Fiskaltaxameter und neues Eichrecht Steuerrechtliche Anforderungen - Außenprüfung bei Taxi- und Mietwagenbetrieben Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz Bp-Referate St 41/St 42 - Thomas Hermen Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 1 Bestand Betriebe Sondererhebung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) - Stand 31.12.2012 Unternehmer mit Taxibetrieb: = 21.751 Betriebe mit 53.554 Fahrzeugen Unternehmer mit Mietwagenbetrieb: = 8.431 Betriebe mit 35.955 Fahrzeugen Unternehmer mit Mischkonzessionen: = 1.293 Betriebe mit 3.291 Fahrzeugen Umsätze laut BZP (2012) = bundesweit 4,1 Mrd. Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 2
Abgrenzung Taxi - Mietwagen Taxi ( 47 PBefG) Beförderungspflicht im Pflichtfahrbereich Feste Beförderungsentgelte Fahrpreisanzeiger 28 BOKraft Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn Beförderung innerhalb der Gemeinde oder unter 50 km erfolgt Mietwagen Eingang der Beförderungsaufträge am Betriebsort bzw. der Wohnung des Unternehmers (grdsl. Rückkehrpflicht - 49 Abs. 4 PBefG ) Buchmäßige Erfassung der Beförderungsaufträge Wegstreckenzähler, Ausnahmen 43 BOKraft Umsatzsteuersatz 19 % Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 3 Aufzeichnung Geschäftsvorfall Erfassung aller Einzelumsätze z. B. anhand von Quittungsdurchschriften / Schichtzettel mit Einzelfahrten Fahrgast Beförderung Aufzeichnung Preise, Steuersatz Erlös Anruf, Angebot Welche Daten speichert das Taxameter? / der Wegstreckenzähler? Datenexport möglich? Abrechnung des Geschäftsvorfalls; Quittungserteilung, Trinkgeld? Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 4
Aufzeichnungspflichten Einzelaufzeichnung - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten aus 238 HGB (Kaufmann) und 140 ff AO - Aufzeichnungspflichten bei Einnahme-Überschuss-Rechung nach 4 Abs. 3 EStG aus 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV Führung Lohnkonto für Arbeitnehmer ( 4 LStDV), Mindestlohn Besonderheiten 49 Abs. 4 PBefG: Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mitwagenunternehmen buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 5 Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten Einzelaufzeichnung = BFH-Urteil XI R 25/02 vom 26.02.2004, BStBl II 2004 S. 599 Rz. 33: Betriebseinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sind bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Einzelhändler, von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. Die Situation bei Einzelhandelsunternehmen ist mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar... Indes genügen im Bereich des Taxigewerbes die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen; damit wird den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechung getragen. Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 6
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten Rz. 34: Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungaufzeichnungen ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Es besteht keine einheitliche Tageskasse, deren Ergebnis nach Auszählung unmittelbar in ein Kassenbuch übernommen werden kann. Die Ergebnisse des Klägers setzen sich vielmehr aus den Einnahmen der einzelnen Fahrer zusammen, die erst in ihrer Summe das jeweilige Tagesergebnis ergeben. Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 7 Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten Rz. 35: Die Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Der Kläger war insoweit aufbewahrungspflichtig; die Vernichtung der Schichtzettel bedeutete einen Verstoß gegen diese Pflicht. Rz. 36: Das Finanzamt ist dem Grunde nach zur Schätzung nach 162 AO berechtigt! Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 8
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten beachte: Taxameter/Wegstreckenzähler sind auch datenverarbeitende Systeme i.s.d. 146 Abs. 5 AO Taxameter/Wegstreckenzähler müssen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Regelungen des Datenzugriffs nach 147 Abs. 6 AO sicherstellen = Regelungen in BMF-Schreiben bis 31.12.2014: Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 07.11.1995 (BStBl I 1995 S. 738) und Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16.07.2001 (BStBl I 2001 S. 415) und 14.09.2012 (BStBl I 2012 S. 930) ab 01.01.2015: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14.11.2014 (BStBl I 2014 S. 1450) Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 9 Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vom 26.11.2010 (BStBl I 2010 S. 1342) - alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden - unzulässig ist eine Verdichtung der Daten oder eine ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen - Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters/Wegstreckenzählers erstellen digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für die Eintragungen auf den Schichtzettel i.s.d. BFH- Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 10
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten aber: Übergangsfrist Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 11 Außenprüfungen Bestehen auf Einzeldaten Auslesen Taxameter Vorlage aller Doppel tatsächlich ausgestellter Kleinbetragsrechnungen (mit Preis Taxameter) Nichtvorlage/Nichtaufbewahrung = Mangel Bewertung: Einzelfallentscheidung - Sicherheitszuschlag / Zuschätzung / Abgabe an Steuerfahndung - daneben: Risikoeinstufung, ggf. kurzfristig erneut für Prüfung vormerken Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 12
Aktuelle Rechtsprechung Möglichkeiten des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer Außenprüfung BFH-Urteil vom 16.12.2014, X R 42/13 (BStBl II 2015 S. 519) -FG Kassel- BFH-Urteil vom 16.12.2014, X R 47/13 -FG Münster- BFH-Urteil vom 16.12.2014, X R 19/13 -FG Sachsen-Anhalt- Haftung des Verkäufers von Kassenmanipulationssoftware als Gehilfe einer Steuerhinterziehung FG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2015, 5 V 2068/14 Anforderungen an eine Schätzung mittels Zeitreihenvergleichs BFH-Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13 (BStBl II 2015 S. 743) u. a. Leitsatz 5: Beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems stellt bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel dar, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 13 INSIKA-Verfahren manipulationssicherer Taxameter - Projekt Hamburg Abbildung - Quelle: D-Trust GmbH, Internet https://www.dtrust.net/fileadmin/dokumente/antragsdokumente/informationen_zur_insika-smartcard_v1_1.pdf (Abruf 21.10.2014) Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 14
Referentenentwürfe vom 18.03.2016 für ein Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie für eine Technische Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vorgesehene Maßnahmen: Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystems ( 146a AO-E) - technische Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle - Zertifizierungsverfahren (= Sicherung der Integrität [Unveränderbarkeit] und der Authentizität [Herkunft der Daten]) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 15 Referentenentwürfe vom 18.03.2016 Einführung einer Kassenachschau ( 146b AO-E) - unangekündigt - Sanktionierung von Verstößen ( 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 6 AO-E) - Erweiterung des Steuergefährdungstatbestands um Verstöße gegen 146a AO - Geldbuße bis 25.000 (vorgesehener) Start: = Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen Elektronische Aufzeichnungssysteme: = elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (nicht elektronische Buchhaltungsprogramme) Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 16
Außenprüfung - Zukunft erforderlich ist eine gesetzliche Taxameterpflicht mit Geräten, die die Unveränderbarkeit der Daten durch ein technisches Verfahren gewährleisten - auch erforderlich für Mietwagen einfache (Nach-)Prüfung durch die Verwaltung auf Grund der Möglichkeit der Speicherung der Einzelfahrten Ziel: schnelle, kurze und wenig belastende Prüfungen Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 17 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Informationsveranstaltung IHK Mainz, 13.07.2016 Folie 18