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Transkript:

Verein CasaBlanca Bern Statuten I Art. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben Name und Sitz Unter dem Namen Verein CasaBlanca Bern besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. a Der Verein hat seinen Sitz in Bern und wird im Handelsregister eingetragen. Art. Zweck Der Verein hat zum Zweck, zu einer gepflegten Bausubstanz in der Stadt Bern beizutragen, insbesondere die Sprayereien zu reduzieren. Er sorgt für die Organisation, die Durchführung und die Finanzierung des Vorhabens. Er strebt weder für sich selbst noch für seine Mitglieder einen Gewinn oder andere wirtschaftliche Vorteile an. Art. Aufgaben Der Verein nimmt die zur Erfüllung des Zwecks notwendigen Aufgaben wahr. Der Verein a Schliesst für die Durchführung der Aktion notwendigen Verträge mit Dritten ab, b Koordiniert die anfallenden Arbeiten zur Entfernung der Sprayereien, c Vergibt Aufträge zur Entfernung von Sprayereien an das Reinigung der Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau der Stadt Bern sowie an Dritte Reinigungsfirmen, d Erstattet Anzeigen im Namen der Liegenschaftsbesitzer bei der Polizei, e Verrechnet die durchgeführten Arbeiten an Liegenschaften mit einer GVB TOP- Versicherung mit der Gebäudeversicherung Bern (GVB), f Verrechnet die durchgeführten Arbeiten an Liegenschaften ohne GVB TOP- Versicherung mit den Liegenschaftseigentümern, g Sucht Sponsoren zu dessen Finanzierung,

h Sucht Vereinsmitglieder zu dessen Finanzierung, i Stellt namentlich die Verbindung mit den zuständigen Stellen der Vereinsmitglieder sicher. II Mitgliedschaft Art. Mitglieder Der Verein besteht aus a Aktivmitglieder b Patronatsmitglieder Aktivmitglieder des Vereins sind die Personen und Institutionen, welche den Verein an der Gründungsversammlung vom. November 00 gegründet und Ihren Beitritt erklärt haben. Aktivmitglieder verfügen über die Stimmberechtigung an der Mitgliederversammlung. Patronatsmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes hin ernannt. Patronatsmitglieder sind beitragsfrei. Der Verein kann natürliche und juristische Personen als Aktiv- und Patronatsmitglieder aufnehmen. Auf die Aufnahme als Vereinsmitglied besteht kein Anspruch. Art. 5 Austritt und Ausschluss Ein Mitglied kann unter Wahrung der Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Verein kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses dem Zweck oder den Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise zuwider handelt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III Art. 6 Organisation Organe Organe des Vereins sind: a die Mitgliederversammlung, b der Vorstand, c die Kontrollstelle Die Aufgaben der verschiedenen Organe sind durch ein Pflichtenheft geregelt. Art. 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Weitere Versammlungen finden statt a Gemäss Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung selbst, b Wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich ein. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 0 Tage vor der Versammlung schriftlich gestellt werden. Art. 8 Beschlussfähigkeit und Verfahren der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Stellvertretung von natürlichen Personen ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtige Person aus. 5 Die Versammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstands leitet die Versammlung. 6 Die von der Präsidentin oder dem Präsident bestimmte Person führt über die Verhandlungen ein Protokoll, das vom der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Art. 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wählt auf eine durch sie zu bestimmende Amtsdauer a Die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstands, b Die Kontrollstelle. Sie beschliesst a Änderungen dieser Statuten, b Änderungen einzelner Artikel, c Über das Budget und die Rechnung, d Die Auflösung des Vereins. Art. 0 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus a Präsident, b Vizepräsident, c Kassier, d Mindestens zwei weiteren natürlichen Personen. Ämterkumulation ist zulässig, mit Ausnahme Präsident und Vizepräsident. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine von ihr zu bestimmende Amtsdauer gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Solchermassen Gewählte sind an der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Art. Beschlussfähigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zugestimmt hat. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsident zeichnen nicht unter sich. Beschlüsse über einen Antrag können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandmitglied mündliche Beratung verlangt.

5 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Art. Zuständigkeiten des Vorstandes Der Vorstand a Führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diese nach aussen, b Sorgt dafür, dass der Verein seine Aufgaben zielgerichtet, sachgerecht und wirtschaftlich wahrnimmt, c Schliesst im Namen des Vereins die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte ab, d Bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt deren Beschlüsse aus, e Entscheidet über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, f Beschliesst über die Pflichtenhefte der verschiedenen Organe, g Beschliesst über die Minimalbeiträge der Mitglieder, h Ist zuständig in allen weiteren Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann bestimmte Aufgaben einem Ausschuss, einer Kommission oder durch Vertrag einer Aussenstehenden Person oder Organisation übertragen. Art. Kontrollstelle Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen. Die Kontrollstelle prüft die Vereinsrechnung auf rechnerische Richtigkeit, auf Übereinstimmung mit den Belegen und auf Rechtmässigkeit. Sie berichtet der Mitgliederversammlung und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung. Die Vereinsversammlung wählt als Kontrollstelle einen oder mehrere Revisoren oder eine Treuhandgesellschaft, die vom Vorstand unabhängig sein müssen. Die Revisoren müssen befähigt sein, ihre Aufgabe zu erfüllen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechte und Pflichten der Kontrollstelle richten sich sinngemäss nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 78 bis 70 OR). 5 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. 6 7 Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Kontrollstelle sein. Sie hat keine Geschäftsprüfungsfunktion.

IV Finanzen Art. Mittel Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch a Sponsoring, b Mitgliederbeiträge, c Weitere Zuwendungen natürlicher und juristischer Personen, d Allfälligen Erträgen aus dem Vereinsvermögen. Art. 5 Mitglieder Die Beiträge der Mitglieder richten sich nach ihren Möglichkeiten, wobei jährliche Beiträge wie folgt festgelegt sind a Öffentliche Hand: Jährlicher Beitrag CHF 0'000.- b Private Grossunternehmen und Liegenschaftsverwaltungen: Jährlicher Beitrag CHF 5 000.- bis 0'000.- c Andere: Jährlicher Beitrag CHF '000.- Der Verein richtet den Mitgliedern keine Entschädigung für deren Tätigkeit zugunsten des Vereins oder für Spesen aus. Art. 6 Haftung Für Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Vorbehalten bleiben allfällige Kostengutsprachen Dritter. V Schlussbestimmungen Art. 7 Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Im Fall der Auflösung fällt ein eventueller Vermögensüberschuss anteilsmässig an die Mitglieder zu. Der Vorstand besorgt die Liquidität und unterbreitet der Mitgliederversammlung seine Beschlüsse zur Genehmigung. Art. 8 Inkrafttreten Diese Statuten treten mit dem Beschluss der Gründungsversammlung am. November 00 in Kraft. **************** Die vorliegenden Statuten werden durch schriftliche Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder mit Datum vom 0. März 005 genehmigt und ersetzen die Statuten vom. November 00. Der Tagespräsident: Der Protokollführer: sig. U. Zingg sig. Herren