Tagung der Leiterinnen und Leiter im Ambulant Unterstützten Wohnen der LH Orts- und Kreisvereinigungen in NRW 10. und 11.

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Transkript:

Tagung der Leiterinnen und Leiter im Ambulant Unterstützten Wohnen der LH Orts- und Kreisvereinigungen in NRW 10. und 11. Oktober 2013 Leistungsmodule S und HD Im Zuge der Umsetzung der Rahmenvereinbarung Zukunft der Eingliederungshilfe in NRW sichern Erprobung seit 01.01.2013 Monitoringgruppe begleitet den Umsetzungsprozess Probleme gibt es bei der Abgrenzung von LM S und Assistenz und im Bereich hauswirtschaftlicher Hilfen 2 1

Leistungsmodule S und HD Ein Beispiel zur Abgrenzung: Ein BeWo-Nutzer möchte kochen. LT I: Er will dies mit dem Ziel, es zukünftig selbständiger zu tun. LM S: Er will auf jeden Fall kochen, auch wenn er auf Dauer nicht lernen wird, selbständig zu kochen. Er benötigt Begleitung und Übernahme von Tätigkeiten beim Kochen. LT A: Er will eigentlich nur essen. Wer kocht und wann gekocht wird und ob er dabei ist, ist in dieser Konstellation unerheblich. 3 Leistungsmodule S und HD Evaluation hat begonnen Im Rheinland erste Ergebnisse: - 65 Anträge nach LM S wurden bewilligt - 1 Antrag mit Leistungen nach HD - LM S hauptsächlich für Freizeit, soziale Kontakte, Einkauf/Haushalt und Mobilität - Kostenvergleich der Hilfebedarfe vor und nach LM S: bei Wechslern aus Wohnheimen sinken die Fallkosten (rd. 154 /Mon.); bei Folgeanträgen im BeWo steigen sie (rd. 81 /Mon) - bei rd. 1/3 zusätzlich zu FLS und LM S auch Assistenz/Hauswirtschaft 4 2

Leistungsmodule S und HD Leistungsmodul HD Hohe Anforderungen in den Erläuterungen Nur ein entscheidungsreifer Antrag Konkretisierung der Anforderung: Auch Nachtwachen/-bereitschaften in Appartmenthäusern oder WGs werden als LM HD möglich Wenn Öffnung für andere Leistungsberechtigte im näheren Umfeld grundsätzlich möglich ist Mustergliederung für Konzepterstellung unter: www.vereinbarungen-soziales.lvr.de 5 Leistungsmodule S und HD Evaluation der Leistungsmodule a) Quantitativ -> ist bereits angelaufen b) Qualitativ: - Einzelgespräche mit ca. 12 Leistungsempfänger/innen (leitfadengestützt) - Einzel- und Gesamtbefragung teilnehmender Anbieter - Einzel- und Gesamtbefragung Fallmanager / Hilfeplaner/innen der Landschaftsverbände 6 3

Leistungsmodule S und HD Befragung der Leistungsanbieter/innen - Zwischen Oktober 2013 und März 2014 - kurzer, onlinegestützter Fragebogen - Bitte durch Teilnahme unterstützen! - Ergebnisse im Juni 2014 Entscheidungsgrundlage über Weiterführung Bitte denken Sie an Rückmeldung für die Monitoringgruppe! andreas.beck@paritaet-nrw.org 7 Informationen zum WTG 8 4

Struktur des Gesetzes I. Allgemeiner Teil Begriffsbestimmungen Gemeinsame Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote (behördliche) Qualitätssicherung II. Besonderer Teil Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Servicewohnen Ambulante Dienste Gasteinrichtungen 9 Struktur des Gesetzes III. Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten etc. IV. Schlussvorschriften, Übergangsregelungen und Bestandsschutz Durchführungsverordnung 10 5

I. Allgemeiner Teil Zweck des Gesetzes ( 1) Schutz der Würde, Rechte, Interessen und Belange der Nutzer/innen Teilhabe und Selbstbestimmung Positive Rahmenbedingungen für die Betreuungs- und Pflegekräfte Pflichten der Leistungsanbieter/innen klarstellen im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen 11 I. Allgemeiner Teil Geltungsbereich ( 2 Abs.1) Das WTG gilt für Angebote von Pflege und sozialer Betreuung ( 3 Abs.1) sowie Wohnraumüberlassung WENN diese entgeltlich sind und im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit oder behinderungsbedingtem Unterstützungsbedarf stehen. Es gilt nicht für Einrichtungen nach SGB VIII, Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und Internate. 12 6

I. Allgemeiner Teil Begriffsbestimmungen ( 3) Was sind Betreuungsleistungen Leistungsanbieter Nutzerinnen und Nutzer Beschäftigte Fachkräfte Was bedeuten Mitbestimmung und Mitwirkung 13 I. Allgemeiner Teil Begriffsbestimmungen ( 3) Beschäftigte: entgeltliche Tätigkeit in den Angeboten nach WTG Fachkräfte: mind. 3jährige Ausbildung oder Studium auf dem Gebiet der Pflege oder sozialen Betreuung 1 WTG-Durchführungsverordnung 14 7

1 WTG-DVO: Fachkräfte Fachkraft in der Pflege und sozialen Betreuung Berufsabschluss / Studium: Altenpflege Gesundheits-/Krankenpflege Kinderkrankenpflege Heilerziehungspflege (nur Eingliederungshilfe) Fachkraft in der sozialen Betreuung Berufsabschluss / Studium: Soziale Arbeit Psychologie Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement Erzieher/in Sozialpädagogik Heilerziehungspflege Heilpädagogik Ergo-, Physio- oder Sprachtherapie oder gleichwertige Berufsqualifikation nach Anhang 1 15 Fachkräfte Persönliche Eignung: bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen amtliches Führungszeugnis oder ähnlich geeignetes Vorgehen ( 2 Abs. 3 WTG-DVO) Betreuende Tätigkeit: nur durch Fachkräfte oder unter deren Beteiligung gem. schriftl. Konzept ( 4 Abs. 10 WTG) 16 8

Fachkräfte Nur durch Fachkräfte ( 4 Abs. 11, 13 WTG): Planung, Steuerung, Überwachung der Pflegeund Betreuungsprozesse und der Qualität Nutzer/innen-Beratung zur gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung Prüfung und ggf. Durchführung freiheitsbeschränkender / freiheitsentziehender Maßnahmen Dabei: Förderung und Achtung der Selbstbestimmung der Nutzer/innen 17 Anforderungen an alle Leitungskräfte 4 Abs. 9 WTG Leitungskraft = Einrichtungsleitung, verantwortliche Fachkraft, Pflegedienstleitung Fachkraft oder Studienabschluss mit Leitungskompetenzen Mind. zweijährige einschlägige, hauptberufliche Berufstätigkeit 2 Abs. 1 WTG-DVO Amtliches Führungszeugnis zwingend Keine persönlichen Ausschlussgründe erfüllt 18 9

Anforderungen an alle Anbieter 4 Abs. 1 5 WTG: Allgemeine Anforderungen Leistungen gem. aktuellem fachlichen und wissenschaftlichen Stand Angebotsbezogene Barrierefreiheit -> Bestandsschutz nach 47 WTG Zuverlässigkeit Qualitätsmanagement Infektionsschutz und Hygiene Ggf. Kooperation zur Palliativversorgung 19 Anforderungen an alle Anbieter Weitere Pflichten sind: Unterstützung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ( 5 WTG) Informationspflicht und Beschwerdeverfahren ( 6 WTG) Korruptionsbekämpfung ( 7 WTG) Gewaltprävention, Vermeidung freiheitsbeschränkender Maßnahmen ( 8 WTG) 20 10

Anforderungen an alle Anbieter Anzeigepflichten: Beginn und Einstellung eines Angebots sind der Aufsichtsbehörde zu melden ( 9 WTG) Dokumentationspflichten ( 10 WTG): Wie werden die Anforderungen des WTG erfüllt? Vorhaltung am Ort der Leistungserbringung 5 Jahre Aufbewahrung Datenschutz 21 Qualitätssicherung Abwägungsgebot 12 Abs.1 WTG Ermessensentscheidungen der Behörden sollen so getroffen werden, dass die Teilhabe der Nutzer/innen am Leben in der Gesellschaft gefördert wird. Maßstab [ ] soll das Alltagsleben in einer privaten Häuslichkeit sein. Bei Verwaltungsentscheidungen ist darzulegen, wie der Gesichtspunkt der selbstbestimmten Teilhabe berücksichtigt wurde. 22 11

Qualitätssicherung 13 WTG: Möglichkeit begründeter Abweichung von Anforderungen Genehmigung der Behörde und Zweck des WTG ( 1) nicht gefährdet und zur Umsetzung eines besonderen Betreuungskonzepts oder zur Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnformen oder bei geringer Größe der Einrichtung Entscheidung der Behörde binnen 6 Wochen, Antrag hat aufschiebende Wirkung (Abs. 3). 23 Behördliche Qualitätssicherung 14 WTG Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung Doppelprüfungen sind zu vermeiden (Abs. 3) Bauliche Barrierefreiheit gem. Baugenehmigung Hausrecht der Nutzer/innen = Deren Zustimmung zum Betreten durch Behörde ist Voraussetzung Inaugenscheinnahme des Pflegezustandes nur nach Einwilligung d. Nutzer/in Schriftlicher Prüfbericht wird nach Möglichkeit der Stellungnahme des Leistungsanbieters in Leichter Sprache im Internet veröffentlicht ( 4 WTG-DVO) 24 12

Mittel der behördlichen Qualitätssicherung 15 WTG - Beratungsauftrag der Heimaufsicht vor Anordnungen - Forderung der LAGFW: Übereinstimmung zwischen Ordnungsrecht und Leistungsrecht herstellen! - Urteil des SG Dresden 02.04.2013 -S 42 SO 1-13!!! 25 5 Einrichtungsarten Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen - selbstverantwortete - anbieterverantwortete Servicewohnen Ambulante Dienste Gasteinrichtungen 26 13

WTG Teil 2: Besonderer Teil Kapitel 2 24-30: Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen - Selbstverantwortet - Anbieterverantwortet Kapitel 4 33-35: Ambulante Dienste Kapitel 3 31-32: Kapitel 5 36-41: Servicewohnen Gasteinrichtungen 27 Begriffsbestimmungen 1 24 Abs. 1 Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen - Gemeinsamer Hausstand in einer Wohnung mehrerer Nutzer/innen - Betreuungsleistungen von mind. 1 Anbieter/in - Gilt nicht für Partner-WGs oder Verwandte in einem Haushalt 28 14

Begriffsbestimmungen 2 Selbstverantwortete WG ( 24 Abs. 2 WTG) Wohnraumüberlassung und Betreuung unabhängig voneinander und Nutzer/innen bzw. Vertreter/innen können Leistungsanbieter/innen frei wählen und wechseln Hausrecht ausüben Über die Aufnahme neuer Nutzer/innen entscheiden Gemeinschaftsräume selbst gestalten Gemeinschaftliche Finanzmittel selbst verwalten Selbstbestimmte Lebens- und Haushaltsführung / Alltagsgestaltung 29 Begriffsbestimmungen 3 Selbstverantwortete WG ( 24 Abs. 2 WTG) - Kein bestimmender Einfluss von Leistungsanbieter/innen - unterstützte Gründung ist möglich, nach Gründungsphase aber Überleitung in Selbstverantwortung 30 15

Selbstverantwortete WGs 25 Abs. 1 WTG - Unterliegen nicht dem WTG! - Aber: Das wird regelmäßig überprüft! ( 14 Abs. 1, 30 Abs. 1 WTG) - Dabei ist die Selbsteinschätzung der Nutzer/innen vorrangig zu berücksichtigen. 31 Begriffsbestimmungen 4 Anbieterverantwortete WG ( 24 Abs. 3 WTG) - Wenn Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich abhängig sind oder - Wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erfüllt sind 32 16

Anbieterverantwortete WGs 1 Grundsätzliche Anforderungen ( 26 WTG) - Integration in und Teilhabe am Sozialraum - Schriftliche fachliche Konzeption legt fest: (Abs. 3, 4) 1. Organisierung der med. Betreuung 2. Pflege-, Förder- und Hilfepläne und deren Umsetzung 3. Arzneimitteleinsatz und geschultes Personal 4. Soziale Betreuung und hauswirt. Versorgung (wenn diese vertragliche Leistung ist) Selbstverantwortliche Übernahme von 1, 3 und 4 möglich. 33 Anbieterverantwortete WGs 2 - Bei mehreren Leistungsanbieter/innen: Klärung und Transparenz der jeweiligen Verantwortlichkeiten ( 26 Abs. 2 WTG) - Einschränkungen / Untersagung von Besuchen ( 26 Abs. 5): Fachlicher Grund erforderlich Schriftliche Begründung Anzeigepflicht gegenüber Heimaufsicht 34 17

Personelle Anforderungen 28 WTG - Fachlich und persönlich geeignete verantwortliche Fachkraft - Jederzeit muss eine Fachkraft im Bedarfsfall verfügbar sein. - Heimaufsicht kann bei Bedarf ständige Anwesenheit einer Fachkraft anordnen - Hauswirtschaftliche Leistungen = Einbindung einer Hw-Fachkraft Pflicht 35 Personelle Anforderungen 48 Abs. 1 WTG - Mitarbeiter/innen, die bislang als Fachkräfte berücksichtigt wurden, haben Bestandsschutz falls ihre Qualifikation nun nicht mehr im Fachkräftekatalog benannt ist 36 18

Anbieterverantwortete WGs 3 WGs mit Wohnraum für mehr als 12 Nutzer/innen? Wohnraum für mehr als 24 Nutzer/innen in einem Gebäude von einer/em Leistungsanbieter/in? 26 Abs. 6 WTG: dann gelten die Regelungen für EuLAs! ( 18 23 WTG) 37 Anbieterverantwortete WGs 4 Anforderungen an die Wohnqualität 27 WTG: - Ab 1/2024 nur Einzelzimmer zulässig (Partnerschaftsoption) - 80%-EZ-Quote ab 8/2018 -> vgl. 47 Abs. 5 WTG - Gestaltung der Individualbereiche durch die Nutzer/innen 38 19

Anbieterverantwortete WGs 5 25, 26 WTG-DVO - 1 Duschbad/WC für max. 4 Nutzer/innen - In Neubauten mindestens Tandembäder - Zimmer mind. 14 m² - abweichende Genehmigungen im Bestand möglich - Direkter Zimmerzugang von Gemeinschaftsflächen 39 Anbieterverantwortete WGs 6 26 Abs. 4 WTG-DVO Nutzer-Zimmer: baulich-techn. Voraussetzungen für Rundfunk, TV, Telefon und Internet Fenster / Fassadengestaltung ermöglicht bei Bettlägerigkeit Blickbezüge nach außen Auf Wunsch oder bei konkretem Bedarf muss eine Rufanlage vorhanden sein. 40 20

Anbieterverantwortete WGs 7 27 WTG-DVO Gemeinschaftsbereiche - Mindestens ein Gemeinschaftsraum (3 m² je Nutzer/in) - Bei ständig anwesender Betreuungskraft: Dienstzimmer - Im Bestand Ausnahmegenehmigung möglich - Bedarfsgerecht ausgestattete Küche 41 Mitwirkung / Mitbestimmung 29 WTG und 28 32 WTG-DVO Mitwirkung: Informations-, Mitsprache- und Beratungsrecht bei Entscheidungen der Leistungsanbieter/innen Zustimmung nicht erforderlich Mitbestimmung: Form der Mitwirkung, bei der die Entscheidung d. Leistungsanbieters/in die Zustimmung der Nutzer/innen voraussetzt 42 21

Mitwirkung Mitwirkung über Nutzer/innenversammlung ( 28, 30 WTG-DVO) bei 1. Unfallverhinderung 2. Änderungen der Kostensätze 3. Wesentlichen Änderungen des Angebots 4. Zusammenschluss mit anderen WGs 5. Umfassenden Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten 6. Einstellung der verantwortlichen Fachkraft 7. Aufnahme neuer Nutzer/innen 43 Mitbestimmung Mitbestimmung über Nutzer/innenversammlung ( 28, 29 WTG-DVO) bei Entscheidungen zu 1. Grundsätzen der Verpflegungsplanung 2. Planung u. Durchführung von Freizeitmaßnahmen 3. Grundsätzen von Unterkunft u. Betreuung 4. Gestaltung von Gemeinschaftseinrichtungen 5. Soziale Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 6. Gestaltung der Hausordnung 7. Verwendung gemeinsamer Haushaltsmittel 44 22

Ambulante Dienste 33 35 WTG und 36, 37 WTG-DVO - WTG gilt nur für ambulante Dienste, die Leistungen in Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen erbringen - In selbstverantworteten WGs nur anlassbezogene Prüfungen - In anbieterverantworteten WGs Regelprüfungen (mind. jährlich / zweijährlich) und anlassbezogene Prüfungen 45 WTG-Entwurf was nun? Verbände-Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Landtag NRW am 12./13.09.13 Zweite und dritte Lesung im Novemberplenum erwartet fraglich! (Es fehlt u.a. die DVO zum APG) Inkrafttreten frühestens 03/14 46 23

WTG-Entwurf was fehlt? (Noch) nicht vorhanden: - Angebotsdifferenzierte Rahmenprüfkataloge für die Heimaufsichten - Konkrete Anforderungen an die betriebsund personalwirtschaftlichen Qualifizierungen für EuLA-Leitungskräfte 47 WTG-Entwurf was tun? - Stellungnahmen der Verbände - Kontakte zu MdL nutzen - Nutzung der Musterbriefe - Direkte Gespräche (am Ort des Geschehens ) - Auf Wunsch mit Beteiligung der Fachreferent/innen des Paritätischen 48 24

WTG-Entwurf was tun? Gesetzesbeschluss abwarten!!! Ab Inkrafttreten: - Bestehende Angebote, die nun erstmals in den Geltungsbereich des WTG fallen, bis 30.06.14 der Heimaufsicht anzeigen. Regelungen gelten dann erst 1 Jahr nach Inkrafttreten ( 47 Abs. 1 WTG). 49 WTG-Entwurf was tun? Bei Meinungsverschiedenheiten mit Heimaufsichten - Nutzen Sie Ihren Spitzenverband! - 12 WTG Ermessensgrundsätze: - Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Wie Alltagsleben in privater Häuslichkeit 50 25

WTG-Entwurf was tun? Bei Meinungsverschiedenheiten mit Heimaufsichten: 13 WTG: Möglichkeit begründeter Abweichung - Genehmigungspflichtig - Zweck des Gesetzes nicht gefährdet und - Besonderes Betreuungskonzept oder Erprobung neuer Wohn- / Betreuungsformen oder geringe Einrichtungsgröße oder - Anpassung nicht möglich / wirtschaftlich nicht zumutbar 51 AUW-Tagung 2013 Kontakt: Corinna Beck Corinna.beck@paritaet-nrw.org Tel: 02202 93 68 915 Gesetzestext GEPA-WTG: http://extranet.paritaet-nrw.org/content/e2/e62315/e63362/e63411/ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 52 26