muss der Verbraucher nun tun? Verbraucher brauchen auf das Schreiben des Versorgers nicht zu antworten. Wichtig ist, dass der Einwand der Unbilligkeit vorgebracht worden ist. Das Schreiben des Versorgers bestätigt ja, dass ein entsprechendes Schreiben dort angekommen ist. Ob der betroffene Verbraucher nun antwortet oder nicht, ändert an der juristischen Situation nichts. Wichtig ist, dass man weiterhin den Teil der Gasrechnung begleicht, der unstrittig ist. 3. Was bedeutet billiges Ermessen? "Billiges Ermessen" ist eine juristische Umschreibung für einen angemessenen, fairen Preis. Weil die Versorgungsunternehmen zur einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sind, dürfen die Preise nur um einen angemessenen Betrag erhöht werden. Der Versorger ist zu einer fairen Preisgestaltung verpflichtet, darf Erhöhungen seiner Einkaufspreise weitergeben, aber dadurch nicht seinen Gewinnanteil am Preis erhöhen. Welcher Energiepreis billigem Ermessen entspricht, kann durch ein Gericht festgestellt werden. Die Billigkeitskontrolle soll den Preismissbrauch verhindern. 1

4. Gilt der Einwand der Unbilligkeit nach 315 BGB auch für Sonderverträge? Der 315 BGB gilt sowohl für Tarifkunden, als auch für Sonderabnehmer. Der 315 BGB gilt also auch für alle Heizgas-Sonderverträge, ebenso für alle Stromlieferverträge außerhalb der allgemeinen Versorgung. Einzige Ausnahme: Verträge mit Preisanpassungsklausel, in denen diese Preisgleitklausel erstens gültig ist und zweitens keinerlei Ermessen zulässt. 5. Im Vertrag steht, dass der Versorger die Preise anpassen kann. Besteht trotzdem die Möglichkeit, sich mit dem Musterbrief gegen die Preiserhöhung zu wehren? Es ist sehr selten der Fall, dass der Gasliefervertrag eine wirksame Preisgleitklausel enthält. Die Unbilligkeit können Sie nicht einwenden, wenn im Vertrag eine Preisgleitklausel vereinbart wurde, diese Preisgleitklausel erstens gültig ist und zweitens keinerlei Ermessen zulässt. Ein Ermessen ist immer dann gegeben, wenn im Vertrag vereinbart ist, dass der Versorger die Preise anpassen kann. 6. Muss der Versorger dem Kunden seine Preiskalkulation offen legen? Nein, aber wenn der Verbraucher die Unbilligkeit der Preiserhöhung einwendet, muss der Versorger im Rahmen einer Zahlungsklage gegen den Verbraucher vor dem Gericht seine Kalkulation offen legen und die Erforderlichkeit und Billigkeit begründen und die Angemessenheit nachweisen. 7. Was kann ein Mieter gegen die Preiserhöhung tun? Wer zur Miete wohnt und nicht direkt Kunde des Versorgers ist, kann gegen die Gaspreiserhöhung direkt keinen Einwand erheben, weil er nicht Empfänger der Rechnung ist. Als Mieter ist man selbst indirekt betroffen, weil die höheren Gaskosten die Mietnebenkosten (Betriebskosten) nach oben treiben. Deshalb sollten Mieter sich mit ihrem Vermieter in Verbindung setzen und darum bitten, dass der Vermieter im Interesse der Mieter sich gegen überhöhte Kosten zur Wehr setzt. 8. Der Versorger hat geantwortet, dass er den Einwand nicht akzeptiert und weiterhin die alten Preise berechnet. Was sollte man nun tun? Wenn der Versorger mehr als den bereits gezahlten Preis vom Kunden bekommen will, muss er vor Gericht klagen. Es ist nicht wichtig, ob der Versorger den Einwand akzeptiert. Selbst wenn der Versorger den Einwand der Unbilligkeit zurückweist oder die Billigkeit seiner Preise behauptet oder schreibt, dass der Kunde kein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung habe, ist das belanglos. 2

9. Die Preise werden von der Kartellbehörde überwacht. Deshalb sind unbillige" Preiserhöhungen ausgeschlossen. Stimmt das? Keineswegs! Das Kartellamt überprüft lediglich, ob eine marktbeherrschende Stellung missbraucht wurde, indem die Preise der unterschiedlichen Unternehmen verglichen werden (Vergleichsverfahren). Mit der Billigkeit einer einseitigen Preisfestlegung hat das inhaltlich nichts zu tun. Die Kartellbehörden entscheiden weder über die Angemessenheit einer Preiserhöhung (Billigkeitskontrolle) nach 315 BGB noch werden die Preise der Gasversorger genehmigt. Ein nicht eingeleitetes Missbrauchsverfahren sagt nichts über die Billigkeit der Energiepreise. Der Maßstab des 315 BGB ist strenger als die kartellrechtlichen Maßstäbe. Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2003 (AZ : VIII ZR 111/ 02) ist die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gemäß 315 BGB von der kartellrechtlichen eindeutig zu unterscheiden. 10. Sollte man nicht zunächst die Forderungen unter Vorbehalt bezahlen und dann auf Rückzahlung der überhöhten Entgelte klagen? Diese Möglichkeit gibt es grundsätzlich, aber dann würde sich die Beweislast umkehren. Klagt der Versorger, muss er die Billigkeit seiner Tarife belegen. Wenn der Verbraucher klagt, muss er die Unbilligkeit beweisen (BGH, Urteil vom 05.02.2003, AZ VIII ZR 111/02), dies ist dann weitaus schwieriger. 11. Kann man auch noch bei einem Prozessbeginn den Restbetrag anerkennen und zahlen, um einen Prozess dadurch zu vermeiden? Ja, auch das ist möglich. Das Versorgungsunternehmen trägt bei einem Klageverfahren die gesamten Kosten einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten, wenn es im Prozess erstmals die Kalkulationsgrundlagen offen legt, der Kunde die Preiserhöhung nach erstmaliger Prüfung für berechtigt hält und die Klageforderung deshalb "sofort" anerkennt ( 93 ZPO - sofortiges Anerkenntnis). Der Verbraucher darf durch sein Verhalten aber vorher keinen Grund zur Klage gegeben haben. Das wäre dann der Fall, wenn das Versorgungsunternehmen seine Forderung außergerichtlich nicht ausreichend begründet hat. Dies wiederum ist eine Ermessensentscheidung des Gerichtes. 12. Die Abschlagszahlungen werden mittels Einzugsermächtigung beglichen. Muss diese widerrufen werden? Mit dem Musterbrief wird dem Versorger gegenüber erklärt, dass sich die Einzugsermächtigung nur auf den Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen beschränkt. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind dann durch die Einzugsermächtigung nicht gedeckt. 13. Droht die Einstellung der Versorgung, wenn nicht der volle Rechnungsbetrag bezahlt wird? Der Gasversorger darf nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgung weder einstellen noch damit drohen. Denn damit könnte der Versorger das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln. 3

Wenn der Versorger rechtwidrig dennoch die Einstellung der Versorgung androht, dann kann der Verbraucher durch eine einstweilige Verfügung die weitere Belieferung sichern. Auch der Versorgungsvertrag darf nicht gekündigt werden, denn der Versorger hat nach 10 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Versorgungspflicht. Gehen Sie zum Amtsgericht, um eine weitere Belieferung zu sichern. Informieren Sie auch Ihre Verbraucherzentrale! 14. Was ist zu tun, wenn der Versorger den Anschluss sperren will? Gegen einen festgelegten Sperrtermin sollte man sich mit einem Hausverbot zur Wehr setzen. Nach einem Hausverbot muss der Versorger klagen oder mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen. Gegen eine einstweilige Verfügung sollte man beim zuständigen Amts- und Landgericht eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen. Das ist ein vorsorglicher Widerspruch gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Informieren Sie auf jeden Fall Ihre Verbraucherzentrale! Wir geben konkrete Tipps! 15. Der Versorger droht mit einem aufwändigen Mahnverfahren und Mahngebühren. Sind diese zusätzlichen Mahnkosten zu bezahlen? Nein, die einseitige Preiserhöhung und der Einwand der Unbilligkeit bewirken, dass der Rechnungsbetrag nicht fällig wird. Der Kunde gerät mangels Fälligkeit nicht in Verzug. Ohne Zahlungsverzug können keinerlei Mahn- oder Verzugskosten anfallen. Mit nachfolgendem Mustertext kann der Versorger auf den Fehler aufmerksam gemacht werden: An: Betr.: Kundennummer: Ihr Schreiben vom: Absender: Datum: Sehr geehrte Damen und Herren, Sie stellen mir Mahngebühren in Rechnung, obwohl ich die Abschlagszahlung auf der Basis der bisherigen Preise pünktlich an Sie überwiesen habe. Da die von Ihnen geltend gemachten höheren Preise erst mit einer gerichtlichen Entscheidung verbindlich werden können, dürfen Sie Beträge, die gar nicht fällig sind, auch nicht anmahnen oder gar Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften in Rechnung stellen. Da Ihnen diese Rechtslage sicher bekannt ist, gehe ich bisher von einem Irrtum Ihrer Buchhaltung aus, auf den ich Sie hiermit letztmalig hinweise. Bitte stellen Sie mir künftig keine rechtswidrigen Kosten mehr in Rechnung. Mit freundlichem Gruß Unterschrift 4

16. Der Versorger kündigt an, dass er zu einem schlechteren Tarif künftig versorgen wird, weil die Einzugsermächtigung gekündigt wäre, da sie auf den alten Preis begrenzt wurde. Was sollte man tun? Mit dem Musterbrief wurde dem Versorger mitgeteilt, dass die Einzugsermächtigung nur für die Beträge beschränkt wurde, die über die alten Preise hinausgehen. Insoweit ist deutlich gemacht worden, dass man durchaus bereit ist, vertragsgemäß weiter und auch mit Einzugsermächtigung zu zahlen. Wenn der Versorger diese Beschränkung der Einzugsermächtigung EDV-technisch nicht verarbeiten kann, dann ist das nicht die Schuld des Kunden, der weiterhin einen Anspruch auf einen Tarif nach billigem Ermessen hat. Der Versorger sollte also darauf hingewiesen werden, dass er nicht nach einem anderen Tarif versorgen darf. 17. Der Versorger fordert einen höheren Abschlag. Was ist zu tun? Bei den Abschlägen handelt es sich um Vorauszahlungen auf die folgende prognostizierte Verbrauchsabrechnung (erwarteter zukünftiger Rechnungsbetrag / 12 bei monatlichen Abschlägen). Wenn bei der letzten Verbrauchsabrechnung die Abschläge aufgrund des zuvor prognostizierten Verbrauchs nicht ausreichten und sich deshalb ein hoher Rechnungsbetrag ergab, können die Abschläge auch bei gleichbleibendem Preis erhöht werden. Da eine Erhöhung der Abschläge auch möglich ist, wenn sich der Preis nicht geändert hat, sollte man auf jeden Fall beim Versorger erfragen, worauf der erhöhte Abschlagsbetrag beruht. Wenn sich der Verbrauch jedoch in den letzten Jahren auf konstantem Niveau hielt, wäre eine Erhöhung der Abschläge bei gleichbleibendem Preis weniger nachvollziehbar bzw. nicht nachvollziehbar bei gesunkenem Verbrauch. 18. Der Versorger schreibt, dass kein Recht auf Zurückbehaltung eines Teilbetrages bestünde und nach 30 AVBGasV bzw. AVBELTV der Rechnungsbetrag vollständig zu bezahlen sei. Eine einseitige Kürzung sei gemäss 30 AVBV nicht möglich. 30 AVBGasV regelt, dass ein Kunde zur Zahlungsverweigerung nur berechtigt ist, wenn ein Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Nach der BGH-Rechtssprechung ist 30 AVBGasV jedoch nicht anwendbar, soweit es um den Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach 315 BGB geht. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 30.04.2003 ( Az VIII ZR 279/02) aus, dass die Regelung des 30 AVBGasV den Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung gem. 315 BGB nicht erfasst. Die Vorschrift des 315 BGB ist gegenüber den Vorschriften der AVB (Allgemeine Versorgungsbedingungen) vorrangig. Der Kunde ist also trotz 30 AVBV berechtigt, sich auf die Unbilligkeit und damit auf die Unverbindlichkeit der Forderung gem. 315 BGB zu berufen. 19. Mit der Jahresabrechnung will der Versorger einfach den erhöhten Tarif vom Konto abbuchen. Was sollte man tun? Wenn man mit dem Musterbrief Widerspruch eingelegt hat, sollte man nun den zu zahlenden Abrechnungsbetrag ohne Erhöhung ausrechnen (Verbrauch mit alten Tarif rechnen). Dem Versorger ist mitzuteilen, dass er die geleisteten Abschlagszahlungen nicht auf die bestrittenen Forderung anrechnen darf. Hält sich der Versorger nicht daran, kann man die eingezogene Summe nach Abbuchung über die Bank zurückholen und den richtigen Betrag überweisen. 5

Textvorschlag : "Wie ich Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom... mitgeteilt habe, akzeptiere ich eine Preiserhöhung wegen Unbilligkeit nicht. Legt man den alten Preis zugrunde, ergibt sich für den Zeitraum eine Differenz des zu zahlenden Abrechnungsbetrages von.... Ich untersage Ihnen hiermit, meine kommende Abschlagszahlung auf diesen streitigen Betrag anzurechnen. Als künftige Abschlagszahlung haben Sie einen Betrag von... festgelegt. Ich halte in Anbetracht meines Verbrauchs sowie der bis auf Weiteres geltenden alten Preise eine Abschlagszahlung von... für angemessen. Ich bitte um umgehende Bestätigung der von mir vorgeschlagenen Abschlagszahlung. Andernfalls sehe ich mich veranlasst, Ihnen die Einzugsermächtigung zu entziehen und die Abschläge per Überweisung zu zahlen". Eine Beispielsrechnung finden Sie auch auf unseren Internetseiten. In unseren Beratungsstellen erhalten Sie Hilfestellung bei der Überprüfung der Abrechnung Ihres Versorgers. 20. Bei der Jahresabrechnung hat sich ein Guthaben zu Gunsten des Kunden ergeben. Was ist zu tun? Auch in diesem Fall muss der Kunde anhand des Verbrauches die Abrechnung nach altem Preis neu berechnen. Das Guthaben fällt dann wegen der/den herausgerechneten Gaspreiserhöhung/en höher aus als vom Versorgungsunternehmen angegeben. Der Kunde sollte dem Gasversorger schriftlich mitteilen, dass sich unter Zugrundelegung der "korrigierten" Jahresendabrechnung (Neuberechung beifügen!) ein (höheres) Guthaben von ergibt. Dann sollte der Versorger aufgefordert werden, den errechneten Guthabenbetrag mit der/den zukünftig an den Versorger zu leistenden Abschlagzahlung/en aufzurechnen. Sollte das Versorgungsunternehmen dies nicht beachten und weiter Abschlagzahlungen in voller Höhe abbuchen, kann sich der Verbraucher dadurch wehren, dass er gegenüber seiner kontoführenden Bank die jeweiligen Abschlagzahlungen zurückbuchen lässt und dann nur die korrigierten Abschläge überweist. Der Kunde ist berechtigt, die Herabsetzung der Abschläge gemäß 25 AVBV zu verlangen, da erkennbar geworden ist, dass die bisherigen Abschläge bei unveränderten Verbrauchsverhalten und den bis auf Weiteres geltenden Preisen auch in Zukunft zu Überzahlungen führen werden. Stand : 20.09.2005 6