BLINDENGELD IN HESSEN

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Transkript:

BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung

02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST BLINDENGELD? Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz (LBliGG) ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung, die der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) im Auftrag des Landes Hessen auf Antrag blinden Menschen und Menschen mit einer wesentlichen Sehbehinderung bewilligt. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt zentral für Hessen durch den LWV Hessen Regionalmanagement für blinde Menschen und schwer sehgeschädigte Menschen Kölnische Str. 30 34117 Kassel Das Blindengeld ist eine monatlich im Voraus bewilligte Geldleistung, die es blinden bzw. sehbehinderten Menschen ermöglichen soll, trotz der visuellen Einschränkungen am täglichen Leben teilzunehmen. Diese blindheitsbedingten Mehraufwendungen sollen mit dem pauschalierten Blindengeld abgedeckt werden. In Frage kommen z. B. Kosten für eine Begleitperson oder für Personen, die dem blinden bzw. sehbehinderten Menschen wegen seiner Sehminderung behilflich sind, erhöhter Fahrtkostenbedarf (Taxi), Kosten für den Zugang zu Medien durch spezielle Blindenzeitschriften, Hörbücher und Tonbandkassetten.

BLINDENGELD IN HESSEN 03 WER HAT EINEN ANSPRUCH AUF BLINDENGELD UND WO KANN ICH EINEN ANTRAG STELLEN? Anspruch auf Blindengeld haben Menschen, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Land Hessen ist. Ausländer, die nach 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, haben nach 9 Abs. 1 dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Sozialhilfe und auf Leistungen nach vergleichbaren Landesgesetzen. Sie können somit auch keine Leisstungen nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz erhalten. Nach dem Landesblindengeldgesetz werden die Personenkreise der blinden Menschen und der wesentlich sehbehinderten Menschen unterschieden. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Blindengeldbewilligung für blinde Menschen bestehen, sofern das Sehvermögen auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % (= 0,02), bzw. bei wesentlich sehbehinderten Menschen nicht mehr als 5 % (= 0,05) beträgt. Eine Gleichstellung mit diesen Personenkreisen sieht das LBliGG dann vor, wenn besondere Beeinträchtigungen vorliegen. Hierzu zählen vor allem Gesichtsfeldeinschränkungen, die mit einer manuell kinetischen Prüfmarke, entsprechend Goldmann III/4, nachgewiesen werden müssen. Blindengeld wird auf Antrag bewilligt. Der Antrag besteht aus dem Formular Antrag auf Bewilligung von Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz, das beim LWV Hessen, Kölnische Str. 30, 34117 Kassel, telefonisch unter 0561 1004 0 angefordert werden kann. Sie können den Antrag auch über das Internet unter www.lwv-hessen.de > Service > Formulare > Antrag auf Bewilligung von Blindengeld herunterladen. Zum Nachweis der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen ist der Vordruck Augenfachärztliche Bescheinigung erforderlich. Dieser ist vom behandelnden Augenarzt auszufüllen. Sollte der Vordruck in der Augenarztpraxis nicht vorhanden sein, kann er unter der obigen Telefonnummer bei uns angefordert oder über die Internetadresse heruntergeladen werden. Die Kosten für die Ausstellung der augenfachärztlichen Bescheinigung muss der Antragsteller selbst tragen. Daher sollte vorher in einem Gespräch mit dem Augenarzt geklärt werden, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Blindengeld vorliegen. Die augenfachärztliche Bescheinigung reicht zunächst als Antragstellung aus. Der Beginn einer möglichen Blindengeldzahlung ist von dem Zeitpunkt abhängig, an dem der Antrag und die Augenfachärztliche Bescheinigung beim LWV Hessen vorliegen.

04 BLINDENGELD IN HESSEN IN WELCHER HÖHE WIRD BLINDENGELD BEWILLIGT? Die Höhe des Blindengeldes für blinde Menschen beträgt seit dem 1. Juli 2009 86 % der Blindenhilfe nach 72 Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII). Das sind zurzeit monatlich 523,71 Euro. Wesentlich sehbehinderte Menschen erhalten 30 % dieses Betrages, also zurzeit monatlich 157,11 Euro. Kinder und Jugendliche erhalten aufgrund des Alters niedrigere Beträge. Eine Kürzung des Blindengeldes erfolgt, wenn blinde Menschen oder wesentlich sehbehinderte Menschen in eine Einrichtung aufgenommen werden (Krankenhaus, Heim usw.). Der Differenzbetrag zur Blindenhilfe nach dem SGB XII bis zu einer Höhe von monatlich 85,25 Euro kann auf Antrag für den Personenkreis der blinden volljährigen Menschen als Aufstockungsleistung nach 72 SGB XII zusätzlich bewilligt werden. Hierbei handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung, die einkommens- und vermögensabhängig ist.

BLINDENGELD IN HESSEN 05 WELCHE LEISTUNGEN SIND AUF DAS BLINDENGELD ANZURECHNEN? Nach 4 Abs. 1 LBliGG müssen Leistungen auf das Blindengeld angerechnet werden, die wegen der Blindheit oder Sehbehinderung bereits von einer anderen Stelle erbracht wurden: Pflegeleistungen der häuslichen Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung Nach 4 Abs. 2 LBliGG sind Pflegeleistungen der häuslichen Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung, differenziert nach Pflegestufen, anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag auf das Blindengeld bei gleichzeitiger Bewilligung von häuslichen Pflegeleistungen durch die Pflegekasse beträgt ab dem 1. Januar 2010 bei blinden Menschen 135,00 Euro in der Pflegestufe I und 172,00 Euro in den Pflegestufen II und III. Bei wesentlich sehbehinderten Menschen 40,50 Euro in der Pflegestufe I und 51,50 Euro in den Pflegestufen II und III. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Ist die Sehbehinderung ganz oder teilweise durch eine Kriegs- oder Wehrdienstschädigung eingetreten oder Folge einer staatlichen Impfmaßnahme oder eines Verbrechens, so hat der sehbehinderte Mensch Anspruch auf Bewilligung einer Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). In diesem Fall muss ein Antrag beim jeweiligen Amt für Versorgung und Soziales (Versorgungsamt) gestellt werden. Diese wäre auf das Blindengeld als gleichartige Leistung voll anzurechnen. Pflegegeld nach 44 Abs. 2 SGB VII durch die Berufsgenossenschaft Ist die Sehbehinderung ganz oder teilweise Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, so ist die Berufsgenossenschaft gem. 44 Abs. 2 SGB VII verpflichtet zu prüfen, ob von dort ein Pflegegeld gezahlt wird. Dies wäre auf das Blindengeld als gleichartige Leistung voll anzurechnen. Pflegegeld nach 64 SGB XII vom Sozialamt Wird vom Sozialamt ein Pflegegeld nach 64 SGB XII bewilligt, so sind die Blindengeldleistungen nach 66 SGB XII mit 70 % auf das bewilligte Pflegegeld anzurechnen. Hier erfolgt eine Kürzung der Pflegegeldleistung. Das Blindengeld wird voll ausgezahlt.

06 BLINDENGELD IN HESSEN WAS ÄNDERT SICH BEI AUFNAHME IN EINE EINRICHTUNG? Bei Aufnahme in eine Einrichtung (z. B. Heim- oder längerfristiger Krankenhausaufenthalt) ist das Blindengeld ab dem dritten Monat zu kürzen, wenn gleichzeitig Leistungen eines anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers (z. B. Sozialamt, Soziale Pflegeversicherung, Krankenversicherung) bezogen werden. Bei dem Personenkreis der blinden Menschen erfolgt eine Kürzung auf 50 % des vollen Blindengeldes, bei wesentlich sehbehinderten Menschen reduziert sich der monatliche Blindengeldbetrag auf 10 % des vollen Blindengeldes, sofern eine bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes gegeben ist. Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt dann vor, wenn ein Mehrbedarf aufgrund der Sehbehinderung vorhanden ist. Wesentlich sehbehinderte Menschen in Einrichtungen haben Anspruch auf Blindengeld nach dem LBliGG, sofern neben dem monatlichen Barbetrag (Taschengeld) vom jeweiligen Träger der Heimkosten ein zusätzlicher Bedarf besteht, der durch die Sehbehinderung hervorgerufen wird. Blinde Menschen in Einrichtungen haben neben dem Blindengeld keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Barbetrages.

BLINDENGELD IN HESSEN 07 HABEN SIE WEITERE FRAGEN? Wenn Sie weitere Fragen zum Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz haben, stehen die Sachbearbeiter/innen des Regionalmanagements für blinde und sehbehinderte Menschen beim LWV Hessen, Kölnische Straße 30, 34117 Kassel auch telefonisch unter der Rufnummer 0561 1004 0 zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls im Internet unter www.lwv-hessen.de.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden. Er unterstützt behinderte, psychisch kranke und sozial benachteiligte Menschen in ihrem Alltag und im Beruf. Er betreut Kriegsbeschädigte, deren Angehörige und Hinterbliebene. Er ist Träger von Förderschulen und Frühförderstellen. Er ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH, die einen wesentlichen Teil der psychiatrischen Versorgung in Hessen sicherstellt. IMPRESSUM Herausgeber Text Landeswohlfahrtsverband Hessen Ständeplatz 6-10 34117 Kassel Tel. 0561 1004 0 Fachbereich für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung, Regionalmanagement 204.2 Jörg Daniel Monika Brauns Redaktion Gestaltung Druck Stand Januar 2010 Internet www.lwv-hessen.de Druckerei des LWV Hessen